Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.10.2018, VH/5100003/2018

Verfahrenshilfe betreffend Familienbeihilfe bei Gutachten des Sozialministeriumservice

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über den Antrag der die Verfahrenshilfe beanspruchenden Partei, ****, vom , für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab März 2017, die Verfahrenshilfe zu bewilligen, den Beschluss gefasst:

Dem Antragsteller wird gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO benachrichtigt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (durch den Antragsteller) ist nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

Mit den am beim Finanzamt eingelangten Formblättern Beih 1 und Beih 3 beantragte der am Dat.00 geborene Antragsteller (Ast.) die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages „ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahre ab Antragstellung".
Als erhebliche Behinderung bzw. Erkrankung gab er an: „Depression, Persönlichkeitsstörung, …“ an.

Das Finanzamt veranlasste eine Untersuchung des Ast. durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) und wies in der Folge nach Vorliegen des ärztlichen Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) vom Dat.01 den Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum „ab März 2017“ ab.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bereits im September 2009 der Grad der Behinderung mit 40 % und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr festgestellt worden sei.

Die dagegen mit Schriftsatz vom erhobene Beschwerde wurde nach Einholung eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens unter Verweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Ast. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der Vorlage weiterer Beweismittel durch den Ast. wurde das Finanzamt im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 2 BAO beauftragt, ein die bisherigen Gutachten ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice - (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967) zur Frage einzuholen, ob beim Ast. - unter Berücksichtigung sämtlicher bisher vom ihm vorgelegten Unterlagen - als Folge einer körperlichen oder geistigen Behinderung vor Vollendung seines 21. Lebensjahres eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, eingetreten ist.

In der Folge wurde neuerlich ein ärztliches Sachverständigengutachten (Aktengutachten vom Dat.02) erstellt, das wiederum - wie bereits das Erstgutachten vom Dat.01 und das Zweitgutachten vom Dat.03  - das Vorliegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres zur Erwerbsunfähigkeit führenden Behinderung nicht bescheinigte.

Nachdem das Bundesfinanzgericht die vom Ast. beantragte mündliche Verhandlung anberaumte, stellte dieser nunmehr mit Schriftsatz vom (ergänzt mit Eingabe vom ) den Antrag, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO zu bewilligen.

Das Bundesfinanzgericht hat über den Antrag erwogen:

Gemäß Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) wird Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Für den Anspruch auf Prozess­kostenhilfe nach Art. 47 GRC ist bedeutsam, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess­kostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Ziel dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Im Rahmen dieser Würdigung können der Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam zu verteidigen, berücksichtigt werden (Ritz, BAO6 § 292 Tz 6 mit Hinweis auf , DEB/BR Deutschland).

Die Bundesabgabenordnung (BAO) wurde durch BGBl. I Nr. 117/2016 mit der Einführung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht zur Herstellung einer dem Art. 47 GRC entsprechenden Rechtslage, geändert (vgl. ErläutRV 1352 BlgNR XXV. GP 1).

§ 292 BAO lautet:

27. Verfahrenshilfe

§ 292. (1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,

  • als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und

  • als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

  • als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

  • als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

  • ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

  • ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

  • nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

(8) Der Antrag hat zu enthalten

  • die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),

  • die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,

  • eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.

(9) Ein bei der Abgabenbehörde vor Vorlage der Bescheidbeschwerde eingebrachter Antrag ist unter Anschluss der Verwaltungsakten unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(10) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.

(11) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hat mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.

(12) Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem

1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.

2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei

zugestellt wurde, von neuem zu laufen.

(13) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist vom Verwaltungsgericht zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind oder wenn das Vorhandensein der Voraussetzungen auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben der Partei zu Unrecht angenommen worden ist.

(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen."

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt vorerst, dass die Verfahrenshilfe nicht immer gewährt werden muss. Vielmehr hat das zuständige Verwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl. Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S. 89).

§ 292 Abs. 1 BAO nennt zunächst als Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen „ besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen.

Im Zuge einer unions- und verfassungsrechtskonformen Interpretation der in § 292 Abs. 1 BAO verwendeten Wortfolge der „ besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art" werden für das Vorliegen dieser objektiven Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenshilfe (auch im Abgabenverfahren) daher die in der Rechtsprechung des EGMR und EuGH (zu Art. 47 GRC) herausgebildeten Kriterien, insbesondere jenes der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, maßgeblich sein (Unger in taxlex 2017, 163).

Im anhängigen Beschwerdeverfahren - hinsichtlich dessen Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO beantragt wurde - ist strittig, ob die zur Erwerbsunfähigkeit führende Behinderung des Ast. vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen bei Vorliegen näher genannter weiterer Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie „ wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden."

Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Dies gilt gemäß § 8 Abs. 7 FLAG 1967 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

Bei der Antwort auf die Frage, ob eine solche Behinderung, die zur Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. oder 25. Lebensjahres) eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa ; und , mwN).

Um einen Bescheid, dem ein oder mehrere Gutachten des Sozialministeriumservice zugrunde liegt oder liegen, wirksam zu bekämpfen, bedarf es einer qualifizierten fachlichen Auseinandersetzung mit dem oder den jeweiligen Gutachten. Der Beschwerdeführer muss aufzeigen, dass diese unvollständig, unschlüssig oder widersprüchlich sind.
Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht, der insbesondere die Gutachten qualifiziert prüft und allfällige von ihm festgestellte Mängel im Beschwerdeverfahren in einer Weise aufzeigt, dass das Gericht zur Einholung ergänzender Gutachten oder zum Abgehen von ihm vorliegenden Gutachten veranlasst wird (vgl. ; ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts liegen daher in Familienbeihilfeverfahren, die auf Gutachten des Sozialministeriumservice beruhen, besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art i.S.d. § 292 Abs. 1 BAO vor (; ).

Der Bescheid, der angefochten worden ist, wurde nach der Aktenlage wirksam erlassen.

Der Antrag wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO beim Verwaltungsgericht eingebracht und enthält die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z. 1 BAO, durch den Verweis auf die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8 Z. 2 BAO), die Entscheidung der Partei, dass der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z. 3 BAO), und schließlich eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ast. (§ 292 Abs. 8 Z. 4 BAO).

Dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, ergibt sich aus dem vom Ast. vorgelegten Vermögensbekenntnis.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auch nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.

Die Rechtsanwaltskammer wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.

Der Ast. wird in weiterer Folge von der zuständigen Kammer informiert werden, wer von dieser als Verfahrenshelfer bestellt wurde.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.
Die Bestimmung des § 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensanordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens „besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art" bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiteres auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar. Die ordentliche Revision ist daher zulässig (vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:VH.5100003.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at