Herabsetzung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RI in der Beschwerdesache AB, ADRYY , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA FAXX vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2011 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am gegenüber Herrn AB, Beschwerdeführer, einen Vorauszahlungsbescheid 2011, in dem die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2011 und Folgejahre mit € 2.386,38 festgesetzt wurden.
Die Begründung lautete:
"Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betrifft das jahr 2010. Gemäß § 45 abs. 1 EStG wurde daher die maßgebliche Abgabenschuld oin Höhe von € 2.294,60 um 4,00% erhöht."
Mit Schreiben vom erhob Herr AB gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2011 vom Berufung und begründete dies wie folgt:
"Da im Einkommensteuerbescheid 2010 vom die beantragten Kosten für die doppelte Haushaltsführung und für die Familienheimfahrten abgelehnt wurden, habe ich die Zuerkennung der Pendlerpauschale beantragt. Die Einkommensteuervorauszahlung sollte deshalb etwa auf die Höhe des Betrages gemäß Bescheid vom sinken."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zum Sachverhalt und die Entscheidung über die Anerkennung eines Pendlerpauschales für den Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2010 wird auf das mit heutigem Tag erlassene Erkenntnis des BFG RV/ 7102844/2011 verwiesen.
Zur Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer 2011 ist auszuführen:
Die maßgebende Bestimmung ist im Einkommensteuergesetz § 45 EStG geregelt.
"Vorauszahlungen
§ 45. (1) Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 300 Euro nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen.
(2) Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten.
(3) Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsteilbeträge werden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit des nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30. September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(4) Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Dabei ist Abs. 3 anzuwenden. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepaßt werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden."
Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2011 vom auf Basis des Einkommensteuerbescheides für 2010 vom zu Recht erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer ist jedoch im Recht, wie im Erkenntnis RV/7102844/2011 dargelegt, ein Pendlerpauschale zugesprochen zu bekommen. Dies ist im Sinne der Ausführungen in dem Erkenntnis RV/7102844/2011 das Pendlerpauschale für 2-20 Kilometer.
In dem Erkenntnis RV/7102844/2011 betreffend Einkommensteuer 2010 wurde unter Berücksichtigung eines Pendlerpauschales für 2- 20 km eine Einkommensteuer für 2010 im Betrag von € 2.130,82 festgesetzt.
Dies ist gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 der maßgebende Ausgangswert und ist dieser um 4% zu erhöhen.
Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung für 2011 auf Basis der Einkommensteuer 2010:
4% von 2.130,82 = 85,23
Die festgesetzte Einkommensteuervorauszahlung für 2011 beträgt daher
2.130,82 + 85,23 = 2.216,05.
Die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2011 wird daher mit € 2.216,05 festgesetzt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung im Gesetz eindeutig festgelegt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102845.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at