Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2018, RV/7104879/2018

Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015

zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) beantragte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 den Alleinerzieherabsetzbetrag, der von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde und führte begründend aus, dass sie im Jahr 2015 nicht verheiratet gewesen sei und keinen Partner gehabt hätte.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung mit Verweis auf eine Abfrage im Zentralen Melderegister abgewiesen. Laut ZMR-Abfrage sei die Bf vom bis und vom bis mit dem Kindesvater ihrer Tochter an derselben Adresse gemeldet gewesen.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf im Wesentlichen ihr Vorbringen, gab jedoch - trotz Aufforderung des Finanzamtes mittels Vorhaltes - keine Stellungnahme ab. Der mit RSb versendete Vorhalt, in dem die Bf um konkrete Stellungnahme und Nachweise ersucht wurde, blieb unbeantwortet.

Über diese Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 in der im Jahr 2015 geltenden Fassung steht einem Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 494 Euro jährlich zu.

Alleinerziehende sind nach den hier angeführten Bestimmungen des § 33 Abs 4 Z 2 EStG Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs 3 EStG idF BGBl 1993/818 ist (Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit mindestens einem Kind (Abs 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Voraussetzung für die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Lebensgemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.

Partner ist jemand, mit dem der Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft (bis : eheähnlicher Gemeinschaft) lebt.

Die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Prüfkriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft könne unterschiedlich stark ausgeprägt sein bzw kann sogar gänzlich fehlen, ohne dass dies dem Vorliegen einer Lebensgemeinschaft abträglich wäre. Nach der Judikatur des VwGH ist eine Lebensgemeinschaft anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre, wie zB Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung mit einem gemeinsamen Kind (; , 0177).

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Bf mit einem Partner im streitgegenständlichen Jahr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Die Bf. bringt dazu in ihrer Beschwerde lediglich vor, dass sie alleine gelebt habe.

Unter Berücksichtigung der Tatsachen, nämlich dass MR, dem Kindesvater der gemeinsamen Tochter, laut Auszug aus dem Zentralem Melderegister bis an derselben Adresse wie die Bf gemeldet war und die Bf als Unterkunftgeberin aufscheint, sowie dass die Bf ihn in ihrer (Vorjahres)Erklärung als Partner angegeben hat, aber vor allem wegen des Umstandes, dass die Bf den auf diese Tatsachen hinweisenden Vorhalt des Finanzamtes vom unbeantwortet ließ, ist davon auszugehen, dass die Lebensgemeinschaft mit MR erst im November 2017 beendet wurde.

Da die Bf im Jahr 2015 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebte, war der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht zu gewähren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, weil nur Sachverhaltsfragen und keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen waren.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Lebensgemeinschaft
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104879.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at