Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.03.2018, RV/2300009/2017

Maßnahme der Abgabenbehörde erschwert, Finanzordnungswidrigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Finanzstrafsache gegen Bf., (Bf.) wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. e des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt G-Umgebung als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung  am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR, dessen Kollegin N sowie der Schriftführerin Sch zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, dass die Geldstrafe auf € 500,00    herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 2 Tagen bemessen.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG betragen die Kosten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens € 50,00

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom  wurde der Bf. schuldig gesprochen, vorsätzlich dadurch, dass er am in der Straße, gegenüber dem Betriebsprüfungsorgan des FA G- Umgebung, ADir die Einsichtnahme in die in seiner Gewahrsame befindlichen Buchhaltungsunterlagen betreffend A, geb. Datum, seinerzeit wohnhaft Str.1, verweigert hat, Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert und hiermit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe von € 2.500,-- verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festgesetzt.

Gemäß § 185 FinStrG wurde bestimmt, dass die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 250,-- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Zu nächst wird auf den Inhalt der unter obiger Strafnummer ergangenen Strafverfügung vom verwiesen, gegen welche der Beschuldigte rechtzeitig Einspruch erhob.

In der mündlichen Verhandlung vom brachte der Beschuldigte völlig substanzlose Äußerungen vor, wie z. B. die folgende: „Wollen wir das Theater durchziehen? Entweder Sie ziehen zurück und Sie sehen ein, dass sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, oder sonst machen wir Spaß.“

In der Folge beantragte der Beschuldigte den Verhandlungsleiter als befangen abzulehnen, worüber der Vorstand der Finanzstrafbehörde mit dem dem Beschuldigten am zugestellten Bescheid vom abschlägig entschied.

Unabhängig von der zumindest eigenartigen und an kabarettreife Einlagen erinnernden Vorgangsweise des Beschuldigten, die darin gipfelten, dass er den Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung am befragte, was dieser am dienstlich und privat von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr gemacht habe, sind folgende Feststellungen zu treffen: 

Außer Streit steht, dass der Beschuldige sich am gegenüber dem Betriebsprüfer ADir weigerte, in seinem Besitz befindliche, vom Prüfer in einem Betriebsprüfungsverfahren benötigte Buchhaltungsunterlagen (Datenfiles) herauszugeben oder auch nur die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Erst nach Erlassung einer Beschlagnahmeanordnung durch die Finanzstrafbehörde gab der Beschuldigte die geforderten Unterlagen am heraus.

Wenn der Beschuldigte in seinem Schriftsatz vom vorbringt, dass „ein mögliches Delikt von mir bereits am verwirklicht war“ und somit die Beschlagnahmeanordnung vom in diesem Verfahren überhaupt keine Bedeutung habe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Beschlagnahmeanordnung, die im Übrigen nicht angefochten wurde, strikt von der Deliktsverwirklichung zu trennen ist.

Feststeht, dass der Betriebsprüfer ADir am vergeblich versuchte beim Beschuldigten die zur Durchführung der Außenprüfung bei A, Str.1  benötigten Buchhaltungs- und sonstigen Unterlagen, insbesondere Datenfiles zu erhalten bzw. in diese Einsicht zu nehmen. Der Beschuldigte verweigerte dies jedoch. Wenngleich er nicht verpflichtet war, die Gewahrsame über die Unterlagen aufzugeben, so war er mit Sicherheit verpflichtet, dem Prüfer zumindest die Einsichtnahme in die Unterlagen zu gewähren. Die Auskunftserteilung gegenüber Abgabenbehörden ist im § 143 BAO geregelt. Gemäß § 143 Abs. 2 letzter Satz BAO schließt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Unabhängig davon, ob der Prüfer nun die Aufgabe der Gewahrsame über die geforderten Unterlagen oder lediglich die Einsichtnahme in diese verlangte, ist unbestritten, dass der Beschuldigte dem Prüfer nicht einmal die Einsichtnahme in die Unterlagen gewährte. Ein solches gegenüber einem Betriebsprüfer an den Tag gelegtes Verhalten kann nur vorsätzlich erfolgt sein und war damit das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG bereits vollendet.

Der Umstand, dass der ehemalige Klient A, dem Beschuldigten möglicherweise Honorar schuldig geblieben war, stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar, ebenso wie die Behauptung des Beschuldigten, wonach er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Würde man nämlich diese Auffassung vertreten, so käme man zum Ergebnis, dass kein Buchhalter und auch kein Steuerberater verpflichtet wäre, in seinem Besitz befindliche Unterlagen von Mandanten für Prüfungszwecke der Abgabenbehörde vorzulegen. Auf die Absurdität dieses Gedankens näher einzugehen, erübrigt sich.

Der Umstand, dass die Finanzstrafbehörde durch den Verhandlungsleiter am eine Beschlagnahmeanordnung nach § 89 Abs. 1 FinStrG erließ, welche jedoch in der Folge nicht vollzogen werden musste, da der Beschuldigte am , somit fünf Tage nach der ursprünglichen Weigerung die geforderten Unterlagen herauszugeben, sich offenbar unter dem Druck der bereits angeordneten Beschlagnahme plötzlich doch zur Herausgabe der von der Abgabenbehörde geforderten Unterlagen bereit erklärte, hat somit auf die bereits am gesetzte Tatverwirklichung keinen Einfluss. Die bereits begangene Tat wurde auch durch die letztlich am tatsächlich erfolgte Herausgabe der geforderten Unterlagen nicht mehr rückgängig gemacht.

Was den Vorwurf der nicht erfolgten Zeugeneinvernahme des ADir betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ADir am , somit drei Wochen nach der am erfolgten mündlichen Verhandlung eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben hat, die dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs durch die am erfolgte Übersendung des kopierten Strafaktes, Strafnummer 2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Die Einvernahme der übrigen vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom namhaft gemachten Zeugen erübrigte sich, da der Sachverhalt durch die vorliegenden Untersuchungsergebnisse eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise geklärt ist.

Der Antrag auf Einvernahme des Verhandlungsleiters darüber, was er dienstlich und privat von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr gemacht habe, gepaart mit der Behauptung, dass dieser ja einen Farbe Automarke habe, ist nicht nur für das vorliegende Finanzstrafverfahren völlig irrelevant, sondern auch dermaßen skurril, dass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.

Zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen § 53 ff FinStrG:

Der Beschuldigte bringt vor, dass „das mögliche Delikt von mir nur in der Straße1 Nr, PLZ G begangen worden sein kann. Dieser Standort fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich oben erwähnten Finanzamtes“.

Er ist offenbar der Auffassung, dass jene Finanzstrafbehörde zur Durchführung des vorliegenden Finanzstrafverfahrens zuständig ist, in deren Bereich das Delikt gesetzt wurde. Er übersieht dabei jedoch die eindeutige Bestimmung des § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG, die wie folgt lautet:

„§ 58 (1) Zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens sind als Finanzstrafbehörden zuständig:

f) bei allen übrigen Finanzvergehen die zur Erhebung der beeinträchtigten Abgaben oder zur Handhabung der verletzten Vorschriften zuständigen Finanzämter.“

Es steht unzweifelhaft fest, dass der Prüfer des Finanzamtes G- Umgebung, ADir hinsichtlich des Abgabepflichtigen A, Str.1 mit einem Prüfungsauftrag nach § 147 ff. BAO hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2010 ausgestattet war. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist auszuführen, dass die Zuständigkeit des Finanzamtes G- Umgebung zur Durchführung der Außenprüfung des zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt im Bereich des FA G- Stadt wohnhaften A aufgrund der damaligen Rechts- und Sachlage jedenfalls beim Finanzamt G- Umgebung gelegen war. Das Finanzamt G- Umgebung ist daher jenes Finanzamt, welches gem. § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG zur Handhabung der verletzten Vorschrift zuständig ist. Demnach ist die Strafverfügung vom , welche durch die Einbringung des Einspruchs vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, jedenfalls vom zuständigen Finanzamt erlassen worden und ist auch das Finanzamt G- Umgebung für die Durchführung der mündlichen Verhandlungen vom und vom zuständig gewesen. 

Zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom ist auszuführen:

Wenn der Beschuldigte vorbringt, dass er nach einer offenbar ihm von wem auch immer erteilten Auskunft keine Eintragung im Straf- u. Finanzstrafregister aufweise, so ist dies aufgrund von vier aktenkundigen finanzbehördlichen Vorstrafen nicht nachvollziehbar.

Der Beschuldigte brachte weiters vor: „Weiters berufe ich mich, dass sich die Unterlagen und Daten nicht in der Verwahrung in der aufgesuchten Gesellschaft befanden, wie in der Beschlagnahmeanordnung v. angeführt“.

Dieses Vorbringen ist eine irrelevante Schutzbehauptung, da es vom Beschuldigten anlässlich des Besuches des Prüfers am nicht vorgebracht wurde, sondern vielmehr die Herausgabe, bzw. Einsichtnahme zunächst mit offenen Honorarforderungen und schließlich mit dem nicht nachvollziehbaren Argument der Verschwiegenheitspflicht begründet wurde. Darüber hinaus war die Beschlagnahmeanordnung nicht an die erwähnte Gesellschaft, sondern ausschließlich an den Beschuldigten persönlich gerichtet.

Was die neuerliche Ablehnung des Verhandlungsleiters wegen angeblicher Befangenheit betrifft, wird auf den Bescheid des Vorstandes der Finanzstrafbehörde vom verwiesen.

Der Beschuldigte brachte weiters vor: „Ich lehne Ihnen als Verhandlungsleiter ab und bringe zu meinem Antrag vom betreffend der Befangenheit noch Folgendes vor: Der Verhandlungsleiter unterdrückt für mich einen wesentlichen Zeugen (siehe Niederschrift vom und mein Vorbringen vom in Verbindung mit der Ladung vom ). Dadurch hatte ich keine Möglichkeit Herrn ADir zu seiner Stellungnahme vom , welche mir erst am bekannt wurde, zu befragen“.

Von der Unterdrückung des Zeugen ADir kann keine Rede sein, da dessen schriftliche und eindeutige Stellungnahme vom dem Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs am zugestellt wurde. Darüber hinaus lässt der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten -  ursprünglich beabsichtigte der Verhandlungsleiter von sich aus, den Prüfer ADir zeugenschaftlich zu vernehmen, was sich jedoch aufgrund dessen eindeutiger schriftlicher Stellungnahme erübrigte - ein konkretes Beweisthema vermissen.

Welche Verteidigungsrechte des Beschuldigten durch die nicht erfolgte Einsichtnahme in den Arbeitsbogen des Betriebsprüfers verletzt worden sein sollten, bleibt unerfindlich. Hinzu kommt, dass dem ehemaligen Buchhalter des Abgabepflichtigen A die Einsicht in dessen Steuerakt bereits aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48 a BAO zu verweigern ist.  

Der Beschuldigte bringt weiters vor: „Weiters fehlt in den mir übermittelten Unterlagen mein Vorbringen vom “.

Dieses Vorbringen ist richtig. Dem Beschuldigten wurde ihm Zuge der Akteneinsicht eine Kopie des gesamten Strafaktes, mit Ausnahme seiner Eingabe vom zugestellt. Die Finanzstrafbehörde erachtet es im Hinblick auf die bereits in den Artikeln 127 b ff. Bundesverfassungsgesetz normierten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht für erforderlich einer Partei in lediglich Papier produzierender Weise Aktenteile zu übermitteln, in deren Besitz die Behörde durch eben diese Partei gelangt ist.   

Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Prüfer ADir nicht ausführte, für welche Jahre er die geforderten Unterlagen ausgefolgt haben will, erweist sich im Hinblick auf dessen schriftliche Stellungnahme (vgl. Seite 1 der Stellungnahme des Prüfers), wonach er beauftragt war, bei A gemäß § 147 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 eine Außenprüfung durchzuführen, als nicht richtig.

Ob ADir dem Beschuldigten den Prüfungsauftrag gezeigt hat, oder nicht, ist insofern irrelevant, als der Beschuldigte die Herausgabe der geforderten Unterlagen zunächst mit der Begründung verweigerte, dass er offene Honorarforderungen gegenüber L habe. Die Aufgabe der Gewahrsame über die Unterlagen wurde im Übrigen vom Prüfer zu keinem Zeitpunkt verlangt. Erst nach telefonischer Kontaktaufnahme des Prüfers mit dem Leiter der Strafsachenstelle begründete der Beschuldigte sein Verhalten mit Verschwiegenheitspflichten. Zum Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Unterlagen hatte der Beschuldigte somit offenbar keinen Zweifel mehr an der Existenz des Prüfungsauftrages. Die Finanzstrafbehörde ist daher zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten sich in unzulässiger Weise bei der Abgabenbehörde dafür rächen wollte, dass A ihm offenbar Honorar schuldig geblieben war. Denn als ihm der Prüfer mitteilte, dass Honorarforderungen nichts an der Verpflichtung zur Herausgabe der bzw. Einsichtnahme in die Datenfiles ändert, kam plötzlich das Argument, mit der Verschwiegenheitspflicht.

Der Beschuldigte bringt weiters vor: „Mit Bescheid vom , welcher mit einem Konvolut von weiteren Unterlagen zur Verteidigung abschließend vorgelegt werden wird, ist ersichtlich, dass das Finanzamt G-Umgebung die SteuerberaterKG nach § 84 BAO ablehnt. Somit lehnt  das Finanzamt die SteuerberaterKG bei der Mitwirkung einer Außenprüfung für den Herrn A ab“.

Wenn der Beschuldigte vermeint, dass er aufgrund des Ablehnungsbescheides gem. § 84 BAO gegenüber dem Finanzamt nicht mehr zur Auskunft verpflichtet sie, so irrt er. Er übersieht dabei offensichtlich, dass die tatsächlich gemäß § 84 BAO erfolgte Ablehnung der SteuerberaterKG lediglich bedeutet, dass diese vor den Abgabenbehörden des Bundes, von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen, nicht vertreten darf. Ein Ablehnungsbescheid gemäß § 84 BAO verbietet einem Buchhalter oder einer Buchhaltungsgesellschaft selbstverständlich nicht, für Abgabepflichtige als Buchhalter tätig zu werden. Insofern ist das Vorbringen, wonach das Finanzamt den Beschuldigten bzw. eine ihm nahestehende GmbH bei der Mitwirkung einer Außenprüfung für den Herrn A ablehne, nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern geradezu absurd, ebenso wie das gesamte Verhalten des Beschuldigten in diesem Verfahren. 

Wenn nun im ergänzenden Vorbringen vom , eingelangt am behauptet wird, dass die Datenfiles vom Prüfer gar nicht benötigt worden seien, so ist darin neben dem unzutreffenden Argument der Verschwiegenheitspflicht lediglich ein weiterer untauglicher Versuch zu erblicken, das Verhalten des Beschuldigten im Nachhinein zu rechtfertigen. 

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt

als mildernd: die lange, nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer;

als erschwerend: vier Vorstrafen

Hinsichtlich der Strafbemessung ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Finanzstrafbehörde in der angefochtenen Strafverfügung nicht zuletzt aufgrund der zunächst unrichtigen Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom irrtümlicherweise von drei Vorstrafen ausgegangen ist. Tatsächlich weist der Beschuldigte jedoch vier Vorstrafen auf.

Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 18 StGB  war lt. Ansicht des Verhandlungsleiters nicht zu berücksichtigen, da zur langen Verfahrensdauer auch noch das Wohlverhalten hinzukommen muss (vgl. § 23 Abs. 2 FinStrG i. V. § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB).  Angesichts der Anzeige an die Staatsanwaltschaft des Finanzamtes G- Stadt als Finanzstrafbehörde vom ist trotz Unschuldsvermutung vom Wohlverhalten i. S. der zitierten Bestimmung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auszugehen.

Hingegen war als zusätzlicher Erschwerungsgrund eine vierte Vorstrafe zu berücksichtigen, welche in Verbindung mit den übrigen drei Vorstrafen die besondere kriminelle Energie des Beschuldigten verdeutlicht, weshalb die Geldstrafe mit € 2.500,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festzusetzen war.

Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG). Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er ausschließlich von einem Gehalt von € 381,96 14 mal jährlich lebe und er seinen Lebensunterhalt darüber hinaus durch Darlehen von nicht näher bezeichneten Personen bestreite, konnte im Hinblick auf dadurch entstehende Rückzahlungsverpflichtungen kein Glauben geschenkt werden.

Die mit 50 % der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe von   € 5.000,-- verhängte Geldstrafe ist somit schuld- und tatangemessen.

Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500)."

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Dagegen richtet sich die Beschwerde vom mit folgender Textierung:

"Beschwerde gegen das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG vom , Antrag auf Aussetzung der Einhebung von EUR 2.750,00 zu St. Nr. Strafkontonummer
Sehr geehrte Damen und Herren!
In diesem Erkenntnis ergeben sich nachstehende Anfechtungspunkte:
In allen Punkten, sowie dem Grunde und der Höhe nach.
Über den Antrag auf Einstellung des obigen Verfahrens nach § 124 FinStrG vom , wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.
Ebenso auch nicht über den Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom
.
Das Bundesfinanzgericht hat in unzähligen Entscheidungen festgestellt, dass eine im
Firmenbuch gelöschte Gesellschaft nicht mehr Partei- und Rechtsfähig ist.
Herr ADir suchte am , wie er in seiner Stellungnahme vom
ausführte, die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft H1 & Partner GmbH & Co. KG auf.
In seiner dortigen Aufsuchung begehrte er für das Finanzamt G-Umgebung die
Herausgabe von „Datenfiles“ vom damals ehemaligen Klienten A, der vorher
genannten gelöschten Gesellschaft.
In meiner Auskunftspflicht gab ich Herrn ADir bekannt, er möge vorerst
darüber mit dem Abgabenpflichten Herrn A sprechen.
Mit dieser Auskunft war Herr ADir gegenüber mir zufrieden und folgte
meiner Auskunft, am , wo er dann erst seinen Prüfungsauftrag (Bescheid über
eine Außenprüfung) Herrn A zustellte bzw. ausfolgte.
Dieses Gespräch führte Herr ADir am (nicht am ,
Sonntags) mit Herrn A.
In diesem Gespräch wurde dann am dem Herrn ADir von Herrn A bekannt, dass Teile seiner Buchhaltungsunterlagen bei der GmbH, welche ich damals als organschaftlicher Vertreter vertrat, sich in Gewahrsam befinden.
Schon aus diesem Gründen alleine, kann ich am kein Delikt im Sinne des FinStrG begangen haben, wie die Finanzstrafbehörde im Spruch des obengenannten Erkenntnisses ausführt und mit unwesentlichen Argumenten zu begründen versucht.

Am stellte das Finanzamt G-Umgebung durch Herrn ADir
erstmals bei der GmbH, dass konkrete Begehren, auf Ausfolgung der in Gewahrsam befindlichen Buchhaltungsunterlagen von A.
Diesem konkreten Begehren vom bin ich dann, wie mit Herrn ADir am vereinbart, am vollständig nachgekommen.

Beweismittel:
. Kompletter Akt zu obiger Strafnummer (rd. 100 Seiten).
. Zeuge: T.F. (ehemalige T.B.), BStr..
Ergänzendes Vorbringen, nach Erhalt des Vorlageberichtes an das Bundesfinanzgericht,
durch die Finanzstrafbehörde.

Es wird nachstehender Abänderungsantrag gestellt bzw. begehrt:
Das Bundesfinanzgericht möge das Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStrG vom zu obiger Strafnummer aufheben.

Weitere Begründungen:
Das oben genannte Erkenntnis vom ist mir am zugestellt worden.
Somit erfolgt die vorher ausgeführte Beschwerde innerhalb offener Frist.
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Es wird von mir zur obiger Beschwerde, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht gestellt.
Antrag auf Aussetzung der Einhebung von EUR 2.750,00 zu St. Nr. Strafkontonummer
Bis zu einem rechtskräftigen Erkenntnis zu obiger Strafnummer und Steuer-Konto wird dieser vorher genannte Antrag gestellt."

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Mit Schreiben vom wurde dem Bf. informativ bekannt gegeben, dass der ehemalige Prüfer, ADir und Frau T.F. als Zeugen geladen wurden und die erkennende Richterin, wegen einer länger währenden Verhinderung der in der Geschäftsverteilung erstgenannten Richterin, die von dieser bereits ausgeschriebene Verhandlung übernehmen werde.

Zudem wurden die Rechtsansichten der Richterin zu den laut Beschwerde offenen Anträgen mitgeteilt:

"Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG wurde durch die Erlassung des Erkenntnisses vom gegenstandslos.

Zum neuerlichen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom wird auf verwiesen:

"Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organes im erstinstanzlichen Verfahren wird durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Berufungsentscheidung geheilt."

Dieser Rechtssatz gilt auch für Erkenntnisse des Bundesfinangerichts, daher ist der Umstand, dass über den weiteren Ablehnungsantrag nicht durch die Vorständin des zuständigen Finanzamtes (der Finanzstrafbehörde) abgesprochen wurde, irrelevant.

Es kann somit durch das BFG in der Sache entschieden werden."

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Zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde ein Schriftsatz mit folgender Textierung übergeben:

"Ergänzendes Vorbringen zur Verteidigung anlässlich der mündlichen Verhandlung am
Sehr geehrte Damen und Herren!
Auf mein bisheriges Vorbringen zu meiner Verteidigung vom , vom , vom , vom und vom wird von mir verwiesen.
Meine Beschwerde vom wird in den ersten beiden Punkten der Seite 2 berichtigt, dieses Datum soll bzw. heißen und nicht „“ bzw. „“.
Am hat das Finanzamt G-Umgebung iVm ADir die Herausgabe der in meinen Gewahrsamen als organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft befindlichen Buchhaltungsunterlagen betreffend Herrn A nicht begehrt.
Vielmehr die Herausgabe, der von einer Gesellschaft die ich organschaftlich vertreten habe, erstellten „Datenfiles“ aus der in meinem Büro befindlichen EDV-Anlage. Ohne dabei einen konkreten Zeitraum zu nennen.
Das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir hat sein Begehren auf Herausgabe dieser „Datenfiles" gegenüber mich nicht schriftlich begründet (Vgl. § 146 BAO).
Herr ADir bezog sich dabei auf einen angeblichen Prüfungsauftrag vom betreffend Herrn A, welcher Herrn A am noch nicht ausgefolgt war.
Ebenfalls wurde dieser angebliche Prüfungsauftrag oder ein etwaiger Nachschauauftrag dazu am vom Finanzamt G-Umgebung iVm ADir mir nicht ausgefolgt sowie keine Niederschrift dazu ausgefolgt worden (Vgl. § 146 BAO);
Im Rahmen meiner Auskunftspflicht teilte ich dem Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn Dir dazu am mit:
a) Herr A kein Klient einer von mir vertretenen Gesellschaft oder von mir selbst mehr ist;
b) Das Herr A bei mir bzw. der zu vertretenen Gesellschaft für die erstellten Werke „Datenfiles“ noch offene Honorare (Verbindlichkeiten aus Forderungen) dazu hatte und ich das mir bzw. der Gesellschaft nach den vereinbarten AGB und dem ABGB zustehenden Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nehme.
c) Ich mich gegenüber dem Herrn A, dem WTBG unterworfen habe und ich dabei der Verschwiegenheitspflicht nach dem WTBG unterliege und verwies dabei auf den, bei dem Finanzamt G-Umgebung vorliegenden „Auftrag und Vollmacht vom bzw. “.
d) Die Erstellung der „Datenfiles“ aus der EDV-Anlage einige Tage in Anspruch nehmen wird und das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir dazu eine
Einverständniserklärung des Herrn A beibringen soll.
Am folgte mir das Finanzamt G-Umgebung iVm Herrn ADir eine solche Einverständniserklärung vom (gemeint ) vom Herrn A aus (Vgl. Aktenseite 33).
Eine Beschlagnahmeanordnung vom wurde mir nie vom Finanzamt G-Umgebung ausgefolgt.
Aus meinen erwähnten Ausführungen geht aus meiner Sicht klar hervor, dass ich nach § 51 FinStrG am keinen Delikt absichtlich begangen habe.
Sollte das Bundessfinanzgericht dennoch ein absichtliches Delikt am von mir erkennen, so wird um eine milde Bestrafung gebeten.
Die der Höhe nach, am verhängten Strafe, kann ich mir wirtschaftlich nicht leisten und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängte Freiheitsstrafe von 10 Tagen steht in keinem Verhältnis, eines dann von mir etwaig irrtümlich begangenen Deliktes.
Es wird dann von mir gebeten, eine etwaig zu verhängende Strafe, diese in Form von sozialen Diensten abzuleisten bzw. abzudienen zu können."

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In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt erhoben und festgestellt:

"Die R trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des Beweisverfahrens vor.

Bf. reicht eine Stellungnahme vom ein, die als Beilage A bezeichnet wird.

Amtsbeauftragter (AB) verweist auf das bisherige Vorbringen und das Erkenntnis im verwaltungsbehördlichen Verfahren.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Bf.:

H, geboren am GebDat, Geschäftsführer und Unternehmensberater, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Adresse, G,

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen befragt gibt der Bf. an:

Einkommen derzeit ca. 850 Euro monatlich / 14 mal/ Jahr, Vermögen keines, Verbindlichkeiten ca. 38.000 Euro, keine Sorgepflichten

Die R. gibt bekannt, dass die Vorstrafen nach Erkenntniserlassung durch die Finanzstrafbehörde getilgt wurden.

Belehrung nach § 57 Abs. 3 FinStrG, Rechte des Beschuldigten, Recht einen Verteidiger beizuziehen (§ 77 FinStrG), Akteneinsicht (§ 79 FinStrG, Mitteilung über Richterinnenwechsel und Ladung der Zeugen an den Bf. ist erfolgt), § 84 FinStrG Berechtigung sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nichts zu sagen.

Bf.: Ich habe meinen Standpunkt in dieser Angelegenheit im Schreiben vom heutigen Tag zusammengefasst und mache den Inhalt zu meinem Beschwerdevorbringen.

Zeugin: T.F., geb. GebZ1, fremd, gibt nach WE an:

R: Es geht um einen Besuch des Betriebsprüfers  ADir am in der Straße, der Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen betreffend des ehemaligen Klienten A begehrt hat. Können sie sich daran erinnern?

F: Ja, ich kann mich daran erinnern. Ich war damals Sekretärin des Herrn H1. Ich weiß nicht, ob ich dem Herrn ADir zuvor schon einmal begegnet bin. Herr L hatte bei uns offene Honorarforderungen in bedeutender Höhe. Ich kann mich erinnern, dass ADir.D in Buchhaltungsunterlagen einsehen wollte und Herr H1 ihn auf die offenen Honorarforderungen aufmerksam gemacht hat. Herr ADir.D wollte die elektronischen Buchungen. Im Regelfall habe ich damals Personen bei der Eingangstür begrüßt. Dort befindet sich ein Gang und man sieht bereits den Schreibtisch von Herrn H1. Der Prüfer hat in der Folge ein Gespräch mit Herrn H1 und nicht mit mir geführt. Ich habe nur durch die geschlossene Tür mitbekommen, dass ein Gespräch geführt wird. In der Folge haben wir natürlich in der Kanzlei darüber gesprochen.

Über Befragen durch den Bf., ob die Zeugin in dieser Sache etwas kopiert habe:

F: Hätte ich einen Zettel bekommen, hätte ich diesen sicher kopiert. Ich habe von dem Prüfer nichts bekommen.

AB: Ist es öfter vorgekommen, dass der Bf. einem Prüfer die Herausgabe von Unterlagen verweigert hat?:

F: Ich kann mich an keinen anderen Fall erinnern.

AB: Ist es richtig, dass der Bf. die Weigerung Unterlagen herauszugeben mit offenen Honoraren bzw. einer Verschwiegenheitspflicht begründet hat?:

F: Ja. 

Zeuge: ADir, geb. GebZ2, gibt nach WE an:

Zeuge gibt bekannt, dass sein Parkschein in 7 Minuten abläuft und er diesen verlängern muss.

Fortsetzung der Verhandlung: 10:00 Uhr

ADir.D: Es ist richtig, dass ich am in der Straße, von dem Bf. Buchhaltungsunterlagen betreffend A einsehen wollte und am eine Stellungnahme in dieser Finanzstrafsache abgegeben habe. Einen Aktenvermerk über diesen Tag habe ich nicht gemacht.

R: Sie haben zunächst an diesem Tag ein Telefonat mit Herrn H1 geführt?:

ADir.D: Das ist mir nicht mehr erinnerlich. Ich war meiner Erinnerung nach am Vormittag an der Adresse Straße1. Die Dame, die mich soeben in den Verhandlungssaal hineingelassen hat (Zeugin F.), habe ich nicht wieder erkannt. Ich weiß nicht, ob ich sie schon einmal zuvor gesehen habe.

Ich kann mich erinnern, dass mehrere Damen in den Räumlichkeiten in der Straße1 anwesend waren. Meinem Empfinden nach haben sie gegrinst, da der Bf. mir die Unterlagen nicht herausgegeben hat.

R: Haben sie an der Adresse Straße1 gesagt, dass sie Betriebsprüfer sind bzw. ihren Ausweis hergezeigt? Sind sie dem Bf. zuvor schon einmal begegnet?:

ADir.D: Ich weiß nicht mehr genau was ich gesagt habe. Ich bin dem Bf. zuvor nicht begegnet und habe auch danach keine weitere Prüfung mit ihm als Ansprechpartner gehabt.

R: War bei ihrem Einlangen in der Straße1 dem Bf. klar, dass sie Betriebsprüfer sind?:

ADir.D: Ja, nachdem ich bereits telefonisch gesagt habe, was ich will. Er hat mir aus dem Kodex vorgelesen, warum er die Unterlagen nicht herausgeben will. Es war vollkommen klar, dass ich Betriebsprüfer bin und eine Prüfung bei A durchführe. Es wurde vorgebracht, dass offene Honorarforderungen bestehen und daher ein Rückhaltungsrecht gegeben ist. Mir ist nicht erinnerlich, dass mir gegenüber auch eine Verschwiegenheitspflicht behauptet worden wäre. Ich war ca. 15  bis 30 Minuten in der Straße1 anwesend.

Bf.: Ich habe aus dem Kodex § 91 WTBG vorgelesen. Der Prüfer hat dies auch in seiner Stellungnahme angeführt.

Bf.: Stimmt es, dass sie zunächst in Z waren? Wie sind sie zu meiner Adresse gekommen? Sie hatten keinen Prüfungsauftrag, den sie mir vorgelegt haben? Haben sie bei mir eine Betriebsprüfung für Herrn L angekündigt?:

ADir.D: Ja, ich war zunächst in Z. Dann habe ich angerufen, damit hatte ich ihre Adresse. Es ist mir nicht erinnerlich ob ich einen Prüfungsauftrag vorgelegt habe. Es ist mir nicht mehr erinnerlich, ob ich beim Bf. eine Betriebsprüfung für A angekündigt habe.

Bf.: Haben sie am dem zu Prüfenden den Prüfungsauftrag bereits ausgehändigt gehabt?:

D: Das weiß ich nicht mehr.

Bf.: Was wollten sie von mir?:

ADir.D: Ich hatte einen Schätzungsauftrag im Rahmen meiner Prüfung. Ich habe dazu erfahren, dass der Bf. die Daten aufgebucht haben sollte, daher wollte ich Datenfiles bzw. Journale.

Bf.: Wollten sie Belege von mir?:

ADir.D: Ich weiß das nicht mehr genau.

Bf.: Ist am ein Nachschauauftrag bei Herrn H1 für A ausgestellt worden?:

ADir.D: Das glaube ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern.

Bf.: Wie sind wir am verblieben? Habe ich sie gebeten, dass sie eine Zustimmungserklärung von A beibringen?:

ADir.D: Das weiß ich nicht mehr. In der Folge habe ich mich im Finanzamt mit der Finanzstrafbehörde in Verbindung gesetzt, wobei es um eine Beschlagnahme ging.

Bf.: Haben sie mir am Telefon gesagt, dass sie in einer 1/4 Stunde in meiner Kanzlei sein werden? Haben sie gesehen, dass sie mitten in eine Geburtstagsfeier hineingeplatzt sind?:

ADir.D: Das ist mir nicht erinnerlich. Eine Feier habe ich nicht wahrgenommen.

Bf.: Meine Mitarbeiterinnen haben wegen der Feier gelacht, nicht wegen des Gesprächs mit Herrn Dir.

AB: Wie lange waren Sie Betriebsprüfer (Anmerkung: AB ist mit dem Zeugen per Du. Der Bf. war mit der Zeugin per Du. Aus Vereinfachungsgründen wird die zusammenfassende Wiedergabe der Aussage in Schriftsprache und per Sie protokolliert.)?:

ADir.D: Ich war 32 Jahre Betriebsprüfer.

AB: Wie oft ist es vorgekommen, dass von einem steuerlichen Vertreter oder Buchhalter die Herausgabe von Buchhaltungsunterlagen verweigert wurde?:

ADir.D: Das ist mir sonst in meiner ganzen Laufbahn nicht passiert.

AB: Sind Sie dann zu mir gekommen in dieser Angelegenheit?:

ADir.D: Ja, aber die Details wer dann mit wem gesprochen hat, sind mir nicht mehr erinnerlich.

AB: Könnte es sein, dass ich am Telefon eine Beschlagnahmeanordnung angekündigt  und in der Folge auch in die Tat umgesetzt habe?:

ADir.D: Kann sein.

AB: Waren Sie dann mit einer Kollegin der Fahndung, Frau M, beim Bf. um die Beschlagnahmeanordnung auszuhändigen?:

ADir.D: Ich kann mich erinnern, dass ich dann mit Frau M dort war.

AB: Ist es richtig, dass die Beschlagnahmeanordnung nicht ausgehändigt werden musste, weil der Bf. die Unterlagen freiwillig herausgegeben hat?:

ADir.D: Zuckt mit den Schultern. Kann sein.

Bf.: Wussten sie, dass ich nicht mehr der Vertreter von Herrn L bin?:

ADir.D: Keine Ahnung.

Bf.: Vorhalt der Einverständniserklärung von A.

ADir.D: Ja. Ich weiß nicht, wie sie zu dieser Niederschrift gekommen sind.

Bf.: Haben sie mir diese Einverständniserklärung am ausgehändigt?:

ADir.D: Weiß ich nicht.

R an den Bf.: Sie sind von der Berufsausbildung her Bilanzbuchhalter. Wie lange üben sie diesen Beruf schon aus?:

Bf.: Seit 1999.

R: Sie berufen sich im Verfahren darauf, dass für sie nicht nur die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes Anwendung finden, sondern sie auch die Anwendung des § 91 WTBG vertraglich mit ihrem ehemaligen Klienten vereinbart haben. 

Vorhalt des Wortes "oder" im § 91 WTBG. Dieses "oder" gesetzliche Äußerungspflichten betrifft die Bestimmung des § 143 BAO:

Bf.: Ja, ich kenne sowohl § 91 WTBG als auch die BAO. Aus meiner Sicht haben Datenfiles mit § 146 BAO zu tun. Aus den von mir bereits mehrfach genannten Gründen, Zurückbehaltungsrecht, offene Honorarforderungen und meiner Forderung nach Vorlage einer Zustimmungserklärung des A habe ich dem Prüfer am keine Einsichtnahme geben können. Es wäre zudem technisch nicht möglich gewesen. Die Datenfiles hätten heruntergeladen werden müssen. Dies hätte einige Tage in Anspruch genommen. Ich hatte zudem knapp zuvor ein Verfahren mit einem Exmandanten, dessen Unterlagen ich anlässlich einer Prüfung herausgegeben habe. In dieser Sache hatte ich ein Verfahren, in dem festgestellt wurde, dass ich dies ohne dessen Zustimmung nicht hätte machen dürfen."

Der AB beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zunächst wurde darauf verwiesen, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur gegenüber einem Mandanten bestehen könne, nicht jedoch gegenüber der Abgabenbehörde. Im Verfahren seien verschiedene Gründe genannt worden, warum dem Prüfer am keine Einsicht in Unterlagen des A gewährt worden sei. Dies seien ein Zurückbehaltungsrecht, Verschwiegenheitspflicht, Bedarf einer Zustimmungserklärung und letztlich, der Umstand, dass Unterlagen an diesem Tag gar nicht beschaffbar gewesen wären (technische Unmöglichkeit) gewesen. Diese Verantwortungslinie erscheine als angepasste Schutzbehauptung. Letztlich sei für die Deliktsverwirklichung ausschlaggebend, dass in dieser Sache auch eine Beschlagnahmeanordnung erlassen werden habe müssen und davon auszugehen sei, dass ohne diese Anordnung die Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden wären. Für den Fall der Bestätigung eines Schuldspruches werde die Tilgung der Vorstrafen zu berücksichtigen sein. Die überlange Verfahrensdauer beruhe nicht auf Verzögerungen in der Finanzstrafbehörde, sondern auf der späten Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch die Vorständin des Finanzamtes.

Der Bf. beantragte der Beschwerde stattzugeben und verwies auf die schriftlichen Anträge in seinem Schriftsatz vom heutigen Tag. Der Prüfer habe eindeutig die Herausgabe der Unterlagen und nicht eine Einsichtnahme begehrt. § 143 BAO sehe nur eine Einsichtnahme vor. Bis zur Einvernahme durch die Finanzstrafbehörde sei ihm eine Beschlagnahmeanordnung unbekannt gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 51 Abs. 1 lit. e FinStrG in der für den Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautete:

Abs. 1: Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich

 e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Prüfgegenstand ist der Spruch des Erkenntnisses des Einzelbeamten vom , wonach der Bf. am vorsätzlich dem Betriebsprüfer des Finanzamtes G-Umgebung ADir die Einsicht in seiner Gewahrsame befindlicher Buchhaltungsunterlagen betreffend A verweigert und damit Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen amtlichen Aufsicht erschwert haben soll.

Vorweg ist festzustellen, dass eine Auskunftsperson, die lediglich fernmündlich befragt wird, nicht verpflichtet ist, auf die ihr gestellten Fragen einzugehen, weil diese Form der Beweisaufnahme in der BAO als pflichtbewehrtes Instrument nicht ausdrücklich genannt ist. Eine fernmündliche Einvernahme einer Auskunftsperson ist auch keine Zeugenaussage; dies ist gesetzlich nicht vorgesehen ().

Daher ist verfahrensgegenständlich ausschließlich zu prüfen, ob die Verfahrenseinlassung des Bf. anlässlich des Besuchs des Prüfers an der Adresse Straße am das Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG erfüllt hat.

Dazu werden zunächst die Inhalte der entscheidungsrelevanten Protokolle und Schriftsätze wiedergegeben.

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Das gegenständliche Finanzstrafverfahren wurde mit Verständigung vom eingeleitet.

Am erging eine Strafverfügung mit einer Geldstrafe von € 2.000,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

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Dagegen richtete sich der Einspruch vom mit folgenden Ausführungen:

"Der Einspruch wird wie folgt begründet:
1. Die Zustellung erfolgte nicht an die Wohnadresse des Beschuldigten. Die Wohnadresse des Beschuldigten ist im öffentlich, kostenlosen, zugänglichen Melderegister ersichtlich.
2. Die Strafverfügung ist vom Sachbearbeiter willkürlich, ohne Objektivität und aus reiner privater Emotion erlassen worden.
3. Die Ausführungen in der Begründung stimmen nicht mit den dazugehörigen Urkunden und Aussagen überein. Es kann durchaus von Amtsmissbrauch gesprochen werden. Der Beschuldigte behält sich weitere anzeigerechtliche Schritte vor.
4. Im Rechtsstaat der Republik Österreich sollte es nicht vorkommen, dass ein Sachbearbeiter gleichzeitig im Verfahren involviert und ebenfalls gleichzeitig der Urteilende ist.
5. Auch hat der Beschuldigte aufgrund der Aussage des Sachbearbeiters feststellen müssen, dass dazu keine schriftliche Anzeige im Strafakt vorliegt. Alleine aus diesem Grund ist ersichtlich, dass der Sachbearbeiter aufgrund der vorher erwähnten Emotionen willkürlich gehandelt hat.
6. Auf die mit separater Post ausführliche Übermittlung von u.a. der Begründung des Einspruches wird verwiesen.
7. Die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe und die Höhe der Kosten des Strafverfahrens stehen in keinem Einklang mit den wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und sind willkürlich vom Sachbearbeiter festgesetzt worden.
8. Sollten von der Finanzstrafbehörde weitere Schritte veranlasst werden und das Strafverfahren somit nicht fallen gelassen werden, so behält sich der Beschuldigte weitere anzeigenrechtliche Schritte gegenüber dem Sachbearbeiter und allenfalls weiteren Beteiligten des FA G-Umgebung vor.
Eine positive Erledigung des Einspruches innerhalb offener Frist wird erwartet."

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Am wurde eine Niederschrift über die mündliche Verhandlung mit folgenden Inhalt aufgenommen:

"H, GebDat, geb. in U, Staatsbürgerschaft: Österr.,   Familienstand: geschieden, Beschäftigung: Geschäftsführer, geprüfter Bilanzbuchhalter
Wohnanschrift: Adr.priv, Betriebsanschrift: Straße, Vermögens- und Einkommensverhältnisse: Netto € 1.720,-- 14 x jährlich, € 320,-- 12 x jährlich Unterhaltsverpflichtung, kein Vermögen, € 2,000.000,-- Schulden,
Sorgepflichten: ein Kind, Vorstrafen (nach Angabe): keine‚ außer 3 Finanzvorstrafen

Dem Beschuldigten wird eine Belehrung gem. § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz erteilt.

Verteidiger: keiner
Nebenbeteiligter: keiner
Vertreter: keiner
Vertrauensperson des Beschuldigten: keine

Um 09.00 Uhr ruft der Schriftführer die Sache auf.
Der Beschuldigte begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift.
Nach Vorhalt wonach lt. Aktenlage der Beschuldigte entgegen seinen Angaben nicht 3,
sondern mittlerweile 4 Vorstrafen aufweist, ergänzt dieser: „Ich korrigiere, es sind tatsächlich 4 Vorstrafen“.
Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens vor.
Demnach war der Betriebsprüfer ADir des FA G- Umgebung mit
Prüfungsauftrag vom beauftragt bei A, Str.1 gemäß § 147 BAO hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2010 eine
Außenprüfung durchzuführen. Am ersuchte daher der oben genannte Betriebsprüfer den beschuldigten Buchhalter, in dessen Gewahrsame sich die für die
Durchführung der Außenprüfung notwendigen Buchhaltungsunterlagen befanden, um deren Herausgabe. Dies wurde vom Beschuldigten zunächst verweigert. Erst nachdem die
Finanzstrafbehörde hinsichtlich dieser Buchhaltungsunterlagen eine  Beschlagnahmeanordnung gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG erlassen hatte, händigte der Beschuldigte am die angeforderten Buchhaltungsunterlagen dem genannten Betriebsprüfer in Anwesenheit eines Organes der Steuerfahndung freiwillig aus.
Mit Verfügung vom leitete daher die Finanzstrafbehörde gegen den Beschuldigten ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG ein. In dieser Einleitungsverfügung wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich bis schriftlich zu rechtfertigen, was jedoch unterblieben ist. Da die Nichtbefolgung der dem Beschuldigten nachweislich am zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 121 FinStrG nicht den weiteren Ablauf des Untersuchungsverfahrens hindert, wurde aufgrund der Aktenlage entschieden.
Demnach änderte die am erfolgte freiwillige Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen nichts daran, dass das Delikt bereits am verwirklicht war. Die vorsätzliche Handlungsweise ist lt. der angefochtenen Strafverfügung insofern erwiesen, als der Beschuldigte vom Prüfer ausdrücklich aufgefordert wurde, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben, was vom Beschuldigten jedoch verweigert wurde. Ein solches Verhalten kann lt. der angefochtenen Strafverfügung nicht anders als vorsätzlich gesetzt werden.

Gegen die Strafverfügung vom brachte der Beschuldigte rechtzeitig einen
Einspruch ein.

Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: „Ich stelle den Antrag auf Akteneinsicht in den
Strafakt“.
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diesem Antrag stattgegeben wird.
Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: “Wollen wir das Theater durchziehen? Entweder Sie ziehen zurück und sehen ein, dass Sie eine Fehlentscheidung getroffen haben, oder sonst machen wir Spass.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass ein „Zurückziehen“ rechtlich nicht möglich ist und aus diesem Grund heute die mündliche Verhandlung stattfindet.
Nach erfolgter Akteneinsicht äußerst sich der Beschuldigte wie folgt:“ Die Begründung der
Strafverfügung widerspricht der Aktenlage. Es liegt weder eine Sachverhaltsdarstellung vom involvierten Prüfer Herrn ADir vor. Die im Akt befindliche
Beschlagnahmeanordnung vom weist klar und eindeutig aus, dass diese nie
ordnungsgemäß zugestellt bzw. an den Beschuldigten ausgehändigt wurde. Im E-Mail vom teilt die Mitarbeiterin der Steuerfahndung Team G mit, dass die
Beschlagnahmeanordnung nicht schlagend wurde, wobei in diesem E-Mail im ersten Satz nicht den Tatsachen entspricht. Der Satz lautet wie folgt: „Heute Vormittag wurden von Herrn H die angeforderten Buchhaltungsunterlagen betreffend Herrn A dem zuständigen Prüfer, Herrn ADir in meinem Beisein freiwillig ausgehändigt“.
Richtig ist, dass am die Frau M von der Steuerfahndung Team G in
meinem Büro in der Straße unangemeldet mit Herrn ADir anwesend war.
Weiters wird dazu ausgeführt, dass am Herr ADir mich anrief, dass ich ihm die Datenfiles betreffend meinen ehemaligen Klienten, A, für die Jahre 2008, 2009 und 2010 für eine Betriebsprüfung aushändigen soll. Hier war vorangegangen, dass Herr ADir, wie sich hintennach herausstellte, ohne Terminvereinbarung vor meinem ehemaligen Büro in Adr.Büroalt unangemeldet dort vor der Haustür stand. Hätte sich Herr ADir wie jedes andere Prüfungsorgan angemeldet, hätte er sich die Dienstfahrt erspart,
sowie die Republik Österreich die Kosten dazu.

Auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen hätte, erklärt der Beschuldigte wörtlich: „Ich muss noch stundenlang diktieren. Ich muss mir Zeit nehmen wegen Ihrer Schwachsinnigkeiten und missbräuchlicher Vorgangsweise.“
Ich teilte Herrn ADir am klar und eindeutig mit, dass ich irgendwas zu meiner rechtlichen Absicherung von meinem ehemaligen Klienten nur dann aushändige, wenn ich den Auftrag von meinem ehemaligen Klienten habe, das dann gerne tun werde, und er mir seine Legitimation dazu übermitteln soll.
Auf Befragen ob mir der Prüfer den Prüfungsauftrag zur Kenntnis gebracht habe: „Garnichts, er hat sich nicht einmal ausgewiesen. Dies war dann gegen Mittag der Fall als Herr ADir unangemeldet im Büro meines Dienstgebers Straße auftauchte. Er betrat das Büro ohne zu grüßen und sagte er wolle „ die Datenfiles vom L“. Ich fragte ihn, ob er denn einen Auftrag vom L mit hat oder sonst ein schriftliches Dokument was sein Begehren sowie seine Zuständigkeit überhaupt rechtfertigen würde, dies insbesondere da Herr L seinen ordentlichen Wohnsitz in G hat. Herr ADir sagte zu mir: „Er ist Finanzbeamter und was anderes braucht er nicht zu sagen, Dr. hat a gsogt, da H1 hat diese
Datenfiles herauszugeben, ansonsten kommt er mit der Steuerfahndung“. Bis zu diesem
Zeitpunkt wurde immer von Datenfiles gesprochen und nie von notwendigen
Buchhaltungsunterlagen, auf welche sich die Begründung der Strafverfügung vom bezieht.“
„Ich stelle daher den Antrag die ganze Geschichte abzuweisen oder einzustellen“.
„Es gibt noch ein paar andere Sachen, wie Aktenunterschlagung oder Amtsmissbrauch usw., wie in meiner Begründung meines Einspruchs ausgeführt. Ich muss mich vor Ihrer Willkür wehren, wie in meiner Begründung meines Einspruchs ausgeführt.“
„Aufgrund der Aktenlage ist keine Sachverhaltsdarstellung sowie keine Einvernahme des Herrn ADir ersichtlich.“
„Wesentlich ist, dass Herr ADir am auf mein Befragen mir mitteilte, „den L hob‘ i no ned erreicht.“ Aus diesem Grund könne er als Prüfungsorgan von meinem ehemaligen Klienten keinen Auftrag zur Aushändigung der damals noch Datenfiles übergeben bzw. übermitteln. Ein Indiz dafür, dass ADir mir den Prüfungsauftrag L zur Einsicht bzw. zur Gegenbestätigung nicht vorlegte, ist wahrscheinlich der, dass der Prüfungsauftrag schon vor einiger Zeit ausgestellt wurde.“
Auf die Frage des Verhandlungsleiters, wonach er dies wisse, wo er den Prüfungsauftrag doch gar nicht gesehen habe, gibt der Beschuldigte an: „Das ist eine Vermutung von mir.“
Wesentlich ist festzustellen, dass am Herr ADir die Datenfiles ohne Vorlage eines Prüfungsauftrages noch einer Bestätigung dieses angeblichen Prüfungsauftrages von mir gefordert hat. Von und für die Durchführung der Außenprüfung notwendigen Buchhaltungsunterlagen war zum damaligen Zeitpunkt gar nie die Rede und weiters wird ausgeführt, dass in der Strafverfügung vom die Begründung dazu wesentlich falsch ist, sowie weiters die notwendigen Buchhaltungsunterlagen „nicht näher spezifiziert zB. nach Monaten, Tagen“ sind. Am hatte Herr ADir keine Kenntnis darüber, dass etwaige Buchhaltungsunterlagen von meinem ehemaligen Klienten in meinem Verfügungsbereich sind. Diese Erkenntnis erlangte er erst frühestens am um 13:00 Uhr, Herr ADir bei seinem Besuch beim Herrn L. Ich gehe davon aus, dass am um 13:00 Uhr sonntags kein Betriebsprüfer eines Finanzamtes tätig wird und eine Amtshandlung durchführt, wenn nicht Gefahr in Verzug ist. Es wird von mir vermutet, dass diese Amtshandlung nicht am , sondern am stattgefunden hat. Beweis:
Zeuge L, Arbeitszeitaufzeichnungen des beamteten Mitarbeiters ADir der Republik Österreich.
Festgehalten wird, dass eine Kopie der am mit Herrn L aufgenommenen
Niederschrift zum Akt genommen wird.
Der Beschuldigte setzt fort: „Am rief mich ein angeblicher Herr Le von der Steuerfahndung G an. Sein Anruf war basierend auf die Intervention des Strafreferenten des Finanzamtes G-Umgebung. Ich habe Herrn Le zugesagt, wenn mir ein Auftrag von meinem ehemaligen Klienten Herrn L sowie eine Legitimation des Herrn ADir dazu vorliegt, werde ich Herrn ADir die Datenfiles selbstverständlich aushändigen. Ich habe dem Herrn Le zugesagt, wenn er mir einen solchen Auftrag per e-Mail oder Fax übermitteln lässt, ich am dann diese Unterlagen aufbereite und am nächsten Tag für den Herrn ADir oder wem auch immer des FA GU zur Verfügung stelle. Herr Le bedankte sich mehrmals bei mir für die kooperative Zusammenarbeit, wofür ich auch bei den anderen Finanzämtern so wie auch beim Großteil des FA GU bekannt bin. Hätte Herr ADir am schon die Niederschrift vom in Händen gehabt, so hätte mir die Steuerfahndung diese Niederschrift als auch eine Legitimation dazu aus Effizienzgründen schon vorab übermittelt. Ich behaupte, dass der Herr ADir oder wer auch immer etwas hintennach getrixt hat. Ansonsten hätte mir Herr Le mitgeteilt, dass schon eine solche Niederschrift vorliegt. Wenn eine solche für die Vorlage an mich am vorgelegen wäre, hätte der Intervenierende bei der Steuerfahndung Dr. keine zwar inhaltlich falsche, aber doch ausgestellte Beschlagnahmeanordnung ausgestellt, welche bis dato nicht rechtskräftig zugestellt wurde. Es wird ausgeführt, dass ich am dem Herrn ADir als auch am dem Herrn Le sowie am Frau M von der Steuerfahndung mitgeteilt habe unabhängig vom Verhalten des Herrn ADir ich den gesetzlichen Regelungen betreffend Verschwiegenheitspflicht dem WTBG unterliege. Es wird festgehalten, dass weder im Strafakt als auch im BP-Akt kein Nachweis von Seiten des Finanzamtes erliegt, dass Herr ADir oder wer auch immer mir einen Prüfungsauftrag vom Herrn L zur Kenntnis gebracht oder sogar ausgehändigt hätte. Ich beantrage die Herbeischaffung des Betriebsprüfungsaktes vom Herrn L, die Einvernahme der Teamleiterin von Herrn ADir, Frau AD, zum Beweise dafür, dass die Begründung der Strafverfügung vom nicht stimmt. Den Herrn Le von der Steuerfahndung sowie Frau M und Herrn A ersuche ich ebenfalls zeugenschaftlich einzuvernehmen, zum Beweise dafür, dass die Begründung der Strafverfügung vom nicht stimmt. Weiters ersuche ich die Einvernahme meiner Mitarbeiterinnen Frau T.B. und Frau M.P., Straße1 Nr., PLZ zum Beweise dafür, dass meine Aussagen richtig sind und die Strafverfügung vom unbegründet ist. Die Einvernahme von Herrn Dr1 was Sie am dienstlich und privat von 11:00 bis. 19:00 Uhr gemacht haben. Sie haben ja einen Farbe Automarke.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er sich selbst als Verhandlungsleiter nicht
einvernehmen kann und es den Beschuldigten überhaupt nichts angehe, was er am
12.03.2102 dienstlich oder privat gemacht habe.
Der Beschuldigte führt weiters aus: “Weiters ist der Verhandlungsleiter zu befragen, ob
gegen Herrn L ein Finanzstrafverfahren vor dem eingeleitet wurde oder
beabsichtigt wurde ein solches einzuleiten als Beweis dafür, dass die handelnden Personen insofern Herr ADir sowie Herr Dr. diese komische Verhaltensweise an den Tag gelegt haben. Weiters wird beantragt, eine zu meiner heutigen Aussage ergänzende Äußerung aus zeitökomischen Gründen zu erstatten.“
Der Beschuldigte führt weiters aus: “Es wird beantragt‚ dass in Augen des Beschuldigten der Verhandlungsleiter gleichzeitig Involvierter der vorhin dargestellten Abläufe ist, wie er selbst ausführt als Verhandlungsleiter keine Aussagen in diesem Verfahren durchführen kann. Aus diesem Grunde wird beantragt, einen neuen Verhandlungsleiter zu bestellen damit Dr. seine Aussagen in diesem Verfahren tätigen kann.“
Auf Befragen, ob der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringen will, dass der
Verhandlungsleiter im gegenständlichen Finanzstrafverfahren befangen ist, antwortet dieser:
„Wie schon in meiner Begründung des Einspruchs vom sowie auch heute
ausgeführt, liegt Befangenheit des Verhandlungsleiters vor.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass gem. § 73 des FinStrG dem Beschuldigten in jeder Lage das Recht zusteht, beteiligte Organe der Finanzstrafbehörde mit der Begründung abzulehnen, dass Umstände des im § 72 in FinStrG vorliegen. Er gibt weiters bekannt, dass gem. § 74 Abs. 3 FinStrG die Ablehnung spätestens vor Beginn der Amtshandlung durch die sich der Beschuldigte wegen Befangenheit des Organs beschwert erachtet beim Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz geltend zu machen ist. Dieser Antrag wird abgewiesen.
Hinblick darauf, dass die Verhandlung um 09:00 Uhr begonnen hat und es jetzt 10:37 Uhr ist, war der Ablehnungsantrag abzuweisen.
Der Beschuldigte führt hiezu aus: „Ich erkläre wegen Ihrer Abweisung Widerspruch. Die
Erkenntnis, dass der Verhandlungsleiter befangen ist, ist erst im Laufe der Verhandlung
entstanden. Ich begründe meinen Widerspruch damit, dass der Verhandlungsleiter zu Beginn der Verhandlung keine Rechtsbelehrung erteilt hat.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einleitung des Strafverfahrens jedenfalls eine dreiseitige Rechtsbelehrung erteilt wurde und konnten sich sowohl der Beschuldigte als auch der Verhandlungsleiter und der Schriftführer davon
überzeugen, das ich diese Rechtsbelehrung bei den Unterlagen des Beschuldigten befindet.
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass eine Information ob gegen dritte Personen ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder einzuleiten beabsichtigt war aus Gründen des
§ 48a BAO ausgeschlossen ist und dass die Verhandlung zunächst zur Einvernahme des
Betriebsprüfers ADir vertagt wird. Über die übrigen Beweisanträge wird nach der Einvernahme des Herrn ADir entschieden werden."

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Mit Schreiben vom  wurde ein Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters eingebracht.

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu oben genannten Verfahren wurde am heutigen Tage eine mündliche Verhandlung gemäß § 135 des FinStrG durchgeführt. Der Verhandlungsleiter war Herr Dr..
Aus der jetzigen Aktenlage sowie aus der Niederschrift der heutigen Verhandlung geht klar und eindeutig hervor, dass der bisherige Verhandlungsleiter
1. ein wesentlicher Zeuge
2. lnvolvierter und Befangener
3. vielleicht auch Anstifter
war bzw. ist.
Dieser Sachverhalt ist heute bei der Verhandlung klar und eindeutig hervorgekommen. Nach Erkenntnis dieses Sachverhaltes wird von mir unverzüglich der Antrag gestellt, in diesem oben erwähnten Verfahren einen neuen Verhandlungsleiter zu bestellen.
Dieser Antrag wird nicht deswegen gestellt, um das Verfahren zu verzögern, sondern vielmehr um die Objektivität und die Beweismittelsicherung für den Beschuldigten von Seiten der Finanzbehörde zu gewährleisten.
Weiters besteht die Gefahr, dass der jetzige Verhandlungsleiter wesentliche Zeugen wesentlich beeinflusst, vor allem im Lichte dessen, dass der jetzige Verhandlungsleiter vor und durch die Einleitung des Verfahrens überzogen als auch willkürlich gehandelt hat. Er das wahrscheinlich weiß und trotzdem Recht bekommen will.
Zwischenzeitlich verbleibe ich mit dem Wunsch auf gute Zusammenarbeit.

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Am hat ADir folgende schriftliche Stellungnahme an Dr. als Mailanhang übermittelt:

"Stellungnahme

Im Folgenden möchte ich zu den Vorfällen mit Hr. H1 wie folgt Stellung nehmen:
Ich kann mich an den Sachverhalt sehr genau erinnern, da mir so etwas in meiner
langjährigen Prüfungstätigkeit noch nicht passiert ist.

Auf meinem Jahresprüfungsplan befand sich ein Gasthaus des Hr. A. Dessen
steuerlicher Vertreter indirekt Hr. H1 war. Für die Prüfungsjahre 2009 und 2010 wurden laufend Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Für Das Jahr 2009 wurde sogar noch eine USt. Jahreserklärung elektronisch eingereicht. Das Jahr 2009 war für die
Einkommensteuer zur Schätzung vorgemerkt. Aufgrund dieser Informationen wollte ich mir die Datenfiles für die entsprechenden Jahre von Hr. H1 besorgen. Ich versuchte vorerst Hrn. A zu erreichen und brachte in Erfahrung, dass er für die Fa. R tätig ist und vorwiegend nachts arbeitet. Ich bat Hrn. R um einen Rückruf des Hrn. A. Dies dürfte am Donnerstag, dem 8.3. gewesen sein. Am Freitag, den 9.3. stellte ich den Prüfungsauftrag aus und fuhr irrtümlicherweise nach Y, wo ich Hr. H1 anzutreffen glaubte. Diese Adresse stand auf der letzten abgegebenen Steuererklärung und stellte sich als nicht richtig heraus.
Daraufhin rief ich Hr. H1 an. (Die Telefonnummer war noch dieselbe) Dieser sagte mir am Telefon, dass er mir die Datenfiles nicht geben könne, solange Hr. A seine offenen Forderungen bei ihm nicht beglichen habe. Völlig perplex über diese Aussage und meinem ignorierten Einwand, dass dies nichts mit der Herausgabe der Datenflles zu tun hätte, rief ich unseren Verfahrensrechtsexperten Dr. an. Dieser bestätigte meine
Rechtsansicht und sagte, dass ich Hr. H1 Grüße von ihm bestellen soll und wenn er die
Unterlagen (Datenfiles) nicht herausgäbe, diese beschlagnahmt würden.
Daraufhin fuhr ich in die Straße1, wo sich das Büro des Hr. H1 nunmehr befindet.
Ich hatte meinen Dienstausweis bei mir, den Hr. H1 nicht sehen wollte, da wir ohnehin
zuvor telefonierten. Dem Vorwurf des Nichtgrüßens muss ich entschieden entgegentreten, da ich so etwas weder privat noch dienstlich niemals verabsäumen würde. Bei dieser Unterredung wiederholte Hr. H1, dass er die Datenfiles nicht herausgeben könne, solange Hr. L seine offenen Rechnungen nicht beglichen habe. Mit den Aussagen des
Dr. konfrontiert, sagte Hr. H1, dass er zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und ich außerdem eine Einverständniserklärung des Hr. L brauchte, damit er die Datenfiles herausgeben könne. Daraufhin meinte ich, dass ich einen amtlichen Prüfungsauftrag hätte und deshalb keine Einverständniserklärung des Hr. L benötigte. Hr. H1 blieb bei seiner Rechtsansicht und ich musste das Büro ohne Unterlagen verlassen.

Im Amt habe ich Rücksprache mit Hr. Dr. gehalten. Dieser setzte sich mit dem
Leiter der Past in Verbindung, worauf dieser meinte, man solle guten Willen zeigen und eine Einverständniserklärung des Hrn. L besorgen, wenn Hr. H1 diese unbedingt will. Diese Einverständniserklärung habe ich von Hrn. L niederschriftlich erhalten und gleichzeitig den Prüfungsauftrag unterfertigen lassen, wobei ich erfuhr, dass sich auch noch sämtliche Aktenordner mit den Buchhaltungsunterlagen im Gewahrsam des Hr. H1 befanden. Dem Vorwurf‚ dass am Sonntag kein Finanzbeamter dienstlich unterwegs sei muss ich ebenfalls entgegentreten, da ich schon öfter zu nicht „kundenangenehmen Zeiten“ an Haustüren geklingelt habe. Ob ich tatsächlich am Sonntag dort war, glaube ich nicht, da ich die Einverständniserklärung erst auf Verlangen des Hr. Le besorgt habe und dieser erst am Montag in G anwesend war. Somit nehme ich an, dass ich mich im Datum um einen Tag geirrt habe.
Montag wurde die Beschlagnahmeanordnung von Dr. ausgestellt. Dann wurde Rücksprache mit dem Leiter der PAST Hr. Le gehalten, welcher mir Fr. M zur Seite stellte. Er wollte jedoch noch vor der Amtshandlung mit Hr. H1 telefonisch in Verbindung treten. Dieser war jedoch nicht zu erreichen, worauf ich mit Fr. M zu  Dr. ging um die Beschlagnahmeanordnung abzuholen und zu vollziehen.
Diese in Händen rief Hr. Le an und sagte, dass Hr. H1 nunmehr zurückgerufen habe und dieser die Unterlagen am folgenden Tag ab 10 Uhr bereitstellen würde und ich solle zur Befriedigung des Wunsches des Hr. H1 die Einverständniserklärung des Hr. L besorgen. Diese dürfte ich dann doch erst am Montag eingeholt haben.
Am Dienstag fuhr ich mit Fr. M zum Büro des Hr. H1. Dieser meinte, dass erst für Mittwoch, den 14. 3., ab 10 Uhr mit Hr. Le die Abholung der Unterlagen vereinbart worden war.
Wiederum erklärte er, dass er der Verschwiegenheit verpflichtet sei und deshalb die Unterlagen ohne Einverständnis des Hr. L nicht herausgeben könne. Er hat auch aus dem Kodex eine Stelle aus der WTBO vorgelesen, jedoch die Ausnahmen, welche die
Abgabenbehörde betrifft, ignoriert. Wir überreichten ihm daraufhin die Erklärung des Hr. L, worauf er meinte, warum wir diese nicht gleich vorgelegt hätten. Nach telefonischer Rücksprache mit Hr. Le meinte dieser, dass wir die Unterlagen dann eben am nächsten Tag abholen sollten. Die Beschlagnahmeanordnung wurde deshalb nicht schlagend, weil sich Hr. H1 nunmehr bereit erklärte, die Unterlagen auszuhändigen. Am 14.3. erhielten Fr. M und ich die angeforderten Unterlagen, jedoch ohne die Datenfiles, da dies programmtechnisch nicht möglich gewesen sei. Es wurden jedoch Ausdrucke ausgehändigt. Ich bestätigte den Erhalt der Unterlagen auf einem vorbereiteten Schreiben, da Herr H1 am 14.3. nicht anwesend war."

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Mit Bescheid der Finanzamtsvorständin vom wurde festgestellt, dass Dr. nicht als befangen abzulehnen ist.

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Am wurde neuerlich ein Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters, ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG und ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen dem § 53 FinStrG und ein Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 FinStrG eingebracht und dazu ausgeführt:

"Am stellte ich den Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters zu
obengenannten Verfahren - Beilage /.A. . .
Zum 5 Jahr - Jubiläum am erließ die Finanzstrafbehörde dazu einen unsubstanzierten Bescheid in dem ausgeführt wird „dass der Leiter der Strafsachenstel/e des Finanzamtes G Umgebung HR“ zukünftig im Sinne der
Verwaltungsökonomie „Dr1“ genannt, als befangen abzulehnen ist.
Es steht mir dazu kein abgesondertes Rechtsmittel zu, sondern nur der neuerliche Antrag zur ausgeschriebenen Verhandlung am . Aus diesem Grunde wiederhole ich neuerlich meinen Antrag vom - Beilage ./A. ‚
Dazu wird noch ergänzend von mir vorgebracht:
Im Bescheid vom führt die Finanzstrafbehörde diesmal richtigerweise aus, dass ich „im März 2012 als selbständiger Buchhalter tätig“ war.
Damit unterlag ich damals am dem WTBG bzw. BiBuG und der damit verbundenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung bei fremden Unterlagen und Gegenständen von Klienten (auch ehemaligen).
Weiters wird in der Niederschrift vom richtigerweise von dem aus meiner Sicht nach § 72 FinStrG befangenen Verhandlungsleiter Dr1 festgehalten, „dass ein mögliches Delikt von mir, bereits am verwirklicht war“ - Seite 2 ganz unten.
Somit hat die Beschlagnahmeanordnung vom in diesem Verfahren überhaupt keine Bedeutung. Sie ist obsolet, substanz- und gegenstandslos.

Weiters kann Dr1 generell unzählige Anordnungen und Aufträge ausstellen, solange sie nicht nachweislich ausgehändigt bzw. zugestellt werden bzw. wurden, sind sie ebenfalls obsolet, substanz- und gegenstandslos, was bei mir hier auch der Fall war. Ebenfalls auch der angebliche Prüfungsauftrag vom .
Dass ich am dem WTBG unterlag, hat Dr1 am gemeinsam mit Herrn ADir unter Berücksichtigung der §§ 84- 89 BAO erkannt.
Sie sind dann gemeinsam mit der erwähnten Beschlagnahmeanordnung vom zu meinem damals ehemaligen Klienten Herrn A um ca. 12.30 Uhr gefahren (habe ich durch Zufall selber gesehen, wie ADir Dir in den Farbe Automarke von Dr1 stieg).
Dort haben sie dann die „Schein-Niederschrift“ - Beilage ./B wegen der Datierung mit (Sonntag) am gemeinsam angefertigt, wo erst Herr A mich bevollmächtigte seine Unterlagen bei mir von ihm, an das Finanzamt G-Umgebung auszuhändigen.

Diese Bevollmächtigung hat mir das erwähnte Finanzamt am ausgehändigt, wobei mir der Leiter der Steuerfahndung G, Herr Le diese Ermächtigung schon am vormittags avisierte, dass die erwähnten Herren des erwähnten Finanzamtes diese herbeischaffen werden. Zeuge/Beweis: Herr A und Beilage ./B.
Somit stützt sich das obige Verfahren nur auf einen angeblich von Dr1 am ausgestellten Prüfungsauftrag bezüglich Herrn A, welchen ADir ausführen sollte. Ein solcher wurde mir nie ausgehändigt bzw. zugestellt, was mich wegen dem WTBG auch nicht ermächtigt hätte dem erwähnten Finanzamt die genannten Unterlagen auszuhändigen, da Herr A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mein Klient war und somit diese Unterlagen fremdes Eigentum für mich gewesen waren.
Nach der Aktenlage zu obigem Akt liegt kein einziger Beweis vor, dass mir ein Prüfungsauftrag oder eine Aufforderung vom erwähnten Finanzamt zur Herausgabe von Unterlagen mit vom erwähnten Finanzamt ausgehändigt oder zugestellt worden ist, oder entsprechende Beweise nach §§ 85 - 89 BAO.
Somit kann ich unter Berücksichtigung des WTBG das mir vorgeworfene Delikt am nicht begangen haben.
Das nach dem fortgesetzte Untersuchungsverfahren nach § 115 ff FinStrG hat nach 5 Jahren bis keinen einzigen Beweis zusätzlich hervorgebracht.
Da aber Dr1 dieses Verfahren nicht von sich aus nach § 124 FinStrG einstellt, wird von mir vermutet, dass Dr1 als Verhandlungsleiter das Verfahren in der mündlichen Verhandlung am wieder einmal in seine substanzlose Behauptung (Richtung) vom bzw. lenken will sowie wesentliche Beweise und Zeugen von mir nicht zulassen wird.
Somit ist er nach § 72 FinStrG befangen bzw. ist ein wesentlicher Zeuge zu den Erhebungen des erwähnten Finanzamtes am oder beim Herrn A.
Weiters ignoriert Dr1 seit dem Jahr 2000 beharrlich die Rechte des selbständigen Buchhalters im WTBG bzw. dann nach BiBuG, da er mir damals schon im Jahr 2000 seine Rechtsmeinung aufzwingen wollte, ich diese aber mit SWK-Artikeln Dr1 widerlegte, bis er von der damaligen FLD eine Weisung dazu erhalten hat.
Seit diesem Tag im Jahr 2000 unternimmt Dr1 willkürlich und mutwillig alle Gelegenheiten und Möglichkeiten mir was unter die Schuhe zu schieben zu können - wie auch jetzt in diesem Verfahren so ist.
Somit ist Dr1 in diesem Verfahren nicht nur im höchsten Grad befangen, sondern vielmehr auch überfordert.
Zum letzteren sind Indizien dafür, das Dr1 überfordert ist, dass er am die mündliche Verhandlung damit schloss - „die Verhandlung zunächst zur Einvernahme des Betriebsprüfer ADir vertagt wird “
Aus meiner Vorladung vom für die mündliche Verhandlung am geht aber nur der Verhandlungsgegenstand „zur Vernehmung des Beschuldigten“ hervor.
Weiteres Indiz dafür ist, dass Dr1 das Untersuchungsverfahren nachdem ergänzen versuchen wollte, aber nach 5 Jahren keine neuen Beweise eines Deliktes von mir am in der Straße1 Nr., PLZ G aufgefunden hat - Substanzlosigkeit der Beschuldigung eines Deliktes vom .
Nicht einmal dazu wurde von Dr1 die Zeugeneinvernahme von Betriebsprüfer ADir in einer mündlichen Verhandlung innerhalb von 5 Jahren bewerkstelligt.
Weiters wird die Vorständin des erwähnten Finanzamtes ersucht, nachstehende Anträge an das Finanzamt G-Umgebung als Finanzstrafbehörde weiterzuleiten.
Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG aus Mangel an Beweisen eines Deliktes von mir am .
Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen § 53 ff FinstrG, da das mögliche Delikt von mir nur in der Straße1 Nr., PLZ G begangen worden sein kann. Dieser Standort fällt aber nicht in den Zuständigkeitsbereich oben erwähnten Finanzamtes.
Im Falle keiner Einstellung des Verfahrens:
Antrag auf Akteneinsicht zu obigen Akt nach § 79 FinStrG - in den sämtlichen darin enthaltenen Akten in der Gestalt von Ablichtungen möglichst 3 Wochen vor der mündlichen Verhandlung am . Um eine möglichst zeitnahe  Terminvereinbarung dazu."

**********

Am wurde eine weitere mündliche Verhandlung abgehalten. Dazu wird in der Niederschrift ausgeführt:

"Änderung in den persönlichen Daten seit der letzten mündlichen Verhandlung Vermögens- und Einkommensverhältnisse: 381,96 mtl. Gehalt (14x jährl.)‚ kein
Vermögen, € 150.000,- Schulden, die nach Abschluss des Konkurses im Jahr 2013 neu
entstanden sind, Vorstrafen (nach Angabe): lt. Angaben keine Eintragung im Straf- u. Finanzstrafregister

Dem Beschuldigten wird eine Belehrung gem. § 57 Abs. 3 Finanzstrafgesetz erteilt; dazu
wird ihm das Formular "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines
Finanzstrafverfahrens", Formular FStr 9 ausgefolgt.

Der Beschuldigte begehrt die Ausfolgung einer Ausfertigung dieser Niederschrift.
Der Verhandlungsleiter trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des
Untersuchungsverfahrens vor. Diesbezüglich wird insbesondere auf die
Verhandlungsniederschrift vom verwiesen.
Verlesen wird die Stellungnahme des Betriebsprüfers ADir vom , welche dem Beschuldigten bereits im Wege der Akteneinsicht übermittelt wurde.
Der Beschuldigte äußert sich wie folgt:
„Ich will aussagen und fühle mich nicht schuldig und verweise diesbezüglich ausdrücklich auf meine Verschwiegenheitspflicht gem. § 91 WTBG und nachstehendes Vorbringen. Weiters berufe ich mich, dass sich die Unterlagen und Daten nicht in der Verwahrung in der aufgesuchten Gesellschaft befanden, wie in der Beschlagnahmeanordnung v. angeführt.
Auf Befragen, wie ich mit meinem monatlichen Gehalt von € 381,96 meinen Lebensunterhalt bestreite, gebe ich an, dass ich mir Geld von verschiedenen Personen und Firmen ausleihe.
Auf Befragen wie ich gedenke diese Beträge zurückzuzahlen, bringe ich vor, dass ich in
nächster Zeit wohl besser verdienen werde.

„Ich stelle den Antrag die Verhandlung zu vertagen, bis über die Anträge vom
rechtskräftig entschieden wurde.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass diesem Antrag nicht entsprochen wird, da der
Sachverhalt klar auf dem Tisch liegt.
Der Beschuldigte bringt weiters vor:
„Ich lehne Ihnen als Verhandlungsleiter ab und bringe zu meinem Antrag vom
betreffend der Befangenheit noch Folgendes vor: Der Verhandlungsleiter unterdrückt für
mich einen wesentlichen Zeugen (siehe Niederschrift vom und mein Vorbringen
vom in Verbindung mit der Ladung vom ).
Dadurch hatte ich keine Möglichkeit Herrn ADir zu seiner Stellungnahme vom , welche mir erst am bekannt wurde, zu befragen.
Weiters unterdrückt der Verhandlungsleiter für mich wesentliche Beweise (Urkunden, den
Arbeitsbogen des Betriebsprüfers - siehe Inhalt in diesem Akt S. 32). Weiters fehlt in den
mir übermittelten Unterlagen mein Vorbringen vom .
Mir wurde erst heute bekannt, dass mein Anbringen vom in diesem Akt doch
vorliegt.“
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass er sich zum einen nicht selbst befragen kann und darüber hinaus die übrigen Zeugeneinvernahmen entbehrlich sind, da der Sachverhalt eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise geklärt ist.
Insbesondere wird auf § 143 Abs. 1 und 2 BAO verwiesen.
Der Beschuldigte äußert sich wie folgt: „Ich verweise auf die Stellungnahme vom des Herrn ADir, wo er ausführte, dass er die Datenfiles sich bei mir besorgen wollte, er aber nicht ausführte, für welche Jahre er diese ausgefolgt haben will. Weiters hat am mir Herr ADir weder den Prüfungsauftrag gezeigt bzw. ausgefolgt noch bekanntgegeben, welche Urkunden, Unterlagen, Belege und Datenfiles er überhaupt haben will. Eine Konkretisierung seines Begehrens am erfolgte weder mündlich noch schriftlich.

Aufgrund der gewährten Akteneinsicht vom ergab sich, dass in diesem Akt ein
Prüfungsauftrag vom mit der ABNr. AbNr. gar nicht vorliegt und schon gar kein anderer Beweis, dass Herr ADir am nachweislich irgendwelche Daten, Urkunden oder Datenfiles bei mir angefordert hat. Auch kein Beweis dazu, dass mir am Herr ADir.D nachweislich und ausdrücklich dazu aufgefordert hat.
Aus der Beschlagnahmeanordnung vom ist ersichtlich, dass am sich Herr ADir an die SteuerberaterKG wandte und aus seiner Stellungnahme vom deshalb vorher nach Z reiste.
Weiters führte er in seiner Stellungnahme aus, dass er sich an die SteuerberaterKG aufgrund des letzten in Papierform eingereichten Jahresabschluss 2007 sich deshalb an die vorher genannte Gesellschaft wandte.
Daraus ergibt sich zu meiner Verteidigung noch Wesentliches hervorzubringen:
Mit Bescheid vom , welcher mit einem Konvolut von weiteren Unterlagen zur
Verteidigung abschließend vorgelegt werden wird, ist ersichtlich, dass das Finanzamt, G-Umgebung die SteuerberaterKG nach § 84 BAO ablehnt.
Somit lehnt das Finanzamt die SteuerberaterKG bei der Mitwirkung einer
Außenprüfung für den Herrn A ab.
Auf Befragen, ob ich noch weitere Anträge stelle, bringe ich vor, dass ich noch Anträge im
Ausmaß von 5 Seiten vorzubringen habe.
Der Verhandlungsleiter gibt bekannt, dass die heutige Verhandlung aus verwaltungsökonomischen Gründen geschlossen wird und die Entscheidung nach Vorliegen der bis noch einzubringenden Beweisanträge ergehen wird. Bei Fristversäumnis wird die Entscheidung dennoch im August 2017 ergehen.

**********

Mit Schreiben vom erstattete der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen:

"Ergänzendes Vorbringen bzw. Beweise und Anträge zu meiner Verteidigung

Nach meiner Rechtsmeinung ergibt sich, dass solange über Anträge auf Einstellung des Verfahrens vom nicht rechtskräftig entschieden ist, ebenso wenn über einen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters vom nicht rechtskräftig entschieden ist, der am tätige Verhandlungsleiter in diesem Verfahren keine Verfügung verkünden kann.
Wenn es trotzdem geschieht, dann sind aus meiner Sicht, stellen diese dann wesentliche
Verfahrensmängel dar, auch wenn der seit Anfang an tätige Verhandlungsleiter eine vorgefasste Rechtsmeinung vertritt, welche von ihm aber nicht substanzierbar ist.
Zur Substanzierung meiner Beweisanträge wird, wie schon am zu meiner Verteidigung gewollt, ein Konvolut von Beilagen in diesem Verfahren vorgelegt - Beilagen ./A bis ./J.
Innerhalb offener Frist werden in diesem Verfahren nachstehende Beweisanträge zu meiner Verteidigung - keinem Delikt nach § 51 Abs. 1 FinStrG iVm § 143 Abs. 1 und 2 BAO am begangen zu haben - nachstehend vor- und eingebracht:
Da wie weiters noch ausgeführt, war Herr A (zukünftig „Herr L“ genannt) am kein Klient mehr von mir persönlich bzw. von einer Gesellschaft, die ich organschaftlich damals vertreten habe bzw. vertrat.
Herr A hat mich persönlich am dem WTBG unterworfen - Beilage ./H sowie auch am eine Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertrat - Beilage ./G. Durch diese Unterwerfung unterlag ich in weiterer Folge dem § 91 WTBG, der Verschwiegenheitspflicht - Beilage./ I.
Nach § 91 Abs. 3 WTBG unterlag ich bei Herrn A im Abgabeverfahren vor den Finanzbehörden, die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Die Rechte eines Rechtsanwalts sind im § 9 RAO iVm § 1009 ABGB gesetzlich geregelt.
Diese für mich schlagende Unterwerfungen des Herrn A waren seit August 2006 und seit dem Finanzamt G-Umgebung bekannt. Ebenso die an mir persönlich bis erteilte Zustellvollmacht - Beilage ./.F
Die nachstehenden Ausführungen dienen dazu, aus welchen Gründen auch immer, das WTBG in diesem Verfahren für mich nicht gelten sollte, um zu beweisen, dass ich meiner Auskunftspflicht zu § 143 Abs. 1 und 2 ebenfalls nachgekommen bin.

Durch die Bekanntgabe diese vorher genannten Sachverhalte bin am gegenüber dem Finanzamt G-Umgebung, Herrn ADir (zukünftig „Herr Dir“ genannt) meiner Auskunftspflicht nach § 143 (1) BAO nachgekommen.
Diese und nachstehende Auskünfte habe ich gerne nach besten Wissen und Gewissen erteilt und mein Mitwirken bei dieser Verpflichtung, mit dem Kundtun der Anregung zur Beibringung einer Zustimmungserklärung des Herrn A, bin ich dieser im Sinne der Verwaltungsökonomie entsprechend nachgekommen.
Die Herausgabe der Datenfiles im Rahmen der Auskunftspflicht sieht die BAO § 143 (2) dezidiert gar nicht im Gesetzestext vor und wäre im Momentum () auch gar nicht technisch und organisatorisch möglich gewesen, da sich Herr Dir entsprechend gem. § 148 (5) BAO (Außenprüfung) weder mündlich noch schriftlich angemeldet bzw. avisiert hat (einen Ausnahmegrund nach § 148 (5) BAO gab es dazu nicht.
Weiters hat Herr Dir ein etwaiges Begehren am einer etwaigen Auskunftspflicht durch mich, mit bzw. durch Datenfiles mit keinem wie immer gearteten Zeitraum nachweislich konkretisiert.
Vielmehr hat Herr Dir meine Äußerung im Rahmen der Auskunftspflicht - Anregung zur Verwaltungsökonomie - Beibringung der Zustimmungserklärung von Herrn A aufgenommen.
Unverzüglich am (wahrscheinlich am ) diese durchgeführt bzw.
wahrgenommen und am mir entsprechend der Vereinbarung vom mit ihm auch dann vorgelegt.
Damit war die Anregung im Rahmen der Auskunftspflicht von mir, zur Beibringung einer
Zustimmungserklärung von Herrn L im Sinne der Verwaltungsökonomie zu sehen, da die Erstellung der Datenfiles von den Jahren 2006 bis 2011 (Beginn und Beendigung der Auftragsverhältnisse) eine technisch und organisatorische komplexe Angelegenheit gewesen wäre, die so und so mehrere Tage in Anspruch genommen hätte.
Wie sich dann nachträglich herausstellte, diese Datenfiles dann gar nicht vom Herrn Dir benötigt wurden, sondern wie sich am  - Akt-Seite 4 - darstellt, die mittels E-Mail übermittelten Saldenlisten und Konten für Herrn Dir dazu auch passend waren.
Somit bin ich auch hier im Sinne der Verwaltungsökonomie meiner Auskunftspflicht umgehend nachgekommen.
Das Herr Dir am sein Auskunftsbegehren nicht konkretisierte beweist seine Stellungnahme vom , sowie das er darüber weder einen Aktenvermerk, noch eine Niederschrift am bzw. danach anfertigte.
Auch der Sachverhalt, dass der Verhandlungsleiter Herrn Dir in keiner Verhandlung als Zeugen einvernommen hat.
Weiters auch dadurch - Beilage ./C/2 - Niederschrift vom (wahrscheinlich am
), welche mir am erst vorgelegt wurde und darauf Herr Dir den Zeitraum „2008“ | „2009“ | „2010“ tatsächlich erstmals konkretisierte.
Ein weiterer Beweis dafür ist, dass Herr Dir keine Urkunden und andere schriftliche Unterlagen am bei mir im Rahmen meiner Auskunftspflicht begehrte, da wie Herr Dir ausführte () am (wahrscheinlich am ) bei und durch Herrn L erst erfuhr, dass neben den 2 Ordnern für 2009 und 2010 erstellten Unterlagen (am von Herrn Dir wieder an die Ausfolgerin retourniert) sich auch die sämtlichen Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 in meiner Verantwortung des Gewahrsames befinden sowie bei Herrn L sich die Buchhaltungsunterlagen 2008 befanden.
Nach der Konkretisierung am des Auskunftsbegehrens von Herrn Dir (gemeinsam mit der Einverständniserklärung von Herrn L), kam ich meiner Auskunftspflicht umgehend nach und vereinbarte mit Herrn Dir für den in der Straße einen Abholtermin, da die erwähnten Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 nicht an diesem Bürostandort sich in Gewahrsam befanden und somit diese dazu erst herbeigeschafft haben werden
müssen.
Ebenfalls konnte ich als ehemaliger Geschäftsführer der H1 & Partner GmbH & Co. KG - Beilage ./C/1 und ./E, die Gesellschaft welche am Herr Dir dezidiert an diesem Tag aufsuchte, einer etwaigen Auskunftspflicht wegen den Datenfiles gegenüber Herrn Dir nicht nachkommen, zu einem, da dies der Text der BAO § 143 (2) gar nicht vorsieht und zum anderen was dem Finanzamt G-Umgebung schon bekannt gewesen ist, sich die Buchhaltungsdaten (für Datenfiles) sich im Gewahrsam der GmbH (zukünftig „TGmbH“ genannt) befanden - Beilage ./G‚ diese Gesellschaft aber Herr Dir gar nicht dezidiert am aufsuchte.
Aus der der Beilage ./J ist ersichtlich, dass Herr Dir mir als Geschäftsführer der TGmbH, die für Herrn L von der TGmbH erstellten Buchhaltungsdaten 2009 und 2010 (2 Ordner) aus der Aushändigung vom , zurückstellte, welche dann damals die Office Managerin der TGmbH, Frau T.B. von Herrn Dir übernahm.

Über das Zurückbehaltungsrecht der TGmbH nach den mit Herrn L am vereinbarten AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) - Beilage ./G - war dem Finanzamt G-Umgebung zum einem bekannt, auch hier bin dazu am meiner Auskunftspflicht gegenüber Herrn Dir nachgekommen (offenen Forderungen)."

**********

Mit Schriftsatz vom erstattete der Bf. folgendes ergänzendes Vorbringen:

"Ergänzendes Vorbringen bzw. Beweise und Anträge zu meiner Verteidigung

Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach meiner Rechtsmeinung ergibt sich, dass solange über Anträge auf Einstellung des Verfahrens vom nicht rechtskräftig entschieden ist, ebenso wenn über einen Antrag auf Bestellung eines neuen Verhandlungslelters vom nicht rechtskräftig entschieden ist, der am tätige Verhandlungsleiter in diesem Verfahren keine Verfügung verkünden kann.
Wenn es trotzdem geschieht, dann sind aus meiner Sicht, stellen diese dann wesentliche
Verfahrensmängel dar, auch wenn der seit Anfang an tätige Verhandlungslelter eine Vorgefasste Rechtsmeinung vertritt, welche von ihm aber- nicht substanzierbar ist.
Zur Substanzierung meiner Beweisanträge wird, wie schon am zur meiner Verteidigung gewollt, ein Konvolut von Beilagen in diesem Verfahren vorgelegt — Beilagen ./A bis ./J.
Innerhalb offener Frist werden in diesem Verfahren nachstehende Beweisanträge zu meiner Verteidigung - keinem Delikt nach § 51 Abs. 1 FinStrG iVm § 143 Abs. 1 und 2 BAO am begangen zu haben - nachstehend vor - und eingebracht:
Da wie weiters noch ausgeführt, war Herr A (zukünftig „Herr L“ genannt) am kein Klient mehr von mir persönlich bzw. von einer Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertreten habe bzw. vertrat.
Herr L hat mich persönlich am dem WTBG unterworfen - Beilage ./H sowie auch am eine Gesellschaft die ich organschaftlich damals vertrat — Beilage ./G. Durch diese Unterwerfung unterlag ich in weiterer Folge dem § 91 WTBG, der Verschwiegenheitspflicht - Beilage ./ I.
Nach § 91 Abs. 3 WTBG unterlag ich bei Herrn L im Abgabeverfahren vor den Finanzbehörden, die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen. Die Rechte eines Rechtsanwalts sind im § 9 RAO iVm § 1009 ABGB gesetzlich geregelt.
Diese für mich schlagende Unterwerfungen des Herrn L waren seit August 2006 und seit dem Finanzamt G-Umgebung bekannt. Ebenso die an mir persönlich bis erteilte Zustellvollmacht - Beilage ./F.
Die nachstehenden Ausführungen dienen dazu, aus welchen Gründen auch immer, das WTBG in diesem Verfahren für mich nicht gelten sollte, um zu beweisen, dass ich meiner Auskunftspflicht zu § 143 Abs. 1 und 2 ebenfalls nachgekommen bin.

Durch die Bekanntgabe diese vorher genannten Sachverhalte bin am gegenüber dem Finanzamt G-Umgebung, Herrn ADir.D (zukünftig „Herr Dir“ genannt) meiner Auskunftspflicht nach § 143 (1) BAO nachgekommen.
Diese und nachstehende Auskünfte habe ich gerne nach besten Wissen und Gewissen erteilt und mein Mitwirken bei dieser Verpflichtung, mit dem Kundtun der Anregung zur Beibringung einer Zustimmungserklärung des Herrn L, bin ich dieser im Sinne der Verwaltungsökonomie entsprechend nachgekommen.
Die Herausgabe der Datenfiles im Rahmen der Auskunftspflicht sieht die BAO § 143 (2) dezidiert gar nicht im Gesetzestext vor und wäre im Momentum () auch gar nicht technisch und organisatorisch möglich gewesen, da sich Herr Dir entsprechend gem. § 148 (5) BAO (Außenprüfung) weder mündlich noch schriftlich angemeldet bzw. avisiert hat (einen Ausnahmegrund nach § 148 (5) BAO gab es dazu nicht).
Weiters hat Herr Dir ein etwaiges Begehren am einer etwaigen Auskunftspflicht durch mich, mit bzw. durch Datenfiles mit keinem wie immer gearteten Zeitraum nachweislich konkretisiert.
Vielmehr hat Herr Dir meine Äußerung im Rahmen der Auskunftspflicht - Anregung zur Verwaltungsökonomie - Beibringung der Zustimmungserklärung von Herrn L, aufgenommen, unverzüglich am (wahrscheinlich am ) diese durchgeführt bzw. wahrgenommen und am mir entsprechend der Vereinbarung vom mit ihm, auch dann vorgelegt.
Damit war die Anregung im Rahmen der Auskunftspflicht von mir, zur Beibringung einer
Zustimmungserklärung von Herrn L im Sinne der Verwaltungsökonomie zusehen, da die Erstellung der Datenfiles von den Jahren 2006 bis 2011 (Beginn und Beendigung der Auftragsverhältnisse) eine technisch und organisatorische komplexe Angelegenheit gewesen wäre, die so und so mehrere Tage in Anspruch genommen hätte.
Wie sich dann nachträglich herausstellte, diese Datenfiles dann gar nicht vom Herrn Dir benötigt wurden, sondern wie sich am  - Akt-Seite 4 - darstellt, die mittels E-Mail übermittelten Saldenlisten und Konten für Herrn Dir dazu auch passend waren.
Somit bin ich auch hier im Sinne der Verwaltungsökonomie meiner Auskunftspflicht umgehend nachgekommen.
Das Herr Dir am sein Auskunftsbegehren nicht konkretisierte beweist seine Stellungnahme vom , sowie das er darüber weder einen Aktenvermerk, noch eine Niederschrift am bzw. danach anfertigte.
Auch der Sachverhalt, dass der Verhandlungsleiter Herrn Dir in keiner Verhandlung als Zeugen einvernommen hat.
Weiters auch dadurch - Beilage ./C/2 - Niederschrift vom (wahrscheinlich am
), welche mir am erst vorgelegt wurde und darauf Herr Dir den Zeitraum „2008“ | „2009“ [ „2010“ tatsächlich erstmals konkretisierte.
Ein weiterer Beweis dafür ist, dass Herr Dir keine Urkunden und andere schriftliche Unterlagen am bei mir im Rahmen meiner Auskunftspflicht begehrte, da wie Herr Dir ausführte () am (wahrscheinlich am ) bei und durch Herrn L erst erfuhr, dass neben den 2 Ordnern für 2009 und 2010 erstellten Unterlagen (am von Herrn Dir wieder an die Ausfolgerin retourniert) sich auch die sämtlichen Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 in meiner Verantwortung des Gewahrsames befinden sowie bei Herrn L sich die
Buchhaltungsunterlagen 2008 befanden.
Nach der Konkretisierung am des Auskunftsbegehrens von Herrn Dir (gemeinsam mit der Einverständniserklärung von Herrn L), kam ich meiner Auskunftspflicht umgehend nach und vereinbarte mit Herrn Dir für den in der Straße1 Nr., PLZ G einen Abholtermin, da die erwähnten Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2009 und 2010 nicht an diesem Bürostandort sich in Gewahrsam befanden und somit diese dazu erst herbeigeschafft haben werden
müssen.

Ebenfalls konnte ich als ehemaliger Geschäftsführer der H1 & Partner GmbH & Co. KG - Beilage ./C/1 und ./E‚ die Gesellschaft welche am Herr Dir dezidiert an diesem Tag aufsuchte, einer etwaigen Auskunftspflicht wegen den Datenfiles gegenüber Herrn Dir nicht nachkommen, zu einem, da dies der Text der BAO § 143 (2) gar nicht vorsieht und zum anderen was dem Finanzamt G-Umgebung schon bekannt gewesen ist, sich die Buchhaltungsdaten (für Datenfiles) sich im
Gewahrsam der GmbH (zukünftig „TGmbH“ genannt) befanden - Beilage ./G‚ diese Gesellschaft aber Herr Dir gar nicht dezidiert am aufsuchte.
Aus der der Beilage ./J ist ersichtlich, dass Herr Dir mir als Geschäftsführer der TMB, die für Herrn L von der TGmbH erstellten Buchhaltungsdaten 2009 und 2010 (2 Ordner) aus der Aushändigung vom , zurückstellte, welche dann damals die Office Managerin der TGmbH, Frau T.B. von Herrn Dir übernahm.

Über das Zurückbehaltungsrecht der TGmbH nach den mit Herrn L am vereinbarten AAB (Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe) - Beilage ./G - war dem Finanzamt G—Umgebung zum einem bekannt, auch hier bin dazu am meiner Auskunftspflicht gegenüber Herrn Dir nachgekommen (offenen Forderungen).

Dazu liegen folgende Beilagen vor:

A.: Gehaltsabrechnungen April, Mai, Juni 2017 des Bf.

L.: Schreiben des Bf. vom , Jahresabschluss 2007 für A, Berufung auf Zustell- und Vertretungsvollmacht

D.: Bescheid vom , Ablehnung der SteuerberaterKG als Bevollmächtigter in Abgabenangelegenheiten durch das FA G Umgebung

E.: Schreiben der SteuerberaterKG vom , Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen 2010 für A

F.: Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuerbescheid 2009 A

G.: Vollmacht, A unterfertigt für eine Vollmacht der GmbH , incl. Zustellvollmacht

H.: Vollmachtsformular für selbständige Buchhalter, Vollmacht vom

I.: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe

J.: Niederschrift , Rückgabe von 2 Ordnern Buchhaltungsunterlagen an den Bf.

**********

I. Zu den nach Ansicht des Bf. offenen Anträgen:

Über den Ablehnungsantrag vom hat die Vorständin des Finanzamtes G Umgebung mit Bescheid vom abgesprochen. Es konnte daher zu Recht für den  eine mündliche Verhandlung durch HR ausgeschrieben werden.

Über den neuerlichen Antrag vom auf Bestellung eines neuen Verhandlungsleiters, der wiederum materiell als Ablehnungsantrag zu werten ist, wurde durch die Vorständin des Finanzamtes nicht abgesprochen. Da ersichtlich kein neues Vorbringen vorliegt, wäre er wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen.

Der Verfahrensmangel der Befangenheit eines Organes im erstinstanzlichen Verfahren wird durch eine ordnungsgemäß zustande gekommene Berufungsentscheidung geheilt ().

Dieser Rechtssatz gilt auch für Erkenntnisse des Bundesfinangerichts, daher ist der Umstand, dass über den weiteren Ablehnungsantrag nicht abgesprochen wurde, im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis irrelevant.

Anders verhält es sich mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach § 124 FinStrG.

Gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG gilt: Wenn im Zuge des Untersuchungsverfahrens festgestellt wird, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e genannten Gründe vorliegt, so hat die Finanzstrafbehörde das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen. Ausfertigungen des Bescheides sind dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Gegen diesen Bescheid ist ein Rechtsmittel unzulässig. Der Beschuldigte hat nach Ablauf von sechs Monaten ab der Einleitung des Finanzstrafverfahrens oder der Rechtskraft der Entscheidung über einen solchen Antrag das Recht, die Einstellung des Untersuchungsverfahrens aus den oben genannten Gründen zu beantragen. Die Abweisung dieses Antrags hat mit Bescheid zu erfolgen. Nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens noch unerledigte Anträge auf Einstellung oder Beschwerden gegen Abweisungsbescheide sind gegenstandslos.

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens hat eine Entscheidungspflicht der Finanzstrafbehörde ausgelöst, die jedoch zu einer Verfahrensbeendigung mittels Schuldspruch mit Erkenntnis geführt hat, damit ist der Antrag nach § 124 Abs. 1 letzter Satz FinStrG gegenstandslos geworden.

II. Rechtsgrundlagen zur Prüfungsmaßnahme und der Rechtsposition des Bf.:

Gemäß § 141 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, dass Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

Gemäß § 143 Abs. 1 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

Abs. 2: Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Auf § 143 BAO gestützte Auskunftsverlangen sind verfahrensleitende Verfügungen.

Gemäß § 144 Abs. 1 BAO kann für Zwecke der Abgabenerhebung die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Abs. 2: In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

Gemäß § 146 BAO haben sich die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.

Gemäß § 147 Abs. 1 BAO kann bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

Gemäß § 148 Abs. 1 BAO haben sich die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

Abs. 2: Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

Gemäß § 165 BAO sollen andere Personen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 169 bis 182 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.

III. Erfüllung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht:

Im Arbeitsbogen mit der Auftragsbuchnummer AbNr. erliegt ein Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom des Finanzamtes G Umgebung, wonach ADir beauftragt wird, eine abgabenbehördliche Prüfung bei dem Abgabepflichtigen A mit der StNr. StNr. vorzunehmen.

Die aktuellen Fallinformationen zu diesem Prüfungsfall weisen das Datum auf.

Im Einkommensteuerakt StNr. erliegen folgende Vertretungsvollmachten:

H, selbständiger Buchhalter, Vollmacht vom

Eine Vollmacht der GmbH vom sowie ein Schreiben vom über deren Zurücklegung, unterfertigt durch den Geschäftsführer H.

ADir war somit am berechtigt im Prüfungsfall A nach § 143 BAO bei jedermann eine Auskunft zur Abgabepflicht des zu Prüfenden einzuholen.

Die Zuständigkeit des Finanzamtes G Umgebung wurde in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt, sie ergibt sich aus § 58 Abs. 1 lit. f FinStrG.

Der Sollvorschrift des § 165 BAO, sich zunächst an den Abgabepflichtigen selbst zu wenden, hat er nach eigenen Angaben insoweit Folge geleistet, als er eine telefonische Kontaktaufnahme mit ihm versucht hat, bevor er sich an den Bf. gewandt hat.

Dass sich der zwischenzeitig in Pension befindliche Prüfer 6 Jahre nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall an Details nicht mehr erinnern kann, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es kommt damit der von ihm am  erstatteten Stellungnahme erhöhte Beweiskraft zu, weil sie relativ zeitnah erstellt wurde. Der Umstand, dass er keinen Aktenvermerk zum  in seinem Arbeitsbogen gemacht hat, ist bedauerlich, aber damit wurde nicht gegen eine zwingende Vorschrift der Bundesabgabenordnung verstoßen.

Der Bf. war im Zeitpunkt der Prüfungshandlung nicht steuerlicher Vertreter des A. A war unbestritten ein ehemaliger Klient. Diese Feststellung beruht auf den  Angaben des Bf. und den Unterlagen aus dem Steuerakt.

Somit hatte weder eine Anmeldung einer Prüfung des A nach § 146 BAO beim Bf. zu erfolgen, noch war der Prüfer angehalten, dem Bf. einen Prüfungsauftrag zu zeigen oder die zu prüfenden Jahre zu bestimmen.

Der Bf. war gemäß § 143 BAO rein als Auskunftsperson zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine Auskunftsperson hat lediglich das Recht zu erfahren, dass die sie befragende Person auch tatsächlich ein Organ der Abgabenbehörde ist. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen, der Prüfer habe nicht bekannt gegeben, ob er sich an den Bf. persönlich, die SteuerberaterKG oder die GmbH richte.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Prüfer zwar dem Bf. seinen Dienstausweis anlässlich der Befragung nicht gezeigt hat, jedoch keinerlei Zweifel daran bestand hat, dass ADir.D als Betriebsprüfer aufgetreten ist (siehe übereinstimmende Angaben des Bf. und der beiden Zeugen).

Zudem stehen einer Auskunftsperson nach § 171 BAO Aussageverweigerungsrechte zu.

Gemäß § 171 Abs. 1 darf die Aussage von einem Zeugen verweigert werden

          a) wenn er ein Angehöriger (§ 25) des Abgabepflichtigen ist;

         b) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen (§ 25), einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;

          c) über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren.

Abs. 2: Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.

Abs. 3: Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.

Ein Weigerungsrecht nach § 171 BAO wurde vom Bf. nicht behauptet.

Grenzen einer Auskunftspflicht ergeben sich aus der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit und Geeignetheit.

Maßnahmen einer amtlichen Aufsicht sind auch abgabenbehördliche Prüfungen und Nachschauen (§§ 144 und 147 BAO). Auch für sie gelten das Erschwerungs- und Verhinderungsverbot sowie die Mitwirkungspflicht. Dazu gehört zudem die Auskunftspflicht gemäß § 143 BAO. Verweigert die Auskunftsperson die Auskunft ungerechtfertigt, kann dies nicht nur zur Verhängung einer Zwangsstrafe führen, sondern stellt dies auch einen Verstoß gegen § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG dar.

Der Personenkreis, der als Täter in Frage kommt, ist keinen Einschränkungen unterworfen. Eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 FinStrG kann daher grundsätzlich von allen Personen begangen werden, die gegen die darin aufgezählten, im Interesse der Besteuerung erlassenen Bestimmungen verstoßen. Unerheblich ist dabei, ob der Täter gegen Pflichten verstößt, die ihm persönlich auferlegt sind, oder ob es sich um einen Verstoß gegen Pflichten handelt, die einen anderen treffen, aber vom Täter für diese andere Person wahrgenommen werden. Als subjektiver Tatbestand ist bedingter Vorsatz, es ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, gefordert.

Der Bf. war bis und somit im Zeitraum der vom Prüfungsauftrag umfassten Jahre mit steuerlichen Belangen des A befasst, was auch die von ihm vorgelegten Beilagen belegen, daher war seine Eignung als Auskunftsperson gegeben.  

Wie der Prüfer vorbrachte, waren die Voraussetzungen für eine Schätzung des Abgabepflichtigen nach § 184 BAO gegeben, daher war es auch erforderlich nach Parametern für eine zutreffende Schätzung zu suchen. In diesem Zusammenhang ist es verhältnismäßig und zumutbar eine Person zu kontaktieren, die für den Prüfungszeitraum mit steuerlich relevanten Daten des Abgabepflichtigen befasst war.

Der Prüfer und der Bf. sind einander vor dem nicht begegnet, demnach bestand vorweg kein Grund für ein angespanntes Verhältnis bei einer Amtshandlung. Eine Prüfungsmaßnahme war weder für den berufserfahrenen Bf. noch für den Prüfer, der bereits knapp vor der Pensionierung stand, ein außergewöhnliches Ereignis.

Welches Verhalten wäre demnach zu erwarten gewesen und wie war es tatsächlich?

Naheliegend wäre gewesen, dass ein mangels Vorankündigung (das verfahrensgegenständliche Telefonat erfolgte am selben Tag unmittelbar vor dem Besuch des Prüfers) überraschter ehemaliger Bilanzbuchhalter wahrheitsgemäß angibt, die Unterlagen seines ehemaligen Klienten erst beischaffen zu müssen und dann allenfalls darauf hinweist, dass er (gerade erst) schon einmal ein Problem mit einer von ihm vorschnell vorgenommenen Herausgabe von Unterlagen gehabt habe und daher dafür gegebenenfalls eine Einverständniserklärung des zu Prüfenden brauche. Gegebenenfalls noch mit Hinweis auf eine gerade stattfindende Kanzleifeier wäre unzweifelhaft mit jedem Prüfer rasch eine zeitnahe Terminvereinbarung zu erzielen gewesen.

Doch so war es nicht!

Wie übereinstimmend der Prüfer, die Zeugin und der Bf. angeben, wurde zunächst eine Kooperation, konkret die Herausgabe der Datenfiles, mit dem Einwand offener Honorarforderungen abgelehnt. In der schriftlichen Stellungnahme des Prüfers wurde wörtlich ausgeführt, dass der Bf. gesagt habe, dass er die Datenfiles nicht herausgeben könne und nicht dahingehend differenziert, dass der Prüfer nur ein Einsichtrecht geltend zu machen berechtigt war oder geltend gemacht hat.

Offene Honorarforderungen räumen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Klienten ein, damit kann aber nicht eine Einsichtnahme durch Organe der Abgabenbehörde in Abrede gestellt werden.

In der Folge behauptete der Bf. nach seinen Angaben im behördlichen Verfahren sowie vor dem BFG eine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG, wobei er laut Prüferangabe dazu sofort bei der Amtshandlung aus einem Kodex zitierte.

Rechtsgrundlagen zur Verschwiegenheitspflicht:

In den Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (siehe Beilage I), wird unter 9. Verschwiegenheitspflicht, Datenschutz (1) ausgeführt:

"Der Berufsberechtigte ist gemäß § 91 WTBG verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten entgegen stehen."

§ 91 WTBP in der Fassung im Tatzeitraum (Inkrafttretensdatum , Außerkrafttretensdatum ):

Abs. 1: Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Für diese Verschwiegenheitspflicht ist es ohne Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Umstände und Tatsachen auch anderen Personen zugänglich ist oder nicht.

Abs. 2: Die Verschwiegenheitspflicht der Berufsberechtigten erstreckt sich auch auf persönliche Umstände und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Durchführung erteilter Aufträge oder im Zuge eines behördlichen, nicht öffentlichen Verfahrens in Ausübung ihres Berufes als solche bekanntgeworden sind.

Abs. 3: Inwieweit ein Berufsberechtigter in Ansehung dessen, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses, zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren befreit ist, bestimmen die Verwaltungs- und Abgabenverfahrensgesetze sowie die Zivil- und Strafprozessordnung, jedoch mit der Maßgabe, dass im Abgabenverfahren vor den Finanzbehörden einem Berufsberechtigten die gleichen Rechte wie einem Rechtsanwalt zustehen.

Abs. 4 Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit

          1. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Bestimmungen der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 309 vom  S. 15, und den damit im Zusammenhang erlassenen Umsetzungsmaßnahmen bestehen oder

          2. der Auftraggeber den Berufsberechtigten ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat oder

          3. Melde- und Auskunftspflichten im Rahmen der Qualitätsprüfungen auf Grund des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung, BGBl. I Nr. 84/2005, bei Abschlussprüfungen bestehen oder

          4. die Weitergabe und Verarbeitung von Informationen, auch in Form elektronischer Datenbanken und Informationsverbundsysteme, für die Beurteilung von Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk, einschließlich zu Netzwerkmitgliedern im Ausland, vor Übernahme eines Abschlussprüfermandates und während der Durchführung desselben durch Netzwerkmitglieder (§§ 270 Abs. 1a, 271 bis 271c des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) erforderlich ist.

Abs. 5: Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Erfüllungsgehilfen der Berufsberechtigten, Gesellschafter, Aufsichtsräte, Prokuristen und Berufsanwärter.

Das Finanzamt G-Umgebung als Abgabebehörde I. Instanz hat mit Bescheid vom die H1 & Partner GmbH und Co KG als Bevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten gem. § 84 (1) BAO mit der Rechtsfolge abgelehnt, dass das von ihr in Sachen von Vollmachtgebern künftig schriftlich oder mündlich Vorgebrachte, sofern sie dadurch Tätigkeiten entfaltet, die nicht den im § 2 WTBG normierten Berechtigungen entsprechen, ohne abgabenrechtliche Wirkung bleibt.

Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Abgelehnte hat in zumindest einem Fall im Namen eines Auftraggebers Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder Erfüllung von Verbindlichkeiten dem oben gezeichneten Finanzamt übermittelt, woraus zu ersehen war, dass sie die Vertretung geschäftsmäßig betreibt.
Gewerblichen Buchhaltern ist es gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 u. 4 WTBG vorbehalten folgende Vertretungstätigkeiten vorzunehmen:
die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, jedoch einschließlich der Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Finanzbehörden, die Vertretung und die Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldungen einschließlich der zusammenfassenden Meldungen und die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).

Gewerbliche Buchhalter sind insbesondere nicht berechtigt den Wirtschaftstreuhändern vorbehaltene Tätigkeiten auszuüben. Somit war nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, wie im Bescheid ersichtlich, zu entscheiden."

Der Bf. ist Bilanzbuchhalter und fällt somit unter die Bestimmungen des Bilanzbuchhaltergesetzes und nicht unter die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, weil er weder Wirtschaftsprüfer noch Steuerberater ist. Er bringt jedoch vor, sich vertraglich gegenüber seinem ehemaligen Klienten zur Einhaltung der bezughabenden Bestimmungen des WTBG verpflichtet zu haben.

Einer Verschwiegenheitspflicht mit steuerlichen Agenden befasster Personen steht die gesetzliche Äußerungspflicht der Bundesabgabenordnung nach § 143 BAO entgegen. Das Wort "oder" in Punkt 9. (1) zeigt unmissverständlich, dass im Falle einer eingeforderter Auskunftserteilung durch die Abgabenbehörde eben keine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen muss.

Nach § 143 Abs. 3 BAO findet § 172 BAO sinngemäß auch für Auskunftspersonen Anwendung.

Gemäß § 172 Abs. 1 BAO gilt: Soweit jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen. 

Demnach wäre der Bf. angehalten gewesen, dem Betriebsprüfung Einsicht in die bei ihm befindlichen Unterlagen des ehemaligen Mandanten A zu gewähren.

Seine Verfahrenseinlassung der mangelhaften Mitwirkung hat objektiv die Maßnahme der amtlichen Aufsicht erschwert. Der Prüfer hat sich in der Folge an die Finanzstrafbehörde um Hilfe in diesem Prüfungsverfahren gewandt, die Steuerfahndung wurde kontaktiert und ist vermittelnd eingeschritten und eine Beschlagnahmeanordnung wurde erstellt.

Die Erschwernis der Prüfungshandlung durch die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung wird nicht durch den Umstand irrelevant, dass auch bei normkonformem Verhalten ein Wartezeitraum für die Beischaffung der Buchhaltungsunterlagen angefallen wäre.

Der objektive Tatbestand der Erschwernis einer Maßnahme der Abgabenbehörde durch eine Pflichtverletzung einer Mitwirkungspflicht ist demnach erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Bf. ist nach eigenen Angaben seit 1999 als Bilanzbuchhalter tätig. Er verfügt demnach über eine hohe berufliche Qualifikation und kannte die berufsrechtlichen Vorschriften sowie die einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

Wie aber seine nunmehr getilgten Vorstrafen, der Bescheid über die Ablehnung der SteuerberaterKG gemäß § 84 BAO vom sowie das offene Verfahren nach Anfallsbericht an die Staatsanwaltschaft belegen, hält er sich nicht stets an gesetzliche Bestimmungen, sondern zieht einzelne Wortfolgen gesetzlicher Bestimmungen ohne Rücksicht auf deren Gesamtaussage zur Verfolgung seiner Interessen bzw. seines Standpunktes heran.

Es liegt keine vertretbare anders lautende Rechtsansicht oder ein Rechtsirrtum vor, da sowohl das Rückbehaltungsrecht von Buchhaltungsunterlagen gegenüber säumigen Klienten, als auch eine Mitwirkungspflicht mit steuerlichen Belangen befasster Personen zum Grundwissen der Vertreter dieser Berufsgruppen gehört.

Bei Gesamtwürdigung der Verfahrenseinlassung des Bf. und seiner langjährigen Kenntnis der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen wird davon ausgegangen, dass er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er in der Unterlassung der Mitwirkung an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Prüfungsfall A am die Prüfungshandlungen erschwert und eine Pflichtverletzung begangen hat.

IV. Strafbemessung:

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro geahndet.

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Abs. 2: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Nach den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG liegt das Einkommen des Bf. in der Höhe des Mindesteinkommens. Die wirtschaftliche Lage ist daher als eng zu werten.

Mildernd war laut Erkenntnis der Finanzstrafbehörde die lange, nicht vom Beschuldigten zu vertretende Verfahrensdauer; erschwerend vier Vorstrafen.

Zu den Vorstrafen:

Zu SN1 scheint eine Bestrafung mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf.

Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom zur Gänze ausbezahlt. Die fünfjährige Tilgungsfrist des § 186 Abs. 3 FinStrG ist somit abgelaufen.

Zu SN2 gibt es eine Bestrafung mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.

Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom zur Gänze ausbezahlt.

Zu SN3 gibt es eine Bestrafung mit Strafverfügung nach § 143 FinStrG vom wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom zur Gänze ausbezahlt.

Zu SN4 gibt es eine Bestrafung mit Erkenntnis des Einzelbeamten vom wiederum wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

Die Geldstrafe und die Kosten wurden mit Einzahlung vom zur Gänze ausbezahlt.

Gemäß § 186 Abs. 1 FinStrG gelten Bestrafungen durch Finanzstrafbehörden mit Ablauf der im Abs. 3 genannten Fristen als getilgt. Mit der Tilgung erlöschen, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die kraft Gesetzes mit der Bestrafung verbundenen Folgen. Dies gilt auch für Bestrafungen durch das Bundesfinanzgericht oder den Verwaltungsgerichtshof.

Abs. 2: Getilgte Bestrafungen dürfen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden. Der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben.

Abs. 3: Die Tilgungsfrist beginnt, sobald die Strafen vollzogen oder nachgesehen worden sind oder die Vollstreckbarkeit verjährt ist. Sie beträgt drei Jahre bei Bestrafungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten und fünf Jahre bei Bestrafungen wegen aller übrigen Finanzvergehen.

Abs. 4: Wird jemand rechtskräftig wegen eines Finanzvergehens bestraft, bevor eine oder mehrere frühere Bestrafungen wegen Finanzvergehen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Bestrafungen nur gemeinsam und zwar erst mit dem Ablauf der Tilgungsfrist ein, die am spätesten endet.

Die Tilgungsfrist begann bei sämtlichen Bestrafungen mit zu laufen. Die Vorstrafen sind daher im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes bereits getilgt und dem Beschuldigten kommt wieder der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu Gute.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Zeit nach Erlassung des Erkenntnisses durch die Finanzstrafbehörde jedoch vor Erkenntniserlassung durch das BFG die 4 Vorstrafen getilgt wurden, liegt nunmehr kein Erschwerungsgrund vor.

Hinsichtlich des fehlenden Wohlverhaltens seit der letzten Verurteilung ist festzuhalten, dass ein gerichtliches Finanzstrafverfahren nach Erstattung eines Anfallsberichtes an die Staatsanwaltschaft weiterhin offen ist.

Es war somit in Folge der Unbescholtenheit des Bf. mit Strafneubemessung vorzugehen.

Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer muss als Milderungsgrund Berücksichtigung finden ().

Der Oberste Gerichtshof forderte in , diesbezüglich eine messbare Bewertung der Berücksichtigung der unverhältnismäßig langen nicht vom Bf. zu verantwortenden Verfahrensdauer.

Eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG hat eine Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 FinStrG von einem Jahr und verjährt absolut nach § 31 Abs. 5 FinStrG binnen 10 Jahren seit Beginn der Verjährungsfrist.

Gerade im Zusammenhang mit einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 FinStrG fällt es somit besonders ins Gewicht, dass über den Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsleiters ohne ersichtlichen Grund erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren abgesprochen und damit das Verfahren extrem verlängert wurde, daher wird aus dem Titel überlange Verfahrensdauer ein Abschlag von € 1.000 vorgenommen.

Die weitere Reduktion beruht auf dem Wegfall von 4 Vorstrafen als Erschwerungsgrund. Die ausgesprochene Geldstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Vorliegen von Milderungsgründen.

Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden des Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungsgründe.

Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten, bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen.

Informativ wird bekannt gegeben, dass es wiederum Aufgabe der Finanzstrafbehörde ist, eine Geldstrafe einzubringen. Ein allfälliger Antrag auf Erbringung von gemeinnützigen Leistungen ist nach Zustellung einer Aufforderung zum Strafantritt einzubringen, dazu wird zu den Details auf die Rechtsbelehrung in einer Aufforderungen zum Strafantritt verwiesen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatzfrei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300009.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at