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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2018, RV/1100344/2018

Anfechtung eines Anspruchszinsenbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner

in der Beschwerdesache des Adr,

betreffend den Bescheid des  Finanzamtes Bregenz vom  hinsichtlich Anspruchszinsen 2016

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verwaltungsgeschehen:

In seinen Beschwerden gegen den im Spruch genannten Anspruchszinsenbescheid 2016 sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 führte der Beschwerdeführer aus:

Die Verlassenschaft nach AB sei noch nicht eingeantwortet. Als präsumtiver Erbe könne er derzeit nicht über die an die Verlassenschaft geflossenen Zahlungen verfügen. Je nach Einigung zur Einantwortung und gegebenenfalls Verschiebung der Geschäftsanteile, müsse dies auch nicht zwingend der Fall sein. Er schloss Ausführungen zum wirtschaftlichen Eigentum an, aus denen er den Schluss ziehe, Steuern für Zahlungen abführen zu müssen, die ihm nicht zugeflossen seien und über die er auch nicht verfügen könne. Abschließend beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung vom , die sich auf den Anspruchszinsenbescheid bezog und mit gesondertem Bescheid vom eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2016.

In der auf den Anspruchszinsenbescheid bezogenen Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, es gebe keine Anfechtungsmöglichkeit mit der Begründung, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweise sich nämlich ein Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und werde er abgeändert oder aufgehoben, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungs- oder Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

In der Folge reichte der Beschwerdeführer eine Eingabe mit nachstehenden Inhalt ein:

"Zur Beschwerdevorentscheidung vom wird rechtzeitig gestellt der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht."

Mit gleichem Schreiben regte der Beschwerdeführer an, die aushaftende Einkommensteuer bei der Verlassenschaft nach AB einzufordern. Mangels Einantwortung könnten die Erben nicht über die Einkünfte verfügen, das Verlassenschaftsgericht könne aber eine Forderung gegen die Verlassenschaft prüfen und freigeben, sodass die Forderung exekutiert werden könne.

In der Folge wandte sich das Finanzamt mit nachstehender E-Mail an den Beschwerdeführer (Anm.: wörtliche Wiedergabe): "Mit Schreiben vom wurde von Ihnen ein Vorlageantrag beim Finanzamt Bregenz via Finanz online eingebracht und dabei Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom genommen. Sie werden ersucht, mitzuteilen, ob von Ihnen die Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom bzw. der ergangenen abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom gemeint ist."

In seiner Antwort - E-Mail verwies der Beschwerdeführer auf die Beschwerdevorentscheidung vom . Wörtlich schrieb er: "Beiliegend finden Sie zur Sicherheit das Schreiben dass ich gemeint habe mit Datum oben links. Möglicherweise ist es dasselbe wie jenes vom , dass Sie meinen."

In der Stellungnahme zum Vorlagebericht wurde seitens des Finanzamtes ausgeführt, die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer 2016 vom sei in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der abweisenden Erledigung der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid 2016 habe der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag eingebracht. Es werde auf das Erkenntnis des verwiesen.

II. Sachverhalt:

  • Es erging ein an den Beschwerdeführer gerichteter, gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid vom .

  • Begründend wurde darin auf den Feststellungsbescheid vom zur Steuernummer 5678 (B GmbH & Co KG) verwiesen.

  • Mit gleichem Datum () wurde ein Anspruchszinsenbescheid an den Beschwerdeführer gerichtet.

  • Beide Bescheide wurden unter Hinweis auf den letztlich noch unsicheren Einkünfteanteil mittels Beschwerde angefochten.

  • Es ergingen zwei abweisende Beschwerdevorentscheidungen.

  • Die den Einkommensteuerbescheid 2016 betreffende Beschwerdevorentscheidung stammt vom .

  • Die den Anspruchszinsenbescheid betreffende Beschwerdevorentscheidung stammt vom .

  • Der Beschwerdeführer brachte einen Vorlageantrag ein.

  • Nach Nachfrage im E-Mailwege kam das Finanzamt zu dem Schluss, dass sich der Vorlageantrag auf die den Anspruchszinsenbescheid betreffende Beschwerde (BVE vom ) beziehe.

III. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Gemäß § 205 Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.

IV. Rechtliche Würdigung:

Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.

Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid oder Aufhebungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (Ritz, BAO6, § 205 Tz 32 ff).

Der Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid war daher ein Erfolg zu versagen (auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom wird verwiesen).

Ergänzend wird angemerkt:

Sollte auch allenfalls der Beschwerdeführer – ungeachtet seiner ausschließlichen Nennung der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom , die den Anspruchszinsenbescheid betraf (BVE betreffend Einkommensteuer stammt vom 14.3.) – mit seinen Vorlageantrag beide Bescheide, nämlich Einkommensteuerbescheid und Anspruchszinsenbescheid gemeint haben, wäre daraus für ihn nichts zu gewinnen gewesen.

Aus § 252 Abs. 1 BAO erschließt sich nämlich: Ist ein Bescheid (gegenständlich der Einkommensteuerbescheid) insofern ein abgeleiteter Bescheid, als ihm Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid (gegenständlich der an die B GmbH & Co KG gerichtete Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO) getroffen worden sind, so kann der abgeleitete Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die aus dem Feststellungsbescheid hervorgehenden Entscheidungen unzutreffend sind.

Wäre daher der Vorlageantrag erkennbar auch gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtet gewesen, so wäre ihm aufgrund der zitierten Gesetzeslage auch hierin kein Erfolg zu bescheiden gewesen, dh in concreto, die Beschwerde wäre als unbegründet abzuweisen gewesen.

Die Sach- und Rechtslage benachteiligt den Beschwerdeführer aber letztlich nicht. Da nämlich der Feststellungsbescheid wegen noch bestehender Ungewissheit des Ausgangs des erbrechtlichen Verfahrens vorläufig erlassen wurde, wird es im Falle einer geänderten Beurteilung auch zu einer entsprechenden Korrektur des abgeleiteten Einkommensteuerbescheides - und in weiterer Folge zur Anpassung des Anspruchszinsenbescheides - kommen (vgl. hiezu ausführlich das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis   hinsichtlich Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2011 bis 2014 sowie den Norminhalt des § 295 Abs. 1 BAO).

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

  Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Streitfall zu beurteilenden Rechtsfragen sind aus dem Gesetzeswortlaut heraus klar zu beantworten und bedürfen daher keiner höchstgerichtlichen Klärung.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100344.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at