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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.11.2018, RV/2101387/2017

Verspätete Beschwerde

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101387/2017-RS1
wie RV/0213-W/12-RS1
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf die Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (siehe ). Eine Angabe einer Kanzleimitarbeiterin ein Poststück versandt zu haben, ist kein Beweis für das Einlangen eines Schriftstückes bei der Behörde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BF. in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Steuerberatung, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 01-03/2016, 04-06/2016, 07-09/2016) und Wiederaufnahme zu Umsatzsteuer (Vorsteuererstattung 01-03/2016) beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. a BAO als nicht rechtzeitig eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (BF), ein Unternehmen registriert in der Slowakei, brachte beim Finanzamt Graz-Stadt Vorsteuererstattungsanträge für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume ein. Nach einer durchgeführten Außenprüfung wurden diese Vorsteuern nicht gewährt mit der Begründung, dass eine Betriebsstätte in Österreich vorliege und der Akt an das zuständige Finanzamt in X. abgetreten werde. Das Vorsteuererstattungsverfahren komme nicht zur Anwendung.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) bezeichnet als "Ergänzung des Beschwerdevorbringens" führte die in Österreich beauftragte steuerliche Vertretung der BF aus, dass die steuerliche Vertretung der BF in der Slowakei mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Beschwerde (bezeichnet als "Berufung") erhoben habe. Der Poststempel datiere vom , das Rechtsmittel sei somit rechtzeitig.
Dazu werde nunmehr ergänzendes Vorbringen erstattet.
Die Beschwerde vom wurde in Kopie dem Schreiben vom beigelegt mit einer als "Zustellnachweis der Beschwerde vom in Kopie" bezeichneten Postaufgabeliste auf slowakisch. Diese Schriftstücke wurden mit zur österreichischen Post gegeben.

Obwohl die Original-Beschwerde vom  beim Finanzamt nie einlangte, wurde über die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen und die angefochtenen Bescheide wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben, im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung der Gesellschaft im Fall der BF in Österreich getroffen würden, das Finanzamt Graz-Stadt sei nach § 17 AVOG 2010 nicht zuständig.
Seitens der BF wurde ein Vorlageantrag eingebracht, die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt und vom BFG ein Vorhalt an die BF gerichtet:

"Sehr geehrte steuerliche Vertretung,

beim BFG ist ein Rechtsmittel zu oa. Beschwerdeführerin (BF) anhängig, Umsatzsteuer 1-9/2016, Bescheide vom .
Aus der Aktenlage und dem Vorlagebericht ergibt sich, dass die Beschwerde vom gegen die angefochtenen Bescheide nie beim Finanzamt Graz-Stadt eingelangt ist.
Die vorgelegte Postaufgabeliste umfasst drei Schreiben an das Finanzamt Graz-Stadt, es ist nicht ersichtlich, welchen Fall/Abgabepflichtigen diese betrafen; auch ist daraus kein Nachweis des tatsächlichen Einlangens zu entnehmen.

Sie werden daher gebeten, dem BFG bis spätestens einen entsprechenden Nachweis über das Einlangen dieser Beschwerde vorzulegen.
Wenn es sich dabei um Schriftstücke auf slowakisch handeln sollte, ist eine deutsche Übersetzung beizubringen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH trifft die Beweislast für das Einlangen einer Beschwerde den Absender (vgl. zB ).
Erfolgt  innerhalb der gesetzten Frist kein entsprechender Nachweis, wird nach der Aktenlage die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen."

Dazu übermittelte die BF ein Schreiben, wonach die slowakische steuerliche Vertretung der BF in einer eidesstattlichen Erklärung bestätigt, das Rechtsmittel in der gegenständlichen Angelegenheit am bei der slowakischen Post aufgegeben zu haben.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (BF), ein Unternehmen registriert in der Slowakei, brachte beim Finanzamt Graz-Stadt Vorsteuererstattungsanträge für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume ein. Nach einer durchgeführten Außenprüfung wurden diese Vorsteuern mit Bescheiden vom , welche an den damals bestellten Zustellbevollmächtigten geschickt wurden, nicht gewährt.
Die mit datierte Beschwerde der slowakischen Steuerberaterin langte nie beim Finanzamt ein. Mit  ging eine Beschwerdeergänzung der in Österreich bestellten steuerlichen Vertretung samt Abschrift der Beschwerde vom beim Finanzamt ein.
Ein Nachweis über das Einlangen der Original-Beschwerde beim Finanzamt konnte nicht vorgelegt werden, es wurde lediglich das Abschicken dieser Beschwerde behauptet.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage; insbesondere wurde auch auf den entsprechenden Vorhalt des BFG nichts Gegenteiliges vorgebracht oder Beweise vorgelegt.

Rechtslage

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Gemäß § 264 Abs. 1 Satz 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen,wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Nach § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Ist nach § 9 Abs. 3 ZustellG ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Erwägungen

Nach der Aktenlage erfolgte die Zustellung der angefochtenen Bescheide vom  an den damals bestellten Zustellbevollmächtigten. Nach § 26 Abs. 2 ZustellG gelten diese mit dem folgenden dritten Werktag als zugestellt, das ist der . Die Rechtsmittelfrist endete damit am .
Gegenteiliges wurde nicht behauptet oder ist aus der Aktenlage nicht entnehmbar.
Die Beschwerde vom wäre als rechtzeitig zu werten, wenn sie beim Finanzamt tatsächlich eingelangt wäre. Zur Fristwahrung reicht es, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht bzw. aufgegeben wird.
Nach der Aktenlage und den diesbezüglich unwiderlegt gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes ist diese Beschwerde aber nie beim Finanzamt eingelangt.
Erstmals mit (zusammen mit der bezeichneten Beschwerdeergänzung) ist eine Abschrift dieser Beschwerde beim Finanzamt eingegangen; die Postaufgabe dieses Schreibens erfolgte mit

Das ist weit außerhalb der Einmonatsfrist des § 245 Abs. 1 BAO.
Die Beschwerde(Ergänzung) vom wurde damit außerhalb der zulässigen Rechtsmittelfrist eingereicht.

Nach § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine nicht fristgerecht eingebrachte Bescheidbeschwerde zurückzuweisen und ist die Verspätung in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen.

Eine solche Zurückweisung hat auch zu erfolgen, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung übersehend eine Beschwerdevorentscheidung (vgl. ) erlassen hat (Ritz, BAO6 § 245 Tz 41).

Es kann im beschwerdegegenständlichen Verfahren dahingestellte bleiben, ob die Beschwerde vom am  tatsächlich zur slowakischen Post gegeben wurde.
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erfolgt die Beförderung der Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders (zB ; , 2005/15/0137; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149; , Ra 2016/13/0039).

Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (zB ; , Ra 2016/13/0039). Hiefür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl zB ; , 2010/17/0067; , 2008/13/0149; , 2009/13/0001; , Ra 2016/13/0039).

Auch wenn üblicherweise der Post über­gebene, nicht bescheinigte Briefsendungen den Adressaten erreichen, ersetzt diese Erfahrungstatsache den Beweis des Einlangens nicht (; vgl auch , JBl 1984, 487; Ritz BAO6 § 108 Tz 10).

Es war daher die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Auf das inhaltliche Vorbringen im gegenständlichen Verfahren war nicht mehr einzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob ein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu lösen ist.
Sachverhaltsfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen, daher liegt auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im Übrigen wurde der Rechtsprechung des VwGH gefolgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101387.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at