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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2018, RV/7400108/2016

1. Zurückweisung eines Vorlageantrages als unzulässig 2. Zurückweisung einer Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Hausverwaltung1, vertreten durch den Sachverständigen SV, Adresse ,

I) über den Vorlageantrag vom auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den Abgabenbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 31-xx, vom , Zahl, KTO Nummer, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr, und

II) über die Bescheidbeschwerde vom  gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31-xx vom , Zahl, KTO Nummer, betreffend Herabsetzung der Abwassergebühr zu Recht erkannt: 

I) Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs.2 und 4 iVm 260 Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung, als unzulässig zurückgewiesen

II) Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 260 Abs.1 lit.b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen

III) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin, (Bf.), hat zu ab Anteilen Wohnungseigentum an der Liegenschaft Einlagezahl 0 der Katastralgemeine 1, mit Grundstücksadresse 3. Diese Liegenschaft ist im verfahrensrelevanten Zeitpunkt (Erlassung des Abgabenbescheides vom ) von der Hausverwaltung (fortan Hausverwaltung genannt) verwaltet worden. Am bevollmächtigte die Hausverwaltung, als Vertreterin sämtlicher Eigentümer der vorstehend angeführten Liegenschaft, den Sachverständigen, SV, (fortan Sachverständige (SV) genannt) zur Vertretung beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, „in der Angelegenheit:Herabsetzung der Abwassergebühr“. Diese Vollmacht beinhaltet die Stellung von Anträgen und die Empfangnahme von Bescheiden und weiterer Schriftstücke.

In der Folge beantragte der SV mit Schreiben vom , für die vorstehend genannte Liegenschaft  die Herabsetzung der Abwassergebühr ab dem Jahre 2012 für jene bezogene Wassermenge, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangte.

Der Spruch des Abgabenbscheides vom lautet wie folgt:

„“Der Antrag von Frau (Name der Bf. wird genannt), vertreten durch SV, auf Herabsetzung der Abwassergebühr wird gemäß § 13 Abs.1 Kanalräumungs-und Kanalgebührengesetz-KKG, LGBl. Für Wien Nr.2/1978, in der jeweils geltenden Fassung, für die Zeit vom bis zum abgewiesen.“

Dieser Bescheid ist dem SV, mit RSB am  zugestellt worden

Dagegen brachte die Hausverwaltung im eigenen Namen, vertreten durch den SV, fristgerecht am Beschwerde ein. Darin beantragte Sie die Stattgabe des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr. Diese Beschwerde wies die belangte Behörde gegenüber der Hausverwaltung mit Beschwerdevorentscheidung vom , gemäß § 260 Abs.1 lit.a  Bundesabgabenordnung,(BAO) iVm § 246 Abs.1 BAO , als unzulässig zurück. Der mit Beschwerde angefochtene Bescheid sei nur an die Bf. gegangen und somit sei die Hausverwaltung, nach Maßgabe des § 246 Abs.1 BAO, zur Einbringung dieser Beschwerde nicht legitimiert gewesen.

In der Folge brachte die „Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), Frau  (Name der Bf. wird angeführt) u.a.lt. Beilage Grundbuchsauszug“ , vertreten durch die nunmehr zuständige im Spruch dieses Beschlusses angeführte Hausverwaltung (Hausverwaltung1), ,vertreten durch des SV,(Vollmacht liegt bei) per E-Mail vom   Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom , und gegen die Beschwerdevorentscheidung vom einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht, ein. Diesen Vorlageantrag legte die belangte Behörde, dem Bundesfinanzgericht, (BFG), als, zur Entscheidung zuständigem, Verwaltungsgericht vor.

Die Beschwerde der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), Frau  (Name der Bf. wird angeführt) u.a.lt. Beilage Grundbuchsauszug“  vom gegen den Abgabenbescheid vom wies die belangte Behörde gegenüber der Bf. mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß  § 260 Abs.1 lit.b  als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Die Rechtsmittelfrist habe iSd § 108 Abs.2 BAO am geendet.

Zu dieser Beschwerdevorentscheidung brachte die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), Frau  (Name der Bf. wird genannt) u.a.lt. Beilage Grundbuchsauszug  vom28.06 2016, vertreten Hausverwaltung1, vertreten durch den SV,  ein als „Klarstellung des Einschreiters aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom “, bezeichnetes Anbringen ein.

Es sei keine neuerliche Beschwerde eingebracht worden, bei der Eingabe vom habe es  sich ausschließlich um eine Richtigstellung der, binnen aufrechter Rechtsmittelfrist, eingebrachten  Beschwerde vom gehandelt.

Die belangte Behörde wertete diese Eingabe als Vorlageantrag gemäß § 264 BAO und legte sie dem BFG zur Entscheidung vor.

Das BFG hat hiezu erwogen.

Eingangs ist vorauszuschicken, dass sämtliche Anbringen, in welchen als Einschreiter die „Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG), Frau  (Name der Bf. wird angeführt) u.a.lt. Beilage Grundbuchsauszug „ genannt wird, alleine der Bf. (und nicht der gesamten WEG laut Grundbuchauszug) zuzurechnen sind, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl.) die bloße Anführung eines Beschwerdeführers in einer Berufung (hier: Beschwerde) oder in einem Vorlageantrag die vom Gesetz geforderte schriftliche formliche Erklärung als Beitretender nicht zu ersetzen vermag.

Erwägungen zu Spruchpunkt I)

Die Bestimmung des § 264 der Bundesabgabenordnung BGBl. 1961/164 idgF( BAO) lautet:

„(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a)  93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.“

Gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO  hat das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Beschluss als zurückzuweisen, wenn diese unzulässig ist.

Es steht eindeutig fest, dass die  Bf. im eigenen Namen (d.h nicht in Vertretung der Hausverwaltung) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom , einen Vorlageantrag eingebracht hat. Diese angefochtene Beschwerdevorentscheidung ist jedoch nicht an die Bf, ergangen, sondern an die Hausverwaltung, die alleine im Spruch  dieser Beschwerdevorentscheidung als Bescheidadressat bezeichnet worden ist. Grund dafür war, dass in diesem Beschwerdeverfahren über die Unzulässigkeit der, von der Hausverwaltung im eigenen Namen  als Beschwerdeführerin, eingebrachten Beschwerde vom , gegen den, an die Bf, ergangenen, Abgabenbescheid vom , abgesprochen worden ist. Diese Beschwerdevorentscheidung hatte gegenüber der Bf. keine Rechtswirkung entfaltet.

Die Bf, war daher im Beschwerdeverfahren, dessen Gegenstand die Beschwerdevorentscheidung über die Zurückweisung  der Beschwerde vom   gegenüber der Hausverwaltung war, nicht zur Einbringung eines darauf Bezug habenden Vorlageantrages befugt. (vgl. § 264 Abs. 2 BAO ).

Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag der Bf. war daher, wegen fehlender Aktivlegitimation, gemäß § 264 Abs. 5 BAO, mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Erwägungen zu Spruchpunkt II)

Strittig ist, ob das per E-Mail am eingebrachte  Anbringen der Bf. als eine nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Bf. gegen den Abgabenbescheid vom anzusehen ist, oder es als Ergänzung (Richtigstellung) zu der von der Hausverwaltung fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen diesen Abgabenbescheid zu werten ist.

Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte. Parteienerklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.

Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich

Im zu beurteilenden Fall   bilden die Bf., als Antragsteller, und der Gegenstand des Anbringens nämlich die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom eine Einheit, durch welche die Prozesspartei und der Prozessgegenstand  definitiv festgelegt werden. Das, im vorliegenden Fall erfolgte. Auswechseln der Beschwerdeführer, stellt daher keine Ergänzung bzw. Änderung einer bereits eingebrachten Beschwerde, sondern ein neues Anbringen einer neuen Partei iSd § 78 BAO dar.

Sohin war das zu beurteilende Anbringen als Beschwerde der Bf. zu werten.

Gemäß § 260 BAO Abs.1 lit.b BAO hat das Verwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht worden ist.

Gemäß § 108 Abs.1 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeutet diese Gesetzesbestimmung, dass die von der Bf. am  eingebrachte Beschwerde., gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde vom , welcher dem bevollmächtigten Subvertreter nachweislich am rechtswirksam mit RSB zugestellt worden ist, verspätet eingebracht worden ist, da die Rechtsmittelfrist nach Maßgabe des § 108 Abs.1 BAO am geendet hat.

Die Beschwerde war daher mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

In Folge der aufgezeigten Zurückweisungen hatte in diesem Verfahren keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Herabsetzung der Abwassergebühr  zu erfolgen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §§ 274 Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5 i.V.m. 264 Abs. 4 lit. f BAO abgesehen werden.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Da die getroffene Entscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach ein von einem hierzu nicht Legitimierten eingebrachtes Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. VwGH, , 2009/16/0091), und sich die Rechtsfolge aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der §§ 78, 260 und 264 BAO ergibt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400108.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at