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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2018, RV/7103697/2017

Zahlungserleichterungen nach Ablauf des beantragten zeitlichen Rahmens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer (Bf) den Antrag auf Stundung und Ratenzahlung des ausstehenden Betrages gemäß § 212 BAO und bot folgenden Ratenplan an: - (=13x) je € 1000,00, : € 1500,00.

Die bis dahin anfallenden Vierteljahresbuchungen würden gesondert zum jeweiligen Termin entrichtet. Da der Bf als freier Dienstnehmer beschäftigt sei und seine Einkünfte nicht zu regelmäßigen Zeitpunkten erhalte, wäre die sofortige volle Entrichtung für ihn als alleinverdienenden Familienvater mit erheblichen Härten verbunden.

Die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub sei damit nicht gefährdet.

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 12.980,51 ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Versäumnisse in der Offenlegungspflicht können nicht zu einer Erleichterung bei der Entrichtung führen; die selbstverursachte "besondere Härte" stellt somit keinen Grund für einen Zahlungsaufschub dar. Da der Rückstand zur Gänze aus der letzten Veranlagung entstanden ist und sich daher Ihr seinerzeitiger Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen als ungerechtfertigt erwiesen hat, wurde das Ansuchen abgewiesen. Der aushaftende Rückstand beruht auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung Sie rechnen mussten, kann somit keine erhebliche Härte erblickt werden. In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben ist keine erhebliche Härte zu erblicken. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung Ihres Ansuchens reicht für eine stattgebende Erledigung nicht aus.“

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen Beschwerde und führte zur Begründung Folgendes aus:

„Der begehrten Zahlungserleichterung wurde mit o.a. Bescheid insofern nicht entsprochen, als für den im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Betrag keine Ratenzahlungen gewährt wurden.

Dies wurde von der Behörde damit begründet, dass die in § 212 BAO geforderte „besondere Härte" nicht vorliege, da sie selbst verschuldet wäre.

Jedoch stellt § 212 BAO einzig auf das Vorliegen einer Härtelage ab. Diese wurde im Antrag vom dargelegt. Die Ursachen dieser Härtelage - seien sie auch tatsächlich „selbstverschuldet", wie im angefochtenen Bescheid argumentiert wird - stellen kein der Beurteilung zugrundezulegendes Tatbestandsmerkmal dar.

Anträge

Ich stelle daher den Antrag auf rechtskonforme Ermessensübung.

Ich stelle weiters erneut den Antrag auf Stundung und Ratenzahlung des auf meinem Abgabenkonto aushaftenden Saldos gemäß § 212 BAO im Sinne meines Ansuchens vom .“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt:

„Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal (, , 96/14/0037, , 2001/15/0056).

Fehlt also auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.

Bei Begünstigungstatbeständen tritt ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund. Dabei hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen sowohl hinsichtlich des Vorliegens der erheblichen Härte als auch für die übrigen Voraussetzungen der Zahlungserleichterung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Kommt der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen sind, nicht nach, hat er mit dessen Abweisung zu rechnen (siehe ). In diesem Fall kommt, wie bereits dargelegt, das Ermessen nicht zum Tragen.

Im gegenständlichen Fall wurde per für den „per dato ausstehenden Betrag" Ratenzahlung beantragt Die anfallenden Vierteljahresbuchungen würden gesondert, zum jeweiligen Termin entrichtet werden.

Am Tag der Antragstellung haftete ein Rückstand in Höhe von € 14.480,51 am Abgabenkonto aus. Dieser Rückstand resultiert aus der nicht bzw. nicht vollständigen Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2016 (fällig am ), Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2017 (fällig am ), Nachzahlung aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 2015 (fällig am ), Nachzahlung aus der Veranlagung der Einkommensteuer 2015 (fällig am ), Anspruchszinsen 2015 (fällig am ) sowie dem ersten Säumniszuschlag für die nicht entrichtete Umsatzsteuer 2015 (fällig am ).

Der Begünstigungstatbestand der erheblichen Härte wurde im Erstantrag lediglich mit der Feststellung begründet, dass der Begünstigungswerber seine Einkünfte lediglich zu unregelmäßigen Zeitpunkten erhalte und deshalb die sofortige volle Entrichtung für ihn als Familienvater mit erheblichen Härten verbunden sei.

Diese bloße Feststellung wurde in der Beschwerde in keiner Weise entsprechend dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweislast unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse ergänzt, obwohl bereits in der Begründung des bekämpften, abweisenden Bescheides auf dieses fehlende Erfordernis verwiesen worden war.

Eine erhebliche Härte liegt zum Beispiel vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre. Nach der Judikatur liegt eine erhebliche Härte bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor, oder wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben mit einer Verschleuderung des Vermögens einher ginge (siehe auch Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1999, Orac, § 212 Tz. 8 und die dort zitierte Judikatur). Es ist Aufgabe des Ansuchenden, diese Umstände konkret an seiner Einkommens und Vermögenssituation darzulegen.

Die lediglich allgemeine Behauptung, dass die sofortige volle Entrichtung einer Abgabenschuld wegen Einkünften, die zu unregelmäßigen Zeitpunkten erhalten werden, mit erheblichen Härten verbunden sei, entspricht diesem Gebot keineswegs.

Da somit weder das Vorliegen einer "erheblichen Härte" noch das Nichtvorliegen der "Gefährdung der Eindringlichkeit der Abgabe" vom Beschwerdewerber nachgewiesen wurde, vielmehr selbst aus der Beschwerdebegründung keinerlei Bemühen zu erkennen war, die Mindesterfordernisse eines Antrages auf Zahlungserleichterung zu erfüllen, war das Beschwerdebegehren ex lege abzuweisen und bleibt für die Frage des Ermessens kein Raum.“

Mit Vorlageantrag vom brachte der Bf Folgendes vor:

„Der ursprüngliche Antrag um Stundung und Ratenzahlung wurde abgewiesen. Dagegen wurde Rechtsmittel erhoben, in dem versucht wurde, die Gegenargumente zu entkräften.

Da sich an der Sachlage keine Änderungen ergeben haben, wurden daher im Wesentlichen dieselben Argumente vorgebracht wie beim ursprünglichen Antrag, und es wurde die rechtskonforme Ermessensübung iSd § 212 BAO eingefordert.

Diese Beschwerde wurde mit einer weitwendigen Argumentation ebenfalls negativ beschieden, wobei auf die grundsätzliche Problematik wiederum nicht ausreichend Bezug genommen wurde.

Ärgerlich ist insbesondere, dass die Berufungsentscheidung in ihrer Argumentation erheblich von jener der erstentscheidenden Instanz abweicht und nunmehr Argumente aus dem Hut zaubert, die im erstinstanzlichen Bescheid nicht einmal ansatzweise Thema waren. Für mich als Rechtsunterworfenen bedeutet dies eine Einschränkung in der Bekämpfung des abweisenden Bescheides, da wechselnde Argumentationen dazu führen, dass von meiner Seite immer nur verspätet auf die Einwendungen reagiert werden kann, solange bis der Instanzenweg erschöpft ist. Ich sehe in diesem Zusammenhang das Prinzip der „Waffengleichheit" verletzt.

Weiters wurde moniert, dass nicht vorgebracht wurde, dass durch die Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet seien. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da dies sehr wohl Inhalt meines ursprünglichen, online eingebrachten Antrages war.

Des Weiteren wurde bemängelt, dass nicht in ausreichendem Maße das Vorliegen einer Härtelage vorgebracht worden wäre. („In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung Ihres Ansuchens reicht für eine stattgebende Erledigung nicht aus").

Auch dies entspricht nicht den Tatsachen. Meines Erachtens sollten die vorgebrachten Argumente (unregelmäßige Zahlungen seitens des Dienstgebers, alleinverdienender Familienvater) ausreichen, um die in 212 BAO genannte Härtelage darzulegen, die es extrem schwierig macht, eine einmalige Zahlung in Höhe von mehr als € 10.000 zu erbringen.

Dies insbesondere, da in der Vergangenheit eine ähnliche Argumentation sehr wohl zur Gewährung der begehrten Zahlungserleichterung als ausreichend erachtet wurde.

Dass der Antrag in aller gebotenen Kürze abgefasst wurde und auf ausschweifende Darlegung einer Härtelage verzichtet wurde, liegt jedoch auch daran, dass die von finanz-online vorgegebene Zeichenbeschränkung des Antrags nur eine begrenzte Anzahl von Zeichen zulässt. Es kann nicht sein, dass eine Zeichenbeschränkung seitens der Finanzverwaltung, die zu einer verkürzten Antragstellung zwingt, als Argument dafür herangezogen wird, dass ein Antrag nicht ausreichend begründet wurde. Eine - wie im Bescheid geforderte - darüber hinausgehende „vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der Verhältnisse" wäre demnach nicht nur aus technischen Restriktionen ein Ding der Unmöglichkeit, sondern scheint auch in keiner Weise von 212 BAO gedeckt und stellt eine an das Schikaneverbot grenzende Überspannung der für einen „einfachen Zahlungsaufschub" geforderten Gründe dar. In diesem Fall wäre meines Erachtens unter anderem ebenfalls die gebotene Waffengleichheit missachtet.

Abgesehen davon, dass sich der Nachweis für das Nichtvorliegen der „Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe" - wie gefordert - in der Praxis schwer führen lässt, sei darauf verwiesen, dass ich mich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde und aus diesem auch weiterhin Einkünfte beziehe, die ausreichen, meine Abgaben zu entrichten, jedenfalls jedoch, wenn (wie in der Vergangenheit) die begehrte Zahlungserleichterung gewährt wird. Des weiteren möchte ich auch darauf verweisen, dass ich auch in der Vergangenheit meinen Verpflichtungen aus den gewährten Zahlungserleichterungen stets nachgekommen bin.

Der guten Ordnung halber sei auch noch angeführt, dass diese Einkünfte allerdings nicht ausreichen, um Ersparnisse in nennenswerter Höhe zu ermöglichen, was eben einen Grund für die begehrte Zahlungserleichterung darstellt.

Als Zeichen meiner Zahlungswilligkeit und -fähigkeit werde ich in den nächsten Tagen eine Einzahlung in Höhe der letzten vorgeschriebenen Einkommensteuervorauszahlung vornehmen.

Ich stelle daher folgende Anträge:

1. Es möge aus den dargelegten Gründen die Entscheidung bezüglich der begehrten Zahlungserleichterungen noch einmal überdacht werden, um mir die Möglichkeit zu geben, meinen Abgabenverpflichtungen in monatlichen Raten nachzukommen.

2. Ich stelle daher erneut den Antrag auf Stundung und Ratenzahlung gem. § 212 BAO im Sinne meines ursprünglich eingebrachten Antrags vom .

3. Ich stelle erneut den Antrag auf rechtskonforme Ermessensübung.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind gemäß § 212 Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Stundung und Bewilligung von Ratenzahlungen zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 12.980,51 von bis .

Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (). Ausfluss dieser Antragsgebundenheit ist unter anderem, dass sich die Abgabenbehörde, abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahme des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO, nicht über das Zahlungserleichterungsbegehren hinweg setzen darf. Aufgrund der Antragsgebundenheit ist es der Abgabenbehörde untersagt, eine über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehende Zahlungserleichterungsbewilligung auszusprechen. Konsequenz dieser Rechtslage ist, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen als gegenstandslos abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die vom Zahlungswerber beantragte Laufzeit der Zahlungserleichterung bereits verstrichen ist. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Stundungszeitraum (bis ) ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits verstrichen, das Stundungsbegehren war somit als gegenstandslos zu betrachten ().

Erwägungen betreffend das Vorliegen einer erheblichen Härte und das Nichtvorliegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben waren daher nicht anzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103697.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at