Verfahrenshilfeantrag für Einbringung einer Beschwerde gegen einen Haftungsbescheid, Vorliegen besonderer Schwierigkeiten zum Nachweis des fehlenden Verschuldens
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des ASt, Anschrift-1, vertreten durch ATMEA Steuerberatung GmbH, Neutorgasse 13/5, 1010 Wien, vom für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , StNr. XY, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO für Abgaben der GmbH-1 beschlossen:
I. Dem Antragsteller wird gemäß § 292 BAO Verfahrenshilfe bewilligt.
II. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird hiervon gemäß § 292 Abs. 10 BAO unter Hinweis auf den im Antrag geäußerten Wunsch des Antragstellers, Steuerberater P-1, Anschrift-2, auszuwählen, benachrichtigt.
III. Gegen diesen Beschluss ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) durch den Antragsteller zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde der Antragsteller (in der Folge ASt genannt) vom Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der GmbH-1 für deren aushaftende Umsatzsteuer 2012 in der Höhe von € 127.997,68 zur Haftung herangezogen, da er die Verpflichtung zu deren Entrichtung schuldhaft verletzt habe.
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Mit Schreiben vom beantragte der ASt die Bewilligung von Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO und brachte begründend vor, dass sich sein derzeitiges monatliches Einkommen auf ca. € 910,00 belaufe und er in einer hypothekarisch belasteten Eigentumswohnung von 59 m² als Vermögenswert wohne.
Da bereits im damit zusammenhängenden Finanzstrafverfahren Herr P-1, Anschrift-2, als sein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden sei, ersuche er, zwecks Verwaltungsökonomie den selbigen Verteidiger für die Beschwerde beim Bundesfinanzgericht zu bestellen.
Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist für den Haftungsbescheid bis .
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Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den ASt gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO zur Mängelbehebung auf, da dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO), sowie eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO) fehlten.
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In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages legte der ASt mit Schreiben vom seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar, wonach er ein monatliches Einkommen von € 920,00 von der AG-1, Anschrift-3, beziehe, über eine geringe Mitarbeitervorsorgekasse von ca. € 800,00 verfüge, verpfändete Versicherungen bei der Donau LV (Rückkaufswerte per von € 26.407,65 und € 14.209,14) und der HDI (ca. € 16.900,00), ein Gehaltskonto bei der BAWAG, eine hypothekarisch belastete Eigentumswohnung in Anschrift-1, Bargeld in Höhe von € 300,00, eine Mineraliensammlung, verschiedene Haushalts- und technische Geräte, eine Lederjacke sowie einen Jeep GC 2,7 CRD, Baujahr 2004, besitze. An Verbindlichkeiten schulde er ein 2024 endfälliges Wohnungsdarlehen bei der Volksbank von CHF 186.000,00 (im Grundbuch mit € 162.700,00 eingetragen), einen Kredit bei der Santander Bank für Kleingeräte (monatliche Rate von € 27,00, beendet 2019) sowie der SVA einen Betrag von € 1.915,00. Außerdem laufe gegen ihn ein offenes Finanzstrafverfahren.
Als Gründe für die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid führte der ASt an, dass das Prüfergebnis auf Grundlage einer abweichenden Schätzung von erhaltenen Anzahlungen und der zusammenhängenden Reisevorleistungen bestehe als in den Umsatzsteuerrichtlinien in Verbindung mit § 23 UStG vorgesehen. Zusätzlich verweise er auf das beiliegende, von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten, Seite 347, Tz 815, wonach er erst mit die Zahlungsunfähigkeit habe erkennen können, weshalb keine Konkursverschleppung stattgefunden habe.
Abschließend beantragte er die Verlängerung der Beschwerdefrist für den Haftungsbescheid auf .
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Mit Schreiben vom ersuchte das Bundesfinanzgericht den ASt um Vorlage von Beweismitteln, wie Kontoauszüge der BAWAG mit dem derzeit aktuellen Stand sowie der Überweisung seiner Gehaltsgutschrift, der Prämienzahlungen für die drei Lebensversicherungen und der Rückzahlung der Raten für das Wohnungsdarlehen sowie Bestätigungen des Rückkaufswertes der Lebensversicherung bei der HDI, der Verpfändung aller drei Lebensversicherungen und über den derzeit aushaftenden Stand des Wohnungsdarlehens.
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In Beantwortung des Vorhaltes übermittelte der ASt mit Schreiben vom die angeforderten Beweismittel, wonach zum ein Kontostand auf seinem BAWAG-Gehaltskonto von € 162,52 bestehe, er monatlich für einen Vertrag der Donau Lebensversicherung € 170,00 bezahle, hingegen seine Mutter die Prämien (monatlich € 300,00) der zweiten Donau Lebensversicherung tilge und die HDI Versicherung (Rückkaufswert zum € 16.397,35) seit 2010 prämienfrei gestellt sei. Für alle drei Lebensversicherungen legte er Urkunden der Volksbank betreffend deren Verpfändung für das am in Höhe von CHF 186.682,53 endfällige Wohnungsdarlehen bei.
Außerdem beantragte er die Verlängerung der Beschwerdefrist für den Haftungsbescheid bis .
Darüber wurde erwogen:
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 2 BAO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde gemäß § 292 Abs. 5 BAO insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß § 292 Abs. 6 BAO bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3),
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem
1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw.
2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei
zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist zunächst Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen „besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art“ aufweisen.
Der ASt hat in einer gegen den Haftungsbescheid einzubringenden Beschwerde von sich aus darzulegen, dass ihn an der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten kein Verschulden trifft, er keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und den Abgabengläubiger gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt hat.
Aus dem Vorbringen, dass er erst mit die Zahlungsunfähigkeit habe erkennen können, weshalb keine Konkursverschleppung vorliege, lässt sich für das Haftungsverfahren nichts gewinnen, weil die Haftung zeitlich daran anknüpft, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (diesfalls war die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2012 bereits am fällig), womit sich die Frage ihrer späteren Einbringlichkeit nicht mehr gestellt hätte, und ein Verschulden am späteren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht Haftungsvoraussetzung ist (). Für die Haftung nach § 9 BAO ist es daher ohne Bedeutung, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft ().
Gemäß Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages wird jedoch auch beabsichtigt, im Beschwerdeverfahren den Nachweis zu erbringen, dass das Prüfergebnis auf Grundlage einer zu den Umsatzsteuerrichtlinien zu § 23 UStG abweichenden Schätzung von erhaltenen Anzahlungen und der damit zusammenhängenden Reisevorleistungen bestehe.
Die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung hat zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann jedoch die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Gesetzesunkenntnis oder irrtümlich objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nämlich dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. ).
Der vom ASt im Haftungsverfahren zu erbringende Nachweis, keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt zu haben, weist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes somit besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf. Für die effektive Wahrnehmung der Rechte des ASt ist es daher erforderlich, dass ihm ein berufsmäßiger Parteienvertreter zur Seite steht. Der ASt wäre ohne Beistand durch einen Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder voraussichtlich nicht in ausreichendem Maß in der Lage, vor dem Finanzamt oder vor dem Bundesfinanzgericht seinen Standpunkt darzulegen und sich in zweckentsprechender Weise zu vertreten.
Es liegen daher besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.
Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs. 1 Z 1 BAO ist ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem Existenzminimum liegt und unter Würdigung der Verhältnisses des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, wobei der zur groben Orientierung heranziehbare Mittelwert dieser Bandbreite zwischen dem Existenzminimum (€ 912,30 bei einem Nettoeinkommen von € 920,73 und Sonderzahlungen) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (2016 laut Statistik Austria von € 1.596,00) bei € 1.254,15 liegt (vgl. ; ; ).
Es bedarf keinen weiteren Ausführungen, dass bei einem durchschnittlichen Monatsbezug von € 1.072,88 (inklusive Sonderzahlungen) die Bezahlung eines berufsmäßigen Parteienvertreters den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, zudem nach Aktenlage noch Schulden bestehen (Wohnungsdarlehen Volksbank, Kredit Santander, Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft), hingegen keine Hinweise auf das Vorhandensein eines größeren Vermögens, da die Lebensversicherungen zugunsten des Wohnungsdarlehens verpfändet sind.
Es liegt daher auch die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 1 BAO vor.
Weder offenbar aussichtslos noch mutwillig
Eine Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom kann aufgrund der vorgebrachten beabsichtigten Beschwerdegründe weder als offenbar aussichtslos noch als mutwillig iSd § 292 Abs. 5 BAO bezeichnet werden.
Es liegt somit kein Fall einer Versagung der Verfahrenshilfe nach § 292 Abs. 1 Z 2 BAO vor.
Antrag im Zusammenhang mit der Aktenlage
Der Bescheid, der angefochten werden soll (Haftungsbescheid vom ), wurde gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO nach der Aktenlage wirksam erlassen (Zustellung durch Hinterlegung am ).
Der gegenständliche Antrag vom wurde gemäß § 292 Abs. 6 BAO vor Ablauf der Beschwerdefrist sowohl bei der Abgabenbehörde als auch beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Der Antrag enthält sowohl die Bescheidbezeichnung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO) als auch (in der Mängelbehebung vom ) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtwidrigkeit des Haftungsbescheides stützt (§ 292 Abs. 8 Z 2 BAO).
Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3 BAO), wurde vom ASt getroffen.
Der Antrag (bzw. die Mängelbehebung) enthält auch eine Darstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO).
Beigabe eines Verfahrenshelfers
Dem ASt wird daher Verfahrenshilfe bewilligt.
Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird von der Bewilligung der Verfahrenshilfe verständigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 292 BAO idF AbgÄG 2016 ist neues Recht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt hierzu nicht vor.
§ 292 BAO weicht von vergleichbaren Verfahrenshilferegelungen anderer Verfahrensordnungen durch die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art bei den zu entscheidenden Rechtsfragen ab. Bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ist daher nicht ohne weiteres auf § 292 Abs. 1 BAO übertragbar.
Es ist daher die (ordentliche) Revision zuzulassen.
Dass dem Begehren des ASt mit dem gegenständlichen Beschluss Rechnung getragen wurde, ist für die Prüfung der Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von Bedeutung. Ob eine Revision aus anderen Gründen, etwa infolge fehlender Beschwer, unzulässig sein kann, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 7 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 292 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7100006.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at