Säumniszuschlag - kein grobes Verschulden bei einmaligem Scheitern bei der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2 in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch V, über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom und betreffend Säumniszuschlag in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei, in Anwesenheit des Amtsvertreters CJ im Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Lohnsteuer 03/2014 in Höhe von € 3.963,37 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 79,27, fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf) unter Verweis auf den Bescheid vom den Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 79,27 gemäß § 217 Abs. 7 BAO.
Das Finanzamt habe für die nicht rechtzeitige Entrichtung der Lohnsteuer 3/2014 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 79,27 festgesetzt.
Die Verspätung sei deshalb eingetreten, da ein Überrechnungsantrag der Be-GmbH, Finanzamt Wien 12/13/14, Steuernummer Z, vom über € 46.344,93 nicht rechtzeitig durchgeführt worden sei bzw. eine allfällige Abweisung bis heute nicht zugestellt worden sei. Wäre die Zustellung rechtzeitig erfolgt, so wäre noch ausreichend Zeit gewesen, vor dem eine entsprechende Überweisung durchzuführen.
Da die Bf darüber hinaus ihren steuerlichen Verpflichtungen immer vollständig und auch rechtzeitig nachgekommen sei, ersuche sie unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO dem Antrag statt zu geben und den Säumniszuschlag in Höhe von € 79,27 mangels groben Verschuldens nicht festzusetzen.
Mit Bescheid setzte die Abgabenbehörde von der Lohnsteuer 04/2014 in Höhe von € 9.862,41 und der Umsatzsteuer 03/2014 in Höhe von € 16.619,22 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge mit 2 %, das sind € 197,25 und € 332,38, fest, weil die angeführten Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurden.
Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde vom beantragte die Bf, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit dem Bescheid seien die Säumniszuschläge für die Lohnsteuer 04/2014 und Umsatzsteuer 03/2014 wegen nicht fristgerechter Entrichtung zu Unrecht festgesetzt worden.
Zur Begründung verweise sie auf die Ausführungen im Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO vom . Grundsätzlich komme die Bf allen ihren steuerlichen Verpflichtungen immer vollständig und auch rechtzeitig nach.
Für den Fall der Vorlage an das Verwaltungsgericht beantrage die Bf die Entscheidung durch den gesamten Senat sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide vom und als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist eine objektive Säumnisfolge. Die Verwirkung eines Säumniszuschlages setzt kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus. Daher sind auch die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich.
Der Säumniszuschlag dient dazu, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Der Säumniszuschlag ist daher ein Druckmittel für zeitgerechte Entrichtungen von Abgabenschuldigkeiten.
Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten fehlenden groben Verschuldens an der verspäteten Abgabenentrichtung (§ 217 Abs. 7 BAO) ist folgendes festzustellen:
Die Behauptungs-·und Beweislast für ein fehlendes grobes Verschulden an der verspäteten Abgabenentrichtung trifft den Abgabepflichtigen. Grobes Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Ob ein grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen.
Im vorliegenden Fall ist die PT, auch der steuerliche Vertreter derBe-GmbH (08-Z).
Der in der Beschwerde vom angeführte Überrechnungsantrag von der Be-GmbH an die Bf vom wurde mit diesem Datum eingebracht und am abgewiesen. Bei genauer Überprüfung der Steuerkonten hätte das Scheitern eines Überrechnungsantrages ersichtlich sein müssen war. Daher sind die Säumniszuschläge der nicht entrichteten Selbstbemessungsabgaben zu Recht und die Beschwerden waren abzuweisen.“
Mit Eingabe vom stellte die Bf durch ihren Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Mit Beschwerdevorentscheidung vom , eingelangt am , hat das Finanzamt unsere Beschwerden vom und als unbegründet abgewiesen und dies damit begründet, dass das von uns in unseren Beschwerden behauptete Fehlen eines groben Verschuldens aus Sicht des Finanzamtes sehr wohl vorliegt, da bei genauerer Überprüfung der Steuerkonten das Scheitern eines Überrechnungsantrages ersichtlich gewesen wäre (Zitat laut letztem Absatz in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom ).
Wenn wir in unserer Beschwerde reklamiert haben, dass uns kein grobes Verschulden traf, und das Finanzamt, wie oben zitiert, uns den Vorwurf einer „genaueren" Überprüfung macht, so ist dies schon ein Widerspruch, da offenbar das Finanzamt die von uns vorgenommene Überprüfung des Steuerkontos akzeptiert hat und uns nur eine „genauere" Überprüfung vorwirft. Dies bedeutet aber nichts anderes, als das Fehlen eines groben Verschuldens, weil nur, der Argumentation des Finanzamtes folgend, die Genauigkeit gefehlt hat.
Weiters ist dem Finanzamt zu widersprechen, dass aus einer Überprüfung des Steuerkontos das Scheitern eines Überrechnungsantrages zu ersehen ist, wenn man bedenkt, dass die Verarbeitung von Überrechnungsanträgen erfahrungsgemäß mit einer mehr oder weniger großen zeitlichen Verzögerung (einige Tage, manchmal sogar einige Wochen) erfolgt und weder der Antragsteller (Steuerpflichtiger) noch sein bevollmächtigter Vertreter die Möglichkeit hat, den Bearbeitungszustand des Überrechnungsantrages beim Finanzamt einzusehen. Dafür ist in dem Finanzonline-Portal kein spezieller Raum vorgesehen. Der Vorwurf des Finanzamtes, wir hätten durch eine Überprüfung der Steuerkonten das Scheitern des Überrechnungsantrages ersehen müssen, geht unserer Meinung nach deshalb ins Leere.
Als weitere Begründung zu unserem Vorlage führen wir an, dass die Abweisung des Überrechnungsantrages zwar vom Finanzamt behauptet wurde, aber - wie schon in unserer Eingabe vom angeführt - damals wie bis heute nicht zugestellt wurde, allerdings das Finanzamt die Säumnisfolgen an diese Abweisung des Antrages knüpft. Auch diesbezüglich ist, wenn überhaupt, ein Verschulden unsererseits doch niemals erheblich.
Abschließend möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass das Scheitern des Überrechnungsantrages auf ein technisches Gebrechen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung der Be-GmbHfür den Zeitraum März 2014 (Guthaben rund EUR 1,5 Millionen) zurückzuführen ist. Dieser technische Defekt, den wir dem Finanzamt im Schreiben der Be-GmbH vom mitgeteilt haben, war Auslöser dafür, dass der Umbuchungsantrag aufgrund Fehlens eines verfügbaren Guthabens nicht durchgeführt werden konnte. Dieser technische Defekt wurde jedoch durch umgehende Überprüfungshandlungen unsererseits bereits am entdeckt und durch nochmalige Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2014 behoben. Die Verbuchung am Finanzamtskonto erfolgte am , also letztlich um nur 5 Tage verspätet. Auch für diesen Umstand ist ein erhebliches Verschulden unsererseits nicht ersichtlich, da es bekannt ist, dass elektronisch eingereichte Umsatzsteuervoranmeldungen vom Finanzamt mit einer entsprechenden Verzögerung, die einzig und allein das Finanzamt kennt, am Steuerkonto verbucht werden und daher eine sofortige Entdeckung einer verspäteten Einreichung gar nicht möglich ist.
Aus den oben angeführten Gründen sind wir der Meinung, dass uns kein erhebliches Verschulden an der Festsetzung der Säumniszuschläge trifft. Wir ersuchen daher, die bisher vorgeschriebenen Säumniszuschläge unter Bezugnahme auf § 217 Abs. 7 BAO wieder gutzuschreiben.
Gleichzeitig ersuchen wir um mündliche Verhandlung gemäß § 274 BAO.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Anträge gemäß § 217 Abs. 7 und 8 BAO können auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und sind diesfalls in der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().
(Grobes) Verschulden von Arbeitnehmern der Partei (oder des Parteienvertreters) ist nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls, ob der Partei selbst (bzw ihrem Vertreter) grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist ().
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () muss die Büroorganisation von Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen. Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind. Das Fehlen jeglicher Kontrollmaßnahme in der Büroorganisation ist als ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die organisatorische Einrichtung und die Eintragung der Frist in den Fristenvormerk e ntscheidend. Hat die Beschwerdeführerin Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen, ändert der Umstand, dass die verspätete Abfuhr einer Abgabe dadurch nicht verhindert worden ist, daran grundsätzlich nichts, weil auch Kontrollorganen Fehler unterlaufen können und die einmalige Versäumung einer Frist für sich allein noch nicht den Schluss zulässt, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen nicht sichergestellt ist.
Das Bundesfinanzgericht ging demnach in Bezug auf die zu beurteilende Säumnis zu Unrecht vom Vorliegen eines groben Verschuldens aus, da die Abgaben über Jahre hinweg rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt wurden ( ) .
Wenn einmalig die rechtzeitige Übermittlung der UVA mit einer Gutschrift unterblieb, kann daraus nicht auf grobe Fahrlässigkeit geschlossen werden. Eine Überwachung durch die Geschäftsleitung betreffend der vorzunehmenden Zahlungen bzw. eine Überwachung auf Schritt und Tritt hat nicht zu erfolgen. Dies auch deshalb, da in den letzten Jahren (weder vor noch nach der Verhängung der gegenständlichen Säumniszuschläge) es zur Verhängung von Säumniszuschlägen gekommen ist. Da es sich somit um einen einmaligen Fehler gehandelt hat, kann nicht von einem groben Verschulden, dass der Bf zuzurechnen wäre, ausgegangen werden ().
Außer Streit steht im Beschwerdefall, dass die am fällige Lohnsteuer 03/2014 in Höhe von € 3.963,37, die am fällige Lohnsteuer 04/2014 in Höhe von € 9.862,41 und Umsatzsteuer 03/2014 in Höhe von € 16.619,22 zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden, sondern erst durch Umbuchung auf das Abgabenkonto der Bf am , sodass die Säumniszuschlagsvorschreibung als objektive Säumnisfolge grundsätzlich zu Recht erfolgte.
Das Guthaben am Abgabenkonto der Be-GmbH in Höhe von € 1,503.876,88, welches zur Tilgung der Lohnsteuer 03/2014 in Höhe von € 3.963,37, der Lohnsteuer 04/2014 in Höhe von € 9.862,41 und der Umsatzsteuer 03/2014 in Höhe von € 16.619,22 durch Umbuchung auf das Abgabenkonto der Bf am führte, resultiert aus der Umsatzsteuervoranmeldung 3/2014. Diese wurde laut Schreiben der Bf vom an die Be-GmbH am erstellt und auch dem Finanzamt elektronisch eingereicht, allerdings hat die elektronische Einreichung aufgrund eines Defektes nicht funktioniert. Dieser technische Defekt sei jedoch durch umgehende Überprüfungshandlungen bereits am entdeckt und durch nochmalige Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2014 behoben worden.
Wäre die Umsatzsteuervoranmeldung 3/2014 entsprechend dem Vorbringen der Bf am erfolgreich übermittelt worden, wäre das Guthaben am Abgabenkonto der Be-GmbH und die Entrichtung der den gegenständlichen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgaben gemäß § 211 Abs. 1 lit g BAO rechtzeitig erfolgt, sodass auch die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge nicht eingetreten wäre.
Es wurde von der Bf somit wegen der versuchten Einbringung der UVA auch nicht die Frist versäumt, sondern scheiterte die Einbringung an technischen Gebrechen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung.
Eine Überprüfung der erfolgreichen Durchführung einer elektronischen Übermittlung kann wohl nicht für jeden Übermittlungsvorgang gefordert werden, sondern kann sich der Vertreter im Allgemeinen darauf verlassen, dass diese erfolgreich durchgeführt wird, solange er nicht durch besondere Anlässe dazu genötigt wird. Die Unterlassung der Überprüfung und Wiederholung des Übermittlungsvorganges nicht schon am kann der Bf somit schon deshalb nicht als grobes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden.
Obwohl von der Bf in Bezug auf die organisatorische Einrichtung und die Eintragung der Frist in den Fristenvormerk nichts vorgebracht wurde, sondern die Anträge lediglich mit einem technischen Gebrechen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung und der nicht rechtzeitigen Kenntniserlangung vom Scheitern begründete, geht schon aus der Kontoabfrage hervor, dass die Abgaben über Jahre hinweg rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt abgeführt wurden, sodass die Bf entsprechend ihrem Vorbringen ihren steuerlichen Verpflichtungen immer vollständig und auch rechtzeitig nachgekommen ist und wohl auch Vorsorge für die Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen getroffen hat.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Organisation des Zahlungsverkehrs im maßgeblichen Zeitraum so eingerichtet war, die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen sicherzustellen, war der Bf unter Bedachtnahme auf die Umstände der konkreten Säumnis kein grobes Verschulden anzulasten und der Beschwerde stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärung der Verschuldensfrage im Einzelfall und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103331.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at