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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.10.2018, RV/7104733/2018

Weicht die im Spruch genannte Person (Bescheidadressat) von der im Adressfeld (Zustellverfügung) genannten Person ab, fehlt es der im Adressfeld genannten Person an der Aktivlegitimation zur Beschwerde/Vorlageantragerhebung.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7104733/2018-RS1
Dem Adressfeld eines Bescheides kommt nur in jenen Fällen eine das Merkmal des Bescheidadressaten ersetzende Funktion zu, als der Bescheidadressat im Spruch nicht gesondert angeführt wird. Wird im Spruch des Bescheides hingegen der Bescheidadressat ausdrücklich und konkret (zB mit Name, Adresse) bezeichnet, geht die dem Adressfeld zukommende Bedeutung nicht über die einer bloßen Zustellverfügung hinaus.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der Beschwerdesache Antragstellerin, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gem § 264 Abs. 4 lit e iVm § 260 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Verfahrensgang

Die Antragstellerin ist Mitglied einer Agrargemeinschaft. Im Jahr 2008 erhielt die Antragstellerin in Folge der Veräußerung ihrer Anteile an der Agrargemeinschaft einen Verkaufserlös iHv 13.200 Euro von dem ihr nach Abzug der Kapitalertragsteuer (25%) iHv 3.300 Euro ein Betrag iHv 9.900 Euro überwiesen wurde. In Folge einer im Jahr 2012 durchgeführten Außenprüfung setzte die Abgabenbehörde mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2008 mit einem um die Kapitalertragsteuer iHv 3.300 Euro über der bisher festgesetzten Einkommensteuer erhöhten Betrag, sohin mit 3.344,80 Euro, fest.

Mit Schreiben vom stellte die Antragstellerin ua einen "Antrag auf Rückzahlung gem § 240 Abs. 3 BAO Str. Nr. der einbehaltenen KESt 2008 und 2015 bei der restlichen Auszahlung des Verkaufserlöses aus 2008". Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den "Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 nach § 240 Abs 3 BAO" zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die im Jahr 2015 von der Agrargemeinschaft an die Mitglieder ausbezahlten Beträge stellten Einkünfte aus der Überlassung von Kapital dar. Die Agrargemeinschaft sei zur Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer verpflichtet und diese sei rechtmäßig erfolgt. Die Steuer für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sei, unabhängig davon ob diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder zu den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG gehören, mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Auf die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital könne gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 iVm § 27 Abs. 6 EStG auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption) oder seien diese gemäß § 97 Abs. 2 EStG auf Antrag zu veranlagen (Verlustausgleichsoption).

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhob die Antragstellerin am Beschwerde und beantragte die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer für 2015 iHv 780 Euro.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die „Beschwerde vom , eingelangt am , von NN gegen den Zurückweisungsbescheid" als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise aus, "[d]er Antrag auf Wiederaufnahme wurde nach Ablauf der fünfjährigen Bemessungsverjährungsfrist [...] gestellt und ist verspätet. [...] Zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit des Antrages auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 sowie auf Rückzahlung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2008 und 2015 wird im Übrigen auf die Begründung im Zurückweisungsbescheid verwiesen. Die Zurückweisung des von der Agrargemeinschaft gestellten Antrages auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer erfolgte zu Recht, da zur Antragstellung nur der Abgabepflichtige berechtigt ist [...]."

Mit Schriftsatz vom beantragte die Antragstellerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

1. Feststellungen

Der Antrag auf Rückzahlung der KESt 2015 gem. § 240 Abs. 3 BAO vom wurde mit an die Antragstellerin zu Handen ihrer Vertreterin adressiertem Bescheid vom zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die mittels Finanz-Online eingebrachte Beschwerde vom . Die daraufhin an die Antragstellerin zu Handen ihrer Vertreterin gesandte Beschwerdevorentscheidung spricht über die "Beschwerde vom , eingelangt am , von NN gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer 2015 nach § 240 Abs 3 BAO vom " ab. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag der Antragstellerin.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eingangs dargestellten Verfahrensgang und dem vorgelegten Verwaltungsakt. Darüberhinaus ergeben sich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungsakt, die an der Richtigkeit des festgestellten entscheidungsrelevanten Sachverhaltes Zweifel lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung)

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und ferner jeder, demgegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Gemäß Abs. 4 lit. e leg. cit. ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Wie den obigen Feststellungen zu entnehmen ist, richtet sich der Spruch des angefochtenen Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) nicht an die Antragstellerin. Weder der Name der Antragstellerin noch die Daten der Beschwerde bzw des in Beschwerde gezogenen Bescheides stimmen mit jenen überein, gegen den die Antragstellerin Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde der Antragstellerin datiert nicht, wie in der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung angegeben, vom ", eingelangt am [!]", und richtet sich nicht gegen den Zurückweisungsbescheid vom "", sondern stammt vom und richtet sich gegen den Zurückweisungsbescheid vom .

Die belangte Behörde nimmt im Vorlagebericht zu den von der Antragstellerin im Vorlageantrag festgehaltenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Bescheidadressierung im Spruch der Beschwerdevorentscheidung dahingehend Stellung, dass die Bezeichnung einer anderen Person als Bescheidadressatin als jene der Antragstellerin im Spruch irrtümlich erfolgt sei, aber im Adressfeld die Antragstellerin angeführt sei. Zwar sei der Spruch - nachdem er zwei verschiedene Personen anführe - nicht richtig, aber nach Ansicht des Finanzamtes existiere eine Beschwerdevorentscheidung, weshalb inhaltlich über die Beschwerde zu entscheiden sei.

Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, als eine an den unrichtigen Bescheidadressaten gesandte Erledigung (hier: Beschwerdevorentscheidung), die zumindest die zwingend erforderlichen Bescheidkriterien erfüllt, "existiert". Die belangte Behörde ist auch damit im Recht, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Adressat eines Bescheides auch aus dem Adressfeld ergeben kann (vgl das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des mwN).

Nicht im Recht ist die belangte Behörde jedoch dann, wenn sie davon ausgeht, dass trotz des von ihr bereits als unrichtig erkannten Bescheidadressaten (Arg: "Der Spruch ist - nachdem er zwei verschiedene Personen anführt - damit nicht richtig, [...].") inhaltlich über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden sei.

Wenngleich es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, wenn der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, im Adressfeld genannt wird (vgl ), ist diese Judikaturlinie nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Dies schon deswegen nicht, weil die belangte Behörde im Beschwerdefall ausdrücklich einen Bescheidadressaten im Spruch des Bescheides nennt und dieser eine andere Person ist, als jene, die im Adressfeld des Bescheides aufscheint. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes kommt dem Adressfeld eines Bescheides nur in jenen Fällen eine das Merkmal des Bescheidadressaten ersetzende Funktion zu, als der Bescheidadressat im Spruch nicht gesondert angeführt wird. Wird im Spruch des Bescheides hingegen der Bescheidadressat ausdrücklich und konkret (zB mit Name, Adresse) bezeichnet, geht die dem Adressfeld zukommende Bedeutung nicht über die einer bloßen Zustellverfügung hinaus. Die Zustellverfügung allein reicht jedoch zur Erschließbarkeit des Adressaten nicht aus (vgl mwN).

Da im gegenständlichen Fall der Antragstellerin somit die Eigenschaft als Bescheidadressatin nicht zukommt, ist das Schicksal ihres Vorlageantrages bereits entschieden. Die bloße Nennung der Antragstellerin im Adressfeld der Beschwerdevorentscheidung vermag deren mangelnde Nennung im Spruch jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn im Spruch eine andere Person als Bescheidadressatin genannt ist (vgl ).

Da die Antragstellerin nicht zum Kreis der in § 264 Abs. 2 BAO zur Einbringung eines Vorlageantrages genannten Personen zählt, ist ihr "Vorlageantrag" mangels Aktivlegitimation unzulässig und als solcher gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl mwN).

Von der von der Antragstellerin beantragen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 5 iVm Abs. 3 Z 1 BAO abgesehen werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Zulässigkeit der Revision) 

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfrage, welche von zwei genannten Personen Bescheidadressatin ist, wenn im zum Spruch gehörenden Adressfeld einer bescheidförmigen Erledigung eine andere Person genannt wird, als im Spruch selbst, ist - soweit überblickbar - durch die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht geklärt. Vor dem Hintergrund der zu dieser Rechtsfrage bisher fehlenden höchstgerichtlichen Judikatur erachtet das Bundesfinanzgericht daher die Revision als zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104733.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at