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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2018, RV/7101736/2018

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nicht nach Ableistung des Zivildienstes mit einer Berufsausbildung begonnen wird.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 13/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter M in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vom vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG S, Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes N vom betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2017 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde gegen den Bescheid vom wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) abgewiesen.

II.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

III.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe
  • Verfahren vor der Abgabenbehörde

1.1 Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2017 für seinen Sohn U wurde abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sohn mit dem Studium an der Fachhochschule T erst mit September 2017 und damit nach Vollendung seines 24. Lebensjahres, welches er mit vollendet hatte, begonnen habe und daher der Antrag abzuweisen gewesen sei.

1.2 Beschwerde

Gegen die Abweisung des Antrages wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes, dass U erst mit September 2017 und somit nach Vollendung des 24. Lebensjahres mit dem Studium begonnen habe unrichtig sei.

Tatsache sei, dass der Sohn bereits wesentlich vor dem 24. Lebensjahr das Studium in G betrieben habe, und dieses sodann für drei Monate unterbrochen habe, weil er sich von seiner Freundin getrennt habe und ihm dieser Umstand stark zugesetzt habe. Das Studium war daher für drei Monate nicht betrieben worden, was dazu geführt habe, dass sich U beim AMS gemeldet habe um sozialversicherungsrechtlichen Schutz, insbesondere aus der Krankenversicherung zu haben. Dem komme hinzu, dass in den Ferienmonaten Juli und August und die Hälfte im September auch Ferienmonate für Studenten seien und während dieser Zeit ein Studium auch nicht betrieben werden könne. Die Familienbeihilfe für den Sohn stehe nach wie vor gemäß § 2 Abs. 1 lit g Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu. Dies insbesondere deshalb, selbst wenn man die kurze Unterbrechung des Studiums während der Sommermonate und die Neuinskription als Studienwechsel ansehen würde, müsste man die Vorstudienzeit gem. § 17 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anrechnen, dies insbesondere als es sich bei der Neuinskription um das dasselbe Studium handle, sodass diese "Unterbrechung" unbeachtlich sei. Auch sei nicht von einer eigentlichen Unterbrechung im Sinne des Gesetzes auszugehen, als der Sohn im Sommersemester 2017 als nun auch wieder im Wintersemester 17/18 im selben Studium inskribiert gewesen sei und ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation führe dazu, dass dass hier begonnene Studium durchgehend fortgesetzt worden sei.

Dadurch, dass die belangte Behörde keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe und sie Gründe und Gegengründe, die für und wider meiner Person sprechen, nicht gegeneinander abgewogen habe, bzw. einen wesentlichen Teil des Sachverhaltes nicht festgestellt habe, habe sie die von den Höchstgerichten des Öffentlichen Rechts ausjudizierte Bemühenstheorie verletzt. Die Behörde stelle im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einmal ansatzweise den Sachverhalt fest, sodass eine rechtliche Überprüfung scheitere.

Auch sei dieser Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Dies deswegen, weil in Folge die Behörde durch unrichtige Tatsachenfeststellungen nicht in die Lage sei, eine richtige rechtliche Beurteilung zu treffen.

Aufgrund dessen sei daher das Verfahren mit einem sekundären Verfahrensmangel behaftet, da offensichtlich die belangte Behörde davon ausgehe, dass U überhaupt erst mit mit dem Studium begonnen habe, was nicht den Tatsachen entspreche.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom abzuändern und ausgesprochen werde, dass die Familienbeihilfe im gesetzlichen Ausmaß zu Recht bestehe.

In eventu möge das Bundesfinanzgericht meiner Beschwerde Folge geben und jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

1.3 Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerde wurde durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und dabei folgender Sachverhalt festgestellt:

"Ihr Sohn Name leistete in der Zeit vom bis seinen Zivildienst ab. Vom bis einschließlich war er beim Versicherungsbüro O, Adr., beschäftigt. Vom bis bezog U vom AMS Arbeitslosengeld.

Im Oktober 2016 - WS 2016/2017 - begann U erstmals an der FH G im I das Bachelorstudium "HSD", welches er im SS 2017 am wieder abbrach. Für dieses erste Studium bezog seine Mutter Frau Name für den Zeitraum vom bis Familienbeihilfe. Vom bis sowie vom bis bezog U wieder Arbeitslosengeld.

Ab September 2017 (WS 2017/2018) bis laufend studiert U an der FH T das Bachelorstudium "CY". Sein 24. Lebensjahr hat U am vollendet."

In der rechtlicher Begründung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, welches als Berufsausbildung im Sinne des FamilienIastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) qualifiziert werden kann, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich bis längstens zur Vollendung des 24. Lebensjahres des Kindes. In bestimmten Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden. Diese Fälle sind in Form von fünf Verlängerungstatbeständen im FLAG 1967 erfasst. Einer dieser gesetzlichen Verlängerungstatbestände - im gegenständlichen Fall bei Ableistung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes - hat folgenden Gesetzeswortlaut (erster Satz):

Gemäß § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder den Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der § 2 Abs. I lit b FLAG 1967 vorgesehenen Studiendauer.

Die Wortfolge in der gesetzlichen Bestimmung "sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet ....werden" ist so auszulegen, dass das anspruchsvermittelnde Kind unmittelbar "nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet" wird.

Dadurch soll der durch die Ableistung des Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienstes eingetretene zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen werden. Siehe dazu auch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes GZ. RV/7105339/2016 vom und die darin genannten Verweise auf andere ".., ähnlich gelagerte" Entscheidungen."

In den Erwägungen führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass "U seine Ausbildung bzw. sein erstes Studium erst im Oktober 2016, somit rund 2 1/2 Jahre nach Beendigung des Zivildienstes im März 2014, und daher nicht unmittelbar nach Beendigung des Zivildienstes, begonnen (habe). Das bedeutet aber auch, dass durch die Ableistung des Zivildienstes keine Verzögerung der Berufsausbildung stattfand und oben genannte Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht zur Anwendung kommt. Der verzögerte Beginn des Studiums von U ist nicht auf die Ableistung des Zivildienstes, sondern auf Umstände zurückzuführen, die in der Sphäre des Kindes lagen (Beschäftigung, Arbeitslosgengeldbezug).

Die Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe beträgt somit für Ihren Sohn U die Vollendung des 24. Lebensjahres. Dieses hat er am vollendet. Für den geltend gemachten Zeitraum ab September 2017 besteht wegen Überschreitens der Altersgrenze kein Anspruch auf Familienbeihilfe."

Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen.

1.4 Vorlageantrag

Gegen die Abweisung der Beschwerde durch Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht.

In der Begründung wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:

"Ich halte die Begründung sowie das Vorbringen meiner Beschwerde vom vollständig aufrecht. Hinsichtlich der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts B bringe ich ergänzend vor, dass in der zitierten Norm des § 2 Abs. 1 lit gFLAG 1967 das Erfordernis, dass die Berufsausbildung unmittelbar an den Präsenzdienst anschließt nicht beinhaltet ist. Das Wort "unmittelbar" findet sich nicht im Gesetzestext und ist durch eine Wortinterpretation nicht gedeckt.

Gem. § 2 Abs. 1 lit. g FLAG I967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesdesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden; den Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetztes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

Die Judikatur räumt dies auch ein, bedient sich jedoch dann einer teleologischen Interpretation, dem sich auch die Behörde anschließt und schließt aus dem vermeintlichen Zweck der Norm, dass der durch die Ableistung des Präsenzdienstes eingetretene zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung, durch die Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, ausgeglichen wird. Jedoch nur dann, wenn die Berufsausbildung unmittelbar an den Präsenzdienst anknüpft, da sonst keine durch den Präsenzdienst kausale Verzögerung gegeben sei.

Die Behörde argumentiert sodann, dass mein Sohn U zwar seine Ausbildung vor Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen hat aber eben nicht unmittelbar an den Präsenzdienst anschließend und dass dadurch keine Verzögerung der Berufsausbildung durch Ableistung des Zivildienstes eingetreten ist. Unabhängig davon, dass nichtsdestotrotz dadurch meine Bezugsdauer für die Familienbeihilfe im Gegensatz zu jemandem, dessen Kind keinen Präsenzdienst geleistet hat, an sich verkürzt wird, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt, ist das durch Rechtsauslegung ermittelte Erfordernis einer unmittelbar im Anschluss an den Präsenzdienst zu leistende Berufsausbildung, der sich die Behörde und auch die Rechtsprechung anschließt, verfehlt, denn dies ergibt sich weder aus dem Wortsinn noch aus dem Zweck des Gesetzes.

Die teleologische Beifügung des Wortes "unmittelbar" ist somit aus mehreren Gründen, wie unter anderem oben bereits erwähnt, fragwürdig und unterstellt dem Gesetz einen Inhalt den dieses nicht hat. So ist das Wort "unmittelbar" äußerst unbestimmt, sodass eine an sich klare Regelung die eine Bezugsdauer der Familienbeihilfe für ein Kind bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gestattet sofern der Präsenzdienst abgeleistet wurde und sich dieses in einer Ausbildung befindet, durch dieses Ergebnis der telelogischen Interpretation nicht klarer, sondern sogar unklarer geworden, was dem Sinn einer teleologischen Interpretation widerstreitet, deren Sinn doch vor allem darin liegt eine unbestimmte Regelung ihrem Zweck gemäß klar zu regeln und diese nicht zusätzlich mit größerer Unbestimmtheit zu versehen.

Auch wird durch das Hinzuziehen der Erforderlichkeit des unmittelbaren Beginns der Berufsausbildung verkannt, dass das FLAG 1967 der Unterstützung der Familien dient und hier insbesondere eine Entlastung der Unterhaltspflicht der Eltern gewährleisten soll. Nach gängiger zivilrechtlicher Rechtsprechung ist auch nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern möglich, wenn sich das Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommens Möglichkeiten zu erlangen (RSOO47580, 30b128/16v). In diesem Fall, da die Mindeststudiendauer auch nicht überschritten wurde, bin ich als Elternteil für meinen Sohn U unterhaltspflichtig und wird durch die Hinzufügung der beschriebenen Unmittelbarkeit entgegen dem eigentlichen Telos des FLAG 1967, welcher in der Unterstützung der unterhaltspflichtigen Eltern liegt, durch die teleologische Interpretation der Rechtsprechung gerade entgegengewirkt, was dem Sinn einer teleologischen Interpretation widerstreitet.

Durch die Ableistung des Präsenzdienstes erbringt jeder junge Mann einen Dienst an der Republik Österreich so auch mein Sohn und damit mittelbar auch seine Familie, sodass die teleologische Interpretation des FLAG 1967 und insbesondere § 2 Abs. 1 lit. g, wonach die Berufsausbildung in jedem Fall unmittelbar an den Präsensdienst anzuknüpfen hat, eine Einschränkung darstellt, die dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, wohl widerstreitet, sodass diese Interpretation auch dem Gesetzgeber weder unterstellt werden kann noch darf.

Auch wird dem Gesetzgeber eine der Bundesverfassung widerstreitende Ungleichbehandlung unterstellt, da Familien deren Kinder den Präsenzdienst abgeleistet haben durch diese Auslegung nur einen verkürzten Familienbeihilfenbezug gewährt wird. Es widerstreitet mit Verlaub der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre einem Gesetz einen gleichheitswidrigen und damit verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher nachstehende Anträge:

  • Die bescheiderlassende Behörde möge meine Bescheidbeschwerde vom dem Bundefinanzgericht zur Entscheidung vorlegen und das Bundesfinanzgericht möge meiner Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und

  • den Bescheid vom dahingehend abändern, als dieser vollständig Folge gegeben wird und ausgesprochen wird, dass die Familienbeihilfe wie beantragt seit September 2017 im gesetzlichen Ausmaß zu Recht besteht.

Jedenfalls möge der BFG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen."

1.5 Vorlage der Beschwerde

Die Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt

2) Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

2.1 Anberaumung der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde für anberaumt und die Parteien zur Verhandlung nachweislich geladen.

Der Vertreter der Abgabenbehörde teilte dem Bundesfinanzgericht mit, dass er wegen einer terminlichen Überschneidung nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und auch kein anderer Vertreter der Abgabenbehörde an der Verhandlung teilnehmen werde, weil der "Sachverhalt klar sei" und ohnehin eine Rechtsfrage vorliege.

Die rechtsfreundliche Vertretung teilte mit, dass nur der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnehmen werde.

2.2 Mündliche Verhandlung

Auf Befragen des Richters, ob U den Präsenzdienst - wie vom rechtsfreundlichen Vertreter behauptet - oder den Zivildienst - wie in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes angeführt - geleistet hat, gibt der Beschwerdeführer an, dass der Sohn U den Zivildienst absolviert hat.

Auf Befragen des Richters, ob U in der Zeit vom bis beim Versicherungsbüro O beschäftigt gewesen sei, wie die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung unter dem festgestellten Sachverhalt ausgeführt hat, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies zutreffend sei.

Auf Befragen des Richters, ob U in der Zeit in der Arbeitslosengeld ( bis ) bezogen hatte, bereit war eine Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche aufzunehmen, wie dies unter anderem die Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, gibt der Beschwerdeführer an, dass der Sohn die Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes wie z.B. die Vermittelbarkeit am Arbeitsplatz erfüllt hat.

Der Beschwerdeführer führt aus, dass er aufgrund des "lächerlichen Bescheides der Abgabenbehörde vom " Beschwerde erhoben hat, weil er sich ungerecht behandelt fühlte, zumal er bei den Organen der Abgabenbehörde vorgesprochen hatte und diesen den Sachverhalt dargelegt habe.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass das von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Wort "unmittelbar" nicht im Gesetzestext enthalten ist und er sich daher weiterhin beschwert fühlt.

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass er von den Organen der Abgabenbehörde die Auskunft erhalten habe, wenn sein Sohn sein Studium an der FH G nicht unterbrochen hätte das er dann in T fortgesetzt hat und er dabei als studierend gemeldet gewesen wäre, hätte er Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt.

Der Beschwerdeführer beantragt die Stattgabe seiner Beschwerde und die Auszahlung der Familienbeihilfe.

Der Richter verkündete im Anschluss das Erkenntnis, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der angefochtene Bescheid unverändert bleibt und eine ordentliche Revision an den VwGH nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen wird sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe.

Die über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien mit der Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes übermittelt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

A) Festgestellter Sachverhalt

Der Sohn des Beschwerdeführers - Name geboren am Datum - leistete in der Zeit vom bis den Zivildienst. Vom bis einschließlich stand er als Angestellter in einem Dienstverhältnis bei der O, einem Versicherungsbüro in Adr.. Nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses bezog er in der Zeit vom bis vom Arbeitsmarktservice B das Arbeitslosengeld.

Im Oktober 2016 - Wintersemester 2016/2017 - begann U an der FH G im I das Bachelorstudium "HSD". Dieses Studium brach er ohne Studienabschluss im Sommersemester 2017 am ab. Für dieses erste Studium wurde von Oktober 2016 bis Mai 2017 Familienbeihilfe bezogen.

Nach Abbruch dieses Studium bezog U im Zeitraum bis sowie vom bis wieder Arbeitslosengeld. Ab September 2017 (Wintersemester 2017/2018) studierte U an der Fachholschulde T das Bachelorstudium "CY". Das 24. Lebensjahr hat U am vollendet.

B) Rechtslage

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(§ 2 Abs. 1 lit. g, Satz 1, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) idF BGBl. I Nr. 144/2015).

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 normiert einen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 geschaffene Verlängerung der Anspruchsdauer für die Familienbeihilfe um ein Jahr liegt der Umstand zugrunde, dass Personen, die den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten, in der Regel daran gehindert sind, diese Zeit erfolgreich für eine Berufsausbildung zu nutzen. Aus diesem Grund wurde in § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 eine Rechtsgrundlage für den Bezug von Familienbeihilfe, verlängert um ein Jahr, geschaffen (vgl. ). Damit soll der durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes regelmäßig eintretende zeitliche Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, wettgemacht werden (s , , RV/7105339/2016).

Dem rechtsfreundlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als der Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 nicht eindeutig ist. Die Wortfolge "sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet … werden" kann bedeuten "unmittelbar bzw zeitnah nach Ableistung" oder "irgendwann nach Ableistung".

Da die bei der Auslegung von Gesetzen zuerst vorzunehmende Wortinterpretation zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist eine teleologische Interpretation vorzunehmen.

Die strittige gesetzliche Bestimmung muss unter Berücksichtigung des Normzweckes ausgelegt werden. Dieser liegt zweifelsohne darin, den durch die Ableistung des Präsenzdienstes eintretenden zeitlichen Verlust bei der beruflichen Ausbildung durch eine Verlängerung des Zeitraumes, für den Familienbeihilfe beansprucht werden kann, auszugleichen (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996, zu Art. 72, 72 d.B. XX. GP;).

Wenn der Sohn des Beschwerdeführers bereits vor Ableistung des Zivildienstes eine bestimmte Berufsausbildung begonnen hätte, wäre er durch die Ableistung des Zivildienstes an deren Fortsetzung gehindert gewesen, oder es kann - falls er erst beabsichtigt, eine Ausbildung zu beginnen - zu einer zeitlichen Verzögerung des Ausbildungsbeginnes kommen (vgl ).

Auf Grund der regulären Dauer des Zivildienstes von neun Monaten ist der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen, dass die dadurch eintretende zeitliche Verzögerung bei der Berufsausbildung ein Jahr (bei Studierenden zwei Semester) beträgt (vgl UFSG vom , RV/0265-G/05). Damit die eingetretene Verzögerung sachgerecht berücksichtigt werden kann und es zu keinen dem Sinn des Gesetzes zuwider laufenden Anwendungsfällen, die zu einer unsachlichen Bevorzugung einzelner Familienbeihilfenwerber führen würden, kommen kann, setzt die strittige gesetzliche Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 voraus, dass sich das Kind nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes in einer Berufsausbildung (für einen Beruf ausgebildet) im Sinne des FLAG 1967 befindet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

(vgl ).

Es handelt sich bei der strittigen Bestimmung nicht um eine allgemeine Verlängerung der Gewährung von Familienbeihilfe, wenn eine Ausbildung aus frei gewählten Gründen nach Beendigung des 24. Lebensjahres absolviert wird, sondern um eine Ausnahmebestimmung, bei der die Verzögerung allein durch die Ableistung des Zivildienstes kausal für den Tatbestand der Ausbildung nach Beendigung des 24. Lebensjahres sein muss.

Dafür spricht auch, dass nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, besteht.

Dies bedeutet im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967, dass für Zwischenzeiten nach Ablegung des Zivildienstes Familienbeihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn die Berufsausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt begonnen bzw. fortgesetzt wird und in diesem Fall in späterer Folge der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit g FLAG 1967 eintreten kann.

Die hier vorgenommene Gesetzesauslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) und des Bundesfinanzgerichtes (siehe und die dort angeführte Judikatur des UFS und des BFG).

C) Erwägungen

Die Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967, kommt im gegenständlichen Verfahren nicht zur Anwendung, weil sich der Sohn des Beschwerdeführers für den er die Familienbeihilfe ab September 2017 begehrte, nach Ableistung des Zivildienstes und damit ab nicht in Berufsausbildung befunden hat oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wurde. Der Sohn des Beschwerdeführers ist nach Ableistung des Zivildienstes über zweieinhalb Jahre in einem Dienstverhältnis gestanden und hat erst nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses durch den Besuch einer Studieneinrichtung (FH G) beschlossen mit einer Berufsausbildung zu beginnen, die er vor Erreichen des 24. Lebensjahres wieder abbrach. Dass er in der Folge nach Vollendung des 24. Lebensjahres durch den Besuch einer anderen Studieneinrichtung an einer anderen Fachhochschule (FH T) wieder mit einer Berufsausbildung begonnen hat, ändert nichts daran, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder unter den im § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 angeführten Voraussetzungen in dem Monat, in dem diese das 24. Lebensjahr vollenden erloschen ist.

Da der Sohn des Beschwerdeführers somit nach Leistung des Zivildienstes nicht sogleich mit einer Berufsausbildung begonnen hat, ist mangels Vorliegen der gesetzliche Voraussetzung der Ausbildung für einen Beruf oder der Fortbildung in einem erlernten Beruf in einer Fachschule nach Leistung des Zivildienstes im gegenständlichen Verfahren nicht erfüllt und es besteht daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes für den Beschwerdeführer kein Anspruch auf Familienbeihilfe für seinen Sohn U.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes N vom betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe ab September 2017 war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtfrage zu lösen der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Zeitraum
Anspruch
Zivildienst
Berufsausbildung
Verweise
Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101736.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at