Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/6100585/2018

Berichtigung gemäß § 293 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer vom betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) brachte am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 ein. Laut den Beilagen zu dieser Erklärung beantragte er die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden Töchter A. und S.

Mit Einkommensteuerbescheid 2017 vom wurde eine Gutschrift von EUR 1.533 festgesetzt. Diese Gutschrift resultiert aus der Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von EUR 2.277,60 und eines Kinderfreibetrages in Höhe von EUR 1.200.

Am erließ das Finanzamt einen gemäß § 293 BAO berichtigten Bescheid, mit dem die Einkommensteuergutschrift auf EUR 659 reduziert wurde. Als Begründung wurde angeführt, dass der Bescheid vom amtswegig zu berichtigen war, weil aufgrund eines Programmfehlers der Kinderfreibetrag und der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder A. und S doppelt berücksichtigt wurden.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, er habe nichts falsch gemacht, sondern habe als Langzeitarbeitsloser wieder Arbeit gefunden und Steuern bezahlt und jetzt solle er dafür bestraft werden, dass die Behörde ihre Arbeit nicht richtig mache. Er verlange eine korrekte Bearbeitung, die ihm zustünde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte in der Begründung nochmals an, dass es wegen eines automatischen Verarbeitungsfehlers zu einer Doppelberücksichtigung von Unterhaltsleistungen gekommen sei. Diese Unrichtigkeit sei zu beseitigen gewesen.

Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag warf der Bf. dem Finanzamt vor, er habe durch dessen Schlampigkeit einen Schaden erlitten. Es sei seitens des Finanzamtes nicht möglich, eine einfache ordentliche Bearbeitung einer einfachen Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Dafür, dass das Finanzamt gepfuscht hätte, dürfe er jetzt die Folgen tragen, obwohl er nicht der Verursacher sei. Das sei doch kein „Rechsthat“ (gemeint wohl: Rechtsstaat).

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

B. Sachverhalt

Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt geht der folgende unstrittige Sachverhalt hervor:

Der Bf. reichte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2017 in Papierform ein und beantragte darin den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Töchter. Die Papiererklärung samt Beilagen wurde eingescannt und dabei wegen eines Programmfehlers die Daten betreffend die Kinder zweimal in das automatisierte Berechnungsprogramm übernommen. Somit wurden der Unterhaltsabsetzbetrag als auch (von Amts wegen) der Kinderfreibetrag so berechnet, als stünden diese für vier Kinder zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde mit EUR 2.277,60 und der Kinderfreibetrag mit EUR 1.200 festgesetzt.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

C/1. Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu.

Nach der Aktenlage leistet der Bf. für zwei Kinder, die nicht in seinem Haushalt leben, den gesetzlichen Unterhalt. Ihm steht daher der Unterhaltsabsetzbetrag zu. Für das erste Kind beträgt dieser Absetzbetrag laut Gesetz 29,20 Euro monatlich, daher 350,20 für das ganze Jahr 2017. Für das zweite Kind ist der Absetzbetrag höher, nämlich 43,80 Euro monatlich, somit 525,60 Euro. Gemeinsam ergibt das 875,80 Euro.

Bei Steuerpflichtigen, denen der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt wird, ist von Amts wegen ein Kinderfreibetrag in Höhe von 300 Euro jährlich zu berücksichtigen (§ 106a Abs 2 EStG 1988). Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt (siehe auch ).

Da der Bf. Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder hat, hat das Finanzamt (auch ohne Antrag) den Kinderfreibetrag zu gewähren. Dieser beträgt für zwei Kinder 600 Euro jährlich.

C/2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag und den Kinderfreibetrag (laut Antrag für zwei Kinder) antragsgemäß gewährt. Wegen eines Fehlers in der EDV wurden diese Beträge aber so berechnet, als hätte der Bf. Unterhaltsleistungen für vier Kinder bezahlt. Der Unterhaltsabsetzbetrag wurde mit 2.277,60 Euro berechnet, und der Kinderfreibetrag wurde mit 1.200 Euro angesetzt.

Richtig ist, dass der Bf. nichts falsch gemacht hat.

Der Vorwurf des Bf. an das Finanzamt, dieses könne keine einfache Berechnung richtig machen, ist aber unberechtigt.

Die Erklärungsdaten des Bf. wurden automatisch durch ein zentrales EDV-Programm, das für die gesamte Finanzverwaltung eingesetzt wird, erfasst. Dabei wurden die Daten betreffend die Kinder wegen eines Fehlers im EDV-Programm doppelt erfasst. Dieser Programmfehler führte zu einem falschen Bescheid. Die Absetzbeträge für die Kinder waren viel zu hoch, und der Bf. erhielt eine zu hohe Steuergutschrift.

Der Bf. hat durch diesen Programmfehler keinen Schaden erlitten, sondern einen ungerechtfertigten Vorteil.

Unrichtigkeiten in einem Bescheid, die auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage (EDV) beruhen, kann das Finanzamt von Amts wegen berichtigen (§ 293 BAO). Dies ist eine Ermessensentscheidung, die vom Finanzamt im Berichtigungsbescheid auch begründet wurde.

Nach der Rechtsprechung sind Fehler mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu beseitigen (). Die Richtigkeit eines Bescheides ist wichtiger als die Beständigkeit eines Bescheides. Dies entspricht auch der Ansicht des Bf., der in der Beschwerde eine korrekte Bearbeitung seines Antrages verlangte.

Mit dem Berichtigungsbescheid des Finanzamtes vom ist die korrekte Bearbeitung gegeben. Der Bf. hat die Absetzbeträge und Freibeträge für die zwei Kinder in der gesetzlich richtigen Höhe erhalten.

Es gibt keinen Grund, den ursprünglich falschen Bescheid nicht richtig zu stellen. Die Auswirkungen des EDV-Fehlers sind nicht nur geringfügig, sondern wesentlich. Es ist auch nicht unbillig, wenn ein Abgabepflichtiger eine ihm zu Unrecht erteilte Steuergutschrift zurückzahlen muss.

Daher war die Beschwerde abzuweisen.

D. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).

Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw. existiert dazu eindeutige Rechtsprechung. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100585.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at