Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.09.2018, RV/7103430/2018

1. Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens zu Unrecht mit dem Grund zurückgewiesen, dass über die Beschwerde noch nicht entschieden wurde 2. Aufhebung, da meritorische Entscheidung des BFG nicht möglich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , StNr. XY, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens gemäß § 303 BAO iVm § 236 BAO zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Wiederaufnahme von Arbeitnehmerveranlagungen und Einkommensteuerbescheiden 2007-2013 sowie Nachsichtsansuchen ihrer angeblich offenen Steuerbeträge.

Begründend wurde vorgebracht, dass es ihr nach Gesprächen mit Finanzbediensteten klar gewesen sei, dass sämtliche Einkommensteuerbescheide ab 2007 rechtswidrig seien. Sie habe danach begonnen, nahezu unmöglich für einen rechtlich nicht geschulten Bürger, alles aufzuarbeiten. Der Zusammenhang zwischen Arbeitnehmerveranlagungen, Berufungen, Einkommensteuerbescheiden, Bescheiden, Beschwerdevorentscheidungen, Zurückweisungsbescheiden, Berufungsentscheidungen, UFS-Entscheidungen, BFG-Entscheidungen und eventuelle Weiterleitung an den VwGH sei sehr schwer herzustellen, insbesondere in Verbindung mit den dazugehörigen Gesetzen: BAO, Einkommensteuergesetz, Verordnung für außergewöhnliche Belastungen, B-VG, österreichische Verfassung, der UNO-Resolution für Behinderte usw. sei fast unmöglich, seien doch auch die verschiedenen Auslegungen der Gesetze, die Zusammenhänge zwischen Verordnungen und amtlichen Schreiben für einen Normalbürger nicht möglich. Sie habe ihr nach den vorgenannten Gesprächen diese Aufgabe gestellt, als ihr klar geworden sei, dass eine Anwendung und Einhaltung von Gesetzen seitens der Finanzbehörden nicht gegeben sei. Für sämtliche Einkommensteuerbescheide lägen dieselben Gesetze zugrunde, es gehe um dieselbe Behinderte, P-1, um dieselbe Krankheit. Trotzdem seien die verschiedenen amtlichen Schreiben bis zu 100% divergierend und die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen niemals mit den Gesetzen vereinbar. Siehe:

In den Jahren 2007/2008 und 2009 seien als außergewöhnliche Belastungen nur Pauschalbeträge angenommen worden, dies entgegen des § 34 Abs. 6 EStG: „Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden, wenn es Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen sind, denen erhöhte Kinderbeihilfe gewährt wird, soweit diese Summe das Pflegegeld übersteigt.“

Laut Schreiben des Finanzamtes Eisenstadt vom , werde erwähnt, dass sie außergewöhnliche Belastungen für die AV 2012 genannt habe und hier festgestellt werde, dass von der Bf. ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe II bestehe. Dasselbe, nämlich dass sie Pflegegeld der Stufe II beziehe, sei am - Schreiben vom selben Tag - von einer anderen Finanzbediensteten festgestellt worden. Dies habe offensichtlich nur dazu gedient, um die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen zu schmälern und Zeit zu schinden. Siehe UFS Berufungsentscheidung vom , Seite 4: „Mit Bescheid vom ging der Pflegegeldanspruch der Tochter für die Dauer ihres Aufenthaltes im Wohnhaus der Lebenshilfe auf das Land Niederösterreich über“.

Durch Nichteinhaltung der Überprüfung und der entsprechenden Sorgfaltspflicht einer Behörde sei Folgendes festzustellen: Laut der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Eisenstadt sei festgehalten worden, dass im vorliegenden Fall seitens der Bf. für die Jahre 2007/2008 über Freibeträge geltende gemachte Kosten für außergewöhnliche Belastung von P-1 mangels Nachweises aberkannt worden seien. Daher seien diese Aufwendungen als solche für die übliche Versorgung eines Kindes zu würdigen. Derartige Kosten seien aber regelmäßig steuerlich nicht absetzbar. Zum angeblichen Mangel an Nachweisen sei festzustellen, dass seitens des Finanzamtes Eisenstadt sichtlich vorsätzlich falsche Behauptungen in der Beschwerdevorentscheidung gemacht worden seien. Die Bf. beziehe sich auf die Berufungsentscheidung des in der festgestellt werde, dass im gegenständlichen Fall die Fristverlängerung vom Finanzamt Baden genehmigt worden sei und dass innerhalb dieser genehmigten Frist die Berufung samt Beilagen beim Finanzamt eingetroffen sei. Das Schreiben vom , wie vorher genannt, stelle nur den Versuch dar, weitere Rechtswidrigkeiten gegen Wiederaufnahme und Nachsicht darzustellen, um diese zu verhindern. Auch hier seien, wie man in allen aufgezahlten Fallen sehe, eine Sorgfaltspflicht und eine Überprüfungspflicht seitens der Finanzbehörden nicht gegeben.

Des Weiteren mache die Bf. nochmals darauf aufmerksam, dass ihr diverse amtliche Schreiben vorlägen, deren dahinterliegende Gesetze von der Finanzbehörde niemals angewandt worden seien. Als Beispiel:

- Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk
- Niederschrift als Privatvereinbarung auch entgegen bestehender Gesetze, die danach in Rechtskraft erwachse
- Abschreibung sämtlicher offener Finanzschulden nach § 235 BAO, auch bei hohem Einkommen und bei hohem Besitz
- Eintragung seitens der Finanzbehörde, dass offene Betrage bereits bezahlt seien, dies ohne Zahlungsnachweis und ohne Zahlungseingang
- Keine Pfändung, weil Wohnsitz nicht festgestellt werde (dies genau bei der Person, bei der die Aussetzung jeglicher Pfändung mit Randvermerk vorgenommen worden sei und dies auf seine Adresse).

Alle diese und noch mehrere ähnliche Dinge seien durch Finanzministerium, Finanzprokuratur und unabhängigen Gerichten in allen Instanzen als rechtskonform anerkannt worden. Die Bf. gehe jetzt von Artikel 18 der österreichischen Verfassung aus: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Sie gehe jetzt natürlich davon aus, dass derartige amtliche Schreiben, bestätigt von den vorgenannten Behörden und Gerichten, Rechtsgültigkeit hätten und daher Gesetze von Seite der Finanzbehörden in Betrugsabsicht oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht angewandt würden. Dementsprechend sei sie sich sicher, dass die Finanzbehörden den UFS und das BFG nicht richtig informiert hätten, um dadurch Bestätigungen für ihr rechtswidriges Verhalten zu bekommen. Auf Grund dieser Vorgangsweise stelle sie den Antrag einer Wiederaufnahme der abgeschlossenen Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO, wie man unter lit. a ersehen könne, sei dies möglich, wenn der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei. Dies liege in diesem Fall eindeutig vor. Des Weiteren unter lit. b: Tatsachen und Beweismittel in diesem abgeschlossenen Verfahren seien neu hervorgekommen, da es vorher nicht möglich gewesen sei, alle die Gesetze, wie vorher erwähnt, vergleichen zu können. Hier gelte die gleiche Frist wie bei Steuerhinterziehung im Sinne des gleichen Rechts, siehe Artikel 7 der Österreichischen Verfassung.

Die Grundlagen für die Einkommensteuererklärungen ab 2007 seien außergewöhnliche Belastungen, die vergleichbar seien und jetzt angeführt würden. Diese angeführten Punkte zeigten das rechtswidrige Vorgehen der Finanzbehörden wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Datum des Bescheides bzw. der Berufungs­ bzw. Beschwerde­(vor)­entscheidung
Behörde
anerkannte außergewöhnliche Belastung für Behinderte
Einkommensteuer 2010
Finanzamt Eisenstadt
0,00
Finanzamt Eisenstadt
128,28
UFS
2.473,65
Einkommensteuer 2011
Finanzamt Eisenstadt
74,10
Finanzamt Eisenstadt
590,70
UFS
4.993,65
Einkommensteuer 2012
Finanzamt Eisenstadt
3.443,60
UFS
5.800,00
Einkommensteuer 2013
Finanzamt Eisenstadt
580,70
Finanzamt Eisenstadt
7.203,40
Finanzamt Eisenstadt
8.337,40
Einkommensteuer 2014
Finanzamt Eisenstadt
8.818,44

Die Bf. möchte hier feststellen, dass diese diversen Einkommensteuerbescheide in reiner Betrugsabsicht erstellt worden seien und jeder, der sich nicht wehren könne, einen Nachteil, der durch Rechtswidrigkeit entstanden sei, für eine Behinderte habe.

Wie erkläre die Behörde unter den gleichen Gesetzen unter der gleichen Behinderung einen Einkommensteuerbescheid von 2014 mit einer außergewöhnlichen Belastung von € 8.918,44 und einen Einkommensteuerbescheid 2010 mit außergewöhnlichen Belastungen von Null? Sie erwarte hier eine rechtliche Erklärung. Da die AV für jedes Jahr vorgelegt worden sei und diese jeweilige AV Zahlungen an das Land NÖ, Verordnung für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 5, Abholungen, Binden, Betreuung durch Pilgrim usw. beinhaltet habe, sei bei der Einkommensteuer 2010 mit 0,00 Euro und der Einkommensteuer 2011 mit Euro 74,10 eine eklatanter Unterschied zu den Entscheidungen des UFS und somit ein schwerer Betrug - in der Hoffnung das keinerlei Einsprüche gemacht würden. Eine UNO-Resolution nicht zu beachten und damit eine Behinderte so zu betrügen, sei eines Rechtsstaates unwürdig.

Wie erst nach langer und schwieriger Arbeit zutage gekommen sei, sei die Berufungsentscheidung des für die Jahre 2010, 2011 und 2012 falsch. Und zwar aus folgenden Gründen:

- Seite 22, Position 5 (Binden) seien als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen
- auf Seite 24 fehle die Position 5 jedoch in der Auflistung
- Position 7: Ausflüge mit P-1, im Einkommensteuerbescheid 2014 auf Grund ärztlicher Bestätigung anerkannt, diese ärztliche Bestätigung liege dem Finanzamt seit 15 Jahren vor und sei hier nicht berücksichtigt
- Position 13 (Trommeln für Behinderte) sei nicht anerkannt worden, sehr wohl aber ab 2013
- Position 14 (Hundetraining für Behinderte ) sei nicht anerkannt worden, sehr wohl aber ab 2013
- Hier sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine ärztliche Bestätigung vorliege. In der UNO-Resolution für Behinderte stehe im Artikel 25, dass jede nur denkbare Möglichkeit einer Verbesserung der Krankheit angewandt und genehmigt werden müsse, diese sei von der Republik Österreich 2008 ratifiziert und daher gesetzlich bindend.
- Position 22: Kosten für Urlaub mit der Behindertenwerkstätte für 2012
- Fehlende Beträge für außergewöhnliche Belastungen auf Grund dieser Berufungsentscheidung: 2010: € 2.031,60, 2011: € 2.083,60 und 2012: € 2.291‚28

Angaben würden von der Finanzbehörde ohne gesetzliche Überprüfung und ohne entsprechende Sorgfaltspflicht weitergegeben. Bei Einhaltung der Gesetze der ihr vorliegenden Unterlagen (siehe oben) hätte eine Pfändung oder eine Forderung der offenen Beträge ausgesetzt werden müssen. Bei Aussetzung von Pfändungen gebe es natürlich auch keine Zinsen, Pfändungsgebühren und ähnliches. Die Bf. verlange die Einhaltung genau dieses Gesetzes und daher eine sofortige Gutschrift des Gesamtbetrages der Zinsen und Pfändungsgebühren in der Höhe von € 1.790,76.

Die Differenz zum Einkommensteuerbescheid 2014 – obwohl nicht einmal hier alle außergewöhnlichen Belastungen, die den Gesetzen entsprächen, anerkannt worden seien – habe folgende Ergebnisse ergeben:

Außergewöhnliche Belastungen: 2007 € 9.837,84, 2008 € 5.925,53, 2009 € 5.674,93, 2010 bis 2012 wie vorher genannt, 2013 Ausflüge mit P-1

Da eine ärztliche Bestätigung für Ausflüge und Urlaube seit mehr als 10 Jahren beim Finanzamt aufliege, erwarte sie auch hier eine entsprechende Anerkennung dieser außergewöhnlichen Belastungen.

Zum § 236 BAO, Nachsicht von Steuerschulden, möchte sie festhalten, dass von Seiten der Finanzbehörde festgestellt worden sei, dass eine Nachsicht erst möglich sein könne, wenn man dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. an das Existenzminimum komme. Es sei festgestellt worden, dass ihre Bruttopension € 35.000,00 betrage, die aber schon jetzt anerkannten Kosten für P-1 betrügen fast € 9.000,00 und alle anderen noch nicht anerkannten Kosten gesamt pro Jahr € 15.000,00.

Einfach von der Behörde festzustellen, was bei einem Hofrat gemacht worden sei, interessiere sie nicht, und ihr außerdem zu sagen, was andere Finanzämter machten, gehe sie nichts an, sei für die Bf. nicht akzeptabel – erwarte sie sich doch eine Gleichheit vor dem Gesetz, siehe Artikel 7 der österreichischen Verfassung. Im Sinne des Artikels 18 der österreichischen Verfassung könne es wohl nicht sein, dass bei einer Hofratspension ohne behinderte Kinder – gesetzlich abgesichert – bereits bei einer monatlichen Zahlung von € 210,00 die Nachsicht gemäß § 236 BAO angewandt worden sei. Wo sei hier die gesetzliche Gleichbehandlung? Hier verlange sie eine rückwirkende Nachsicht mit der damit verbundenen Gutschrift seit 2007 und weise auf den Artikel 7 der österreichischen Verfassung nochmals hin.

Die Behörde könne nicht einfach Gesetze ignorieren und daher möchte die Bf. jetzt noch auf einige Gesetze und Gesetzestexte Bezug nehmen, sei aber sehr verwundert, dass die Finanzbehörde diverse Gesetze auch aus der BAO nicht kenne und nicht anwende, denn es sei nicht Aufgabe eines Bürgers, die Behörden darauf aufmerksam zu machen, sondern es sei Aufgabe der Behörde, in jedem Punkt rechtskonform vorzugehen. Hier verweise sie zunächst auf § 115 Abs. 1 BAO: Die Abgabebehörden hätten die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich seien. Abs. 3: Die Abgabenbehörden hätten Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. Das sei offenbar ein unbekannter Paragraph für die Finanzbehörde Eisenstadt.

§ 34 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988: Die Bf. habe schon mehrmals darauf hingewiesen, dass dies auf sie zutreffe.
Abs. 2: Außergewöhnlich – höher als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachse
Abs. 3: Belastung erwachse zwangsläufig – eine Behinderte sei wohl zwangsläufig!
Abs. 4: Die Belastung beeinträchtige die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wobei dieser Selbstbehalt bei ihrem Einkommen 10% betrage
Abs. 6: wie bereits angeführt
Abs. 7: Unterhaltsleistungen seien abzugsfähig für Aufwendungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Das sei doch wohl selbstverständlich bei einem Monatseinkommen von P-1 von € 54,00. Hier sei auch festzuhalten, dass die normalen Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche Belastung anzusehen seien, denn es handle sich um eine erwachsene Behinderte und diese Kosten seien von den Eltern nur bis zur Volljährigkeit zu tragen, da später gesetzlich entweder eine Arbeitslose oder ein Job oder eine Mindestsicherung gegeben seien.

§ 5 Verordnung für außergewöhnliche Belastungen: Hier seien € 8,73 je Tag bei Aufenthalt bei der Mutter als außergewöhnliche Belastung anzusehen, dies sei 2007-2009 auch nicht passiert.

Zu der gesamten Vorgangsweise der Finanzbehörden führe die Bf. den Artikel 23 der österreichischen Verfassung an: „Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den als ihre Organe handelnden Personen durch rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.“

§ 35 Abs. 5 EStG: Anstelle Freibetrages wegen Behinderung seien die tatsächlichen Kosten anzuerkennen.

§ 215 Abs. 1 BAO: Bei Aussetzung der Einhebung fälliger Schuldigkeiten gebe es keine Möglichkeit, ein sich ergebendes Guthaben zur Tilgung fälliger Abgabenschulden zu verwenden.

§ 215 Abs. 4 BAO: Guthaben seien nach Maßgabe des § 239 BAO zurückzuzahlen.

§ 239 Abs. 1 BAO: Die Rückzahlung von Guthaben könne auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Auf Grund der §§ 215, 239 BAO stelle die Bf. den Antrag auf Rückzahlung sämtlicher Gutschriften aus den Einkommensteuererklärungen seit 2007 binnen 14 Tagen. Außerdem erwarte sie auf Grund dieser gesamten Vorgänge eine Neuberechnung und eine Gesamtrückzahlung.

Was den Hinweis von UFS und Finanzbehörde, sie könne sich an den Verwaltungsgerichtshof wenden, betreffe, möchte die Bf. Folgendes sagen: Eine Eingabe an den VwGH sei mit Kosten eines eigenen Anwaltes verbunden - ein entsprechender Versuch und deren Ablehnung um Gewährung einer Verfahrenshilfe liege vor. Sie sehe nicht ein, dass zu Lasten einer Behinderten Kosten aufgewandt werden müssten, nur um einer Behörde ihr rechtswidriges Vorgehen nachzuweisen. Die Behörde habe selbst jedes Gesetz anzuwenden, jede Überprüfung von Fehlern durchzuführen, alles andere sei auch ohne Überprüfung des VwGH rechtswidrig und in Betrugsabsicht. Gesetze müssten bekannt sein oder seien nur wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt.

Die Bf. schloss mit dem Zitat:
„Die Qualität eines Rechtsstaates erkennt man an seinem Umgehen mit den Schwächsten.“

*****

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht in Höhe von € 4.314,25 vom zurück und führte begründend aus, dass die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO könne ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden sei, oder b) Tatsachen und Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen sei und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden sei, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegenständlich sei am ein Antrag auf Nachsicht der aushaftenden Abgabenschulden in Höhe von € 4.314,25 seitens des Finanzamtes abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde sei nach der Beschwerdevorentscheidung vom aufgrund eines Vorlageantrages vom dem BFG am vorgelegt und darüber noch nicht entschieden worden.

Gemäß § 264 Abs. 3 BAO bewirke ein rechtzeitig eingebrachter Vorlageantrag, dass die Beschwerdeerledigung wiederum als unerledigt gelte und liege daher noch kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren entsprechend § 303 Abs. 1 BAO vor.

Der Antrag sei somit mangels gesetzlicher Legitimation zurückzuweisen gewesen.

*****

Dagegen brachte die Bf. mit Schreiben vom rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte vor, dass die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme (gemeint wohl: Nachsicht) zwar noch beim BFG liege, ihre Eingabe aber nach Abschluss dieses Verfahrens aufrecht bleibe.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus, dass die Partei bereits am einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO eingebracht habe.

Dieser Antrag sei mit Bescheid vom mangels sachlicher Unbilligkeit abgewiesen worden. In der Begründung habe die Behörde bereits damals ausgeführt, dass Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen der Tochter nicht in der Höhe der berücksichtigten Jahresfreibetrage hätten nachgewiesen werden können und so der Ruckstand mit den Gutschriften aus den jeweiligen Arbeitnehmerveranlagungen verrechnet worden sei. Darin habe die Behörde eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage erblickt.

Die Partei habe am das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und dem Argument der Behörde entgegnet, dass einfach ohne Begründung diverse Kosten nicht anerkannt worden seien.

Es sei am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung erlassen worden. Auch hier habe die Behörde die Meinung vertreten, dass aus dem bereits oben dargelegten Grunde keine sachliche Unbilligkeit vorgelegen sei, zumal auch wegen der Einkommensverhältnisse der Partei eine persönliche Unbilligkeit nicht zur Anwendung kommen habe können. Die Beschwerde sei dem BFG am vorgelegt worden.

Zwischenzeitig, am , sei beim Finanzamt ein neuerlicher Antrag, nämlich der streitgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsansuchens samt Stellungnahme eingelangt. Dieses Schreiben habe auch das Bundesfinanzgericht erhalten, weshalb es bereits im Verfahren zum Nachsichtsantrag vom berücksichtigt und gewürdigt worden sei.

Der BFG habe am die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Nachsicht, mit der Begründung des Vorliegens einer bereits entschiedenen Sache, als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens vom sei seitens des Finanzamtes am zurückgewiesen worden, da zu diesem Zeitpunkt das Bundesfinanzgericht über die Nachsicht selbst noch nicht entschieden gehabt habe.

Gegen diese Zurückweisung richte sich die vorliegende Beschwerde. Die Partei verweise betreffend Begründung auf ihre Stellungnahe vom .

Dieser Sachverhalt sei auf Grund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen wie folgt rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. a BAO sei ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag wiederaufzunehmen, wenn der Bescheid durch gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden sei.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können, und die Kenntnis dieser in lit. a und lit. b dargelegten Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Ad § 303 Abs. 1 lit. a BAO

Als Wiederaufnahmegründe kämen gerichtlich strafbare Taten in Betracht, wenn sie auf Seite der Partei, eines Behördenorganes oder eines Dritten lägen. Diese Frage sei als Vorfrage von der Abgabenbehörde zu beurteilen. Hierbei sei Voraussetzung, dass die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sei.

Gegenständlich werde der Behörde die Falschinformation des UFS und des BFG und somit die Herbeiführung der Bescheide durch eine gerichtlich strafbare Tat, nämlich reine Betrugsabsicht, Verletzung des Art. 23 B-VG, § 35 EStG, § 215 BAO, vorgeworfen.

Hinsichtlich der geltend gemachten gerichtlich strafbaren Handlung in Form einer Betrugsabsicht werde unter anderem als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht, dass ein Behördenorgan im Zuge der Erledigung einer Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages vom ausgeführt habe, dass im betreffenden Fall die seitens der Partei für die Jahre 2007 und 2008 über Freibeträge geltend gemachten Kosten für außergewöhnliche Belastung ihres Kindes mangels Nachweises aberkannt worden seien.

In der Folge habe das Behördenorgan diesen Sachverhalt als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und somit als nicht sachlich unbillig im Sinne des § 236 BAO gewürdigt. Der Fall sei sodann dem BFG am vorgelegt und am als unbegründet abgewiesen worden.

Gemäß § 146 StGB sei, wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleite, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädige, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Objektive Tatseite:

Einen Betrug begehe, wer einen anderen über eine Tatsache täusche und dadurch bei diesem einen themengleichen Irrtum erwecke. Das Opfer werde dadurch zu einer Vermögensdisposition veranlasst, welche es selbst schädige und den Täter oder einen Dritten bereichere.

Subjektive Tatseite:

Betrug erfordere einen doppelten Vorsatz. Einerseits Vorsatz auf Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale und darüber hinaus Bereicherungsvorsatz.

Gegenständlich sei weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt.

Das Behördenorgan habe in der betreffenden Beschwerdevorentscheidung den bereits mit Bescheid vom von der Behörde vertretenen Sachverhalt dargestellt. Hieraus könne in keinster Weise die Absicht, das Bundesfinanzgericht zu täuschen, abgleitet werden, zumal die Beschwerdevorentscheidung durch Vorlage an das Gericht sistiert werde und Ausführungen in einer Beschwerdevorentscheidung dann als Vorhalt zu qualifizieren seien. Die Partei habe daher jederzeit die Möglichkeit gehabt, den (falls überhaupt vorliegend) irrtümlich falschen Sachverhalt aufzuklären. Auch habe die Partei den Vorwurf des Betruges in der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid, welcher den gleichen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, nicht erhoben, sondern sich lediglich auf die materiellrechtliche Nichtanerkennung diverser Kosten berufen.

Die objektive Möglichkeit, das Bundesfinanzgericht zu täuschen und zu einer die Partei schädigenden Disposition zu verführen, werde dadurch ausgeschlossen. Der Partei sei somit ein ergreifbares Mittel, die Aussagen einer Beschwerdevorentscheidung zu beeinspruchen bzw. richtigzustellen, eingeräumt worden und könne daher der Behörde keine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden.

Des Weiteren verlange der Tatbestand des § 146 StGB das Vorliegen eines Vorsatzes zur Bereicherung. Die Erledigung eines abweisenden Bescheides betreffend Nachsicht in Form einer Beschwerdevorentscheidung könne in keinster Weise zur Bereicherung des Entscheidungsorganes führen. Würden einer Partei die offenen Abgabenschulden nicht nachgesehen, führe das in rechtlicher Folge dazu, dass diese aufrecht blieben und an das Finanzamt abzuführen seien. Eine Bereicherung des Behördenorganes könne damit nicht erreicht werden und sei daher auch ein Bereicherungsvorsatz somit schon per se auszuschließen.

Wenn die Partei in ihrer Beschwerde der Behörde die Verletzung des Art. 23 B-VG, § 35 EStG, § 215 BAO vorwerfe, könne seitens des Finanzamtes dazu ausgeführt werden:

Im Nachsichtsverfahren habe die Behörde von den rechtskräftig festgestellten Abgaben im Feststellungsverfahren auszugehen. Im Feststellungsverfahren, nicht im Nachsichtsverfahren, sei der abgabenrechtliche Sachverhalt hinsichtlich § 35 EStG zu würdigen. Ebenso verhalte es sich mit den daraus folgenden Verbuchungen gemäß § 215 BAO.

Im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Nachsicht, könnten – solange die Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehörten, wie dies gegenständlich der Fall sei – Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung gemäß § 35 EStG nicht mit Erfolg erhoben werden. Hierfür stehe nur das Rechtsmittel bzw. der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO (binnen Jahresfrist) betreffend den Bescheid über den Abgabenanspruch zur Verfügung.

Bestehe zwischen der abgabepflichtigen Partei und der Abgabenbehörde eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der Umbuchungen nach § 215 BAO, so sei hierüber in einem im Abrechnungsbescheidverfahren zu entscheiden und könne dies daher nicht Gegenstand im Verfahren betreffend Zurückweisung der Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens sein.

Der Vorwurf an die Behörde, durch Verletzung der §§ 35 EStG und 215 BAO eine gerichtlich strafbare Tat begangen zu haben, gehe somit ins Leere.

Eine Beurteilung des Art. 23 B-VG stehe dem Finanzamt in keinem Verfahren zu und könne diese verfassungsrechtliche Bestimmung nicht vor dieser Behörde geltend gemacht werden.

Ad § 303 Abs. 1 lit. b BAO

Wiederaufnahmegründe seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, also ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, die erst später hervorkämen.

Maßgebend sei in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. , 0136).

Die im Antrag samt Stellungnahme geltend gemachten gesetzlichen Widrigkeiten stellten nun aber eine rechtliche Beurteilung von nicht neu hervorgekommenen Sachverhaltselementen für das Nachsichtsverfahren dar und seien daher nicht als neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO zu qualifizieren gewesen.

Die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens betreffend die Einkommensteuer 2007 bis 2013 sei am erfolgt. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes des dem der Wiederaufnahme zugrunde liegenden Nachsichtsbegehrens sei erst am erfolgt. Die Zurückweisung mangels eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei somit zu Recht erfolgt.

Nach der nunmehr vorliegenden Rechtslage sei das Nachsichtsverfahren selbst zwar abweisend entschieden worden, aber es sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus den obig ausgeführten Gründen abzuweisen gewesen.

*****

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und stellte fest, dass laut Beschwerdevorentscheidung nur der Antrag auf Wiederaufnahme Gegenstand des Verfahrens sei. In der Beschwerde und dem Antrag vom sei dies nur ein sehr kleiner Teil, alles andere solle wohl unter den Tisch gekehrt werden, da sichtlich seitens der Finanz keine Ideen zur Beantwortung bestünden. Sie gehe trotzdem nochmals auf einige Punkte ein, um der Behörde die Möglichkeit zu einer rechtskonformen Vorgangsweise zu geben. Ihr obgenanntes Schreiben sei offenbar nicht vollständig gelesen worden, wäre doch sonst eine Antwort auf alles möglich bzw. hätte doch alles Gegenstand dieses Verfahrens sein können. Die Antwort der Behörde ihr Schreiben betreffend sei wohl der Versuch, rechtswidriges Vorgehen zu vertuschen, sie sehe es daher als nicht beantwortet an. Aus diesem Grund werfe sie der Behörde einen versuchten Betrug vor, wie in folgenden Beispielen erörtert:

Das Bundesfinanzgericht habe am im Unterschied zum Finanzamt (Bescheid vom für 2010 € 0,00 und vom für 2011 € 74,10) außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 10.928,44 anerkannt.

Die Entscheidung des BFG sei im Namen der Republik unter Anwendung aller Gesetze erstellt worden. Die Bf. nehme doch nicht an, dass das BFG vorsätzlich dem Finanzamt schaden wolle. Daher sei die Vorgangsweise des Finanzamtes nur dazu da gewesen, um einer Behinderten die Chance auf Förderung zu nehmen und ihr körperlichen Schaden zuzufügen. Es gebe eine psychologische Stellungnahme, die dem Finanzamt seit zwanzig Jahren vorliege, dass eine intensive multi-therapeutische Behandlung unbedingt notwendig sei, da eine Aussicht auf Selbsterhaltungsfähigkeit sonst nicht gegeben sei. Änderungen seitens des Finanzamt seien erst unter dem Druck des BFG erfolgt.

Sie beziehe sich jetzt auf § 236 BAO, worin nach Meinung des Finanzamtes keine sachliche Unbilligkeit vorliege. Zumal auch wegen der Einkommensverhältnisse der Partei eine persönliche Unbilligkeit nicht zur Anwendung kommen habe können. Hier führe die Bf. an, dass § 236 BAO, § 2/1 besagten, dass eine persönliche Unbilligkeit vorliege, wenn die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährdet worden sei. Hier stelle sie am Beispiel 2017 fest, dass sie netto pro Monat € 2.508,47 verdient habe, die außergewöhnlichen Belastungen It. Einkommensteuerbescheid monatlich jedoch € 1.474,51 betrügen. Damit verblieben netto € 1.033,96 pro Monat, was nahe am Existenzminimum sei. Nähere Erläuterungen über rechtliche Vorgangsweisen folgten.

Zu dem von der Behörde erwähnten § 303 BAO werde ausgeführt, dass zunächst nicht existente, also neue Tatsachen aufscheinen müssten. Sie beziehe sich auf ihr obengenanntes Schreiben, worin darauf hingewiesen worden sei, dass ein Zusammenspiel von BAO, BFG, UFS, BVG, EStG und auch der österreichischen Verfassung für Laien sehr schwierig sei und von ihr immer wieder Gespräche mit Richtern, Polizei (Wirtschaftspolizei) und Korruptionsstaatsanwaltschaft geführt worden seien. Hier sei stets auf neue Zusammenhänge bzw. rechtswidriges Vorgehen der Finanz hingewiesen worden, so ergäben sich dadurch immer wieder neue Tatsachen und damit Beweis und Grundlage für § 303 Abs. 1 BAO.

Die Bf. führe nun z.B. Arbeitnehmerveranlagungen von 2000 bis 2006 als Beweise an, wo außergewöhnliche Belastungen weit über € 10.000 Euro pro Jahr anerkannt worden seien. Das sei unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen der Behinderung von P-1 und entsprechender Betreuung und Forderung rechtskonform passiert. Aus ihr unbegreiflichen Gründen sei in den Jahren 2007-2009 seitens des Finanzamtes Baden nichts mehr anerkannt worden, entgegen sämtlicher Gesetze, siehe BFG. Die aus diesem rechtswidrigen Vorgehen entstandenen angeblichen Steuerschulden seien von der Behörde ohne Überprüfung und auch ohne weitere Einhaltung von Gesetzen übernommen und eingezogen worden. Die Behörde habe dadurch auch gegen § 215 Abs. 1 und Abs. 4 BAO verstoßen. Beispiele wie folgt:

Buchungsmitteilung Nr. 1/2013 vom : Guthaben € 1.165,00, ausgesetzte Beträge: € 14.847,25.
Buchungsmitteilung Nr. 2/2013 vom : Guthaben € 1.473,00, ausgesetzte Beträge: € 14.847,25.
Buchungsmitteilung Nr. 4/2013 vom : Guthaben € 1.545,00, ausgesetzte Beträge: € 13.374,25.

Die gleiche Vorgangsweise sei alle Jahre bis 2017 erfolgt.

Beinhaltet in den von der Behörde eingetriebenen rechtswidrigen Forderungen seien auch Spesen und Kosten in der Höhe von ca. € 1.700,00 gewesen. Wären alle Gesetze eingehalten worden, hätten auch diese Forderungen niemals bestanden.

Wie bereits einmal erwähnt, lägen ihr diverse amtliche Schreiben und Vorgangsweisen vor, die auf Grund des Artikels 18 der österreichischen Verfassung rechtskonform sein müssten und denen allen ein Gesetz zugrunde liegen müsse. Beispiele:

- Aussetzung jeglicher Pfändung einfach mit Randvermerk, auch wenn es rechtlich nicht möglich sei
- Anwendung des § 236 BAO bei großem Vermögen und Hofratspension
- Niederschrift als Privatvereinbarung auch entgegen bestehender Gesetze, die danach in Rechtskraft erwachse
- Abschreibung sämtlicher Schulden und Außenstände der Finanz gemäß § 235 BAO auch bei hohem Einkommen und Besitz in Millionenhöhe
- Eintragung seitens der Finanzbehörde, dass offene Betrage bereits bezahlt seien und dies ohne Zahlungsnachweis und ohne erfolgter Zahlung, auch in Millionenhöhe

Alle diese Punkte seien von Finanzministerium, Finanzprokuratur und Gerichten in allen Instanzen als rechtskonform bestätigt worden, also lägen laut österreichischer Verfassung Gesetze zugrunde. Diese Gesetze seien von der Behörde nicht angewandt worden und die Bf. sehe daher nur zwei Möglichkeiten:

1. Die Behörde habe vorsätzlich diese Gesetze nicht angewandt, um einer Behinderten zu schaden und für sich oder Dritte finanzielle Vorteile zu erzielen - dies in Betrugsabsicht.

2. Die Behörde kenne alle diese Gesetze nicht, weil sie eventuell gar nicht vorhanden seien, damit ergebe sich, dass die Finanzbehörde die Republik und die Bürger in mehrfacher Millionenhöhe laut § 33 Finanzstrafgesetz betrogen habe. In diesem Fall sei es ihr eine Freude, die Behördenvertreterin bei ihrem weiteren Vorgehen eventuell bis zum EU-Gerichtshof als Zeugin nennen zu können, die bestätige, dass die Finanzbehörden Gesetze nicht anwandten und betrögen.

Die Bf. werde sich natürlich vorbehalten, weitere rechtliche Schritte zu unternehmen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

§ 303 in der obgenannten Fassung wurde durch das FVwGG 2012, BGBl I 2013/14, mit Wirksamkeit ab geändert, wodurch eine Harmonisierung der bisherigen Unterschiede der Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Antrag und von Amts wegen erfolgte. Insbesondere setzt nunmehr auch die Wiederaufnahme auf Antrag nicht die (formelle) Rechtskraft eines Bescheides, sondern nur mehr ein durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren voraus (Ritz, BAO6, § 303 Tz 3 und 11).

Da über den Nachsichtsantrag der Bf. vom am ein (den Antrag zunächst abweisender) Bescheid erging, lag die Voraussetzung des § 303 Abs. 1 BAO über ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vor, weshalb mit dem Wiederaufnahmeantrag vom nicht das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht und damit die formelle Rechtskraft des Bescheides vom abgewartet werden musste.

Da der Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens vom daher nicht mit der Begründung, dass kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vorliege, zurückgewiesen werden durfte, wäre über den Antrag (nicht erst in der Beschwerdevorentscheidung) meritorisch abzusprechen gewesen.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 279 Abs. 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Da mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid die inhaltliche Behandlung des Wiederaufnahmeantrages zu Unrecht zurückgewiesen wurde, war es dem Bundesfinanzgericht verwehrt, über den Antrag meritorisch abzusprechen, weshalb der Zurückweisungsbescheid lediglich gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben war.

Hat die Abgabenbehörde nämlich einen Antrag zurückgewiesen, so ist für das Bundesfinanzgericht Sache iSd § 279 Abs. 1 BAO die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Es ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Abgabenbehörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Wenn das Bundesfinanzgericht den von der Abgabenbehörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung träfe, würde es die ihm im Beschwerdeverfahren gesetzten Grenzen überschreiten und seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. ).

Über den damit wieder unerledigten Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens wird das Finanzamt gemäß § 279 Abs. 2 BAO erneut zu entscheiden haben.

Abschließend wird festgestellt, dass über den Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2007-2013 gesondert vom Finanzamt zu entscheiden ist, da er in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens steht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103430.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at