Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2018, RV/7103297/2018

Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO, zu Recht: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Strittig ist, ob das Zahlungserleichterungsansuchen des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen wurde.

Am beantragte der Beschwerdeführer Zahlungserleichterungen für einen Abgabenrückstand iHv 29.016 Euro, der aus einem rechtskräftigen Haftungsverfahren stammt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgewiesen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer seine wirtschaftlichen Verhältnisse wörtlich auszugsweise wie folgt dar:

"Ich habe vor ca. 6 Jahren die C*** KG gegründet und somit einmal beim Notar eine Unterschrift geleistet, wo ich nicht aufgeklart wurde( da ich nicht der deutschen Sprache machtig bin), welche Konsequenzen eine Firmengründung hat. [...] Ich habe nie bei einer Bank ein Konto eröffnet noch eine Überweisung getätigt. [...].

Als ich von diesen Ungereimtheiten erfuhr, habe ich sofort die Fa. C*** KG geschlossen. Danach wurde mir die Post teilweise an meine Privatadresse zugestellt. Angeblich wurde teilweise auch die Post nach Schwechat zugestellt, wo ich nie einen Wohnsitz hatte.

Mir wurden bereits ca. € 5.000,00 an die SVA d. gewerblichen Wirtschaft, und ca. € 16.000,00 an das Finanzamt Wien 4/5/10 im Zuge der Lohnpfändung vom Lohn abgezogen.

Ich konnte nur deshalb überleben, da mich meine Frau und mein erwachsener Sohn unterstützt haben. Ich wohne mit meiner Familie - Frau, erwachsener Sohn und meiner Tochter 8 Jahre in einer EG -Wohnung in der Q****. Mein Sohn und Tochter teilen sich ein Kabinett. Mein Sohn würde sich gerne eine Wohnung mieten und eine Familie gründen. Da er mich bei den Pfändungen unterstützt, ist es ihm nicht möglich, eine Wohnung zu mieten, was für die Zukunft des Sohnes unerträglich ist.

Bei meinem Lohn von ca. € 1.600,00 netto im Monat, habe ich nachstehende monatliche Belastungen:

Miete ca. € 450,00; Strom- und Gaskosten ca. €110,00; Bankverbindlichkeiten € 546,10; Autovers. € 108,14; Autoleasing € 207,88; Service, Treibstoff ca. € 200,00; Beim Auto ist noch eine Restkaufrate offen.

Ich bin Baggerfahrer bei der Fa. S*** GmbH. Ich bin die meiste Zeit an andere Baufirmen verleast. Ohne Auto komme ich nicht zu meinen Arbeitsplatzen, da sich diese sehr oft am Stadtrand von Wien bzw. in Niederosterreich befinden.

Ich habe keine schuldhafte Tat begangen, ausser, dass ich einmal eine Unterschrift bei der Gründung der C*** KG geleistet hatte. Da ich die o.a. Verbindlichkeiten fur die Existenz meiner Familie benotige, ist mir nicht möglich Ihre Forderung von € 29.016,86 zu begleichen. lch habe am bei der Polizei eine Betrugsanzeige erstattet (siehe Beilage), und ersuche daher um Aussetzung des Verfahrens.

Laut Information des Gerichtes soll in einigen Wochen eine Anklage erhoben werden.

Ich ersuche daher um Nachsicht, da ich kein schuldhaftes Verhalten meinerseits sehe, und ich die Zeche von Betrügern nicht zu zahlen bereit bin. Der Sachverhalt ist sämtlichen Ämtern, Gerichten und Institutionen bekannt. Ich bin unbescholten, und soll die Betrügereien anderer büßen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen und ausgeführt, gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen gegeben.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerdesache an das Bundesfinanzgericht, welche am erfolgte.
 

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Haftungsbescheid wurde der Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der C*** KG zur Haftung in Höhe von 31.503,41 Euro herangezogen. Seit wird bei dem Beschwerdeführer eine Lohnpfändung durchgeführt. Er wird von seiner Frau und seinem erwachsenen Sohn unterstützt. Er ist Baggerfahrer, hat ein monatliches Einkommen von ca. 1.600 Euro und begleicht davon noch folgende Ausgaben: Miete ca. 450 Euro, Strom- und Gaskosten ca. 110 Euro; Bankverbindlichkeiten 546,10 Euro; Autoversicherung 108,14 Euro; Autoleasing 207,88 Euro; Service, Treibstoff ca. 200 Euro. Der Beschwerdeführer beantragt Zahlungserleichterung für seinen Rückstand von 29.016,86 Euro in Form von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 100 Euro. Der Rückstand am Abgabenkonto der C*** KG belief sich am sich auf 27.487,08 Euro.

2. Beweiswürdigung

Der unter II.1. festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, konnten auf Grund der aktenkundigen Unterlagen und der Angaben im Zahlungserleichterungsantrag als erwiesen angenommen werden und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Beschwerde ausschließlich gegen den Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens richtet. Soweit im Vorlageantrag davon ausgegangen wird, dass eine Unbilligkeit vorliege und daher ausdrücklich ein Antrag auf Nachsicht iSd § 236 BAO gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine Nachsicht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Vielmehr scheint dieser Antrag noch bei der belangten Behörde anhängig zu sein.

3.1.1. Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen,
- wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein. Es ist daher unter anderem zu prüfen,

- ob ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt,

- ob die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist, und

- ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt.

Nur wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt dagegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Behörde muss das Anbringen aus Rechtsgründen zwingend abweisen (siehe zB ).

Die Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Die Überprüfungspflicht aber auch –befugnis des Bundesfinanzgerichtes beschränkt sich nur auf die Antrag vorgebrachten Gründen. Es ist daher Sache des Abgabepflichtigen, die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch, dass die Einbringung der Abgabenschuld nicht gefährdet ist - aus eigenem darzulegen und glaubhaft zu machen ().

Nach § 212 Abs. 1 BAO und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt die Tatsache, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht, als unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung. Liegt eine derartige Gefährdung vor, ist die Begünstigung – ohne weitere Prüfung des Antrages – zwingend zu versagen.

Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist (vgl. zB ).

3.1.2. Mit seinem Vorbringen im Antrag auf Zahlungserleichterung und auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft dargestellt, dass aufgrund von laufenden Lohnpfändungen und in Anbetracht seines niedrigen Gehaltes und der davon zu bestreitenden Verbindlichkeiten die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten derzeit nicht möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine sachliche und persönliche Unbilligkeit der Einhebung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht im Verfahren gemäß § 212 BAO zu beurteilen ist, sondern im Nachsichtsverfahren gemäß § 236 BAO.

Schon in Anbetracht der laufenden Lohnpfändung steht die angebotene Rate iHv 100 Euro monatlich somit in einem groben Missverhältnis zur Höhe des bestehenden Rückstandes. Daraus ergibt sich aber schon die Gefährdung der Einbringlichkeit, welche nur zur Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens durch die belangte Behörde führen konnte. Damit erübrigt es sich, auf das weitere tatbestandsmäßige Kriterium der "erheblichen Härte" näher einzugehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung, die eine Einzelfallprüfung darstellt, vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103297.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at