Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.10.2018, RV/5100463/2018

Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO wegen angeblich unrichtiger Festsetzung der USt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5100463/2018-RS1
Der Antrag auf Einvernahme einer Zeugin (Betriebsprüferin), was die Grundlage für ihre Annahme eines Unternehmenserwerbes ist, ist abzulehnen. Unter einer Annahme versteht man im normalen Sprachgebrauch im gegenständlichen Zusammenhang eine Ansicht, Auffassung, Meinung, Mutmaßung, These oder Hypothese und beinhaltet somit eine persönliche Interpretation oder Deutung jener Person, die eine Annahme äußert. Das bedeutet, dass es sich bei einer Annahme nicht um die Wiedergabe einer Tatsache sondern vielmehr um die Interpretation einer Tatsache oder um eine Mutmaßung handelt. Beweise sind zur Klärung des relevanten Sachverhaltes aufzunehmen, nicht jedoch um festzustellen, warum jemand einem Sachverhalt eine bestimmte Deutung zukommen lässt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den V und die weiteren Senatsmitglieder R, B2 sowie B1 in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Säumniszuschlag in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Parteienvorbringen

Am wurde eine Umsatzsteuervoranmeldung für 07/2015 mit einem Gutschriftsbetrag in Höhe von € 83,84 abgegeben, wobei der Beschwerdeführer die Umsatzsteuer grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten abführte.

Mit Schriftsatz vom wurde vom steuerlichen Vertreter für den Beschwerdeführer eine Selbstanzeige eingereicht und folgender Sachverhalt beschrieben:
"Mit Kaufvertrag vom wurde eine Bäckerei bzw. Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus an den Standorten Adresse1, und Adresse2, an Herrn Käufer, Adresse3 verkauft.
Als Kaufpreis wurden EUR 80.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer vereinbart.
Die Entrichtung der Umsatzsteuer sollte durch Überweisung, welche mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das Steuerkonto des Verkäufers erfolgen kann, erfolgen. Die Überrechnung allfälliger Vorsteuern, welche von Herrn Käufer geltend gemacht werden können, erfolgte bis dato nicht, zumal von Herrn Käufer selbst keine Vorsteuern geltend gemacht wurden (siehe UVA 07/2015 von Herrn Käufer).
Fälschlicherweise wurde die Umsatzsteuer aus dem Verkauf des Betriebes in der UVA 07/2015 nicht berücksichtigt, die Korrektur der UVA 07/2015 sowohl von Herrn Beschwerdeführer bzw. Herrn Käufer bzw. eine Überrechnung des Vorsteuerguthabens von Herrn Käufer auf das Finanzamtskonto von Herrn Beschwerdeführer werden nunmehr vorgenommen.
Aufgrund anfänglicher Finanzierungsprobleme von Herrn Käufer wurde die Verbuchung des Kaufpreises sowohl bei Herrn Käufer wie bei Herrn Beschwerdeführer in der Folge übersehen......"

Unter § 1 Vertragsgegenstand wurde im Kaufvertrag vom Folgendes festgehalten:
"Der Verkäufer betreibt an den Standorten Adresse1, und Adresse2, eine Bäckerei und ein Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass mit der verkaufenden Partei bestehende Dienstverhältnisse gemäß AVRAG nicht auf die kaufende Partei übergehen.
Alle Wirtschaftsgüter, welche im Eigentum des Verkäufers stehen, werden vom (??)übernommen und werden vom Käufer gegebenenfalls einer Entsorgung zugeführt.
Dem Käufer steht es frei, mit einzelnen (oder sämtlichen) Kunden, Lieferanten oder Versicherern neue Verträge abzuschließen.
Der Verkäufer verkauft, überträgt, übergibt und tritt gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages den Kaufgegenstand mit alles Rechten und Pflichten an den Käufer ab und der Käufer kauft und übernimmt den gegenständlichen Kaufgegenstand gemäß den Bestimmungen dieses Kaufvertrages mit allen Rechten und Pflichten."

Aus § 2 Kaufpreis geht hervor, dass der Kaufpreis 80.000,00, inklusive Umsatzsteuer 96.000,00 € beträgt und die Grundlage der Kaufpreisfindung die Marktwerte der Vermögensgegenstände, die übernommen werden, seien. Übernommen würden insbesondere die Geschäftseinrichtung und das Warenlager.

Unter § 5 Bestandverhältnisse wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Käufer in die hinsichtlich der in der Standortliste ./1 genannten Bestandverhältnisse gemäß § 12a Abs. 1 MRG eintreten würde.

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2015 mit einer Zahllast von 15.947,04 € (Mehrbetrag 16.030,88 €) neu festgesetzt (Bescheid vom ). Dieser Betrag war am fällig.

In Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 BAO wurde Folgendes festgehalten: "Lt. Selbstanzeige und vorgelegtem Kaufvertrag vom wurde eine Bäckerei bzw. Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus an den Standorten Adresse1 und Adresse2 verkauft.


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Laut Kaufvertrag beträgt der Kaufpreis:
80 000,00 Netto
 
16 000,00 USt
 
96 000,00 Brutto

Lt. Kaufvertrag sind Grundlage der Kaufpreisfindung Marktwerte der Vermögensgegenstände, die übernommen werden. Übernommen werden insbesondere die Geschäftseinrichtung und das Warenlager.
Dieser Sachverhalt fand in der Umsatzsteuervoranmeldung 7/2015 bisher keinen Niederschlag."

Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von € 318,94 festgesetzt, welcher bis zum zu entrichten war. Begründet wurde dies damit, dass die Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil der Abgabenschuldner die Umsatzsteuer 07/2015 nicht bis entrichtet habe.

Am  erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Stb., Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages und führte darin aus: Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Juli bis September 2015 sei festgehalten worden, dass ein Kaufvertrag und die damit zugrundeliegende Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2015 keinen Niederschlag gefunden habe. Für die Umsatzsteuer 07/2015 sei nunmehr ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden.
Eine endgültige Begründung für die gegenständliche Beschwerde werde gemeinsam mit der Rechtfertigung für ein allfälliges Finanzstrafverfahren übermittelt.
Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben.
Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 272 Abs 1 BAO).
Gemäß § 274 BAO werde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer.

Daraufhin brachte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers am ein Schreiben mit folgendem Inhalt ein:
"Gegen vorstehend angeführten Bescheid (Ausstellungsdatum , zugestellt am ) wurde innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE erhoben.
Die Beschwerde richtete sich gegen die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages.
Mit Bescheid - Mängelbehebungsauftrag wurde gemäß § 250 Abs. 1 BAO das Fehlen der Begründung reklamiert und eine Frist bis zur Mängelbehebung gewährt. Die Begründung wird nunmehr wie folgt ergänzt:
Auf den beiliegenden Einspruch vom wird verwiesen.
Weiters darf nochmals angemerkt werden, dass die Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2015 jedenfalls nicht falsch war und lediglich nur vom Prüfungsorgan falsch festgesetzt wurde. Eine fehlerhafte Festsetzung kann jedenfalls keinen Säumniszuschlag rechtfertigen, zumal keinesfalls zu entrichtende Abgaben (konkret die Umsatzsteuer für den Monat Juli 2015) zu spät entrichtet wurden.
Es wird der Antrag gestellt, den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben.
Für den Fall der Nichtstattgabe der Beschwerde und Vorlage der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt (§ 272 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 274 BAO wird weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt."

Dem Schreiben angeschlossen war der Einspruch vom mit folgendem Inhalt:
"Die Strafverfügung vom  hält fest, dass „das oben genannte Finanzvergehen aufgrund der Feststellungen der mit Bericht vom abgeschlossenen Prüfung sowie der Selbstanzeige vom  erweisen sei". Außerdem wurde angemerkt, dass „der strafbestimmende Wertbetrag durch Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen vom  für den Zeitraum 07/2015 gegeben sei. Die Selbstanzeige konnte keine strafbefreiende Wirkung erlangen, da keine zeitgerechte Entrichtung erfolgt sei. Da der Beschuldigte seit Jahren als Geschäftsmann tätig sei, wisse er über die Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen Bescheid, sodass Wissentlichkeit erwiesen sei." Schon im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung (Bescheid vom ) wurde seitens des Prüfungsorgans kommuniziert, dass die Selbstanzeige wirkungslos bzw. gegenstandslos sei.
Der verspäteten Zahlung wird entgegengehalten, dass eine verzögerte Abwicklung einer Umsatzsteuersonderprüfung, welche in einer Umsatzsteuerfestsetzung für Juli 2015 führt, keinesfalls einem Abgabenpflichtigen angelastet werden kann. Wäre die Umsatzsteuersonderprüfung binnen Monatsfrist abgeschlossen worden, wären auch ordnungsgemäß festgesetzte Abgaben fristgerecht entrichtet worden.
Das Prüfungsorgan hat in der Niederschrift bzw. im Bericht über die Außenprüfung auch festgehalten, dass der vorgelegte Kaufvertrag vom in der Umsatzsteuersondervoranmeldung 07/2015 „
bisher keinen Niederschlag" gefunden habe, was auch vollkommen zurecht nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2015 berücksichtigt wurde.
Entsprechend der Kontoübersicht, welche auch dem Prüfungsorgan vorliegt, erfolgte die Kaufpreiszahlung am . Auf Grundlage der Kontoübersicht, welche die Zahlung über EUR 80.000,00 (zuzüglich EUR 100,00 Spesen) ausweist (und auch dem gegenständlichen Einspruch beigelegt wird), wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2015 vollkommen zurecht und ordnungsgemäß erstellt (ausgenommen die sonstigen geringfügigen Feststellungen, die jedoch keinesfalls zu einem Finanzstrafverfahren führen können). Eine offensichtlich falsche Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli 2015 kann niemals zu einem Verschulden, welche Grundvoraussetzung für die Begehung eines Finanzstrafverfahrens ist, führen.
Das Prüfungsorgan wurde in seiner Entscheidungsfindung auch keinesfalls in irgendeiner Weise beeinflusst oder getäuscht, es wurden sämtliche von ihm angeforderte Unterlagen ordnungsgemäß übergeben, somit liegt auch der entsprechende Kontoausdruck vom dem Prüfungsorgan vor. Warum die Umsatzsteuer für Juli 2015 unter Berücksichtigung des Kaufes Bäckerei und Kaffeehaus - Käufer - siehe Kontoausdruck) trotz Zahlung im August 2015 festgesetzt wurde, kann nicht nachvollzogen wurden, widerspricht jedoch sämtlicher Logik eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners bzw. der Ist-Besteuerung.
Die Kenntnis der Logik einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann bei einem langjährigen Prüfungsorgan bzw. der Leiterin der Strafabteilung des Finanzamtes FA unterstellt werden.
Aufgrund offensichtlich falscher Festsetzung der Umsatzsteuer für Juli 2015 durch das Prüfungsorgan, welches niemals zu einem Verschulden des Abgabenpflichtigen führen kann, wird die ersatzlose Aufhebung der Strafverfügung beantragt. Der Ordnung halber wird festgehalten, dass hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung August 2015 keine Feststellungen (trotz Prüfungszeitraum) getroffen wurden, die in irgendeiner Weise auf ein Verschulden hindeuten.
Weiters wurde in der Strafverfügung ein Kostenersatz gemäß § 185 FinStrG vorgeschrieben. Um verifizieren zu können, um welche „Kosten" es sich konkret handelt, wird um Vorlage eines Leistungsverzeichnisses bzw. sämtlicher Barauslagen ersucht, es wird dezidiert von „Kosten des Strafverfahrens" gesprochen, insofern kann nicht von einem „Pauschalbetrag" ausgegangen werden. Barauslagen und Kostenersätze (tatsächlich angefallener Kosten) in Höhe von EUR 500,00 werden ausdrücklich bestritten und sind jedenfalls belegmäßig nachzuweisen.
Sollte wider Erwarten die Strafverfügung nicht aufgehoben werden, werden weitere Beweismittel ausdrücklich vorbehalten."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Wird gemäß § 217 Abs. 1 BAO eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 217 Abs. 4 BAO hinausgeschoben wird.
Gemäß § 211 Abs. 1 lit. g BAO gelten Abgaben bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215 BAO) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben, als entrichtet.
Im gegenständlichen Fall wurde am unter der Steuernummer2 - Käufer eine Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum 07/2015 mit einer Gutschrift in Höhe von € 16.000,00 gebucht.
Eine Übertragung dieses Guthabens erfolgte antragsgemäß auf die Steuernummer - Beschwerdeführer mit Wirksamkeit (Tag der Antragstellung) .
Da die Entrichtung der am fälligen Umsatzsteuer 07/2015 nicht zum Fälligkeitstag erfolgte, war zwingend ein Säumniszuschlag vorzuschreiben.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."


Der Vorlageantrag vom wurde wie folgt begründet:
"Ein Antragsrecht auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (311 BlgNR 21. GP, 200; ).
Der Umstand, dass Frau B trotz Kenntnis des Zahlungsflusses vom die Umsatzsteuer für Juli 2015 festgesetzt hat, was offensichtlich fehlerhaft ist, kann als kein Verschulden des Abgabepflichtigen gewertet werden. Darüber hinaus hat auch die Finanzpolizei festgestellt, dass kein Unternehmenserwerb vorliegt. Bei Herrn Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind daher die Zahlungsflüsse relevant, das genaue Datum wurde von Frau B im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung im Detail festgestellt, die entsprechenden Unterlagen sind auch im Prüfungsakt enthalten.
Der Säumniszuschlag wurde für Juli 2015 festgesetzt.
Es wird daher der Antrag gestellt, den angeführten Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben, zumal an der fehlerhaften Festsetzung des Prüfers trotz Vorliegens der Kontoauszüge den Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden trifft.
Die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wird beantragt (§ 272 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 274 BAO wird weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend zur Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt, dass ein etwaiger Fehler bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2015 im Rahmen einer Beschwerde im Abgabenverfahren aufzugreifen gewesen wäre. Mangels einer solchen sei der Umsatzsteuerbescheid 07/2015 vom in Rechtskraft erwachsen. Zwar würde es grundsätzlich gemäß § 217 Abs. 7 BAO die Möglichkeit eines Antrages auf Herabsetzung bzw Festsetzung von Säumniszuschlägen geben, wenn dem Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft. Kein Verschulden würde vorliegen, wenn der Unterlassung eine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde liege. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein zur Selbstberechnung verpflichteter Eigenschuldner von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgehend die Selbstberechnung der Abgabe vornehmen und den selbst berechneten Betrag entrichten würde. Ob eine Rechtsansicht vertretbar sei, sei anhand des Gesetzes und vor allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu entscheiden. Dass gegenständlich jedoch eine vertretbare Rechtsansicht als Grund für die Zahlung nach der Fälligkeit vorliege, schließe jedoch die Tatsache der Selbstanzeige durch den Beschwerdeführer aus. Gerade das Eingestehen einer nicht korrekt selbst berechneten Umsatzsteuervorauszahlung werde für die Selbstanzeige maßgeblich gewesen sein, da ohne jeglichen Unrechtsbewusstsein eine Selbstanzeige obsolet sei. Wenn jedoch der steuerliche Vertreter am einen Umbuchungsauftrag erst nach Fälligkeit der Umsatzsteuer 07/2015 stelle, sodass die in der Folge durchgeführt Umbuchung der Umsatzsteuergutschrift zu keiner termingerechten Tilgung der Umsatzsteuerschuld führe und werde auch kein rechtzeitiger Stundungsantrag gestellt, so gehe ein solches Verhalten über einen bloß minderen Grad des Versehens hinaus. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Behördenvertreter ergänzend vor, dass bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zwingend die Sollbesteuerung anzuwenden sei. Der steuerliche Vertreter sei für den Käufer und den Verkäufer tätig gewesen. Aus dem Kaufvertrag gehe eindeutig hervor, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung handle. Es würde dazu auch einen Journalauszug geben, in dem angeführt sei: "Kauf Bäckerei und Kaffeehaus Käufer".
Der Vertreter des Beschwerdeführers hielt dem entgegen, dass aus einem Schreiben der Finanzpolizei hervorgehe, welches dem Senat in Kopie vorgelegt wurde, dass es sich beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführers um eine natürliche Person handle, die logischerweise nicht gekauft werden könne. Möglich sei nur der Erwerb von Wirtschaftsgegenständen. Der Erwerb eines Unternehmens sei nur möglich, wenn es sich um eine juristische Person handle.
Dazu führte der Behördenvertreter aus, dass der Vorgang nach dem Umsatzsteuergesetz zu beurteilen sei. Seiner Ansicht nach liege eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.
Der Vertreter des Beschwerdeführers legte ein Straferkenntnis der Stadt Wien vom vor, wonach es sich um keine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln würde.
Die Frage des Senatsvorsitzenden, ob im Kaufvertrag Umsatzsteuer ausgewiesen sei, konnte der Vertreter des Beschwerdeführers nicht beantworten. Der Behördenvertreter verwies auf § 2 des Kaufvertrages, wonach der Kaufpreis mit 80.000,00 € vereinbart worden sei und weiters ausgeführt werde, dass der Kaufpreis zuzüglich Umsatzsteuer 96.000,00 € betragen würde.
Der Vertreter des Beschwerdeführers wiederholte sein bisheriges Vorbringen, wonach die Zahlung im August 2015 erfolgt und die Umsatzsteuer für Juli 2015 vorgeschrieben worden sei. Es seien bloß einzelne Vermögensgegenstände veräußert worden. Lediglich die Prüferin (B) sei der Ansicht, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgt sei. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters sei die Umsatzsteuer im August 2015 zu erklären und nicht im Juli. In Zusammenhang mit der Bindungswirkung von rechtskräftigen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden legte er Ausdrucke der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom , 0318/53, und vom , Ra 2016/05/0094, vor. Schließlich wies der Vertreter des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Einstellung des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde impliziere, dass im Juli 2015 keine Abgabenhinterziehung und keine fahrlässige Abgabenverkürzung stattgefunden habe.
Der Behördenvertreter hielt dem entgegen, dass die Einstellung deshalb erfolgt sei, weil kein Verschulden des Beschwerdeführers selbst nachweisbar wäre. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine richtige Beurteilung des Sachverhaltes durch den steuerlichen Vertreter verlassen können. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei erst im April 2016 erfolgt. Eine Bekanntgabe der Umsatzsteuer sei weder für Juli noch für August 2015 erfolgt.
Der Vertreter des Beschwerdeführers stellte den Antrag auf Einvernahme der Frau B im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Frage, was die Grundlage ihrer Annahme eines Unternehmenserwerbes trotz Kenntnis eines Straferkenntnisses des Magistrats Wien, trotz Kenntnis einer Stellungnahme der Finanzpolizei genau zu diesem Sachverhalt und trotz Kenntnis des Finanzstrafverfahrens sei.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile, insbesondere in den Kaufvertrag vom .

Rechtslage

§ 217 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

§ 211 BAO lautet auszugsweise: 

(1) Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:

g) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben;

§ 17 UStG 1994 lautet:

(1) Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 lit. c und d geforderten Angaben nicht enthalten.

Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne des § 17 Abs. 1 erster Satz die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung).

(2) Unternehmer,
1. die hinsichtlich ihrer Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne der §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht buchführungspflichtig sind, oder
2. deren Gesamtumsatz aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen, in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110 000 Euro betragen hat,
haben die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Ist der Unternehmer nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, so erstreckt sich die Verpflichtung zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gemäß Z 1 nur auf diese Betriebe.
Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, dass ein Unternehmer im Sinne der Z 1 und 2 die Steuer für die mit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinbarten Entgelten berechnet (Sollbesteuerung). Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.

(3) Die Steuer ist nach vereinbarten Entgelten zu berechnen:
- in den Fällen des Abs. 2 Z 1 mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist,
- in den Fällen des Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 110 000 Euro überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.

(4) Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungsjahres zuzulassen.

(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und den Umsätzen gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen.

(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung.

§ 4 Abs. 7 UStG 1994 lautet:

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen veräußert (Geschäftsveräußerung), so ist Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte (Besitzposten). Die Befreiungsvorschriften bleiben unberührt. Die übernommenen Schulden können nicht abgezogen werden.

Erwägungen

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 BAO).

Im gegenständlichen Fall wurde die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2015 zunächst mit einem Guthaben in Höhe von € 83,84 gemeldet. Mit Bescheid vom erfolgte die säumniszuschlagauslösende Festsetzung der Umsatzsteuer 07/2015 mit € 15.947,04.

Eine nach § 21 Abs 3 UStG 1994 festgesetzte Vorauszahlung hat denselben Fälligkeitstag wie die selbst berechnete Vorauszahlung nach Abs 1. Fälligkeitstag ist demnach für die Umsatzsteuer 07/2015 der .

Am wurde zugunsten des Beschwerdeführers ein Überrechnungsantrag gestellt, aufgrund dessen ein Guthaben in Höhe von € 16.000,00 von der Steuernummer2 Käufer auf das Abgabenkonto des Beschwerdeführers überrechnet wurde. Gemäß § 211 BAO tritt die Tilgungswirkung bei einer Überrechnung eines Guthabens auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabenschuldners am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens am Tag der Entstehung des Guthabens ein. Da das Guthaben im Zeitpunkt der Antragstellung am Abgabenkonto des Käufer bereits bestanden hat, trat die Tilgungswirkung beim Beschwerdeführer am ein.

Es ist unbestritten, dass der Betrag von € 15.947,04 nicht fristgerecht, am , entrichtet worden ist. Der Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO ist daher erfüllt.

Das wiederholte Vorbringen, die Umsatzsteuer 07/2015 sei im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung falsch festgesetzt worden, vermag der gegenständlichen Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, zumal die Festsetzung eines Säumniszuschlages (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt ().

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs 7 BAO).

Anträge gemäß § 217 Abs 7 BAO sind grundsätzlich unbe­fristet und können auch in einer Beschwerde oder im Vorlage­antrag betreffend den Säumniszuschlags­bescheid gestellt werden (Fischerlehner, Abgaben­verfahren2, § 217 Anm. 11; -RS1).

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Entscheidend ist nach der zitierten Gesetzesstelle, ob den Abgabepflichtigen an der Säumnis ein grobes Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. Ritz, BAO6, § 217, Tz 43). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine bloß leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. ()

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag geht deutlich hervor, dass er aus den von ihm angeführten Gründen um Abstandnahme von der Festsetzung des Säumniszuschlages ersuche, da kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs 7 BAO vorliege. Zusammengefasst bringt die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers nach Ausführung der Voraussetzungen für die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen im Wesentlichen vor, dass Frau B in Kenntnis des Zahlungsflusses vom  die Umsatzsteuer für 07/2015 festgesetzt habe, was offensichtlich fehlerhaft sei. Dies könne als kein Verschulden des Abgabepflichtigen gewertet werden. Den Beschwerdeführer treffe an der fehlerhaften Festsetzung trotz Vorliegens der Kontoauszüge durch den Prüfer überhaupt kein Verschulden.

In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob es überhaupt zutrifft, das die Prüferin eine fehlerhafte Festsetzung vorgenommen hat. Gemäß § 17 Abs. 7 UStG 1994 erfolgt die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) zwingend nach vereinbarten Entgelten, unabhängig davon ob die Umsätze im Übrigen nach dem Ist-Prinzip versteuert werden. Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen veräußert, so ist die Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte. Unter den Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen iSd § 4 Abs. 7 UStG 1994 fällt die Veräußerung des gesamten Unternehmens, aber auch die Veräußerung eines im Rahmen des Unternehmens gesondert geführten Betriebes. Es müssen die wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Akt an den Erwerber übertragen werden. Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen hat der VwGH ausgeführt, dass der Erwerber in der Lage sein muss, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen (). Aus dem Kaufvertrag vom geht hervor, dass der Kaufgegenstand eine Bäckerei in der Adresse1, und ein Gastgewerbe in der Adresse2, ist und alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Verkäufers stehen, vom Käufer übernommen werden. Schließlich tritt der Käufer in die Bestandsverhältnisse ein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass bei Gastronomieunternehmen, wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien, das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens gehören. Mit dem Eintritt in die Bestandsverträge und der Übernahme aller Wirtschaftsgüter, welche im Eigentum des Verkäufers standen, hat der Käufer alle tragenden Unternehmensgrundlagen übernommen, um ohne wesentliche Unterbrechung die Bäckerei und das Kaffeehaus, welche er erworben hat, fortzuführen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Kopie eines Schreibens der Finanzpolizei Team 03 vom an das Magistratische Bezirksamt 16. Bezirk vorgelegt. Es handelt sich dabei um eine Beurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und nicht im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Darüber hinaus entfaltet ein formloses Schreiben keine Rechtswirkung und demgemäß auch keine Bindungswirkung.

Ebenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Kopie eines Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom vorgelegt. In dessen Spruch wurde festgehalten, dass Käufer § 28 Abs. 1 Z 1 lit a iVm § 3 AuslBG verletzt hat, indem er den Ausländer AN beschäftigt hat, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung vorlag. Besonders hervorgehoben wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers folgende Passage: "...verkennt er allerdings die Situation, da es sich beim Einzelunternehmen des Beschwerdeführer um eine natürliche Person handelt, die logischerweise nicht gekauft werden kann. Möglich ist lediglich, dass der BF Wirtschaftsgegenstände von Beschwerdeführer erworben hat."

Im Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu auch jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen." Diesem Erkenntnis entsprechend ist das Bundesfinanzgericht an die Tatsachenfeststellung im Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien gebunden, wonach  Käufer den Ausländer AN beschäftigt hat, ohne für ihn über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen.
Den Ausführungen der Finanzpolizei, denen seitens des Magistrats vollinhaltlich beigetreten wird, ist zu entnehmen, dass § 3 AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) nicht anzuwenden ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG tritt bei Übergang eines Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber (Betriebsübergang) dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauches, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt (vgl. ).
Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz verwendet also nicht nur einen anderen Begriff (Betriebsübergang) als das Umsatzsteuergesetz (Geschäftsveräußerung im Ganzen), sondern geht auch inhaltlich von anderen Voraussetzungen aus. Das Bundesfinanzgericht ist jedoch berufen, das Umsatzsteuergesetz anzuwenden (vgl. § 31 UStG 1996), während für die Vollziehung des § 3 AVRAG das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig ist (vgl. § 19 Abs. 2 lit b AVRAG). Die Ausführungen im Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom in Zusammenhang mit den Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs iSd § 3 AVRAG haben daher keine Bindungswirkung auf die Beurteilung der Frage einer Betriebsveräußerung im Ganzen iSd § 4 Abs. 7 UStG 1994.

Der Beschwerdeführer bzw sein steuerlicher Vertreter konnten dem Senat nicht überzeugend darlegen, dass mit dem Kaufvertrag vom nur einzelne Betriebsgegenstände veräußert worden wären. Das Ermittlungsverfahren - insbesondere die Einsicht in den Kaufvertrag vom  - hat zweifelsfrei ergeben, dass von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen auszugehen ist. Dass der Geldfluss erst am stattfand, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Umsatz aus der Veräußerung der Bäckerei bzw. des Gastgewerbes in der Betriebsart Kaffeehaus ist in die Umsatzsteuervoranmeldung 07/2015 aufzunehmen. Dies entspricht auch der Selbstanzeige vom . Die diesbezügliche Umsatzsteuer war daher am 15. des dem Verpflichtungsgeschäft zweitfolgenden Monat, also am , fällig.

Nimmt ein zur Selbstbe­rechnung verpflichteter Eigenschuldner (zB Arbeitgeber für Dienstgeberbeiträge) oder Abfuhr­pflichtiger (zB Arbeitgeber für Lohnsteuer) die Selbstbe­rechnung vor und entrichtet er (zeitge­recht) den selbst berechneten Betrag, so ist für § 217 Abs 7 ausschlag­gebend, ob ihn an einer Fehlbe­rechnung (gemeint ist eine zu niedrige Berechnung) ein grobes Verschulden trifft. Dies wird beispielsweise nicht der Fall sein, wenn der Selbstbe­rechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 48; ). Dies gilt insbesondere dann, wenn ein zur Selbstbe­rechnung verpflichteter Eigenschuldner (z. B. Unternehmer für Umsatz­steuervoraus­zahlungen) von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgehend die Selbstbe­rechnung der Abgabe vornimmt und den selbst berechneten Betrag zeitge­recht entrichtet. Allerdings ist die Qualität des Verschuldens lediglich anhand des Parteienvorbringens zu beurteilen, da § 217 Abs 7 BAO einen Begünstigungstatbestand normiert, wonach auf Antrag des Steuer­pflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgaben­rechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antrags­prinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhalts­ermittlung gegenüber der Offenlegungs­pflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt (vgl. , 2003/13/0117). Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgaben­rechtliche Begünstigung gestützt werden kann.  

Ein Vorbringen dahingehend, weshalb den Beschwerdeführer an der unrichtigen Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung 07/2017 bzw. an deren Nichtabfuhr kein grobes Verschulden trifft, wurde nicht erstattet. Ob er bei der Berechnung von einer vertretbaren Rechtsansicht ausgegangen ist, erschließt sich nicht aus seinem Beschwerdevorbringen. Da der Beschwerdeführer jedoch auch für August 2015 die diesbezügliche Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, vertrat er offensichtlich nicht die Rechtsansicht, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen sondern nur die Veräußerung einzelner Betriebsgegenstände vorlag, wie dies der steuerliche Vertreter im Beschwerdeverfahren glaubhaft machen wollte. Dann hätte die Umsatzsteuer ja zumindest für August 2015 abgeführt werden müssen. Eine andere - allenfalls vertretbare - Rechtsansicht ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Da bis zur Selbstanzeige vom der Umsatz aus der Geschäftsveräußerung überhaupt nicht der Umsatzsteuer unterzogen wurde, muss angenommen werden, dass die aus diesem Geschäft resultierenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen überhaupt ignoriert wurden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde am hat der Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der Steuerberater berechnet hat. Dies wurde auch in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom festgehalten: "Aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass er alle für die Umsatzsteuerberechnung relevanten Unterlagen für den Monat Juli 2015 zeitgerecht seinem Steuerberater übergeben hatte. Bei der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2015 (elektronische Übermittlung am ) musste dann der Steuerberatungskanzlei ein Fehler unterlaufen sein, da offensichtlich übersehen wurde, den Umsatz der Betriebsveräußerung in dieser Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären. Durch die Vereinbarung, dass die Umsatzsteuer durch Überrechnung des Käufers entrichtet wird, fiel dem Beschuldigten diese fehlende Umsatzsteuer zur Entrichtung nicht auf."

Der Säumniszuschlag wurde daher durch einen Fehler der steuerlichen Vertretung verwirkt. Im Erkenntnis vom , 2000/14/006, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Nach der stRsp des VwGH ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten."

Im Ansuchen gemäß § 217 Abs. 7 BAO wurden keine Gründe dargelegt, die das grobe Verschulden der steuerlichen Vertretung (Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Folgen des Kaufvertrages vom in der Umsatzsteuervoranmeldung 07/2015) ausschließen würde.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seines steuerlichen Vertreters nicht geeignet waren, sein Begehren auf Nichtfestsetzung des beschwerdegegenständlichen Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 07/2015 in Höhe von 318,94 € zu stützen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

In Zusammenhang mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Antrag auf Einvernahme der Frau B ist Folgendes auszuführen: Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema zu enthalten. Das Beweisthema ist die Tatsache, die durch das beantragte Beweismittel geklärt werden soll. Beweisanträge sind abzulehnen, wenn sie unerheblich sind (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung6, § 183, Tz 3). Erheblich ist ein Beweisantrag nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann, Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 183, Anm. 5).
Dem vorgebrachten Antrag entsprechend sollte Frau B befragt werden, was die Grundlage der (offenbar gemeint: ihrer) Annahme eines Unternehmenserwerbes ist. Unter einer Annahme versteht man im normalen Sprachgebrauch im gegenständlichen Zusammenhang eine Ansicht, Auffassung, Meinung, Mutmaßung, These oder Hypothese und beinhaltet somit eine persönliche Interpretation oder Deutung jener Person, die eine Annahme äußert. Das bedeutet, dass es sich bei einer Annahme nicht um die Wiedergabe einer Tatsache sondern vielmehr um die Interpretation einer Tatsache oder um eine Mutmaßung handelt. Wie bereits dargelegt wurde sind Beweise zur Klärung des relevanten Sachverhaltes aufzunehmen, nicht jedoch um festzustellen, warum jemand einem Sachverhalt eine bestimmte Deutung zukommen lässt. Aus diesem Grund war der Antrag auf Einvernahme der Frau B, was der Grund der Annahme eines Unternehmenserwerbes gewesen sei, abzulehnen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlages folgt der Senat der höchstgerichtlichen Judikatur. Somit wurden im Beschwerdefall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100463.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at