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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/7103405/2018

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den R. in der Beschwerdesache XY, Wohnadresse, vertreten durch Steuerberater Dr. Michael Kotschnigg,  Stadtlauer Straße 39/1/12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid gemäß § 295 BAO vom änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes X zu Steuernummer 111/1111 (Bet1) ab.

Dieser Bescheid führte zu einer Nachforderung in Höhe von € 16.163,82.

Mit Bescheid gemäß § 295 BAO zum Bescheid  vom wurde die Einkommensteuer 2009 aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/6/7/15 Schwechat Gerasdorf zu Steuernummer 222/2222(Bet2) vom neuerlich abgeändert. Dieser Bescheid führte zu einer Nachforderung in Höhe von € 21.500,01.

Mit Bescheiden vom und  wurden diese Nachforderungsbeträge gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt, da die Nachforderungen von der Erledigung von Beschwerden im Feststellungsverfahren mittelbar abhängig waren.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des gesamten ausgesetzten Betrages.

In der gegen diesen Ablaufbescheid eingebrachten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer (in der Folge Bf. genannt) aus, dass sowohl gegen den Grundlagenbescheid der Bet1 wie auch den Grundlagenbescheid der Bet1 von den steuerlichen Vertretern Beschwerde eingebracht worden sei (Anm: In der Beilage war eine Ablichtung der Beschwerde der Bet1 vom angeschlossen).

Der Bf. ersuche daher um Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 iHv. € 35.432,83 zuzüglich der Aussetzungszinsen in Höhe von € 1.855,93 bis zur endgültigen Erledigung durch das Bundesfinanzgericht.

Die Einbringung der Einhebung (gemeint wohl der Abgabenschuldigkeiten) sei nicht gefährdet.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Anm: Es handelt sich offenbar um einen Schreibfehler, richtig ) führte das Finanzamt aus:

"Ihrer Beschwerde wird teilweise stattgegeben.

Mit Bescheid vom wurde die Aussetzung der Einhebung u.a. für die Einkommensteuer 2009 iHv. € 16.163,82 verfügt, da diese Nachforderung von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde im Feststellungsverfahren zu StNr. --111/1111 mittelbar anhängig war.

Dieses dem AE-Antrag zugrundeliegende Beschwerdeverfahren zu StNr. --111/1111 wurde durch den GZ.RV/2100002/2014, mit dem die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, endgültig beendet.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen.

Entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen gegen den Ablauf der Auussetzung der Einhebung wurde mit dem o.a. Beschluss des BFG das Beschwerdeverfahren im Feststellungsverfahren zu StNr. --111/1111 abschließend iSd. § 212a Abs. 5 lit. c BAO erledigt. Die Einbringung der neuerlichen Beschwerde im Jahr 2018 hat diesbezüglich auf den zu verfügenden Ablauf keine Auswirkung.

Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 16.163,82 erfolgte daher gemäß § 212a Abs. 5 BAO zu Recht, die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich des Betrages von € 21.500,01 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu Unrecht verfügt, da die diesbezügliche Bescheidbeschwerde zu StNr. ---222/2222noch unerledigt ist.

Daher war die Einkommensteuer 2009 iHv. € 21.500,01 und die diesbezüglich vorgeschriebenen Aussetzungszinsen iHv € 1.061,83 wieder auszusetzen."

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 21.500,01 sowie von Aussetzungszinsen 2018 in Höhe von € 1.061,83.

Zur genannten Beschwerdevorentscheidung beantragte der Bf. mit Eingabe vom die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Der Bf. erachte den abweisenden Teil als unzutreffend und verweise dazu auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen.

Das Bundesfinanzgericht möge der Beschwerde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter vollinhaltlich stattgeben.

Mit Eingabe vom zog der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

 zu verfügen.

Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der Vorschrift des § 212a BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung, die über eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 ergeht, zu verfügen (vgl. dazu die ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise , , , ; ; ).

Da im gegenständlichen Fall die der Aussetzung der Einhebung zu Grunde liegende Beschwerde der Bet1vom 22. und betreffend Feststellungsbescheide  2005 bis 2010 mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom mangels unzureichender Bezeichnung des Bescheidadressaten als unzulässig zurückgewiesen und damit abgeschlossen wurde, erfolgte die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO vom  hinsichtlich des der Beschwerde mittelbar zugrundeliegenden Betrages in Höhe von € 16.163,82 zu Recht, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen war und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht.

Es trifft zwar zu, dass seitens der Bet1gegen die im Hinblick auf den genannten Beschluss neu ausgestellten Feststellungsbescheide 2005-2010 vom mit Eingabe vom eine Beschwerde eingebracht hat, jedoch hat dies keinen Einfluss auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, da es sich hierbei um ein anderes Beschwerdeverfahren handelt.

Ob aufgrund der Beschwerde vom ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wurde war in diesem Verfahren nicht zu prüfen, jedoch wird darauf hingewiesen, dass der Bf. auf die Einkommensteuer 2009 mit Entrichtungstag einen Betrag von € 12.876,82 gezielt (mit Verrechnungsweisung) entrichtet hat, und für diesen Betrag ein Zahlungsaufschub nicht in Betracht kommt, da gemäß § 212a Abs. 6 BAO lediglich Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) auf Antrag in die Aussetzung einzubeziehen sind.

Das Bundesfinanzgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (Hinweis , mwN).

Hinsichtlich des Betrages von € 21.500,01 hat die belangte Behörde in der insoweit stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom zugestanden, den Ablauf der Aussetzung zu Unrecht verfügt zu haben und setzte jedoch trotz dieser Entscheidung, die ein Wiederaufleben der Aussetzung bewirkte, mit Bescheid vom den genannten Betrag neuerlich aus.

Da der Aussetzungsbescheid vom nach wie vor dem Rechtsbestand angehört, der Betrag in Höhe von € 21.500,01 derzeit von der Einhebung ausgesetzt ist, kann der Bf. insoweit nicht (mehr) beschwert sein.

Eine Stattgabe der Beschwerde ist hinsichtlich des genannten Betrages nicht möglich, da, wie bereits ausgeführt, die Aussetzung eines bereits ausgesetzten Betrages unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, die Lösung der zu klärenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetz.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103405.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at