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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2018, RV/7101801/2013

Fehlende Zustellvollmacht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101801/2013-RS1
Dass nicht bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf einen in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingegangen wurde, führt nicht zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Robert Pernegger in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Adresse, vertreten durch Mag. Georg Leonhartsberger, Lazaristengasse 2, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Beschwerdeführer Grunderwerbsteuer in der Höhe von € 21.000,00 und mit der Fälligkeit per fest. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

Die Entrichtung der Grunderwerbsteuer erfolgte am .

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel einen Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs 2 BAO gegen den Beschwerdeführer fest. Dieser Säumniszuschlag wurde mit 2% der Grunderwerbsteuerschuld des Beschwerdeführers in Höhe von € 21.000 festgesetzt. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides vom . Als Begründung wurde mitgeteilt, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, so dass iSd § 217 Abs 7 BAO beantragt werde, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Zuge eines Liegenschaftskaufs Mag. Name als Notar und Treuhänder mit der Abwicklung betraut. Mit habe der Beschwerdeführer dem Notar Mag. Name insgesamt EUR 27.600 für die Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr überwiesen.

Mag. Name selbst habe mit die Gebührenanzeige an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel eingebracht, im gleichen Schreiben habe er auf die Zustellvollmacht verwiesen und um Zustellung der Gebührenvorschreibung zu seinen Handen ersucht. Mit Schreiben vom habe er diese Zustellung nochmals urgiert.

Entgegen der somit amtsbekannten Zustellungsbevollmächtigung sei die Gebührenvorschreibung trotzdem an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Dieser sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um eine Information handle, hätte er den Betrag doch bereits im Dezember 2012 an den Notar überwiesen.

Im Sinne des § 9 Abs 3 ZustellG sei damit die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle des Notars unwirksam. Den Beschwerdeführer treffe daher an der entstandenen Säumnis, ausgelöst durch die fehlerhafte Zustellung, kein Verschulden. Ebenso treffe auch Mag. Name als seinen Vertreter kein Verschulden, habe er doch ausdrücklich und mehrfach auf die bestehende Zustellbevollmächtigung hingewiesen.

Gleichzeitig wurde mit dieser Berufung auch gemäß § 212a BAO die Aussetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages in Höhe von € 420,00 bis zur Berufungserledigung beantragt.

Im Anhang zur Berufung wurden die beiden angesprochenen Schreiben des Notars Mag. Name an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übermittelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass wenn eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag () entrichtet werde, mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehe.

Der Fristenlauf habe ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides begonnen. Eine Zustellbevollmächtigung sei gemäß § 103 Abs. 2 BAO Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt sei. Seitens des Finanzamtes sei somit der Bescheid ordnungsgemäß an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Aufgrund des dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheides seien diesem die bevorstehende Zahlung bekannt und die erforderlichen Dispositionen zu treffen gewesen. Da die Abgabe erst mit , und somit verspätet entrichtet worden sei, bestünde der Säumniszuschlag zu Recht.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom , (eingebracht am ) betreffend Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages vom vom Finanzamt abgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Seitens des Finanzamtes sei der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden und es wären die erforderlichen Dispositionen zu treffen gewesen, um die rechtzeitige Entrichtung sicherzustellen. Die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 217 Abs. 7 BAO (mangelndes grobes Verschulden an der Säumnis) aufzuzeigen.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung vom gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag). Die Abweisung werde seitens der belangten Behörde mit § 103 Abs 2 BAO begründet, wonach die Zustellungsbevollmächtigung unwirksam sei, wenn sie ausdrücklich nur auf einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt wäre.

Diese Begründung sei nicht zulässig, da es keinerlei diesbezügliche Einschränkung gegeben habe. Dabei dürfe auf das der Berufung beigeschlossene Schreiben des Notars Mag. Name vom verwiesen werden, mit dem er um Zustellungen sämtlicher Erledigungen ersucht hätte („Ich ersuche sämtliche Zustellungen (...) zu meinen Handen.“). Er habe somit für alle im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel ergehenden Erledigungen die Zustellungsbevollmächtigung bekanntgegeben.

Die von der belangten Behörde in der Berufungsvorentscheidung behauptete Einschränkung auf einige Erledigungen des Verfahrens sei damit nicht nachvollziehbar und in Anbetracht der Sachlage unrichtig. Damit sei es zu keiner wirksamen Zustellung des Abgabenbescheides gekommen und folglich bestehe der Säumniszuschlag zu Unrecht.

Darüber hinaus habe das Finanzamt über den im Rahmen der Berufung gleichzeitig eingebrachten Antrag iSd § 217 Abs 7 BAO in seiner Berufungsvorentscheidung nicht abgesprochen.

Selbst für den Fall, dass die Zustellung entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers rechtwirksam erfolgt sei, wäre in der Berufung ausgeführt, dass den Beschwerdeführer an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, so dass iSd § 217 Abs 7 BAO beantragt worden sei, den Säumniszuschlag nicht festzusetzen.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge eines Liegenschaftskaufs Herrn Notar Mag. Name  bereits mit insgesamt EUR 27.600 für die Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr überwiesen. Er sei daher bei Erhalt des Bescheides und der Zahlungsvorschreibung in gutem Glauben davon ausgegangen, dass diese nur Informationscharakter hätten, da er doch die Zahlung schon lange vorher an den Notar getätigt habe. Den Beschwerdeführer treffe daher an der entstandenen Säumnis kein grobes Verschulden.

Ebenso treffe auch Notar Mag. Name als seinen Vertreter kein Verschulden, habe er doch ausdrücklich und mehrfach auf die bestehende Zustellbevollmächtigung hingewiesen.

Der Beschwerdeführer beantrage daher die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages und gleichzeitig mit dieser Berufung die Aussetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages in Höhe von EUR 420,00 bis zur Berufungserledigung.

Auf Vorhalt des Bundesfinanzgerichts teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom mit, dass die Zustellung einer Erledigung an einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 9 Zustellgesetz voraussetze, dass diese Person gegenüber der Behörde zur Entgegenahme von Schriftstücken bevollmächtigt wäre.

Die Bevollmächtigung gegenüber der Behörde habe insbesondere zu erfolgen durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde (§ 83 Abs. 1 BAO), mündlich (§ 83 Abs. 3 BAO) oder durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht (hier: § 5 Abs. 4a Notariatsordnung).

Zwar werde bei einer verlangten Zustellung „zu Handen“ eines Dritten durch die Partei vom VwGH eine Zustellvollmacht angenommen (vgl. ), jedoch wäre seitens der Partei ein diesbezügliches Verlangen nicht gestellt worden. Vielmehr wäre dieses Ersuchen seitens des Parteienvertreters erfolgt, woraus eine Willenserklärung der Partei, dass die Zustellung zu Handen des Parteienvertreters erfolgen solle, nicht abgeleitet werden könne.

Grundsätzlich umfasse die Vollmacht iSd § 83 BAO auch die Zustellvollmacht. Damit die Bevollmächtigung gegenüber der Abgabenbörde wirksam sei, habe ein Nachweis durch eine schriftliche Vollmacht zu erfolgen. Bei berufsmäßigen Parteienvertretern, wie im  gegenständlichen Fall dem einschreitenden Notar, ersetze die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reiche es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf die erteilte Bevollmächtigung berufen würden. Ausreichend sei auf einer Eingabe zB der Vermerk „Vollmacht erteilt“ oder „Vollmacht ausgewiesen“. Ebenso genügten die Worte „Namens und Auftrags meiner Mandantschaft“.

Weder die gegenständlichen Eingabe vom noch jene vom würden eine vergleichbare Formulierung enthalten, aus der die Bevollmächtigung des Parteienvertreters iSd § 83 BAO zu entnehmen wäre. Allein das Ersuchen um Zustellungen sämtlicher Erledigungen bzw. um Bescheidzustellung vermöge die Erklärung, dass dem Notar eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei, nicht ersetzen.

Sollte das Bundesfinanzgericht dennoch zur Ansicht gelangen, dass die Formulierung „Ich ersuche, sämtliche Zustellungen (Gebührenvorschreibung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.) zu meinen Handen.“ als Bekanntgabe einer umfassenden Vollmacht iSd § 5 Abs. 4a Notariatsordnung, die auch eine Zustellvollmacht umfasse, zu qualifizieren sei, ergebe sich aus dem Kontext der Eingabe vom , dass diese „Vollmacht“ lediglich für sämtliche Erledigungen in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom erteilt worden sei. Zwar verweise § 98 Abs. 1 BAO auf die Bestimmungen des Zustellgesetzes, jedoch sei in § 103 Abs. 2 lit b BAO normiert, dass eine Zustellbevollmächtigung gegenüber der Abgabenbehörde unwirksam sei, wenn diese auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt sei, deren Gebarung gemäß § 213 BAO zusammengefasst zu verbuchen wäre.

Die Ausführungen zur Zustellung erfassten nicht sämtliche vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu erhebende und gemeinsam zu verbuchende Abgaben, sondern ausdrücklich nur die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Liegenschaftserwerb anfallende Grunderwerbsteuer. Diese Einschränkung der „Zustellbevollmächtigung“ führe gemäß § 103 Abs. 2 BAO dazu, dass diese als unwirksam anzusehen sei, sodass die Zustellung des Abgabenbescheides vom nach den Verfahrensvorschriften zu Recht an die Partei und nicht zu Handen des Parteienvertreters erfolgt wäre.

Mit Schreiben vom erstattete der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der belangten Behörde vom und teilte mit, dass aus den wenigen vorliegenden Unterlagen erkennbar sei, dass der Ablauf bei der Vorschreibung von Abgaben durch die Behörde und die Zahlung dieser Abgaben durch den Verpflichteten oder dessen Vertreter in Form des damals vorliegenden Sachverhaltes üblicherweise reibungslos funktioniere, und dass die Nichtanmerkung der Zustellvollmacht ein Flüchtigkeitsfehler des zuständigen Finanzamtes gewesen zu sein scheine. die Vorschreibung eines Säumniszuschlages wäre somit zu Unrecht erfolgt.

Weiters übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des seinerzeit beteiligten Notars vom . Notar Mag. Name führte darin aus, über Wunsch des Beschwerdeführers seine Erinnerungen an die Vorgänge betreffend Gebührenanzeige des Kaufvertrages vom wiederzugeben: Der Kaufvertrag wäre seitens der Verkäuferseite am unterfertigt worden, nachdem nachgewiesen worden sei, dass der Kaufpreis und die Grunderwerbsteuer auf Anderkonten bei ihm erliegen würden. Diesbezüglich verwies Mag. Name auf die Beilage./1 zu seinem Schreiben und merkte an, dass die Verkäuferseite vorher nicht unterschrieben hätte.

Der Vertrag sei fristgerecht am beim zuständigen Gebührenfinanzamt angezeigt worden. Zwei Tage darauf, am wäre eine Kopie des Vertrages nachgereicht und das Gebührenfinanzamt ersucht worden, sämtliche Zustellungen (Gebührenvorschreibung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung etc) zu seinen Handen. Diesbezüglich verwies Mag. Name auf die Beilage./2 zu seinem Schreiben.

Am wäre die Vorschreibung der Steuern zu seinen Handen urgiert worden (Verweis auf Beilage./3 zu seinem Schreiben).

Letztendlich habe seine Kanzlei die Gebührenvorschreibung vom Beschwerdeführer erhalten und es sei umgehend vom Erlag die Grunderwerbsteuer eingezahlt worden.

Daraufhin habe er, Mag. Name, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten und der Kaufvertrag hätte im Grundbuch eingetragen werden können.

Mit Vorhalt vom wurde die belangte Behörde vom Bundesfinanzgericht aufgefordert darzulegen, warum  Notar Mag. Name, seit im Abgabeninformationssystem des Bundes beim Abgabenkonto Nummer als "steuerlicher Vertreter" ausgewiesen sei und durch wen und auf welcher Grundlage diese Eintragung erfolgt wäre. Weiters wurde ersucht, darzulegen welche Abgaben auf diesem Konto verbucht worden seien.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde mit, dass die Anmerkung des Notars Mag. Name als UB-Empfänger ( Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO) erfolgt sei. Aus dem Inhalt der Stellungnahme vom ergebe sich, dass ein Schreiben des Notars vorlag, in dem dieser unter anderem um die Zusendung der UB gebeten hätte.

Ersuche ein Notar als Vertragsverfasser oder auch nur anzeigender Vertreter iSd § 10 Abs. 2 GrEStG um Zusendung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, könne diese auch ohne Bestehen einer Zustellungsvollmacht an ihn ausgefertigt werden und es entspreche auch der dauernden Übung, dass dem Vertreter regelmäßig zur Verbücherung die Unbedenklichkeitsbescheinigung zugesendet werde.

Anders als beim Grunderwerbsteuerbescheid (für dessen wirksame Zustellung eine Zustellvollmacht unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 103 Abs. 2 BAO notwendig sei) handle es sich bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 160 BAO um keinen Bescheid, sondern um eine bloße Mitteilung.

“Antragsberechtigt“ für die Ausstellung einer UB sei zudem jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung begründeter Maßen geltend mache.

Die Versendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die durch die Anmerkung als Vertreter indiziert worden wäre, sei daher gemäß § 160 Abs. 4 BAO an den antragstellenden Vertreter, da dessen Interesse an der Verbücherung, wofür die UB notwendig sei, evident und unzweifelhaft gegeben gewesen sei.

Mit Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts an die belangte Behörde vom sowie dessen Beantwortung vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung eingeräumt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

2. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Die Schreiben des Notars Mag. Name vom sowie vom enthalten keine Berufung auf eine ihm seitens des Beschwerdeführers erteilte Bevollmächtigung. Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Grunderwerbsteuer mit Fälligkeit vorgeschrieben. Die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides erfolgte an den Beschwerdeführer. Die Entrichtung der Grunderwerbsteuerschuld durch den Beschwerdeführer erfolgte am , also außerhalb der Zahlungsfrist. 

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, und zwar insbesondere aus den Eingaben des Notars Mag. Name vom und , dem Bescheid vom , der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom , der Berufungsvorentscheidung vom , dem Bescheid vom , dem Vorlageantrag vom , dem Schreiben der belangten Behörde vom , der Gegenäußerung des Beschwerdeführers vom , dem Schreiben des Notars Mag. Name vom sowie dem Schreiben der belangten Behörde vom .

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 83 Abs 1 BAO können sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben.

Gemäß § 83 Abs. 2 BAO richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können – soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Bei Notaren ersetzt nach § 5 Abs. 4a Notariatsordnung die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen (Ritz, BAO6, § 83 Rz 10).

Es ist entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 4a Notariatsordnung für Notare klargestellt, dass es des nach den Verfahrensgesetzen (so insbesondere auch gemäß § 83 Abs 1 BAO) an sich erforderlichen schriftlichen Nachweises des Vorliegens einer Vollmacht nicht bedarf, wenn sich der einschreitende Notar auf die erteilte Vollmacht beruft (vgl. ).

Wie bei anderen Parteienvertretern (Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Bilanzbuchhaltern) ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Bei diesen Parteienvertretern reicht es somit, wenn sie sich schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) auf eine ihnen erteilte Bevollmächtigung berufen.

Dazu genügt nach Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, Seite 247, regelmäßig der Vermerk "Vollmacht erteilt" () oder Ähnliches bzw die Wortfolge "Namens und auftrags meiner Mandantschaft" () oder Ähnliches in einer Eingabe an die Abgabenbehörde.

Ausreichend ist nach Ritz, BAO6, § 83 Rz 10, auf einer Eingabe zB der Vermerk „Vollmacht erteilt“ (), „Vollmacht ausgewiesen“, die Worte „Namens und auftrags meiner Mandantschaft“ (). 

Im Beschwerdefall fehlt es aber an jeglichem Bevollmächtigungsvermerk in der Gebührenanzeige des Notars vom . Dasselbe gilt für das Schreiben des Notars vom .

Soweit also der Beschwerdeführerin in seiner Berufung vom ausführt, der Notar habe zusammen mit der Gebührenanzeige vom auf die Zustellvollmacht verwiesen und um Zustellung der Gebührenvorschreibung zu seinen Handen ersucht, ist dies unzutreffend, da eben nur ein Ersuchen um Zustellung an seine Person, nicht aber ein Berufung auf eine (Zustell)Vollmacht erfolgte. Auch im Schreiben des Notars vom ist keine  Berufung auf eine Bevollmächtigung ersichtlich. Darin wird lediglich das Schreiben vom in Erinnerung gebracht und nochmals – ohne eine Berufung darauf, bevollmächtigt zu sein oder Namens und Auftrags des Beschwerdeführers zu handeln – um Zustellung der Gebührenvorschreibung zu eigenen Handen ersucht.

Die bloße Mitteilung des Notars an die Abgabenbehörde , man solle Schriftstücke an ihn zustellen („Ich ersuche sämtliche Zustellungen (...) zu meinen Handen.“) stellt aber keine Berufung auf eine erteilte Vollmacht dar. Darin liegt auch insbesondere keine Berufung auf eine erteilte Zustellvollmacht.

Doch selbst wenn im Beschwerdefall eine Berufung auf eine Bevollmächtigung erfolgt wäre, hätte es dieser an der Wirksamkeit gegenüber der belangten Behörde gefehlt.

Gemäß § 103 Abs 2 BAO ist eine Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.

Folglich sind zB Zustellvollmachten, die sich ausdrücklich nur auf Bescheide, nicht aber auf Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen) erstrecken, oder die ausdrücklich nur Erledigungen betreffend Einkommensteuer, nicht aber auch Erledigungen betreffend mit dieser Abgabe gem § 213 Abs. 1 BAO zusammengefasst verbuchte USt zum Gegenstand haben, der Abgabenbehörde gegenüber unwirksam (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 103 Rz 8).

Verstößt die Einschränkung einer Zustellvollmacht gegen § 103 Abs. 2 BAO, dann wird die Zustellvollmacht als solche hinfällig und die Behörde hat daher so vorzugehen, als läge ihr gar keine ansonsten zivilrechtlich vollwirksame Zustellbevollmächtigung vor, was die ausschließlich unmittelbare Zustellung an den Vollmachtgeber nach sich zieht (Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, Seite 310).

Ist die Vollmacht des steuerlichen Vertreters somit im Sinne des § 103 Abs. 2 lit. b BAO auf nur einige der zusammengefasst zu verbuchenden Abgaben eingeschränkt war, so liegt jedenfalls keine wirksame Zustellungsbevollmächtigung vor ().

Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen ().

Zur zusammengefassten Verbuchung von Abgaben beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel siehe auch und . In diesen Entscheidungen wird ua auch auf ein Informationsschreiben der belangten Behörde an die Rechtsanwaltskammer betreffend Zustellbevollmächtigung und die zusammengefasste Verbuchung von Abgaben beim  Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hingewiesen.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem Kontext der Eingabe vom , dass diese - selbst wenn diese als Bekanntgabe einer Zustellvollmacht zu werten wäre (was wie dargestellt nicht der Fall ist) - nur für sämtliche Erledigungen in Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom erteilt worden wäre. Für eine – wie ausgeführt ohnehin nicht vorliegende - (Zustell)Bevollmächtigung hinsichtlich aller bei der belangten Behörde gemeinsam zu verbuchenden Abgaben findet sich jedoch keinerlei Hinweis.

Im Schreiben des Notars vom heißt es:
Gebührenanzeige zu Aktenvorgang. - Beschwerdeführer vom 20.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Nachhinein zur Gebührenanzeige des im Betreff genannten Kaufvertrages reiche ich eine einfache Kopie des o.a. Vertrages nach.

Ich ersuche sämtliche Zustellungen (Gebührenvorschreibung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung etc.) zu meinen Handen.

Ich habe von der Verkäuferin keinen Auftrag zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer und konnte aus technischen Gründen nicht einmal eine Anzeige der Immo-ESt via Finanzonline durchführen. Hiermit zeige ich die Immo-ESt an und lege einen Firmenbuchauszug der Verkäuferin bei, aus dem die Namen der Gesellschafter der offenen Gesellschaft (alle drei Gesellschafter sind Kapitalgesellschaften) hervorgeht.“

Aus dem Wortlaut dieses Schreiben ist – wie bereits oben ausgeführt – kein Hinweis auf die Berufung auf eine (Zustell)Vollmacht zu erkennen. Aber auch das Ersuchen um die Zustellung bezieht sich klar ersichtlich nur auf die Grunderwerbsteuer im vorliegenden Verfahren.

Die Ausführungen zur Zustellung erfassen nicht sämtliche von der belangten Behörde zu  erhebenden und gemeinsam zu verbuchende Abgaben, sondern eben nur die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Liegenschaftserwerb anfallende Grunderwerbsteuer. Anderes behauptet auch der Beschwerdeführer nicht, der in seinem Vorlageantrag vom ausführt, der Notar habe für alle „im vorliegenden Verfahren“ gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel ergehenden Erledigungen die Zustellungsbevollmächtigung bekanntgegeben.

Somit wäre aber selbst wenn eine Berufung auf eine (Zustell)Vollmacht durch den Notar erfolgt wäre, diese jedenfalls deshalb unwirksam gewesen, weil sie sich nicht auf alle bei der belangten Behörde gemeinsam zu verbuchenden Abgaben  bezogen hätte.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass keine wirksame Zustellbevollmächtigung des Notars Mag. Name vorlag und die Zustellung des Grunderwerbsteuerbescheides vom zu Recht an den Beschwerdeführer erfolgte.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit. d BAO), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

§ 217 Abs. 2 BAO sieht vor, dass der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages beträgt.

Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich ().

Der Umstand, dass die Entrichtung der Grunderwerbsteuer nicht innerhalb der gesetzmäßigen Frist nach Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte, ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig und es liegen auch dem Bundesfinanzgericht keine Umstände vor, dies zu bezweifeln.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden ().

Die belangte Behörde ist auf den in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom gestellten Antrag iSd § 217 Abs. 7 BAO nicht in der Beschwerdevorentscheidung vom , wohl aber im gesonderten Bescheid vom eingegangen und hat diesen Antrag als unbegründet abgewiesen.

Dass nicht bereits in der Beschwerdevorentscheidung auf einen in der Beschwerde gestellten Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO eingegangen wurde, führt nicht zur Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichts (). Im vorliegenden Fall erfolgte aber ohnehin eine Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag mit gesondertem Bescheid vom .

Bei der Frage, ob grobes Verschulden vorliegt (oder nicht), handelt es sich nicht um eine Frage, die zu beweisen wäre sondern vielmehr um eine Rechtsfrage ().

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an ().

In seinem Vorlageantrag vom macht der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrages iSd § 217 Abs. 7 BAO geltend, das ihn selbst für den Fall, dass die Zustellung entgegen seiner Rechtsansicht rechtwirksam erfolgt sei, an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe würde.

Er habe im Zuge eines Liegenschaftskaufs Notar Mag. Name bereits mit insgesamt € 27.600,00 für die Entrichtung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr überwiesen. Er sei daher bei Erhalt des Bescheides und der Zahlungsvorschreibung in gutem Glauben davon ausgegangen, dass diese nur Informationscharakter hätten, da er doch die Zahlung schon lange vorher an den Notar getätigt habe. Ihn treffe daher an der entstandenen Säumnis kein grobes Verschulden.

Ebenso treffe auch Notar Mag. Name als seinen Vertreter kein Verschulden, habe er doch ausdrücklich und mehrfach auf die bestehende Zustellbevollmächtigung hingewiesen.

Ungeachtet der auch hiefür geltenden grundsätzlichen Pflicht der Abgabenbehörden, abgabepflichtige Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, erfährt dieser Grundsatz doch gerade bei der antragsbedürftigen Inanspruchnahme abgabenrechtlicher Begünstigungen eine am Kriterium der Zumutbarkeit orientierte, mehr oder weniger starke Einschränkung, sodass dem Antragsteller die Behauptungslast und eine diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zufällt, deren Nichterfüllung der freien Beweiswürdigung unterliegt (zB ).

Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Ritz, BAO6, § 217 Rz 43 unter Hinweis auf ErlRV 311 BlgNR 21. GP, 200; ). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB ).

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (zB ). Dabei ist an berufsmäßige rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an Rechtsunkundige ().

Zu den Argumenten des Beschwerdeführers ist seitens des Bundesfinanzgerichts anzumerken, dass – wie oben festgestellt – durch den Notar Mag. Name kein Hinweis auf eine (Zustell)Vollmacht für alle bei der belangten Behörde zusammengefasst verbuchten Abgaben erfolgte. Vielmehr erfolgte überhaupt kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung, sodass auch keine wirksame Zustellbevollmächtigung bekanntgegeben wurde. Darin ist aber – gerade bei einem rechtskundigen berufsmäßigen Parteienvertreter – keine nur leichte Fahrlässigkeit zu erblicken. Da das Verschulden des Vertreters aber dem Vertretenen zuzurechnen ist, fehlt es schon aus diesem Grund an der entscheidenden  Voraussetzung für eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlags.

Aber auch das Verhalten des Beschwerdeführers selbst ist nicht bloß leicht fahrlässig, da nicht nachvollziehbar ist, warum ein an ihn adressierter und zugestellter Abgabenbescheid (ohne Vermerke wie zB „zu Handen Notar Name“), mit eindeutigem Text („Dieser Betrag ist am fällig. Bitte verwenden Sie zur Einzahlung den der Buchungsmitteilung angeschlossenen Erlagschein.“) als bloße „Information“ zu verstehen sein sollte. Diesbezüglich wäre eine zeitnahe Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit seinem Notar zur Abklärung der Zustellung und Zahlung jedenfalls geboten gewesen.

Sofern also der Beschwerdeführer davon ausging, dass die Zahlung der Grunderwerbsteuer durch Notar Mag. Name erfolge, ist dem zu entgegnen, dass in der Unterlassung einer gebotenen und zumutbaren Erkundigung eine mehr als nur leichte Fahrlässigkeit gelegen ist.  Inwieweit der Beschwerdeführer daran gehindert gewesen wäre, Erkundigung betreffend die Entrichtung der ihm zugestellten Grunderwerbsteuervorschreibung beim Notar Mag. Name (oder bei der belangten Behörde) einzuholen, wurde im Übrigen nicht dargelegt und war auch nicht erkennbar. Diese Umstände wären im Rahmen seiner Behauptungslast und Konkretisierungspflicht aber vom Beschwerdeführer als Antragsteller darzulegen gewesen.

Eine Erkundigung durch den Beschwerdeführer bei Notar Mag. Name betreffend die Entrichtung der ihm zugestellten Grunderwerbsteuervorschreibung war schon deshalb geboten, als der Bescheid entgegen seinem ausdrücklichen Ersuchen an ihn persönlich zugestellt wurde, sodass er keinesfalls auf eine Entrichtung durch den Notar Mag. Name vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer hätte lediglich rechtzeitig Kontakt mit Mag. Name aufnehmen müssen (vgl. ).

Insgesamt ist daher beim  Beschwerdeführer hinsichtlich der objektiv gegebenen Säumnis nicht von einer bloß leichten Fahrlässigkeit sondern von einem groben Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO auszugehen. Eine Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlags hatte mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen somit nicht zu erfolgen.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit der vorliegenden Entscheidung ist das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB die Erkenntnisse vom , 2001/16/0060; , 2003/17/0096: , 2010/17/0215) abgewichen.

Es war daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG zu entscheiden, dass eine Revision im Beschwerdefall nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 83 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101801.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at