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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.06.2018, RV/4200051/2017

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch TREUHAND UNION KLAGENFURT Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH & Co KG, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60230/2017, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte unter Hinweis auf den Vorlageantrag in einem näher bezeichneten Haftungsverfahren mit Eingabe vom  den Antrag auf Aussetzung der Einhebung des dem Haftungsverfahren zu Grunde liegenden Altlastenbeitrages gemäß § 212a BAO.

Dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/60230/2017, als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom  hat das Zollamt Klagenfurt Villach mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Vorlageantrag vom  hat der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Der Beschwerde im Haftungsverfahren (Hauptsache) wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4200027/2017, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Nach der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein nach der Beschwerdeerledigung unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen. Das Aussetzungsverfahren verlangt ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer unerledigten Beschwerde, weshalb eine Bewilligung der Aussetzung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung nicht mehr in Betracht kommt. (Ritz, BAO, § 212a, Tz 12; , )

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Zl. RV/4200027/2017, wurde die Hauptsache (Haftungsverfahren) entschieden. Da ab dem Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsmittels eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt, war der Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rechtsschutzbedürfnis
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4200051.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at