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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2018, RV/7103779/2018

Berufsausbildung iSd FLAG 1967 in der Zeit während des Lernens für eine Nachprüfung in einem Gegenstand der Reifeprüfung?

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7103779/2018-RS1
wie RV/7104176/2017-RS3
Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40).
RV/7103779/2018-RS2
wie RV/7105997/2015-RS5
Die Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt. Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an, insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 zu sprechen. Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird.
RV/7103779/2018-RS3
wie RV/7105997/2015-RS4
Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang.
RV/7103779/2018-RS4
wie RV/7105997/2015-RS4
Jede Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang.
RV/7103779/2018-RS5
wie RV/7105997/2015-RS2
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Mag. ***[VN1]*** ***[VN2]*** ***[NN1+2+3]***, ***[Adresse]***, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3950 Gmünd, Albrechtser Straße 4, vom , wonach der Antrag vom auf Familienbeihilfe für die im März 1999 geborene ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer ***[SVNr_Bf]***, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

A. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes Jänner und Februar 2018 ersatzlos aufgehoben.

B. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraumes Oktober bis Dezember 2017, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheides unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Unter Verwendung des Formulars Beih 1 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) ***[VN1]*** ***[NN1+2+3]*** am Familienbeihilfe für ihre im März 1999 geborene Tochter ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** ab "wegen 1. Sem 2017 & 2. Sem 2018". Die Tochter studiere in Wien, deren Unterhalt werde überwiegend von der Bf getragen. Am sei an der Universität Wien das Bachelorstudium A 198 407 425 Lehramt Englisch begonnen worden (OZ 3).

Urkunden

Im Lauf des Verfahrens wurden folgende Urkunden zum Akt des Finanzamts genommen (OZ 6 - 11, OZ 13, 14):

Laut Jahreszeugnis vom und laut Reifeprüfungszeugnis vom besuchte ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** erfolgreich die 8. Klasse eines Bundesgymnasiums, bestand aber die Reifeprüfung im Gegenstand Mathematik nicht. Sie war gemäß § 40 SchUG zur Wiederholung der Klausurprüfung Mathematik berechtigt.

Laut Bestätigung eines BG, BRG und wkBRG für Berufstätige in Wien vom war ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** an der Abend-AHS als ordentliche Studierende angemeldet und hat im Wintersemester 2017/18 nachstehende Module inskribiert:

Mathematik 8: 4 Wochenstunden

Bildnerische Erziehung 1: 2 Wochenstunden

Individuelles Wahlpflichtfach Kunst (Bildn. Erziehung, Musikerziehung) 2: 4 Wochenstunden.

Das Wintersemester 2017/18 begann am und endete am .

Laut Reifeprüfungszeugnis vom hat ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** die Reifeprüfung nach dem Lehrplan des Realgymnasiums für Berufstätige bestanden.

Der Studienbestätigung der Universität Wien vom zufolge ist ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** im Sommersemester 2018 an der Universitat Wien als ordentliche Studierende des Studiums A198 407 425 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Englisch UF Psychologie und Philosophie zur Fortsetzung gemeldet. Laut Studienblatt vom war Studienbeginn am .

Mit Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom wurden gemäß § 78 Abs. 1 UG eine am abgelegte Prüfung im Umfang von 5 ECTS anerkannt.

Ein Nachhilfeinstitut bestätigte am , "dass Frau ***[NN1+2+3]*** ***[VN3]*** im Juli und im August 2017 Nachhilfe im Ausmaß von 50 Stunden absolviert hat. Weiters investierte sie noch in etwa 80 Stunden in die von uns mitgegebenen Hausaufgaben/ Übungen."

Laut Bestätigung der Universität Wien vom wurden von ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** im Sommersemester neben den anerkannten 5 ECTS-Punkten für "STEOP-Modul Allgemeine Bildungswissenschaftliche Grundlagen: Professionalität und Schule * Professionalitat und Schule (SoSe 2018)/anerkannt" (Datum , tatsächlich geleistet - siehe Anerkennungsbescheid - am ) noch weitere 2 ECTS-Punkte ("ABGPM2: Historische und systematische Grundlagen von Bildungstheorie und Bildungsforschung * VO Historische und systematische Grundlagen von Bildungstheorie und Bildungsforschung (LV-Nr, 49QQ06, SoSe 2018)", )  geleistet.

Abweisungsbescheid vom

Mit den angefochtenen Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom auf Familienbeihilfe für ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 ab und begründete diese Entscheidung so (OZ 2):

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Da Ihre Tochter ***[VN3]*** vom bis als außerordentliche Hörerin einzelne Lehrveranstaltungen an der Uni Wien besucht hat, besteht für den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Der Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist ab dem Folgemonat März 2018 gegeben, da hier die Aufnahme als ordentliche Hörerin erfolgte.

Beschwerde

Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom mit dem ersichtlichen Antrag (da das Formular entgegen der Vorschrift des § 250 Abs. 1 BAO eine Nennung der Anfechtungserklärung gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO und der beantragten Änderungen gemäß § 250 Abs. 1 lit. c BAO nicht vorsieht, wurden von der Bf entsprechende Erklärungen nicht abgegeben), diesen aufzuheben und Familienbeihilfe auszuzahlen (OZ 1).

Begründung:

Auf Grund der Einreichung des Maturazeugnisses wurde das Wintersemester und die erfolgreich abgelegte Prüfung STEOP anerkannt. Siehe Bescheid, Universität Wien, ordentliche ("Anerkennung der Steop-Prüfung") Hörerin! So befindet sich ***[VN3]*** im 2. Semester Bachelor Lehramt Universitätsfach Englisch, Psychologie und Philosophie.

Ich bitte höflichst um eine Nachzahlung der Familienbeihilfe für das Wintersemester um die angefallenen Kosten begleichen zu können für ***[VN3]***.

Herzlichen Dank!

Beigefügt war laut Beschwerde ein "Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen § 58 Abs. 2 AVG" (offenbar der oben erwähnte Bescheid vom , Eingangsstempel des Finanzamts vom ).

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Datum erließ das Finanzamt gegenüber der Bf eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Beschwerde vom teilweise stattgegeben werde.

Begründung:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Von einer Berufsausbildung kann nur dann ausgegangen werden, wenn die "volle Zeit" des Kindes dadurch in Anspruch genommen wird. Von einer Beanspruchung der "vollen Zeit" des Kindes ist ab einer Wochenstundenzahl von etwa 20 Stunden auszugehen.

Laut vorliegenden Unterlagen hat Ihre Tochter ***[VN3]*** die Matura im Juni 2017 nicht bestanden und den nächstmöglichen Prüfungstermin im Herbst 2017 nicht wahrgenommen. Der Besuch der Abend-AHS von bis umfasste eine Wochenstundenzahl von lediglich 10 Stunden, daher kann diesbezüglich von keiner Berufsausbildung ausgegangen werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.

Ihre Tochter ***[VN3]*** legte am erfolgreich die Matura ab. Eine Aufnahme als ordentliche Studentin erfolgte ab dem Beginn des Sommersemesters 2018 (März 2018). Die Prüfung vom in Höhe von 5 ECTS wurde für das Bachelorstudium Lehramt UF Englisch UF Psychologie und Philosophie an der Uni Wien anerkannt.

Ihrer Beschwerde konnte teilweise stattgegeben werden.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag konnten für die Monate Jänner und Februar 2018 (Matura - Zwischenzeit - Beginn Studium) gewährt werden.

Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli bis September 2017 mussten rückgefordert werden, da in diesem Zeitraum bei Ihrer Tochter ***[VN3]*** aufgrund der o.g. Kriterien von keiner Berufsausbildung ausgegangen werden kann.

Es war wie im Spruch zu entscheiden.

Rückforderungsbescheid vom

Mit Datum erließ das Finanzamt gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Bf einen Rückforderungsbescheid, wonach gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 für ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe (575,40 €) und zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbetrag (175,20 €) für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 zurückgefordert werden (OZ 12).

Das Finanzamt begründete diesen Bescheid wie folgt:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Marz 2011 gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

• Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -Fortbildung

• Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

• das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom wird verwiesen.

Vorlageantrag und Beschwerde vom 25./

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt persönlich überreicht am , stellte die Bf ersichtlich Vorlageantrag und erhob (da die Monate Juli und August 2017 nicht vom  Abweisungsbescheid vom , sondern von dem gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Rückforderungsbescheid vom umfasst sind) ebenfalls ersichtlich Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom :

Betrifft: Beschwerdevorentscheidung
            Antrag auf Familienbeihilfe für ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]***

Sehr geehrte Damen und Herrn!

Meine Tochter ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** hat (s. Beilage) eine Schule für Mathematikunterricht besucht in Juli und August 2017. Sie war für das Schuljahr 2016/2017 ordentlich im Gymnasium ... gemeldet.

Stundenausmaß Juli - August 2017

Unterricht 50 Stunden

Übungszeit 80 Stunden

Sie hat nie pausiert und weiterhin eine Berufsausbildung angestrebt

Ab September 2017 (s. Beilage) Schülerin, Abendschule Wien. 10 Stunden wöchentlich und zusätzlich A.O. Studentin an der Universität Wien Lehramt Englisch, Philosophie, Psychologie. Diese Studienzeit wurde ihr anerkannt, die Prüfungen hat sie alle positiv abgeschlossen und sie befindet sich derzeit als ordentliche Studentin im 2. Semester ohne Zeitverlust oder Pause.

Ich bitte um Gewährung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für meine Tochter ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** (2017 - 2018).

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 10.2017-02.2018) (Abweisungsbescheid)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag auf Familienbeihilfe (Beih1)

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 Reifeprüfungszeugnis (nicht bestanden)

7 Schulbesuchsbestätigung

8 Reifeprüfungszeugnis

9 Studienbestätigung SS 2018

10 Studienblatt SS 2018

11 Bescheid über die Anerkennung von Prüfungen

12 Rückforderungsbescheid Zeitraum 07/2017-09/2017

13 Bestätigung Nachhilfestunden

14 Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen

...

Folgende Bescheide sind angefochten

Gegenstand: Familienbeihilfe

Geschäftszahl: Abweisungsbescheid

Datum Bescheid:

Beschwerde eingebracht:

Jahr/Zeitraum: 10.2017-02.2018

Fachgebiet: Familienlastenausgleich

Gesamter Senat beantragt: Nein

BVE zugestellt:

Vorlageantrag eingebracht:

Verfahrenskategorie: Beih

Mündliche Verhandlung beantragt: Nein

...

Bezughabende Normen

§ 2 Abs 1 lit b FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Die Bf. stellte am einen Antrag auf Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***[VN3]*** ab 09/2017.

***[VN3]*** ist im Juni 2017 am Gymnasium ... zur Reifeprüfung angetreten und hat diese im Fach Mathematik nicht bestanden. Sie war jedoch zur Wiederholung dieses Prüfungsgebietes berechtigt. Im Juli und August 2017 nahm ***[VN3]*** Nachhilfestunden, der Prüfungstermin im Herbst 2017 wurde jedoch nicht wahrgenommen.

Ab September 2017 besuchte sie das Gymnasium für Berufstätige in Wien. Der Besuch der Abend-AHS umfasste eine Wochenstundenanzahl von 10 Stunden. Im Jänner 2018 hat ***[VN3]*** die Reifeprüfung bestanden.

Im Wintersemester 2017/2018 war ***[VN3]*** als außerordentliche Studentin an der Universität Wien inskribiert und legte Prüfungen im Umfang von 8 ECTS ab. Eine Aufnahme als ordentliche Studentin im Bachelorstudium Lehramt erfolgte ab dem .

Beweismittel:

auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen

Stellungnahme:

Gegenständlich hat die Tochter der Bf. die Reifeprüfung zum vorgesehenen Termin im Juni 2017 nicht bestanden, weil sie in einem Prüfungsgebiet negativ beurteilt wurde. Damit hätte sie zum Herbsttermin (1. Nebentermin) zur Wiederholung antreten können, was sie aber nicht getan hat.

Der Besuch eines Nachhilfeinstituts in den Monaten Juli und August 2017 sowie der Besuch der Abend-AHS ab September 2017 mit einer Wochenstundenanzahl von lediglich 10 Stunden reicht nach Ansicht der Abgabenbehörde für sich allein nicht aus um das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anzunehmen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sprach das Finanzamt über die im Zuge des Vorlageantrags im hier gegenständlichen Verfahren vom 25./ erhobene Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend die Monate Juli, August und September 2017 ab und wies diese Beschwerde als unbegründet ab:

Ihre Tochter ***[VN3]*** hat die Reifeprüfung zum vorgesehenen Termin im Juni 2017 nicht bestanden, hätte jedoch zum Herbsttermin zur Wiederholung antreten können. Im Juli und August 2017 nahm ***[VN3]*** Nachhilfestunden (Unterricht 50 Stunden; Übungszeit 80 Stunden), der Wiederholungstermin im Herbst 2017 wurde aber nicht wahrgenommen. Ab September 2017 besuchte Ihre Tochter das Gymnasium für Berufstätige in Wien. Der Besuch der Abendw-AHS umfasste eine Wochenstundenanzahl von 10 Stunden. Im Jänner 2018 hat ***[VN3]*** die Reifeprüfung bestanden.

Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe unter anderem Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden.

Der Besuch eines Nachhilfeinstituts in den Monaten Juli und August sowie der Besuch der Abend-AHS haben nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen, weshalb es schon am quantitativen Merkmal einer Berufsausbildung iSd FLAG mangelt. Weiters ist das Ablegen von Prüfungen essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung. Auch dieses  Kriterium wurde aufgrund des Nicht-Antretens zum Matura-Herbsttermin nicht erfüllt.

Aufgrund der oben angeführten Begründung waren die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 07/2017 bis 09/2017 rückzufordern.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Laut Information des Finanzamts vom ist die Beschwerdevorentscheidung offenkundig in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im März 1999 geborene ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** ist Tochter der Bf Mag. ***[VN1]*** ***[NN1+2+3]***. Sie besuchte im Regelschulwesen das Gymnasium und beendete im Mai 2017 die 8. Klasse erfolgreich. Im Juni 2017 bestand ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** die Reifeprüfung im Gegenstand Mathematik nicht und war zur Wiederholung der Klausurprüfung aus Mathematik berechtigt.

***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** trat jedoch im Herbst 2017 nicht zur Wiederholungsprüfung an, obwohl sie sich auf diese Prüfung in den Sommermonaten vorbereitete und hierfür im Juli und August Nachhilfe im Gesamtausmaß von 50 Stunden bei weiteren rund 80 Stunden Zeit für Hausaufgaben und Übungen aufwand.

Im September 2017 meldete sich ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** für die Abend-AHS an einem BG, BRG und wkBRG für Berufstätige in Wien an, wobei Module im Gesamtausmaß von 10 Wochenstunden belegt wurden. Das Wintersemester 2017/18 begann am und endete am .

Gleichzeitig mit der Vorbereitung auf die Mathematikmatura besuchte ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** als außerordentliche Hörerin der Universität Wien Lehrveranstaltungen des Studiums A198 407 425 Bachelorstudium Lehramt Sek (AB) UF Englisch UF Psychologie und Philosophie. Am legte sie die Studieneingangsprüfung (STEOP) im Umfang von 5 ECTS ab.

Im Jänner 2018 bestand ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** die Reifeprüfung.

Am begann ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** das Lehramtsstudium als ordentliche Hörerin. Für das Sommersemester 2018 wurde die Studieneingangsprüfung (5 ECTS) anerkannt. Die entsprechende Lehrveranstaltung umfasste 2 Semesterwochenstunden (SWS). Außerdem wurde am eine weitere Prüfung (2 ECTS) abgelegt.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind unstrittig.

Zu den Semesterwochenstunden ist auf die Website der Universität Wien (https://ufind.univie.ac.at/de/course.html?lv=490001&semester=2017W) betreffend 490001 VO Professionalität und Schule zu verweisen.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet (Einfügen von Satzbezeichnungen durch das Gericht):

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) 1für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. 2Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. 3Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. 4Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. 5Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. 6Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. 7Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. 8Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. 9Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. 10Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. 11Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. 12Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. 13Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. 14Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) 1für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. 2Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) 1Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. 2Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) 1Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. 2Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

3Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) 1Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. 2Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 17 StudFG lautet:

§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,

5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:

26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Beschwerdezeitraum

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa unter Hinweis auf ; ; oder ).

Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage zwei Bescheide erlassen:

  • mit Datum den angefochtenen Abweisungsbescheid betreffend den Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018

  • mit Datum einen Rückforderungsbescheid betreffend den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde vom zwar hinsichtlich des Zeitraums Jänner bis Februar 2018 Folge (und zahlt zufolge Studienbeginns im März 2018 ab März 2018 offenkundig ebenfalls Familienbeihilfe aus), der Vorlageantrag bezieht sich jedoch ausdrücklich auf "2017+2018", sodass die mit der BVE verfügte Aufhebung betreffend Jänner und Februar 2018 durch die Bekämpfung der gesamten BVE nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die gesamte BVE mit dem Erkenntnis des BFG aus dem Rechtsbestand ausscheidet.

Beschwerdezeitraum dieses Verfahrens ist daher der Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018.

Dem Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt am auch nur die Beschwerde vom und nicht auch jene vom vorgelegt.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens, über das mit der Beschwerdevorentscheidung abgesprochen wurde, war nur der Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018.

Die gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Entscheidung über den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 erging mit einem eigenen Rückforderungsbescheid.

Über die mit dem Vorlageantrag im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Juli 2017 bis September 2017 hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen.

Dieser Rückforderungsbescheid ist hier nicht verfahrensgegenständlich.

Berufsausbildung

Im Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 war einerseits (bis Jänner 2018) ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** an der Abend-AHS eingeschrieben, wo sie Module im Gesamtumfang von 10 Wochenstunden belegt hat, andererseits war ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** außerordentliche Hörerin an der Universität Wien, wo sie nach Ablegung der Reifeprüfung im Jänner 2018 ebenfalls im Jänner 2018 die Studieneingangsprüfung (5 ECTS) abgelegt hat.

Unstrittig ist, dass die Tochter der Bf im Wintersemester 2017/2018 nicht ordentliche Hörerin an der Universität Wien war, sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 ("Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr") nicht bestand.

Zu prüfen ist, ob die Tochter der Bf im hier anhängigen Beschwerdezeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 i. S. v. Satz 1 des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für einen Beruf ausgebildet wurde.

Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , , ;  u. a.).

Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. , ).

Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, welche die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (vgl. , ).

Unstrittig ist, dass die Vorbereitung auf die Reifeprüfung grundsätzlich Berufsausbildung ist, wenn sie (siehe im Folgenden) ein bestimmtes Maß an zeitlicher Intensität (etwa im Rahmen des Besuchs des 8. Klasse einer höheren Schule) erreicht.

Das Bundesfinanzgericht hat auch entschieden, dass im Fall, dass von einer österreichischen Universität im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) ECTS-Anrechnungspunkte einer anderweitig erfolgten Ausbildung anerkannt werden, bei dieser anderweitig erfolgten Ausbildung grundsätzlich von einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen ist ().

Zeitlicher Umfang der Ausbildungen

Nun reicht nicht jede Art einer Berufsausbildung aus, um Familienbeihilfe zu erhalten.

Jede Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; u. v. a.).

Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt  (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; ; u. v. a.).

Abend-AHS

Auch wenn eine ernstliche und zielstrebige Ausbildung vorliegt, reicht das beim Besuch von Schulen für Berufstätige, von Maturaschulen, einem Fernstudium oder anderen Ausbildungen mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf als bei Schulen mit vergleichbarem Ausbildungszweck in der Normalform nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 sprechen zu können. Es muss auch die weit überwiegende Arbeitszeit des Schülers durch die Ausbildung in Anspruch genommen werden. Es ist davon bei einer Ausbildung an der Normalform einer Schule mit Tagesunterricht und Vorbereitungszeit zu Hause auszugehen, nicht aber in jedem Fall bei einer Ausbildung mit einem geringeren Anwesenheitsbedarf (vgl. ).

Für die Qualifikation als Berufsausbildung kommt es zwar nicht darauf an, ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, allerdings kommt der zeitlichen Gestaltung und Verteilung einer Ausbildung einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Lernzeit Indizwirkung für die zeitliche Inanspruchnahme zu (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht nimmt bei Schulen für Berufstätige einen erforderlichen wöchentlichen Zeitaufwand von durchschnittlich 20 bis 25 Stunden zuzüglich Hausaufgaben an (vgl. ), insgesamt von mindestens 30 Wochenstunden (vgl. ; "Echtstunden" zu 60 Minuten, ), um von einer Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 zu sprechen (vgl. ). Die Qualifizierung als Berufsausbildung kann auch bei einem Fernstudium gegeben sein, wenn ein Schulunterricht von bloß zehn Wochenstunden durch verstärkte "Hausausgaben" und Vorbereitungszeit sowie E-Learning kompensiert wird (vgl. ), das ist hier allerdings nicht der Fall.

Ein Umfang von bspw. 12 Wochenstunden Unterricht ist nicht ausreichend (vgl. ).

Mit dem Besuch der AHS für Berufstätige (10 Wochenstunden Unterricht, davon Mathematik 4 Wochenstunden) allein wurde die überwiegende Zeit der Tochter im Beschwerdezeitraum nicht in Anspruch genommen.

Universität

Die Tochter studierte im Beschwerdezeitraum jedoch gleichzeitig als außerordentliche Hörerin an der Universität Wien.

Für die im Jänner 2018 abgelegte Prüfung wurden im ordentlichen Studium ab März 2018 5 ECTS-Punkte für die Zeit des außerordentlichen Studiums angerechnet. Die Vorlesung selbst umfasste 2 Semesterwochenstunden.

Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen.

5 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechen daher einem Arbeitsaufwand von einem Sechstel eines Semesters (30 ECTS-Punkte) bzw. von 125 Echtstunden.

Das Wintersemester 2017/2018 begann im Oktober 2017. Die Studieneingangsprüfung wurde im Jänner 2018 abgelegt.

Werden die 5 ECTS-Punkte im gegenständlichen Fall auf diese fünf Monate (und nicht auf das gesamte Semester) umgerechnet, hat die zeitliche Auslastung der Tochter im Zeitraum Oktober 2017 bis Jänner 2018 auf der Universität somit im Durchschnitt (125 Stunden für 5 ECTS durch 5 Monate durch 4,33 - vgl. https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Normalarbeitszeit.html) rund 6 Wochenstunden betragen (bei einer Umrechnung auf 6 Monate rund 5 Wochenstunden).

Zeitliche Auslastung wird insgesamt nicht erreicht

Der Tochter der Bf fehlte zur Reifeprüfung nur mehr die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfung aus Mathematik.

Der Zeitaufwand in der Abendschule für Berufstätige für Mathematik betrug (bis Jänner 2018) 4 Wochenstunden. Insgesamt wurden Module zu 10 Wochenstunden belegt.

Der Zeitaufwand für die Universität Wien betrug (bis Jänner 2018) rund 6 Wochenstunden (für das gesamte Semester rund 5 Wochenstunden), davon 2 Wochenstunden Vorlesung.

Rechnet man nur den Zeitraum Oktober 2017 bis Jänner 2018 (statt bis Februar 2018), dann kommt man auf 10 Wochenstunden Unterricht an der Abend-AHS und auf 2 Wochenstunden Vorlesung an der Universität Wien. Zu diesen 12 Wochenstunden sind rund 3 bis 4 Wochenstunden Lernen für die Prüfung an der Universität Wien (Vorlesung plus Lernen 5 ECTS) hinzuzurechnen, sodass 16 bis 18 Wochenstunden belegt sind. Damit werden auch unter Berücksichtigung von Hausaufgaben und Übungen im Fach Mathematik (AHS) zumindest 30 Wochenstunden nicht erreicht.

Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass Hausaufgaben, Übungen und Lernen für einen einzigen Unterrichtsgegenstand, auch wenn es sich um Mathematik handelt, bei einem über mehrere Monate verteilten Lernen weit mehr als 10 Wochenstunden in allen Monaten in Anspruch nehmen. Der Intensivkurs für Mathematik im Juli und August 2017 beanspruchte nach den Angaben des Nachhilfeinstituts etwa 80 Stunden Übungen und Hausaufgaben, das entspricht etwa (80 durch 2 durch 4,33) 9 Wochenstunden. Bei einem Lernen über einen Zeitraum rund viereinhalb Monaten wird schwerlich ein noch höheres Stundenmaß je Woche angefallen sein.

Laut Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses vom fielen in der 8. Klasse Gymnasium allein 35 Stunden Unterricht an, dazu kommen noch Hausaufgaben, Übungen und Lernen. Hält man sich diese zeitliche Belastung vor Augen, ist eine Ausbildung, die deutlich weniger als 30 Wochenstunden erforderte, keine Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.

Die erforderliche zeitliche Auslastung der Tochter ***[VN3]*** ***[NN1+2+3]*** durch ihre Ausbildungen an der AHS für Berufstätige und als außerordentliche Hörerin an der Universität Wien war im Zeitraum Oktober 2017 bis Februar 2018 nicht gegeben.

Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung für die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung im Jänner 2018 und dem Beginn des ordentlichen Studiums im März 2018 einen Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 als gegeben erachtet.

Da die Schulausbildung an der AHS im Jänner 2018 mit der Reifeprüfung abgeschlossen und das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sommersemester 2018 begonnen wurde, steht der Bf Familienbeihilfe - ungeachtet des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 - gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Monate Jänner und Februar 2018 zu.

Da - wie ausgeführt - die Beschwerdevorentscheidung zur Gänze nicht in Rechtskraft erwachsen ist, hat das Bundesfinanzgericht auch über den Zeitraum Jänner und Februar 2017 abzusprechen.

Teilweise Stattgabe

Der Beschwerde ist daher, wie in der Beschwerdevorentscheidung, hinsichtlich des Zeitraumes Jänner und Februar 2018 Folge zu geben.

Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraumes Oktober bis Dezember 2017 ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Bundesfinanzgericht der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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