Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2018, RV/3100687/2018

Familienbeihilfe steht für die Zeit zwischen Ende des Zivildienstes und Beginn bzw. Fortsetzung des Studiums trotz "schädlichem Studienwechsel" zu, weil die Voraussetzung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" iSd § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 erfüllt ist

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom , SV-Nr, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Mai 2017 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag Beih1, beim Finanzamt eingelangt am , hat Frau A (= Beschwerdeführerin, Bf) für den Sohn B, geb. August 1996, wegen "Ende des Zivildienstes und Studium" ab Mai 2017 die Zuerkennung der Familienbeihilfe beantragt. Laut weiteren Angaben handelt es sich um das Studium der Biologie, Kz 033 630, mit Studienbeginn ab Oktober 2017 und voraussichtlicher Dauer bis 2020. Dazu wurden an Unterlagen beigebracht:

- eine Bescheinigung der Zivildienst-Serviceagentur vom , wonach der Sohn B vom bis den ordentlichen Zivildienst geleistet hat;

- mehrere Studienblätter und Studienzeitbestätigungen der Universität X, woraus hervorkommt, dass der Sohn beginnend mit Wintersemester WS 2014 bis Sommersemester SS 2016 sowie im SS 2017 und WS 2017/2018 zum Bachelorstudium Chemie, Studienkennzahl Kz C 033 662, und ab dem WS 2017/2018 zum Bachelorstudium Biologie, Kz C 033 630, gemeldet war.
Im Zeitraum bis lag eine "Beurlaubung" vom Studium vor;

- eine Studienerfolgsbestätigung der Universität vom , wonach im Bachelorstudium Chemie vom Sohn im Zeitraum April bis November 2015 mehrere Prüfungen mit einer gesamten ECTS-Punktezahl von 39 erfolgreich abgelegt wurden.

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom Jänner 2018 mit der Frage, seit wann welches der beiden inskribierten Studien das Hauptstudium sei, wurde von der Bf mitgeteilt, dass der Sohn seit dem WS 2017/2018 Biologie studiere und das Studium Chemie seit dem SS 2018 gesperrt sei.
Laut vorgelegter Studienerfolgsbestätigung hat der Sohn im Bachelorstudium Biologie im November/Dezember 2017 drei Prüfungen (9 ECTS) abgelegt und ist eine Prüfung aus dem Bachelorstudium Chemie ("Allgemeine und Anorganische Chemie", 3 ECTS) für das Biologie-Studium mit Bescheid anerkannt worden.

Vom Finanzamt wurde eine aktuelle Abfrage "Studienauskunft" durchgeführt:
Demnach war der Sohn nach 4 Semestern im Studium Chemie (WS 2014 – SS 2016) für 2 Semester (WS 2016 und SS 2017) beurlaubt und anschließend im WS 2017 und SS 2018 in beiden Bachelorstudien Chemie und Biologie gemeldet.

Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom , SV-Nr, den Antrag der Bf auf Familienbeihilfe für den Sohn B für den Zeitraum "ab Mai 2017" abgewiesen. Begründend wird ua. nach Darstellung des § 2 Abs. 1 lit d Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl 1967/376 idgF., ausgeführt:
"Ihr Sohn A hat sich im Wintersemester 2014/15 für das Bachelorstudium Chemie inskribiert und dieses auch bis Juli 2016 betrieben. Das sind drei Studiensemester. Im Zeitraum August 2016 bis April 2017 absolvierte Ihr Sohn seinen ordentlichen Zivildienst und war zu diesem Zweck im Wintersemester 2016/17 und Sommersemester 2017 beurlaubt. Seit dem Wintersemester 2017/18 betreibt Ihr Sohn A nun laut Ihren Angaben das Bachelorstudium Chemie als sein Hauptstudium, was einen schädlichen Studienwechsel darstellt. Aus diesem Grund kann Ihrem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht stattgegeben werden. Familienbeihilfenanspruch für A besteht wieder ab dem Sommersemester 2019. Ab diesem Zeitraum kann wieder ein Antrag (Beih1) gestellt werden. Sollten ECTS-Punkte vom Chemie- auf das Biologiestudium angerechnet worden sein, würde dies die Wartezeit um ein Semester verkürzen."

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, der Sohn studiere laut vormaliger Mitteilung der Bf seit dem Wintersemester 2017/2018 Biologie – und nicht Chemie - als Hauptstudium. Aus der zum Nachweis bereits beigebrachten Studienerfolgsbestätigung sei ersichtlich, dass eine Prüfung "Allgemeine und Anorganische Chemie" bescheidmäßig für das Biologie-Studium anerkannt worden sei. Dies wäre im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom wurde nach Darstellung der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 lit b bis e FLAG 1967 und § 17 Abs. 1 und 3 Studienförderungsgesetz dahin begründet, dass der Sohn laufend ua. im WS 2016/17 und SS 2017 im Bachelorstudium Chemie inskribiert gewesen wäre, er jedoch laut Studienerfolgsbestätigung keine Prüfungen abgelegt habe. Mit WS 2017/18 sei er ins Bachelorstudium Biologie gewechselt, wobei lt. Bestätigung aus dem Vorstudium Chemie eine Prüfung mit 3 ECTS-Punkten angerechnet worden sei. Es liege sohin mit Oktober 2017 ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel nach 3 Semestern (WS 2014/15, SS 2015, WS 2015/16) vor, wobei sich aufgrund der angerechneten Prüfung die Wartezeit bis zum erneuten FB-Anspruch um 1 Semester auf sohin gesamt 2 Semester (= WS 2017/18 und SS 2018) verkürze. Es sei daher von Oktober 2017 bis September 2018 kein Anspruch gegeben. Von Mai 2017 bis September 2017 habe der Sohn keinerlei Prüfungen abgelegt, sodass trotz Inskription mangels Ernsthaftigkeit des Studiums nicht von einer Berufsausbildung auszugehen sei. Ebenso bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch aus dem Titel "Zeiten zwischen Beendigung des Zivildienstes und ehestmöglichem Beginn oder Fortsetzung der Berufsausbildung", da das Studium Chemie ehestmöglich im Mai 2017 hätte fortgesetzt werden können und für das Studium Biologie, das ehestmöglich begonnen wurde, aufgrund des schädlichen Studienwechsels kein Anspruch vorliege. Es sei daher auch für den Zwischenzeitraum kein FB-Anspruch gegeben.

Im Vorlageantrag wird von der Bf repliziert, der Argumentation des Finanzamtes könne nicht gefolgt werden. Der Sohn sei für die Ablegung des Zivildienstes im WS 2016 und SS 2017 beurlaubt gewesen. Während einer Beurlaubung vom Studium könnten keine Prüfungen abgelegt werden. Zum Nachweis wurde ein Auszug aus der Internet-Seite der Universität betreffend "Bereich Familienservice – Büro für Gleichstellung und Gender Studies" vorgelegt. Darin wird zum Thema "Beurlaubung vom Studium" festgehalten, dass Studierende sich ua. wegen Schwangerschaft für maximal 2 Semester beurlauben lassen können; während der Beurlaubung können keine Prüfungen abgelegt werden.

Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) nunmehr durch Einsichtnahme in die Internetseite/Homepage der Universität X  Folgendes erhoben:

- Die Zulassungs- bzw. Inskriptionsfristen (Online-Bewerbung) ua. für Bachelorstudien enden für das Wintersemester jeweils ca. Anfang September (zB für WS 2018/2019 mit ) und für das Sommersemester jeweils ca. Anfang Feber des Jahres, zB für das SS 2019 am ;

- Der Beginn des Semesters ist grundsätzlich für das Wintersemester mit 1.10. des Jahres sowie für das Sommersemester mit 1.3. (abweichend zB SS 2019 mit Beginn ) festgelegt;

- Eine "Beurlaubung" vom Studium kann von den Studierenden ua. auch wegen "Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes" beantragt werden, dies lt. dem entsprechenden Ansuchens-Formular für ein oder maximal zwei Semester. Während der Beurlaubung ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten unzulässig.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Streitpunkt:

Strittig ist der Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe (FB) für den Sohn B für den Zeitraum ab Mai 2017. Das Finanzamt versagte den FB-Anspruch mit der Begründung, dass der Sohn sein Studium der Chemie an der Universität X nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes mit ernsthaft fortgesetzt habe, da ab Mai 2017 keine Prüfungen abgelegt worden seien. Das neue Studium der Biologie als Hauptstudium ab Oktober 2017 sei zwar ehestmöglich begonnen worden. Da es sich aber um einen familienbeihilfenschädlichen Studienwechsel handle, bestehe ab Oktober 2017 für die Dauer der Wartezeit kein FB-Anspruch und sei aus diesem Grund auch für den Zwischenzeitraum Mai 2017 bis September 2017 kein Anspruch gegeben.
Die Bf entgegnet im Wesentlichen – soweit noch strittig - , dass der Sohn zwecks Leistung des Zivildienstes im WS 2016/2017 und im SS 2017 vom Studium beurlaubt gewesen sei. Während der Beurlaubung könnten gar keine Prüfungen abgelegt werden, wozu auf die Homepage der Universität X verwiesen wurde.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Nach dem Akteninhalt, den von der Bf vorgelegten Unterlagen und Erhebungen des BFG ist an Sachverhalt davon auszugehen, dass der Sohn ab (WS 2014/2015) für 4 Semester (inkl. SS 2016) das Bachelorstudium Chemie ordnungsgemäß und zufolge der nachweislich abgelegten Prüfungen ernsthaft betrieben hat. Anschließend hat er von bis den Zivildienst geleistet. Für diesen Zeitraum, nämlich für die 2 Semester WS 2016 und SS 2017 wurde er mit Bescheid vom Studium beurlaubt, konkret in der Zeit von bis zum . Laut Universität X ist in der Zeit der Beurlaubung ua. die Ablegung von Prüfungen nicht zulässig. Ab Oktober 2017 bzw. dem WS 2017/2018 ist der Sohn zu den Bachelorstudien Chemie und neu Biologie gemeldet, wobei Biologie laut eigenen Angaben als Hauptstudium gewählt wurde. In diesem Studium wurden im November/Dezember 2017 3 Prüfungen abgelegt sowie 1 Prüfung aus dem Vorstudium mit 3 ECTS-Punkten mit Bescheid anerkannt.

Gesetzliche Grundlagen:

In § 2 Abs. 1Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967, BGBl 376/1967 idgF BGBl I 144/2015, wird u.a. Folgendes bestimmt:

"Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. ……. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird …. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. ….
....
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, ........."

In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
.....
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf das ganze Semester aufzurunden."

Rechtliche Würdigung:

A) Die Zeit zwischen dem Ende des Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortführung der Berufsausbildung (zB ein Hochschulstudium) ist (grundsätzlich) keine Zeit der Berufsausbildung. Für diese Zeit besteht jedoch Anspruch auf FB dann, wenn das Kind das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mit der Berufsausbildung (zB Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Beendigung des Zivildienstes begonnen wurde oder diese fortgesetzt wird.

Als solcher "frühestmöglicher Zeitpunkt" ist nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS, als Vorgänger des BFG) jener Zeitpunkt anzunehmen, in dem nach Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Inskription der gewählten Studienrichtung vorgenommen werden kann. Wenn diese nicht vorgenommen wird, erlischt der Anspruch auf FB (-G/04; -G/05).

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium hätte beginnen können, dh. das Kind nach Absolvierung zB des Zivildienstes die Möglichkeit hatte, mit der Ausbildung zu beginnen oder diese fortzusetzen (siehe dazu: Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Stand , Rzn 131 – 133 zu § 2).

Im vorbezeichneten Kommentar (aaO, Rz 131 zu § 2) wird in diesem Zusammenhalt als Beispiel zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" angeführt:

"Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes:
Beginn des Hochschulstudiums: Oktober 2008
Es besteht ab Juni 2008 Anspruch auf FB, weil das Hochschulstudium im Wintersemester 2008/2009 begonnen oder fortgesetzt wurde (s. Wittmann/Papacek, § 2, 10/9)."

Im Gegenstandsfall hat der Sohn der Bf seinen Zivildienst am beendet. In Ansehung der Umstände, dass die Zulassung/Inskription für ein Sommersemester ca. bis Anfang Feber jeweils möglich ist, das Sommersemester jeweils (grundsätzlich) bereits am 1.3. jeden Jahres beginnt und der Sohn zudem erwiesenermaßen bis vom Studium der Chemie beurlaubt war, was konkret bedeutet, dass ihm zB die Ablegung von Prüfungen bis dahin als unzulässig verwehrt gewesen ist, ist die Sachlage nach Ansicht des BFG dahin zu beurteilen, dass der Sohn mit Fortsetzungsmeldung zum Studium der Chemie ab Oktober 2017 seine vorher (vor Absolvierung des Zivildienstes) begonnene Berufsausbildung durchaus zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" fortgesetzt hat.

Entgegen der Annahme des Finanzamtes, das Studium hätte bereits ab Mai 2017 durch Ablegung von Prüfungen fortgesetzt werden können, mangels derer das Studium nicht ernsthaft betrieben worden sei und sohin keine Berufsausbildung vorgelegen habe, steht fest, dass der Sohn aufgrund der "Beurlaubung" gar keine Prüfungen "ab Mai 2017" ablegen konnte. Aus diesem Grund kann dem Sohn die geforderte "Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit" in Zhg. mit dem Studium somit keinesfalls abgesprochen werden.

Bei der Meldung zur Fortsetzung des Studiums ab Oktober 2017 handelt es sich folglich um jenen Zeitpunkt, in dem der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes ehestmöglich die Inskription bzw. Fortsetzungsmeldung vornehmen bzw. das Studium fortsetzen konnte.

In diesem Zusammenhang ist auch auf oben dargelegtes "Beispiel" im bezeichneten FLAG-Kommentar (Csaszar/Lenneis/Wanke, Rz 131 zu § 2 FLAG) zu verweisen, wonach bei Beendigung des Zivildienstes mit 31.5. und Beginn/Fortsetzung des Studiums ab dem darauffolgenden Oktober der Anspruch auf Familienbeihilfe unmittelbar nach Ende des Zivildienstes, also ab Juni des Jahres zugestanden wird. Diesfalls wurde die Fortsetzung mit Oktober als "frühestmöglicher Zeitpunkt" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit e FLAG qualifiziert. Nichts anderes kann aber in gegenständlichem Beschwerdefall gelten, wenn anstelle mit Ende Mai der Zivildienst hier mit Ende April 2017 und sohin jedenfalls rund zwei Monate nach Beginn des Sommersemesters 2017 beendet wurde.

B) Hinsichtlich des mit Oktober 2017 zusätzlich neu begonnenen Bachelorstudiums Biologie wird vom Finanzamt ohnedies vom "frühestmöglichen Beginn" ausgegangen (siehe Beschwerdevorentscheidung). Gleichzeitig wird jedoch der FB-Anspruch für den so bezeichneten "Zwischenzeitraum" Mai bis September 2017 wegen des diesbezüglich "schädlichen Studienwechsels" verneint.

Dass mit der Wahl des ab Oktober 2017 neu gemeldeten Bachelorstudiums Biologie als Hauptstudium ein "schädlicher Studienwechsel" iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm den hier gemäß § 17 StudFG vorliegenden Voraussetzungen ("Wechsel des Studiums nach dem jeweils dritten inskribierten Semester") vorgenommen wurde, blieb an sich unbestritten. Dies hat nach § 17 Abs. 4 StudFG zur Folge, dass erst nach Absolvierung so vieler Semester wie im Vorstudium - allenfalls reduziert aufgrund von anerkannten Prüfungen aus dem Vorstudium - im neuen Studium wiederum ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienbeihilfe besteht.

Es gilt festzuhalten, dass der Sohn der Bf – entgegen der bisher fälschlichen Annahme des Finanzamtes – tatsächlich 4 Semester im Vorstudium Chemie (WS 2014, SS 2015, WS 2015, SS 2016) vor der "Beurlaubung" ordentlich zurückgelegt hat und somit unter Bedachtnahme auf die aus dem Vorstudium anerkannte Prüfung die "Wartezeit" bis zum erneuten FB-Anspruch zutreffend insgesamt 3 Semester ab Oktober 2017 (ab WS 2017/2018) beträgt (Anmerkung: zufolge § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 beträgt bei Anerkennung einer Vorstudienleistung von 1 bis 30 ECTS-Punkten die Kürzung der Wartezeit 1 Semester).

Entgegen dem Dafürhalten des Finanzamtes ändert allerdings dieser "schädliche Studienwechsel" nichts an der oben unter Abschnitt A) vom BFG geäußerten Rechtsansicht dahin, dass der Bf die Familienbeihilfe ab Beendigung des Zivildienstes und sohin ab Mai 2017 zusteht. Der "schädliche Studienwechsel" hat – wie ausgeführt – lediglich zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt, also ab Oktober 2017, eine bestimmte "Wartefrist" bis zum erneuten Anspruch besteht.
Die Rechtsmeinung, der "schädliche Studienwechsel" bedinge im Gegenstandsfall zudem, dass hinsichtlich des "Zwischenzeitraumes" (= Mai – September 2017) kein FB-Anspruch vorliege, erscheint dem BFG nicht nachvollziehbar und in den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen in keinster Weise gedeckt.

Ergebnis:

Der Sohn der Bf hat nach Beendigung des Zivildienstes seine Berufsausbildung (Hochschulstudium) zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen bzw. fortgesetzt, sodass die Bf gemäß § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 für den strittigen Zeitraum ab Mai 2017 einen Anspruch auf Zuerkennung der Familienbeihilfe hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob vom frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung (Studium) iSd § 2 Abs. 1 lit e FLAG auszugehen ist, ist im Wesentlichen als Tatfrage anhand der vorliegenden Sachverhaltsmomente zu lösen. Die Folgen eines "schädlichen Studienwechsels" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG ergeben sich eindeutig bereits aus dem Gesetz (insbesondere § 17 Abs. 4 StudFG). Es liegen somit insgesamt keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" vor und ist eine Revision daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
frühestmöglicher Zeitpunkt
Zivildienst
schädlicher Studienwechsel
Verweise
-G/04
-G/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100687.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at