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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.11.2018, RV/6100668/2017

Verspätung einer um 00:23 Uhr via FinanzOnline eingebrachten Beschwerde gegen einen Bescheid ohne Ankündigung einer Begründung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/6100668/2017-RS1
Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, obwohl dieses wesentliche Bescheidmerkmal fehlt, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt (). Dies auch dann, wenn eine solche Begründung später tatsächlich ergeht.
RV/6100668/2017-RS2
Anbringen via FinanzOnline gelten erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Dieser Zeitpunkt wird auf dem Ausdruck des Finanzamtes mit "erstellt" bezeichnet.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger über die Beschwerde des Beschwerdeführers Bf., Stadt,
Straße gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, 5600 St. Johann, Hans Kappacher-Straße 14, vertreten durch Dkfm. Hermann Rohrmoser, vom betreffend die Einkommensteuer 2007 beschlossen:

I)

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen.

II)

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FE 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7001. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde via FinanzOnline zugestellt. Er wurde am um 03:52 Uhr amtssigniert und nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen um 04:37 Uhr in die Databox eingestellt. Dieser Bescheid enthält keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, obwohl eine solche tatsächlich erstellt und – eigenen Angaben des Bf. zufolge – am auch übermittelt wurde.

Die Beschwerde wurde am Samstag, dem um 00:23 Uhr über FinanzOnline eingebracht. Der Bf. wies darin darauf hin, dass die elektronische Einbringung nicht möglich gewesen sei und die Beschwerde deshalb am Montag, per Post abgeschickt werde. Tatsächlich handelte es sich beim um einen Sonntag und die Beschwerde wurde erst am Montag, , abgesendet.

Der im Anschluss daran per Post beim Finanzamt (kurz FA) eingelangten Beschwerde (Einlaufstempel des FA vom ) wurden Excel-Ausdrucke beigelegt, die als Druckzeitraum den zwischen 22:56 Uhr und 23:18 Uhr ausweisen. Sie wurden also am Freitag spätnachts erstellt.

Erst wenige Tage zuvor war die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 via FinanzOnline eingebracht worden. Auch sie langte erst am letzten Tag der Frist – allerdings kurz vor Mitternacht - in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde ein ( um 22:56 h). Schon sie enthält einen Hinweis auf technische Schwierigkeiten.

Das FA behandelte die Beschwerde als rechtzeitig und sprach über sie mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Es reduzierte die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 1.247,52 auf EUR 668,42, was zur Erhöhung des Veranlagungsfreibetrages und damit zum gänzlichen Unterbleiben der Besteuerung dieser Einkünfte führte. Die Einkommensteuerfestsetzung reduzierte sich in der Folge von EUR 13.055,82 auf EUR 12.030,81.

Der Bf. brachte daraufhin am um 02:25 Uhr per FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und kündigte eine zusätzliche Begründung per Post an, die beim FA aber nicht einlangte.

Das FA legte die Beschwerde in der Folge am an das Bundesfinanzgericht vor.

Auf dem vom FA an das Verwaltungsgericht vorgelegten Ausdruck aus FinanzOnline, der mit „Anfrage ###.###“ überschrieben ist, findet sich unter „erstellt:“ die Angabe 00:23:27. Nach der Bezeichnung „eingelangt:“ findet sich die Angabe 06:04:54.

Vom Bundesministerium für Finanzen wurde dazu am die Auskunft erteilt, dass sich unter „erstellt:“ der Zeitpunkt des Einbringens in FinanzOnline findet. Ab diesem Zeitpunkt ist das Anbringen zur vollständigen Weiterbearbeitung geeignet.

Unter „eingelangt:“ findet sich der Zeitpunkt der Übernahme in das finanzinterne Verfahren, der auf die Weiterbearbeitbarkeit keinen Einfluss mehr hat.

Das Verwaltungsgericht forderte den Bf. mit Beschluss vom – gemeinsam mit der Anforderung von Unterlagen zu anderen Beschwerdejahren – zur Vorlage der im Vorlageantrag angekündigten Unterlagen auf und konfrontierte ihn unter Darstellung des obigen Sachverhaltes und der Rechtslage mit der möglichen Verfristung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007.

Der Bf. reagierte auf diesen Beschluss zwar fristgerecht mit Schreiben vom , äußerte sich aber nicht zu diesem Thema bzw. dem Beschwerdejahr 2007.

2. Rechtsgrundlagen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung.

Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 98 Abs. 2 BAO).

Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150 BAO) verweist (§ 245 Abs. 1 BAO).

Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, obwohl dieses wesentliche Bescheidmerkmal fehlt, so wird trotzdem die Berufungsfrist (seit 2014 „Beschwerdefrist“) in Lauf gesetzt (). Dies auch dann, wenn eine solche Begründung später tatsächlich ergeht.

Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 2f BAO).

Anbringen können nach den Regeln der FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl. II Nr. 97/2006 in der 2011 gültigen Fassung) auch elektronisch eingebracht werden. Die automationsunterstützte Datenübertragung ist dabei für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 2 FinanzOnline-Verordnung 2006).

Diese Datenübertragungen gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen (§ 5 FinanzOnline-Verordnung 2006).

In freier Beweiswürdigung steht hier fest, dass der strittige Einkommensteuerbescheid 2007 am um 3:52 Uhr amtssigniert und um 4:37 Uhr in die Databox des Bf. eingestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt befand er sich im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers.
Dies blieb vom Bf. unwidersprochen, der auch keine Abwesenheit von der Abgabestelle behauptete.

Der Bescheid enthielt keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung. Er gilt damit als am zugestellt und die Beschwerdefrist lief bis inkl. um 24:00 Uhr (Freitag).

Unwidersprochen blieb, dass die Beschwerde erst am eingebracht wurde. Damit vermag das Bundesfinanzgericht keinerlei Gründe dafür zu erkennen, dass dies rechtzeitig sein könnte könnte. Das Gegenteil ist als erwiesen anzusehen, weshalb die Beschwerde als nicht fristgerecht zurückzuweisen ist. Auch das per Post übermittelte Exemplar wurde im Übrigen nicht rechtzeitig abgesendet, was klar aus der Ankündigung des Bf. in FinanzOnline hervorgeht, er werde es am Montag (anstatt Freitags) zur Post geben.

Der Einkommensteuerbescheid 2007 und die in ihm ausgesprochene Festsetzung der Einkommensteuer 2007 mit EUR 13.055,82 erwächst damit in Rechtskraft.

Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das FA von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausging und über sie inhaltlich absprach. Eine Zurückweisung ist vom Verwaltungsgericht auch dann auszusprechen, wenn die Abgabenbehörde die Verspätung bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung übersieht (vgl. ).

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. mit vielen weiteren Nachweisen).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Finanz Online
Verweise

Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2019/1, 25
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100668.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at