Unzulässigkeit von Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Beschwerden als zurückgenommen erklärt wurden
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RV/3100022/2018-RS1 | Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Die Auslegung von Parteierklärungen haben sich am objektiven Erklärungswert zu orientieren, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Hat nach diesen Grundsätzen eine Eingabe zur Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrages ein Ansuchen um Fristerstreckung zum Inhalt und wurde die Eingabe am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht, tritt Hemmung des Fristenlaufes ein. Eine Beschwerdevorentscheidung, welche ohne Absprache über den Fristverlängerungsantrag und Abwarten der noch offenen Frist (im Falle einer Abweisung ein Tag) ergeht und die Beschwerde als zurückgenommen erklärt, ist daher rechtswidrig. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2014, Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 01-11/2015 und Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 01-09/2016 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerdevorentscheidungen vom , mit welchen die Beschwerden vom als zurückgenommen erklärt wurden, werden gem. § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1) Beim Beschwerdeführer fand hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2014 eine Außenprüfung und hinsichtlich der Umsatzsteuer 2015 – 2016 eine Nachschau statt. Da der Beschwerdeführer vor Beginn der Prüfung schriftlich bekannt gegeben hatte, dass noch keine Buchhaltung für diese Zeiträume vorläge und die Bankauszüge erst sortiert werden müssten, wurden die Bemessungsgrundlagen für die Zeiträume 2014 (Umsatz- und Einkommensteuer) und 01/2015 – 09/2016 (Umsatzsteuer) gem. § 284 BAO im Schätzungswege ermittelt.
2) Gegen die daraufhin ergangenen Bescheide vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2014, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2014, Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 2014, Anspruchszinsen, Verspätungszuschlag zu Umsatzsteuer 01-11/2015 und Verspätungszuschlag zu Umsatzsteuer 01-09/2016 wurden rechtzeitig mit den Schriftstücken vom Beschwerden erhoben. Zur Begründung wurde darin gleichlautend ausgeführt, dass die im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlagen nicht den Tatsachen entsprechen würden und um die Möglichkeit der Nachreichung der Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen gebeten werde.
Die Abgabenbehörde erließ mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag betreffend sämtliche Beschwerden, weil die Erklärungen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten und welche Änderungen beantragt würden, fehlten. Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit festgesetzt. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages reichte der Beschwerdeführer am die Eingabe vom ein und führte darin aus, dass
„ (Aufzählung der angefochtenen Bescheide) in folgenden Punkten angefochten wird:
1. Die in den o.g. Bescheiden festgesetzten Beträge bzw. Bemessungsgrundlagen wurden im Schätzungswege ermittelt und entsprechen bei weitem nicht den tatsächlich erwirtschafteten Umsätzen. Diese sind in Wirklichkeit niedriger.
2. Ich beantrage daher, mir die Nachreichung der angeforderten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen samt Aufzeichnungen und Belege in einem eigenen Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen und die Umsatz- und Einkommensteuer nach den tatsächlichen Gegebenheiten festzusetzen.
Allgemein: Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage meiner Firma kann ich mir leider keinen Steuerberater leisten und wurde auch schon von einigen abgewiesen, da sie meine finanzielle Lage kennen. Ich habe vor langer Zeit in einem Steuerbüro in Z. gearbeitet (Büro X am Y-Platz) und bin nun dabei, mir wieder das fachliche Wissen für die Aufzeichnung einer Buchführung anzueignen und dann eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen und die nötigen Steuererklärungen einzureichen.“
3) Mit Beschwerdevorentscheidungen vom entschied die Abgabenbehörde, dass die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelten.
4) Mit Schriftsätzen vom (Umsatzsteuer 2014, Einkommensteuer 2014) und vom (Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2014, Verspätungszuschlag Einkommensteuer 2014, Anspruchszinsen 2014, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 01-11/2015, Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 01-09/2016) brachte der Beschwerdeführer Vorlageanträge gegen die Beschwerdevorentscheidungen ein und verwies darin auf das am persönlich eingebrachte Schriftstück zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
I)
1) § 85 Abs. 1 und 2 BAO lautet:
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 110 Abs. 2 BAO lautet:
Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung (§ 222 BAO), abhängig gemacht werden.
§ 245 Abs. 3 bis 5 BAO lautet:
(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.
§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
§ 262 BAO lautet:
(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 263 Abs. 1 BAO lautet:
Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 264 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 279 Abs. 1 BAO lautet:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2) Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. zu enthalten.
Entspricht die Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, hat die Abgabenbehörde nach § 85 Abs. 2 dem Beschwerdeführer die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht behoben, so hat die Abgabenbehörde die Beschwerde gem. § 263 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschwerdevorentscheidung als zurückgenommen zu erklären.
Die Frist zur Behebung der Mängel ist eine behördliche Frist und daher auf Antrag verlängerbar (Ritz, BAO6, § 85 Tz 16 und § 245 Tz 44). Gemäß § 245 Abs. 5 BAO gelten § 245 Abs. 3 und 4 BAO für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 BAO bei Mängeln von Beschwerden sinngemäß. Dies bedeutet, dass im Falle von Beschwerden betreffenden Mängelbehebungsfristen Anträgen auf Verlängerung der Mängelbehebungsfristen fristhemmende Wirkung zukommt (Ritz, BAO6, § 245 Tz 46, Fischerlehner, Abgabenverfahren² [2016] § 245 Anm 8). Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird, wobei die Hemmung nicht dazu führen kann, dass die Frist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Wird daher der Antrag erst am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht, so steht dem Beschwerdeführer bei Abweisung vor dem von ihm beantragten Fristende nur mehr ein Tag zur Ausarbeitung und Einbringung der Mängelbehebung zur Verfügung, nämlich jener Tag, der dem Tag der Zustellung des die Hemmungswirkung beseitigenden Bescheides folgt (vgl. Ritz, BAO6, § 245 Tz 39 mwN, Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 245 Anm 29 [Stand , rdb.at]). Dies jedoch nur sofern sich nicht wegen der kürzeren beantragten Frist aus § 245 Abs. 4 letzter Satz BAO ein früheres Ende der Beschwerdefrist ergibt. Einem nach Abweisung eines Fristverlängerungsantrages eingebrachten neuerlichen Fristerstreckungsansuchen kommt nach dem VwGH-Erk vom , 92/13/0062 (ebenso ; , 2011/16/0012), keine hemmende Wirkung zu, da eine neuerliche Sachentscheidung über die Antragssache „Verlängerung der Frist“ nicht mehr möglich und damit unzulässig ist (Ritz, BAO6, § 245 Tz 26).
II.
1) Die Beschwerden richten sich gegen die angefochtenen Bescheide, da die im Schätzungswege ermittelten Bemessungsgrundlagen nicht den Tatsachen entsprächen. Weitere Ausführungen hierzu enthalten die Beschwerden nicht. Selbst wenn die Beschwerdeanträge so gewertet werden, dass die Bescheide in sämtlichen Punkten angefochten sind, fehlt den Beschwerden immer noch das Erfordernis der Erklärung der beantragten Änderungen (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO). Die Beschwerden sind daher jedenfalls insoweit inhaltlich mangelhaft, weshalb die Abgabenbehörde verpflichtet war, mittels Bescheid gem. § 85 Abs. 2 BAO zur Behebung der Mängel unter Fristsetzung aufzufordern. Der Mängelbehebungsbescheid vom erging somit zu Recht.
b) Die Frist zur Behebung der Mängel wurde mit festgesetzt. Der Beschwerdeführer beantwortete den Mängelbehebungsauftrag mit Schriftsatz vom , den er am persönlich beim Finanzamt abgegeben und somit am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist, eingereicht hat. In diesem Schriftsatz wiederholte der Beschwerdeführer, dass die in Bescheiden festgesetzten Beträge bzw. Bemessungsgrundlagen in Wirklichkeit weit niedriger seien, und führte in Punkt 2) aus, dass er die Möglichkeit zur Nachreichung der angeforderten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen samt Aufzeichnungen und Belege in einem eigenen Rechtsmittelverfahren und die Festsetzung der Steuern nach den tatsächlichen Gegebenheiten beantrage. Da der Beschwerdeantrag dahin geht, dass die Abgabenbeträge auf Basis der noch einzureichenden Steuererklärungen festzusetzten seien, wäre mit der Abgabe der Steuererklärungen unter einem auch der Mangel der Nichterklärung der beantragten Änderungen behoben. Indem der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Nachreichung der Steuererklärungen beantragt, stellte er in Punkt 2) seines Schreibens sohin dem Inhalt nach einen Fristverlängerungsantrag betreffend die Mängelbehebungsfrist.
Dass der Beschwerdeführer dabei auf ein eigenes Rechtsmittelverfahren abstellt, ändert nichts daran, denn es kommt auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; , 2006/17/0360; , 2009/15/0152; , 2010/17/0053, 0054; , 2010/15/0195) an. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss ( ; , 2006/16/0129; , 2010/15/0188; , 2010/15/0195). Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB ; , 2009/15/0152; , 2010/15/0188; , 2009/15/0212; , 2011/13/0082). Die Behörde hat auch nicht den Sinn einer mehrdeutigen Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach der Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre (, Ritz, BAO6, Tz 1).
Der Verweis des Beschwerdeführers auf ein eigenes Rechtsmittelverfahren gründet sich offenbar noch auf die Rechtslage vor BGBl. I Nr. 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012). Danach war die Erledigung des Mängelbehebungsverfahrens nicht mit einer Berufungsvorentscheidung, sondern mit einem in einem eigenen Rechtsmittelverfahren anfechtbaren Bescheid, mit dem die Berufung als zurückgenommen erklärt wurde, vorgesehen. Unter Bedachtnahme auch darauf, dass der Beschwerdeführer steuerlich nicht vertreten ist, steht somit außer Zweifel, dass mit den Eingaben zur Beantwortung der Mängelbehebungsbescheide inhaltlich ein Aufschub der Frist zur Einreichung der Steuerklärungen bewirkt werden sollte.
c) Der Schriftsatz vom wurde am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht. Gem. § 245 Abs. 5 BAO i.V.m. § 245 Abs. 3 und 4 BAO trat dadurch Hemmung des Fristenlaufs ein. Diese beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über diesen Antrag zugestellt wird. Da im Schriftsatz vom keine bestimmte Zufristung beantragt wurde, kann im gegebenen Fall ein Ablauf der Frist nicht vor Bekanntgabe der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag eintreten. Da die Beantwortung des Mängelbehebungsbescheides am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist eingebracht wurde, betrifft die Fristhemmung einen Tag. Im Falle einer Abweisung des Fristverlängerungsantrages stünde dem Beschwerdeführer daher nur mehr ein Tag, nämlich jener, der der Zustellung der Abweisung folgt, zur Ausarbeitung der vollständigen Mängelbehebung zur Verfügung. Im Falle einer Abweisung des Fristerstreckungsantrages kommt einem neuerlichen Fristerstreckungsansuchen keine fristhemmende Wirkung zu, da eine neuerliche Entscheidung über die Antragssache „Verlängerung der Frist“ nicht mehr möglich und daher unzulässig ist.
d) Da der Beschwerdeführer mit dem Schriftsatz vom innerhalb der offenen Mängelbehebungsfrist einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat und der Lauf der Mängelbehebungsfrist dadurch gehemmt wurde, erweisen sich die Beschwerdevorentscheidungen, mit denen die Abgabenbehörde die Beschwerden mangels Behebung der Beschwerdemängel innerhalb der gesetzten Frist als zurückgenommen erklärte, als zu Unrecht erlassen. Die Beschwerdevorentscheidungen waren daher aufzuheben. Nach § 274 Abs. 7 BAO scheiden durch diese Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen die Vorlageanträge ex lege aus dem Rechtsbestand aus.
e) Die gegenständlichen Beschwerden sind damit wieder unerledigt und, da keiner der Fälle des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO vorliegt, in denen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben kann, von der Abgabenbehörde nach Durchführung des Mängelbehebungsverfahrens und etwa noch erforderlicher Ermittlungen mittels Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Würde das Bundesfinanzgericht in der Sache selbst über die Beschwerden (unzulässigerweise ohne Vorlageantrag) entscheiden, wäre dem Beschwerdeführer eine Stufe im Rechtsmittelverfahren genommen. Dies folgt daraus, dass gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichts nur noch der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof in Form einer Beschwerde sowie zum Verwaltungsgerichtshof in Form einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision möglich ist. Durch die diesfalls fehlende Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages wäre der Rechtsschutz sohin eingeschränkt bzw. erschwert.
Zulässigkeit einer Revision
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 263 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Auslegung von Eingaben Fristverlängerungsansuchen am letzten Tag der Mängelbehebungsfrist |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100022.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at