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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2017, RS/2100053/2017

Zurückweisung der Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/2100053/2017-RS1
Hat die Beschwerdeführerin (Bf.) eine berichtigte UVA für 12/2015 eingebracht, bezüglich der das Finanzamt keine Festsetzung der Umsatzsteuer durchführte, erlischt die Pflicht zur Festsetzung der Umsatzsteuer mit der Veranlagung des Jahresbescheides betreffend Umsatzsteuer 2015. Eine nach Erlassung des Jahresbescheides die Festsetzung der UVA 12/2015 einfordernde Säumnisbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter1, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt (Säumnisbeschwerde) betreffend die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für 12/2015 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) reichte am beim Finanzamt die UVA 12/2015 mit einer Gutschrift iHv € 1.045,84 ein. Diese Gutschrift wurde am selben Tag am Abgabenkonto gebucht.

Ebenfalls am brachte die Bf. die Umsatzsteuererklärung 2015 elektronisch ein.

Am langte über Finanzonline eine berichtigte UVA 12/2015 mit einer Zahllast iHv € 8.354,46 ein.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, die in der Umsatzsteuererklärung 2015„unter KZ 060 summierten Vorsteuern (Rechnungskopie/Leistungsbeschreibung)“ vorzulegen (Vorhalt).

Am erließ das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2015. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde (unstrittig).

Am langte beim BFG die Säumnisbeschwerde ein, in der die Bf. bemängelte, dass das Finanzamt hinsichtlich der am beim Finanzamt eingereichten berichtigten UVA für 12/2015 nicht abgesprochen habe. Das Finanzamt sei seit säumig. Eine im Jahr 2015 durchgeführte Außenprüfung habe keine Prüfungsfeststellungen ergeben. Anregungen der Bf. zur Verwaltungsökonomie habe die säumige Behörde seit ungenützt verstreichen lassen und sie am endgültig zerschlagen  (Säumnisbeschwerde).

Zum Auftrag des  an das Finanzamt, innerhalb der Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde die versäumte Handlung nachzuholen oder bekannt zu geben, aus welchen Gründen eine Säumnis nicht vorliegt, schilderte das Finanzamt im Schreiben vomund den zuvor festgehaltenen Verfahrensablauf. Da der den Voranmeldungszeitraum 12/2015 beinhaltende Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer 2015 erlassen sei, könne entsprechend § 21 Abs. 3 UStG 1994 über den Berichtigungsantrag als solchen (im Wege der Festsetzung) nicht mehr entschieden werden.

Im Übrigen sei unter ABNr. 000 ein auch das Jahr 2015 betreffendes Außenprüfungsverfahren anhängig. Es sei geplant, die offenen (Beschwerde)Jahre gemeinsam mit dem Prüfungsabschluss zu finalisieren (Schreiben des Finanzamtes).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das BFG legt seiner Entscheidung den oben angeführten unstrittigen Verfahrensablauf mit den entsprechenden Begehren der Bf. zugrunde.

Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 284 Abs. 2 BAO der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Säumnisbeschwerden sind gemäß § 284 Abs. 4 BAO mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

Die Bf. hat mit Säumnisbeschwerde vom bemängelt, dass das Finanzamt über die berichtigte UVA für 12/2015 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat. Unstrittig ist, dass innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der UVA für 12/2015 keine Umsatzsteuerfestsetzung erging.

Zumal die vom BFG dem Finanzamt gesetzte Frist des § 284 Abs. 2 BAO mit Ablauf des endete und bis zu diesem Tag keine Stellungnahme des Finanzamtes erging, ist die Pflicht zur Entscheidung über das in der Säumnisbeschwerde gestellte Begehren auf das BFG übergegangen.

Zur Geltendmachung der Säumnis betreffend die Entscheidungspflicht hinsichtlich UVA 12/2015:

Der Unternehmer hat gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. ...

Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde. ...

Die Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG lässt (nach 1128 BlgNR 21. GP, 10) den Vorrang spezieller anderer Abgabenvorschriften (wie z. B. § 21 Abs. 3 UStG 1994, § 5 Abs. 3 ElAbgG) unberührt.

Im Unterschied zu § 201 BAO hat die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 21 Abs. 3 UStG 1994 stets zu erfolgen (z. B. bei Unrichtigkeit der Selbstberechnung), somit etwa auch bei einer lediglich geringfügigen Nachforderung.

Der zweite Satz des § 21 Abs. 3 UStG 1994 verbietet nach Erlassung des (Jahres-)Veranlagungsbescheides (nicht jedoch bereits nach Einreichung der Jahreserklärung, vgl. Ruppe/Achatz, UStG 1994 4, § 21 Tz 22) auf § 21 Abs. 3 erster Satz UStG 1994 gestützte Festsetzungen (Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 15 ff. zu § 201 BAO).

Die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird (z. B. ); nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Beschwerdeerledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (z. B. ; , 95/14/0024; , 2000/13/0011). Auch nach Ansicht des VfGH treten bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen mit Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft (z. B. ; , B 2557/96).

Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar (). Im Verfahren betreffend Umsatzteuer-Vorauszahlungen gibt es kein Prozessthema, das nicht im Verfahren betreffend den Jahresbescheid abgehandelt werden kann (), [Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 17 zu § 260 BAO].

Nach dem gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO sinngemäß anzuwendendem § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. bis zu dem in § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 angeführten Tag sowohl eine UVA als auch eine weitere berichtigte UVA für 12/2015 beim Finanzamt eingereicht.

Auch wenn im vorliegenden Fall betreffend die berichtigte UVA für 12/2015 die Entscheidungspflicht des Finanzamtes bestanden hat, so endete diese mit der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 vom , der auch den Voranmeldungszeitraum 12/2015 umfasste. Mit Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2015 war es dem Finanzamt und ist selbst bei Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde auf das BFG diesem angesichts der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 "verboten", einen Festsetzungsbescheid betreffend die berichtigte UVA für 12/2015 zu erlassen. Eine solche Festsetzung wäre nur bis zum möglich gewesen. Eine Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2015 ist nunmehr bzw. war im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde unzulässig. Demzufolge ist das mit Säumnisbeschwerde gestellte Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

Zumal die Bf. gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 Beschwerde erhoben hat und das Verfahren nunmehr offen ist, steht der Behandlung des Begehrens im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren bzw. im nunmehr diesen Zeitraum umfassenden Außenprüfungsverfahren beim Finanzamt nichts entgegen. Entsprechendes hat auch das Finanzamt im Schreiben vom festgehalten.

Die Säumnisbeschwerde, mit der die Bf. ein Absprechen über die berichtigte UVA für 12/2015 begehrt, ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die Frage der hier begehrten Entscheidungspflicht betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum 12/2015 entsprechend dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 21 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 und der  darauf basierenden Judikatur des VwGH gelöst wurde, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückweisung
Säumnisbeschwerde
Festsetzung der Umsatzsteuer
UVA
Jahresbescheid
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.2100053.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at