Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.10.2018, RV/7104032/2018

Zurückweisung eines nicht fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache Bf., [Adresse], vertreten durch Rubatscher Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Anichstraße 24, 6020 Innsbruck, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 4/5/10 vom betreffend Dienstgeberbeitrag für 2013 bis 2016 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 und 2016 beschlossen:

Der Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Dienstgeberbeitrag für 2013 bis 2016 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 und 2016 durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag) wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b iVm § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO), als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Gesellschaft  (Bf.) beantragte in ihrer Beschwerde gegen die im Anschluss an eine Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) erlassenen Bescheide vom betreffend Dienstgeberbeitrag 2013 bis 2016 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015 und 2016 (die nach den Angaben der Bf. erst am per E-Mail zugestellt worden seien), für die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung des dem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten KFZ nur den auf die private Nutzung des KFZ entfallenden Teil der KFZ Kosten heranzuziehen. Begründet wurde dies mit den Entscheidungen des , und des , denen zu entnehmen sei, dass nur der reine Privatanteil und nicht die vollen KFZ-Kosten in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ einzubeziehen seien.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte am an die Adresse der Bf., nachdem zuvor erfolglos versucht worden war, der Bf. zuhanden des Geschäftsführers in Italien zuzustellen, und die steuerliche Vertretung der Bf. gegenüber dem Finanzamt bekannt gegeben hatte, man möge alle Dokumente an die Adresse der Bf. schicken.

Am übermittelte die steuerliche Vertretung der Bf. per Fax einen Vorlageantrag, in dem sie sich zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht auf die in der Zwischenzeit ergangenen Erkenntnisse des , und des , berief.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

Mit wurde der Bf. aufgetragen, innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt dieses Beschlusses dazu Stellung zu nehmen, dass ihr Vorlageantrag nicht fristgerecht (innerhalb eines Monates ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung) eingebracht wurde. Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben werden, werde davon ausgegangen, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

In der Begründung wurde ausgeführt, die belangte Behörde gebe im Vorlagebericht an, dass die Beschwerdevorentscheidung am rechtswirksam zugestellt worden sei, der Vorlageantrag aber erst am - und somit erst nach Ablauf der einmonatigen Frist - eingebracht worden sei. Es werde der beschwerdeführenden Partei hiermit Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.

Von der beschwerdeführenden Partei langte bis dato keine Stellungnahme dazu ein.

Das wiedergegebene Verwaltungsgeschehen ist dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, in dem sich auch der Zustellnachweis für die Beschwerdevorentscheidung befindet, demzufolge die Beschwerdevorentscheidung am einem Arbeitnehmer der Bf. ausgehändigt wurde, zu entnehmen und ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen, soweit in der BAO - für den Beschwerdefall unerheblich - nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch gemäß § 13 Abs.  2 ZustG an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument gemäß § 13 Abs. 3  ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

§ 13 Abs 2 ZustG gestattet dem Zusteller, Sendungen insbesondere an den Postbevollmächtigten zuzustellen. Die Postvollmacht kann auch eigenhändig zuzustellende Schriftstücke umfassen. Der Postbevollmächtigte ist weder Empfänger im Sinne des Zustell­gesetzes noch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustG (vgl. Ritz, BAO6, § 13 ZustG Tz 5ff, und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Auch die in § 13 Abs. 3 ZustG erwähnten Empfänger können einen Postbevollmächtigen bestellen (vgl. Ritz, BAO6, § 13 Tz 11, und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Eine Zustellung an diesen ist auch zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. Ritz, BAO6, § 13 ZustG Tz 7, und die dort angeführte Judikatur und Literatur).

Im Hinblick darauf, dass die steuerliche Vertretung bekannt gab, dass sämtliche Schriftstücke an der Adresse der Bf. an die dort anwesenden Arbeitnehmer zuzustellen sind, konnte die Beschwerdevorentscheidung an diese als Postbevollmächtigte mit der Wirkung zugestellt werden, dass ab der Zustellung die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Gegenteiliges wurde auch von den Vertretern der Bf. nicht behauptet.

Da das Schriftstück am zugestellt wurde, lief die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie im Vorlagebericht angeführt - am ab. Der erst am eingebracht Vorlageantrag war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

Ergänzend wird aber darauf hingewiesen, dass es aufgrund des vom Finanzamt geschilderten Verwaltungsgeschehens unwahrscheinlich erscheint, dass die angefochtenen Bescheide überhaupt rechtswirksam erlassen wurden, da eine Zustellung per E-Mail keine in der BAO vorgesehene rechtswirksame Zustellung darstellt, weshalb die angefochtenen Bescheide erstmals rechtswirksam zu erlassen wären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfrage der fristgerechten Einbringung eines Vorlageantrages bereits aus dem Gesetz ergibt, war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104032.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at