Bindungswirkung einer Strafverfügung nach § 143 FinStrG
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RV/7200064/2018-RS1 | Die Bindung einer Abgabenbehörde (eines Zollamtes) und des Bundesfinanzgerichtes ist nach der ständigen Judikatur des VwGH auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: aa, betreffend die Geltendmachung einer Einfuhrzollschuld zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Aufgrund einer gerichtlich bewilligten sowie von der Staatsanwaltschaft Wien unter der Zahl: bb angeordneten und vom Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde in der Zeit vom bis zum durchgeführten Telefonüberwachung hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit der niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Bf) A vom die Erkenntnis gewonnen, dass diese bei B am Telefon sechs Stangen Zigaretten bestellt und in der Folge auch gekauft hat. Ihr war dabei nach ihren eigenen Angaben klar, dass solche Geschäfte verboten und strafbar sind. Sie hat die Zigaretten gekauft, weil sie billiger waren als in der Trafik. Die Bf hat B anlässlich der ersten Befragung als Verdächtige am auf einem Foto erkannt und angegeben, dass ihre Aussagen auch als Stellungnahme im Abgabenverfahren herangezogen werden können.
Die Bf wurde im Rahmen einer Observation des B am dabei beobachtet, als sie gegen 16:23 Uhr in der Adresse2 von diesem eine eckig befüllte Kunststofftasche mit ca. zwanzig Stangen Zigaretten übernommen und danach damit in das Objekt Adresse3 (Wohnanschrift der Beschwerdeführerin) verbracht hat.
Im Zuge der mit der Bf fortgesetzten Vernehmung als Beschuldigte am hat diese jedoch bestritten, von B am zwanzig Stangen Zigaretten gekauft zu haben.
Das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde hat gegen die Bf A die Strafverfügung [§ 143 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)] vom , Zahl: cc, erlassen.
Die Bf wurde im Wesentlichen schuldig erkannt, im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2017 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 4.940 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield Blue, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, in Kenntnis ihrer zollunredlichen Herkunft von B gekauft zu haben.
Den dieser Strafverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt stützt die Finanzstrafbehörde im Wesentlichen auf die Erhebung durch die eigenen Organe, insbesondere auf die Ergebnisse der im Verfahren gegen B gerichtlich bewilligten Telefonüberwachung sowie auf die Observationsergebnisse. Die Strafverfügung ist am in Rechtskraft erwachsen.
Mit Bescheid vom , Zahl: aa, hat das Zollamt Wien als Abgabenbehörde gegen die Bf A eine Einfuhrzollschuld gemäß Art. 79 ZK geltend gemacht, weil sie im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2017 insgesamt 4.940 Stück (sechsundzwanzig Stangen) Zigaretten der Marke Chesterfield Blue im Besitz gehabt habe, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen der Nicht-Unionsware nicht erfüllt war. Dadurch sei für sie gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 Buchstabe c ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt € 1.242,87 [darin enthalten an Zoll (A00) € 256,09, an Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 278,16, an Tabaksteuer (6TS) € 690,12 und an Verzugszinsen € 18,50)] entstanden.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom (Postaufgabestempel). Die Bf wendet in dieser im Wesentlichen ein, nur sechs Stangen der ihr günstig angebotenen Zigaretten gekauft zu haben, nicht jedoch mehr. Es sei ihr gegenüber nicht dargelegt worden, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse eine andere Anzahl hervorgekommen sei, auch nicht warum konkret sie die Herkunft der Ware hätte erkennen müssen. Sie sei Hausfrau und keine Zollexpertin. Die Bf hat die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Nach einem Mängelbehebungsverfahren, nach der Mitteilung der Annahme der erhobenen Bescheidbeschwerde und nach dem Vorhalt an die Bf gemäß Art. 22 Abs. 6 ZK des Inhaltes, das Zollamt Wien beabsichtige ihre Beschwerde abzuweisen, erging an die Bf die Beschwerdevorentscheidung (nachfolgen: BVE) der Abgabenbehörde Zollamt Wien vom mit der Zahl: dd. Das Zollamt Wien hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen die BVE richtet sich der von der Bf beim Zollamt Wien am in offener Frist eingebrachte Antrag vom auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung verweist die Bf auf ihr bisheriges Vorbringen.
Beweiswürdigung
Der wiedergegebene Sachverhalt und der gerafft dargestellte Verfahrensverlauf haben ihre Grundlage im Inhalt der dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten. Diese enthalten vor allem einen Erhebungsbericht betreffend die überwachten Telefonnummern, das Telefonüberwachungsprotokoll vom , die mit der Bf aufgenommenen Niederschriften, die am rechtskräftig gewordene Strafverfügung vom und die Vorbringen und Äußerungen der Parteien des verwaltungsbehördlichen Abgabenverfahrens.
Die Bf hat im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2017 insgesamt 4.940 Stück (das sind sechsundzwanzig Stangen) der verfahrensgegenständlichen Zigaretten, die zuvor von unbekannten Personen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, von B erworben. Sie hat im Zeitpunkt des Erwerbs der Waren jeweils gewusst, dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wurden.
Im Hinblick auf den Sachverhalt besteht im Rahmen der abgabenrechtlichen Entscheidung sowohl für das Zollamt Wien als auch für das Bundesfinanzgericht eine Bindung an den Spruch der am rechtskräftig gewordene Strafverfügung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom .
Danach beruht der Sachverhalt auf den im Verfahren gegen B gewonnenen Erkenntnissen, auf der gerichtlich bewilligten Telefonüberwachung, auf der behördlich durchgeführten Observation vo m und auf dem Inhalt der Einvernahmen der Bf vom und vom .
Rechtslage
Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a ZK:
Für einfuhrabgabepflichtige Waren entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, [...]
Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a ZK:
Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
[...]
Art. 79 Abs. 3 Buchstabe c ZK:
In den Fällen des Abs. 1 Buchstabe a und b ist Zollschuldner, wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz gehabt hat.
Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a ZK:
Die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem andern von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort [...] von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat.
Art. 114 Abs. 2 ZK:
Entsteht die Zollschuld aufgrund von Art. 79 [...], so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG:
Gemäß § 21 Abs. 1 ZollR-DG ist das Zollrecht im Sinne des ZK auch auf die Erhebung der sonstigen Eingangsabgaben, zu denen auch die Einfuhrumsatzsteuer und die Tabaksteuer gehören, anzuwenden.
§ 116 BAO:
(1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhalte von Amts wegen vorzugehen war.
Erwägungen
Die Bf stellt außer Streit, sechs Stangen unverzollte Zigaretten anlässlich eines am behördlich überwachten Telefongespräches bei B bestellt und danach von ihm gekauft zu haben. Ihr war dabei nach ihren eigenen niederschriftlichen Angaben klar, dass solche Geschäfte verboten und strafbar sind. Sie hat die Zigaretten gekauft, weil sie billiger waren als in der Trafik.
Die Bf hat damit zugegeben, dass sie diese Zigaretten im Besitz gehabt hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste, dass eine zollrechtliche Verpflichtung in Bezug auf das Verbringen der Nicht-Unionsware nicht erfüllt war.
Die Bf bestreitet im Abgabenverfahren jedoch, von B weitere zwanzig zollunredlich eingeführte Stangen Zigaretten käuflich erworbenen zu haben und wendet ein, es sei ihr diesbezüglich vor allem nicht mitgeteilt worden, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse eine andere Anzahl hervorgekommen sei und warum sie als Hausfrau und keine Zollexpertin konkret die Herkunft dieser Ware hätte erkennen müssen.
Wie bereits dargelegt, besteht eine Bindung auch an rechtskräftig gewordene Strafverfügungen eines Zollamts als Finanzstrafbehörde. Dass eine Bindung einer Abgabenbehörde und des von der Bf im Rechtszug angerufenen Bundesfinanzgerichtes an eine rechtskräftig gewordene Strafverfügung besteht, ist ständige Rechtsprechung (z.B. ; ; ; vgl. dazu auch Ritz, BAO6, § 116, Rz 14, wonach die Bindung für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen ist).
Die Bindung an eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung. Sie erstreckt sich nur auf den Inhalt des Spruches. B indungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung bedeutet Verbindlichkeit gegenüber Parteien und gegenüber Gerichten und Behörden. Gerichtliche Urteile und verwaltungsbehördliche Entscheidungen strahlen die Wirkung der Bindung in den Grenzen der materiellen Rechtskraft aus. Die objektiven Grenze ist dabei die durch die Verwaltungssache, durch den Streitgegenstand bestimmten Rechtskraft. Die subjektive Grenze der Rechtskraft ist dabei die Wirkung zwischen den Parteien des Verfahrens (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 116, S 1319; Ritz, BAO6, § 116, und die dort zur Bindung zitierte Judikatur des VwGH).
Inhalt des Spruches der rechtskräftig gewordenen Strafverfügung des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde vom ist, dass die Bf im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2017 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 4.940 Stück (sechsundzwanzig Stangen) Zigaretten der Marke Chesterfield Blue, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, die also zuvor von unbekannten Personen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht worden waren, in Kenntnis ihrer zollunredlichen Herkunft von B gekauft hat.
Inhalt des Spruches des gegenständlich bekämpften Bescheides ist eine vom Zollamt Wien als Abgabenbehörde gegenüber der Bf geltend gemachte Einfuhrzollschuld, weil diese im Zeitraum von April 2017 bis Mai 2017 insgesamt 4.940 Stück (sechsundzwanzig Stangen) Zigaretten der Marke Chesterfield Blue im Besitz gehabt hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass in Bezug auf das Verbringen der Nicht-Unionsware in das Zollgebiet derer Union eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.
Namentlich wurden die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft weder bei der bezeichneten Zollstelle noch an einem andern von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort von der Person gestellt, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat (Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a ZK).
Im Hinblick auf die Menge von insgesamt 4.940 Stück (sechsundzwanzig Stangen) Zigaretten besteht Tatbestandskongruenz und Parteienidentität.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet eine Strafverfügung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen ihr Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein von der bindenden Strafverfügung abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Strafrechtsprechung durch die Abgabenverwaltung gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die in der Strafverfügung festgestellten und durch den Spruch der Strafverfügung gedeckten Tatsachen. Mit der Rechtskraft der Strafverfügung besteht sowohl für das Zollamt Wien als Abgabenbehörde als auch für das Bundesfinanzgericht Bindungswirkung auch im Hinblick auf die Menge der in das Zollgebiet der Union eingeschmuggelten Zigaretten (vgl. ).
Die Bf war Partei des präjudiziellen Finanzstrafverfahrens und ist Partei des gegenständlichen Abgabenverfahrens, sodass auch Parteienidentität gegeben ist.
Zum Vorbringen der Bf, dass sie konkret die Herkunft der Waren als Hausfrau erkennen hätte müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine allgemein bekannte Tatsache jene ist, dass in Österreich redlich Zigaretten an Letztverbraucher nur in Trafiken und bei anderen dazu befugten Tabakverschleißstellen abgegeben werden dürfen.
Die telefonische Bestellung eines Teiles der Zigaretten sowie die (observierte) Modalität der Übergabe der Zigaretten, der Übergabeort als solcher und der weitaus geringere Ankaufspreis gegenüber dem Verkaufspreis in einer Trafik sprechen ohne berechtigten Zweifel dafür, dass der Bf die Tatsache der vorschriftswidrigen Verbringung der Zigaretten bekannt war, dass ihr bekannt war, dass es sich um nicht verzollte Ware, um zollunredlich eingebrachte Ware gehandelt hat.
Wegen der großen fiskalischen Bedeutung wird über die zollunredliche Verbringung von Tabakwaren häufig in Medien aller Art berichtet.
Darüber hinaus hat die Bf in der Niederschrift vom selbst grundsätzlich zugegeben, dass solche Geschäfte verboten sind.
Hinsichtlich der Berechnung der Eingangsabgaben darf vom Bundesfinanzgericht auf die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen in der gegenständlichen BVE verwiesen werden, denen nichts hinzuzufügen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sodass den zu lösenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige Rechtsprechung zur Bindung an eine Strafverfügung ist nicht uneinheitlich.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 143 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Strafverfügung Bindungswirkung Zigarettenmenge |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200064.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at