Objektive Rückerstattungspflicht bezüglich Familienbeihilfe, auch wenn diese an die Kindesmutter weitergeleitet wurde
Rechtssätze
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RV/7103663/2018-RS1 | Da es sich bei der Rückforderung von Familienbeihilfe gem. § 26 FLAG 1967 um eine objektive Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Beihilfe handelt, wird diese auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beihilfe an die Mutter des nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Empfänger der Beihilfe lebenden Kindes weitergeleitet wird. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf., W , vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts KG, Landstraßer Hauptstrasse 29, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 2/2017-5/2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurden die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für das Kind A, geb. Geb.dat. in Höhe von insges. € 680,80 mit der Begründung zurückgefordert, dass das Kind nicht mehr seinem Haushalt angehöre.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Kindesmutter den Bf. mit dem Kind im Jänner 2017 verlassen habe und er auf Ersuchen der Mutter, mit deren Begründung, dass sie noch keine Meldeadresse habe, die Familienbeihilfe weiter bezogen habe. Er habe jedoch die genannten Beträge im Zeitraum Februar bis Mai an die Kindesmutter weitergeleitet.
Nachdem die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen worden war, stellte der Bf. am einen Vorlageantrag (und in eventu den Antrag auf Nachsicht), in dem folgendes ausgeführt wurde:
Das Gesetz enthält k e i n e taxative Aufzählung von Gründen einer Abstandnahme von
der Rückforderung der „zu Unrecht' zugezählten Beträge, sondern ist dem Gesetzgeber
die Absicht innewohnend, dass, wenn die Beträge f a k ti s c h dem oder der
Berechtigten zugekommen sind, von einer Rückforderung Abstand zu nehmen ist.
Es ware unsozial und familienfeindlich Beträge rückzufordern, welche bestimmungsgemäß verwendet wurden.
Nicht alles, was gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist deshalb
unzulässig. Viel mehr ist nach jener Sachlage vorzugehen, die den Grundprinzipien
der Rechtsordnung entspricht. Ich wurde durch die erhaltenen Beträge nicht bereichert,
weil ich sie über ausdrücklichen Wunsch der bezugsberechtigten Kindesmutter
in Empfang genommen und unverzüglich an diese weitergeleitet habe. Über
Wunsch der Kindesmutter hatte ich die Funktion einer Zahlstelle.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:
Der Bf. bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind A, geb. Geb.dat. für die Monate Februar bis Mai 2017.
Ab Februar 2017 gehörte das Kind nicht mehr seinem Haushalt an.
Für den Zeitraum Februar 2017 bis Mai 2017 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der belangten Behörde zurückgefordert.
Rechtlich ist dazu folgende auszuführen:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben; demgemäß kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an. Wie sich aus § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, knüpft der Anspruch auf Familienbeihilfe primär an die Haushaltszugehörigkeit des Kindes an. Dabei geht das Gesetz erkennbar auch davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Dass das Kind ab Februar 2017 nicht mehr dem Haushalt des Bf. angehörte, steht außer Streit.
Bezieher der Familienbeihilfe war im Streitzeitraum ohne Zweifel der Bf.. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass er damit einverstanden war, die entsprechenden Beträge an die Kindesmutter weiterzuleiten.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (sh. zB ; Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist derjenige verpflichtet, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Wie der Bezieher der Familienbeihilfe das Geld verwendet hat, ist ohne Bedeutung, auch wenn dieser der Kindesmutter die Familienbeihilfe weitergeleitet hat.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (siehe zB ).
Demnach entbindet auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Beträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu insbesondere , und auch sowie und ).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Was den vom Bf. im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Nachsicht anbelangt, so fällt die Entscheidung darüber gem. § 236 BAO nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes, sondern der belangten Behörde.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage der objektiven Rückerstattungspflicht nach § 26 FLAG wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits hinreichend geklärt, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Familienbeihilfe Rückforderung Weiterleitung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103663.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at