Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2018, RV/7101267/2018

"Metadaten" einer Bescheinigung des Sozialministeriumservice sind für Abweisung eines Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe nicht ausreichend

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7101267/2018-RS1
wie RV/7103019/2015-RS6
Erhält die Behörde nur die "Metadaten" einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegende Gutachten einer Prüfung unterzieht.
RV/7101267/2018-RS2
wie RV/7103019/2015-RS7
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern.
RV/7101267/2018-RS3
wie RV/7103019/2015-RS8
Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen.
RV/7101267/2018-RS4
wie RV/7103019/2015-RS6
Erhält die Behörde nur die "Metadaten" einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegende Gutachten einer Prüfung unterzieht.
RV/7101267/2018-RS5
wie RV/7103019/2015-RS7
Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes einer Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern.
RV/7101267/2018-RS6
wie RV/7103019/2015-RS8
Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen.
RV/7101267/2018-RS7
wie RV/7101144/2014-RS1
Im Beschwerdeverfahren genügt es nicht, durch das Finanzamt im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice zu veranlassen, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen, der Behörde von der Antragstellerin bzw. dem Kind selbst vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig. Dem Sozialministeriumsservice sind von der belangten Behörde alle im gegenständlichen Verfahren aufgenommenen Beweise durch Übermittlung der entsprechenden Urkunden zur Kenntnis zu bringen.
RV/7101267/2018-RS8
wie RV/7101144/2014-RS4
Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Bundessozialamt durch die Finanzämter vor. Das Gericht hätte daher ohne Bescheidaufhebung die erforderliche Ergänzung des Gutachtens durch das Finanzamt zu veranlassen, dieses hätte dann dem Gericht zu berichten, das Gericht hätte hierzu das Parteiengehör zu wahren und allenfalls könnte in weiterer Folge das Gericht – nach Einholung entsprechender Zustimmungserklärungen – nach § 300 BAO vorgehen können. Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der A B, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Neunkirchen Wr. Neustadt, 2700 Wiener Neustadt, Grazerstraße 95, vom , wonach der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Juli 2011 geborenen C B für den Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2017 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer X,

A. zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 ersatzlos aufgehoben;

B. beschlossen:

Im Übrigen werden der angefochtene Bescheid, soweit er über den Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2014 abspricht, sowie die Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 278 BAO aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzamt zurückverwiesen.

C. Gegen diese Entscheidung ist gemäß gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG bzw. Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

 Die Beschwerdeführerin (Bf) A B beantragte mittels am beim Finanzamt persönlich eingereichtem Formular Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe auf Grund erheblicher Behinderung für den im Juli 2011 geborenen C B ab Juli 2012 wegen "F840 Autismus".

Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom

Der elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält nach dem Antrag folgenden angeführten, nur Metadaten enthaltenden Screenshot:

                               +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

Y B C

erledigt: t

Anforderung vorgemerkt    Antrag

Bescheinigung erstellt

Grad der Behind.: 50 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:

Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme........................................................................................................

NAU: NU in 5 Jahren zur Überprüfung des Entwicklungsstandes-

Bescheinigung:   GZ: C1                                 **1**

Versicherungsdaten

Das Finanzamt ermittelte am die Versicherungsmeldungen von Mutter und Vater von C B im Zeitraum bis . Mutter und Vater waren in diesem Zeitraum im Wesentlichen erwerbstätig.

Abweisungsbescheid vom

Mit Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für C B für den Zeitraum Juli 2012 bis Mai 2017 ab. Die Begründung dafür lautet:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat {§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Da laut Bescheinigung der Grad der Behinderung ab festgestellt wurde, musste spruchgemäß entschieden werden.

Vermerkt wird:

Ab 6/2017 erfolgt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigungen) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesendet wird/werden:

Name des Kindes Datum Geschäftszahl

B C C1

Beschwerde

Mit Telefax vom , am selben Tag beim Finanzamt eingelangt, legte die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein und gab dazu an:

Abweisungsbescheid C B

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich eine Beschwerde zu dem Abweisungsbescheid, vom , betreffend meines Sohnes C B.

Da Autismus eine angeborene Krankheit ist und laut Gutachten eine 50% Behinderung besteht, ist die Abweisung für mich nicht nachvollziehbar.

Der Beschwerde war folgendes Gutachten des Sozialministeriumservice vom beigeschlossen:

Gutachten des Sozialministeriumservice vom

Am erstattete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien, folgendes Sachverständigengutachten:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


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Name des/der Untersuchten:
C B
Geschlecht:
Männlich
Geburtsdatum:
....07.2011
Verfahrensordnungsbegriff:
C1
Wohnhaft in
Adresse, Österreich
Identität nachgewiesen durch:
Führerschein
Rechtsgebiet:
Familienlastenausgleichsgesetz
Verfahren:
 
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Von 13:00 bis 13:30 Uhr
Untersuchung:
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Name: E B, Vater
Begleitperson erforderlich
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in F G
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Kinder- und Jugendheilkunde

Anamnese:

C ist seit ca 2 Jahren im Entwicklungsambulatorium wegen Sprachentwicklungsverzögerungen in Betreuung. Im Rahmen einer Schulreifeabklärung wurde C neuerlich psychologisch getestet und laut Befund Mag. H vom bestehen bei ihm deutliche Auffälligkeiten in der Kommunikation, der sozialen Interaktion, der wechselseitigen Beziehungsgestaltung sowie stereotype Verhaltentsweisen, welche insgesamt die Kriterien eines frühkindlichen Autismus erfüllen, jedoch ohne kognitive Beeintächtigung.

Derzeitige Beschwerden:

Kommunikationsschwierigkeiten, Sprachverzögerung

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ergotherapie privat, Logopädie 1x/Woche im Ambulatorium, heilpädagogisches Reiten

Sozialanamnese:2 Geschwister 7 und 5 Jahre gesund

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)

2015-07-15 Dr. I, VKKJ, ärztliches Attest: Sprachentwicklungsverzögerung, Wahrnehmungsverarbeitungsstörung

2017-06-30 Mag. H, VKKJ, klinisch-psychologischer Befund 

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:Ernährungszustand:Größe: 123,00 cm Gewicht: 25,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatts:

6-jähriger Bub in normalem AEZ, HNO bland. Cor, Pulmo unauffällig, Bauch weich, Gen.männl.Gesamtmobilität - Gangbild:Bewegungsapparat unauffällig

Psycho(patho)logischer Status:kooperativ, orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Frühkindlicher Autismus
Unterer Rahmensatz, da keine kognitive Beeinträchtigung
50

Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein

GdB liegt vor seit: 06/2017

0 Dauerzustand X Nachuntersuchung in 5 Jahren:

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

NU in 5 Jahren zur Überprüfung des Entwicklungsstandes

Gutachten erstellt am von Dr.in F G

Gutachten vidiert am von Dr. J K

Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom

Im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts befindet sich im Anschluss an das mit der Beschwerde vorgelegte Gutachten folgender weiterer, nur Metadaten enthaltener Screenshot:

                               +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

Y B C

erledigt: SN

Anforderung vorgemerkt    Antrag

Bescheinigung erstellt

Grad der Behind.: 50 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:

Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme........................................................................................................

GDB: GdB ab 01/2015, da Bestätigung vorliegt, dass ab diesem Zeitpunkt Therapie gemacht wurde. Auch wenn es sich um eine angeborene Erkrankung handelt, kann ein GdB im Ausmaß von zumindest 50% nicht für den Zeitraum vor 1/2015 bestätigt werden. -NAU: NU in 3 Jahren zur neuerlichen Evaluierung, da bei einer entsprechenden Therapie eine Veränderung des GdB möglich ist.-

Bescheinigung:   GZ: C3                          **1**

Danach gibt es einen Vermerk "Nachdruck durch das BSB wurde veranlasst".

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom entschied das Finanzamt über die Beschwerde wie folgt:

Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird laut Beilage abgeändert.

Begründung:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Das Sozialministerium hat in seinem Gutachten vom einen Grad der Behinderung für Ihren Sohn C im Ausmaß von 50 % ab festgestellt. Für den Zeitraum 07/2012 - 12/2014 konnte kein Grad der Behinderung festgestellt werden, siehe dazu auch das Gutachten des Sozialministeriumservices.

Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum 01/2015 - 05/2017 stattgegeben werden. Der Abweisungsbescheid für den Zeitraum 07/2012 - 12/2014 bleibt bestehen.

Die angesprochene Beilage wurde vom Finanzamt nicht vorgelegt.

Laut Zustellnachweis wurde die Beschwerdevorentscheidung am zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Vorlageantrag: OB C3

Sehr geehrte Damen und Herren,

aufgrund einer Stellungnahme, von Prim. Dr. L, bitte ich Sie den Fall meines Sohnes, C B, noch mal zu überprüfen.

Folgende Neuropädiatrische Stellungnahme war beigelegt:

Neuropädiatrische Stellungnahme

Das Ambulatorium Wr. Neustadt der VKKJ, Prim. Dr. M L, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, Zusatzfach Neuropädiatrie, erstattete am folgende "Neuropädiatrische Stellungnahme (erhöhte Familienbeihilfe)":

C ist seit Februar 2014 in unserem Ambulatorium in Betreuung. Bei ihm besteht ein frühkindlicher Autismus (F84.0) mit der dazu passenden Sprachentwicklungsstörung. Auch die Wahrnehmungsverarbeitung ist nicht altersgemäß entwickelt, er ist dyspraktisch. Aktuell bekommt C in unserem Ambulatorium Logopädie, um die Aussprache, die sprachliche Kompetenz und die Interaktion zu verbessern.

Aus neuropädiatrischer Sicht sind die Kriterien zum Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe gegeben. Die Symptome des frühkindlichen Autismus bestehen grundsätzlich seit Geburt. Seit Juni 2014 besteht die Anbindung an unser Ambulatorium. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom

Der elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält einen weiteren, nur Metadaten  aufzeigenden Screenshot:

                               +---------------------------+

Ablage                      | BSB-Beschein.               |

+----------------------+                                    +-------------------------------------------

Y B C

erledigt: N

Anforderung vorgemerkt    Antrag

Bescheinigung erstellt

Grad der Behind.: 50 % ab

dauernd

erwerbsunfähig: vor 18. Lj.: vor 21. Lj.:

Nachuntersuchung: vorauss. weitere 3 Jahre: ja

Stellungnahme........................................................................................................

GDB: Bestätigung des GdB und des Datums der Rückwirkung, wie im Vorgutachten eingestuft: Die Einstufung ab der nun beantragten ersten Feststellung eines Entwicklungsrückstandes ist nicht durch entwicklungsneurologische Befunde zu belegen, die einen GdB von 50% bestätigen.-NAU: Befunddynamik möglich-

Bescheinigung:   GZ: C2                              **1**

In einem weiteren Screenshot betreffend diese Bescheinigung ist der Vermerk "Nachdruck durch das BSB wurde veranlasst" enthalten.

Schreiben vom

Am erging ein Schreiben des Finanzamts oder auch nicht ("nicht versendet"), das mit einem Screenshot dokumentiert ist ("Zusatzdokumente BescheideScan"):

Auswahl 4150270186 B A

Vorhalt -- nicht versendet ---------------------------------------------------- Seite 1 von 1

lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ....................................................................

0080 N 13 131117 280218 =forml.Schreiben+ärztliche Stellungnahme(D)

Versdat 240118 Aterminf 140218 Art V Betrag Pers RS

Sachbearbeiter FBH-T V. DW Zi

Do Dokumentbeschreibung

89 Bitte das Gutachten vom übermitteln.

89 Dieses wird dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Erledigungsvermerk

Folgender Erledigungsvermerk ist aktenkundig:

Frau B A X hat am den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind C ab 07/2012 gestellt. Das Sozialministeriumservice hat in seinem Gutachten vom einen Behinderungsgrad in Höhe von 50% ab festgestellt, nicht dauernd erwerbsunfähig. Die erhöhte Familienbeihilfe wurde ab 06/2017 gewährt.

Am wurde von Frau B eine Beschwerde eingebracht. Das neue Gutachten vom ergab einen Behinderungsgrad in Höhe von 50 % ab . Der Beschwerde konnte daher für den Zeitraum 01/15-05/17 stattgegeben werden.

Am wurde der Vorlageantrag eingebracht. Das Gutachten vom ergab keine Neuerungen. Das Gutachten wurde von Frau B trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Ein Nachdruck durch das BSB wurde veranlasst.

Das Finanzamt empfiehlt die Abweisung der Vorlage, da der Grad der Behinderung nicht weiter rückwirkend festgestellt werden konnte.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab an:

Sachverhalt:

Das Finanzamt gewährte die erhöhte Familienbeihilfe ab 01/2015 entsprechend dem Gutachten des Sozialministeriumservice. Im Vorlageantrag wird ein Gutachten eines Fachartzes vorgelegt, in dem ua. angeführt ist, dass die Symptome für frühkindlichen Autismus grundsätzlich seit der Geburt bestehen.

Beweismittel:

S. Beilage

Stellungnahme:

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice). Das Finanzamt beantragt daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Für den den im Juli 2011 geborenen C B liegen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice vom , vom  und vom vor, aus denen hervorgeht, dass C B ab  (Bescheinigung von ) bzw. ab (Bescheinigungen vom und vom ) einen Grad der Behinderung von 50% aufweist. Der Volltext des Gutachtens ist zur Bescheinigung vom  aktenkundig, zu den anderen Bescheinigungen nicht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

§ 270 BAO lautet:

§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.

§ 278 BAO lautet:

§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung besteht für volljährige Kinder, die "wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen", Anspruch auf Familienbeihilfe.

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).

§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).

Kenntnis des vollständigen Gutachtens

Da die Behörde verpflichtet ist, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen, ist es unerlässlich, dass die Behörde vor Erlassung eines Bescheides Kenntnis von einem derartigen Gutachten hat. Erst recht ist im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht durch die Behörde dafür zu sorgen, dass ein solches Gutachten aktenkundig ist (vgl. etwa ; ).

Dies jedenfalls dann, wenn eine Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht vorliegt.

Der , 66 5002/6-VI/6/02, Verfahrenserweiterung DB7: Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (= BSB), legt fest, dass der gesamte Ablauf von der Anforderung der Bescheinigung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bis zu deren Übermittlung an das Finanzamt elektronisch zu erfolgen hat.

Das EDV-Verfahren betreffend die Zusammenarbeit zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice sah diesem Erlass zufolge (bis Oktober 2014) vor, dass "das BSB das Untersuchungsergebnis der anspruchsberechtigten Person nicht mitteilt", weswegen die Finanzämter "im Zuge der Erledigung eines Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe die BSB-Bescheinigung der anspruchsberechtigten Person zu übermitteln" hätten (Punkt 2.5 des Erlasses). "Die wichtigsten Ergebnisdaten der Erledigung durch das BSB werden in der Ablage zum entsprechenden Kind in der Karteikarte 'BSB-Beschein.' (= BGM3115) angezeigt. Wurde eine Bescheinigung erstellt, kann - wenn notwendig - durch Angabe des Buchstaben 'a' im Bearbeitungsfeld zur Bescheinigung in die Maske BGM3116 gewechselt werden, wo der vollständige Text der Bescheinigung angezeigt wird" (Punkt 2.5 des Erlasses).

Die Finanzämter hatten in der Vergangenheit direkten elektronischen Zugriff auf den vollständigen Text des vom Sozialministeriumservice auf Grund einer Anforderung des Finanzamts erstellten Gutachtens.

Dieses Verfahren wurde mit Erlass BMF-110901/0004-V/2/2014, DB7 – Verfahrensänderungen im 'BSB-Verfahren',  gültig ab , wie folgt geändert:

... Zu neuen Anforderungen werden nur mehr die für die Bearbeitung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe notwendigen Daten (= 'Metadaten') der BSB-Bescheinigung angezeigt. Die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigung ist nicht mehr möglich. Zu alten Anforderungen ist die Ansicht der vollständigen BSB-Bescheinigungen weiterhin möglich. Diese Metadaten bilden - so wie bisher - die Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des Anspruches auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Für den Fall, dass in Bezug auf das Sachverständigengutachten Klärungsbedarf bestehen sollte, kann das BSB direkt kontaktiert werden.... ... Wurde bisher ein BSB-Verfahren abgeschlossen, wurde die BSB-Bescheinigung als Anhang zur Erledigung des Finanzamtes (zB Abweisungsbescheid, FB-Mitteilung) versendet. Da zu den neuen BSB-Bescheinigungen die Finanzverwaltung nur mehr die Metadaten erhält, kann auch die Versendung der vollständigen BSB-Bescheinigung nicht mehr durch die Finanzverwaltung erfolgen. Die Versendung erfolgt daher nunmehr direkt durch das BSB. Auf der Erledigung der Finanzverwaltung wird nur mehr ein Hinweis auf die durch das BSB versendete BSB-Bescheinigung aufgenommen. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die nochmalige Versendung der BSB-Bescheinigung durch das BSB anzustoßen (zB falls im Zuge der Nachfrage einer anspruchsberechtigten Person diese behauptet, die BSB-Bescheinigung nicht erhalten zu haben)...

Das bedeutet, dass die Finanzämter seit Oktober 2014 keinen automatischen Zugriff auf den vollständigen Gutachtenstext haben.

Verfahrensgegenstand

Zwar hat das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung der Beschwerde teilweise Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid teilweise aufgehoben.

Der sehr knapp gehaltene Vorlageantrag enthält keine Einschränkung der Anfechtung der Beschwerdevorentscheidung, daher ist die teilweise Aufhebung des Abweisungsbescheids durch die Beschwerdevorentscheidung nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesfinanzgericht hat hinsichtlich des gesamten Zeitraums Juli 2012 bis Mai 2017 abzusprechen.

Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017

Betreffend den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 liegen Bescheinigungen vom und vom des Sozialministeriumservice vor, aus denen hervorgeht, dass C B seit einen Grad der Behinderung von 50% aufweist.

Die Richtigkeit dieser Bescheinigungen wird von keiner Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestritten. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieses Gutachtens wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Auch seitens des Gerichts gibt es keine Bedenken gegen diese Bescheinigung (vgl. etwa ).

Da die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 unbestritten vorliegen, steht der Bf steht für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu.

Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid ist also in dem Umfang rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), als er für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe versagt. Insoweit ist er gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechende Auszahlung von Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 vorzunehmen und darüber eine Mitteilung gemäß § 13 FLAG 1967 auszustellen.

Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2014

Die drei aktenkundigen Bescheinigungen des Sozialministeriumservice bestätigen nicht einen Grad der Behinderung von 50% für Zeiträume vor dem Jänner 2015.

Es ist allerdings nur das Gutachten des Sozialministeriumservice vom aktenkundig, das keine Ausführungen dazu enthält, warum die Behinderung erst ab Juli 2017 festgestellt wird.

Warum die beiden anderen Gutachten vom vom und vom einen Grad der Behinderung von 50% ab angeben, kann das Bundesfinanzgericht mangels Kenntnis dieser Gutachten derzeit nicht beurteilen.

Die Übermittlung der "Metadaten" genügt, wenn die Bescheinigung des Sozialministeriumservice die Angaben des Antragstellers vollinhaltlich stützt, also auf Grund der Bescheinigung des Sozialministeriumservice einem Antrag vollinhaltlich Folge zu geben ist, und keine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deren Richtkeit bestreitet. Für den Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2017 genügten daher die "Metadaten" für eine Entscheidung.

Der Zeitraum Juli 2012 bis Dezember 2014 allerdings ist anders zu beurteilen:

Erhält die Behörde nur die "Metadaten" und wäre auf Grund dieser "Metadaten" der Nachweis einer erheblichen Behinderung i.S.d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 oder § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 nicht erbracht, belastet die Behörde einen darauf gestützten Abweisungsbescheid (§ 13 FLAG 1967) mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), wenn sie vor Bescheiderlassung nicht das den "Metadaten" zugrunde liegenden Gutachten einer Prüfung unterzieht, die auch in der Begründung des Bescheides zum Ausdruck kommt (vgl. ; ).

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs. 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der "Metadaten" der Bescheinigung durch das Finanzamt im Wege des EDV-Verfahrens förmlich ("Vorhalt") Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern (vgl. ; ).

Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit des Gutachtens anzweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, durch Anforderung beim Sozialministeriumservice, oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) niederschlagen (vgl. ; ).

Wenn dem Finanzamt das vollständige Gutachten nicht bekannt ist, hat es dieses daher vor Bescheiderlassung beizuschaffen (vgl. etwa ; ; ).

Von den Gutachten des Sozialministeriumservice vom und vom  sind nur die "Metadaten" aktenkundig. 

Zurückverweisung der Sache an die Behörde

 Im fortgesetzten Verfahren wird das Finanzamt eine Ergänzung der Gutachten des Sozialministeriumsservice vom und vom  um den vollständigen Text zu veranlassen haben. Ist der Text bekannt, wird das Finanzamt festzustellen haben, ob in diesen Gutachten des Sozialministeriumservice auf die vom Bf im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde eingegangen ist, insbesonders auf die mit dem Vorlageantrag vorgelegte neuropädiatrische Stellungnahme vom .

Dann hat das Finanzamt die Schlüssigkeit der Gutachten vom , vom und vom hinsichtlich des Zeitraums Juli 2012 bis Dezember 2014 im Bezug auf die vom Bf vorgelegten Befunde und die Art der Behinderung des Sohnes zu prüfen. Sollten sich die Gutachten als unvollständig oder unschlüssig erweisen oder vom Bf neue Befunde vorgelegt werden, wäre ein neuerliches Gutachten vom Finanzamt zu veranlassen.

Zurückverweisung

Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen.

Der , 66 5002/6-VI/6/02, Anforderung einer ärztlichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, sieht ebenso wie die Richtlinie des BMF-280000/0222-IV/2/2013, Organisationshandbuch – zur verwaltungsökonomischen Abwicklung des Verfahrens – ausschließlich den elektronischen Verkehr mit dem Sozialministeriumservice durch die Finanzämter vor.

Hier erweist sich eine sofortige Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde als weitaus verwaltungsökonomischer (vgl. ; ; ; ; ; ; ; oder ).

Die Veranlassung einer Gutachtensergänzung oder eines neuen Gutachtens erfolgt im elektronischen Verkehr der Finanzämter mit dem Sozialministeriumservice, das Bundesfinanzgericht ist in dieses elektronische Verfahren nicht eingebunden.

Es genügt nicht, im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ein neuerliches Gutachten des Sozialministeriumsservice anzufordern, ohne dem dortigen Gutachter alle erforderlichen aktenkundigen Informationen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Ein Gutachten, das nur auf den vom Antragsteller oder vom Untersuchten dem Gutachter vorgelegten Befunden beruht, ohne sich mit den anderen aktenkundigen Befunden auseinanderzusetzen, ist unvollständig (vgl. ; ; ; oder ).

Bereits im Hinblick auf das dargestellte elektronische Verfahren erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung dient der Verfahrensbeschleunigung und entspricht dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer. Dem Bundesfinanzgericht fehlen zumindest für umfangreichere Ermittlungen die erforderlichen Ressourcen (das BFG hat eine verglichen mit allen anderen Gerichten signifikant zu niedrige Ausstattung mit nichtrichterlichen Mitarbeitern vgl. Wanke/Unger, BFGG § 18 Anm. 6). Die erforderlichen Erhebungen sind daher jedenfalls vom Finanzamt (entweder gem. § 278 BAO, oder bei Nichtaufhebung gem. § 269 Abs. 2 BAO) durchzuführen (vgl. ; ; oder ).

Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann (vgl. ; oder ).

Nichtzulassung der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

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