zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2018, RV/7103859/2018

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der ***** Gesellschaft m.b.H., *****, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO, zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft befindet sich seit dem Jahr 2009 in Exekution. Die belangte Behörde führt regelmäßig Begehungen bei ihr durch.

Am langte bei der belangten Behörde ein in den Briefkasten eingeworfenes, mit datiertes Schreiben der beschwerdeführenden Gesellschaft mit folgendem Wortlaut ein: "Bitte um Beantwortung unseres Antrages. Wir haben weder Zu- noch Absage erhalten".

Beigelegt war ein Antrag auf Zahlungserleichterung, datiert mit , in dem ausgeführt wurde, die "Entrichtung der kompletten Abgabenschuld zum jetzigen Zeitpunkt würde eine große Härte bedeuten. Ratenvorschlag: 300,- Euro pro Monat, jeweils bis Ende des Monats, beginnend mit Mai 2017." Weiter wurde der Antrag auf Herabsetzung der Hereinbringung der Abgaben bis zur endgültigen Entscheidung gestellt. Es wurde ausgeführt, dass die Hereinbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet sei. Das Schreiben enthielt einen händischen Vermerk "Kopie" und "Original wurde am eingeworfen".

Mit Bescheid vom wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom abgewiesen und die beschwerdeführende Gesellschaft ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten iHv 7.042,69 Euro unverzüglich und iHv 140,18 Euro bis zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, die Einbringlichkeit der Abgabe erscheine gefährdet, weil keinerlei Zahlungen geleistet und auch früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten worden seien.

Tatsächlich leistete die beschwerdeführende Gesellschaft in den Vorjahren immer wieder Ratenzahlungen, die dann stoppten; auch Sachpfändungen wurden in den Jahren 2011 und 2012 durchgeführt.

In der gegen den Bescheid vom eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, das am eingebrachte Schreiben sei als Urgenz zu verstehen gewesen. Der Beschwerde war ein mit datiertes, händisch ausgefülltes Formular mit Logo des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ansuchen um Ratenzahlung bzw. Stundung in 24 Monatsraten á 350 Euro beigelegt.

Das dem Schreiben vom beigefügte Schreiben betreffend Antrag auf Zahlungserleichterungen und das der Beschwerde beigefügte Schreiben sind nicht ident, sondern unterscheiden sich im Layout und den Angaben zu den gewünschten Ratenzahlungen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Der am gestellte Vorlageantrag enthielt keine weiteren Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen der belangten Behörde zur Exekution und den Begehungen ergeben sich aus den Anmerkungen im elektronischen Einbringungsakt der beschwerdeführenden Gesellschaft. Daraus ist ebenso ersichtlich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft ab dem Jahr 2009 monatlich Ratenzahlungen geleistet hat, diese aber immer wieder eingestellt wurden. Der im Übrigen festgestellte Sachverhalt, der auch den Verfahrensablauf wiedergibt, insbesondere die Feststellung, dass die beiden vorgelegten, mit datierten Schreiben unterschiedlich sind, ergibt sich ganz klar aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,
- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,
- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und
- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist.

Diese Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so besteht für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Das Anbringen ist zwingend abzuweisen (siehe zB ).

Die Überprüfungspflicht aber auch -befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die im Antrag vorgebrachten Gründe. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen ().

Nach § 212 Abs. 1 BAO und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine derartige Gefährdung vor, ist die Begünstigung – ohne weitere Prüfung des Antrages – zwingend zu versagen.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. zB ).

3.1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrem Antrag vom nicht hinreichend konkretisiert, dass und ob sie die in § 212 BAO geforderten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere hat sie ihre Einkommens- und Vermögenslage nicht dargelegt. Auch hat sie nicht dargelegt, wieso die sofortige Entrichtung der Abgaben für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre. Die Beschwerde wurde daher schon aus diesem Grund zu Recht abgewiesen.

Im Übrigen befindet sich die beschwerdeführende Gesellschaft wie festgestellt in Exekution und hat früher bewilligte Zahlungserleichterungen nicht eingehalten. Daraus lässt sich auf erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, weshalb vom Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen ist. Das Bundesfinanzgericht hält daher die Einbringlichkeit der Abgaben für gefährdet, so dass es nicht erforderlich war, auf das weitere tatbestandsmäßige Kriterium der "erheblichen Härte" näher einzugehen. 

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, die der Judikatur des VwGH folgt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung, die eine Einzelfallprüfung darstellt, vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103859.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at