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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2018, RV/2100353/2017

Verdeckte Ausschüttung: Gemäß § 162 Abs. 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannte Absetzungen als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen oder als der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossene Kick-Back-Zahlungen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4361-4362/2018 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2022/15/0020. Zurückweisung mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2100353/2017-RS1
Wurde lediglich festgestellt, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren (weshalb die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO körperschaftsteuerlich nicht anerkannt wurden), so bleibt offen, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen bezahlt wurden (diesfalls könnten die Beträge nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden; vgl. ) oder ob sie - wenn auch nach Abzug einer "Provision" - (zumindest teilweise) als sog. Kick- Back-Zahlungen der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossen sind (und diesfalls zur Gänze als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden könnten).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der A-GmbH, vertreten durch die Resultatio Steuerberatung GmbH, Gratweiner Straße 8, 8111 Gratwein-Straßengel, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Umgebung vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für 2006 bis 2008 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Gemäß § 95 EStG 1988 wird die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2006 im Betrag von 18.082 Euro, für 2007 im Betrag von 10.160 Euro und für 2008 im Betrag von 5.083 Euro zur Haftung herangezogen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist vor dem Hintergrund der Feststellung der belangten Behörde, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, ob die belangte Behörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom die Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zur Haftung für Kapitalertragsteuer für 2006 im Betrag von 36.164 €, für 2007 im Betrag von 20.320 € und für 2008 im Betrag von 10.166,67 € herangezogen hat.

Zum Sachverhalt und Verfahrensablauf sowie zu den Eingaben der Beschwerdeführerin und den behördlichen Erledigungen wird auf das unter der GZ. RV/2100604/2016 ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:

Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung). Solche Einkünfte unterliegen, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat (inländische Kapitalerträge), der Kapitalertragsteuer (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

Zu den Bezügen nach § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung gehören auch verdeckte Ausschüttungen ().

Mit dem unter der GZ. RV/2100604/2016 ergangenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag wurde festgestellt, dass die Rechnungsaussteller nicht die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an die Beschwerdeführerin und somit nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge waren, weshalb die beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs. 2 BAO körperschaftsteuerlich zu Recht nicht anerkannt wurden. Dabei durfte in dem Erkenntnis jedoch offen bleiben, ob die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen bezahlt wurden (diesfalls könnten die Beträge nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden; vgl. ) oder ob sie - wenn auch nach Abzug einer "Provision" - (zumindest teilweise) als sog. Kick Back-Zahlungen der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossen sind (und diesfalls zur Gänze als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden könnten).

Wie dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom , 122 Hv 3/15b, zu entnehmen ist, haben sich die im Beschwerdefall rechnungsausstellenden Firmen (namentlich nicht als Anmeldevehikel genannt ist nur die Rechnungsaussteller-P) Unternehmen der Baubranche als Anmeldevehikel zum Zweck der (Schein-)Anmeldung ihrer Dienstnehmer auf sie zur Verfügung gestellt. Solcherart wären die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge (zumindest teilweise) als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen bezahlt worden und könnten (insoweit) nicht als Vorteilszuwendungen und damit verdeckte Ausschüttungen an die Gesellschafter gewertet werden. Dem Urteil ist jedoch auch zu entnehmen, dass darüber hinaus - und unabhängig von den Scheinanmeldungen und dem dafür inkassierten Entgelt - auch die Ausstellung von Scheinrechnungen durch von M tatsächlich geleiteten Unternehmen (es hat sich dabei teils um die im Beschwerdefall rechnungsausstellenden Firmen, teils aber auch um andere Unternehmen gehandelt) erfolgt ist und die Rechnungsbeträge nach Abzug einer "Provision" an den Rechnungskäufer zurückgeflossen sind (was als verdeckte Auschüttung zu werten wäre).

Ob und inwieweit in den Rechnungen ausgewiesene Beträge von der Beschwerdeführerin als "Schwarzlöhne" an nicht genannte Personen bezahlt wurden oder (zumindest teilweise) als sog. Kick Back-Zahlungen der Gesellschaftersphäre der Beschwerdeführerin zugeflossen sind, konnte im Verfahren nicht ermittelt werden. Im Schreiben des steuerlichen Vertreters vom wurde die Erklärung abgegeben, dass die Beschwerdeführerin den aus ihrer Sicht nicht mehr relevanten Teil der Unterlagen der Jahre 2005 bis 2008 - vor allem jene zur Absatzseite - entsorgt habe, weil die Lagerkapazitäten begrenzt seien und die "Verkaufsseite" im Zuge der gesamten Außenprüfung keine wie immer geartete Rolle gespielt habe. Daraus habe die Beschwerdeführerin den "verständlichen Schluss" gezogen, dieses Material könne ungeachtet des laufenden Rechtsmittelverfahrens entsorgt werden (siehe Seite 5 und 6 des Schreibens; vgl. auch Seite 34 des Schreibens des steuerlichen Vertreters vom ). Damit war der Sachverhalt einer Überprüfung anhand aller Unterlagen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zugänglich. Da das Verwaltungsgericht die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen konnte, war der Anteil der "Schwarzlöhne" und der Geldrückflüsse zu schätzen, wobei - mangels Anhaltspunkten - ein Anteil von jeweils 50% der Beträge anzusetzen war. Im Übrigen wird zur Begründung auf das unter der GZ. RV/2100604/2016 vom ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom heutigen Tag verwiesen.

Die angefochtenen Bescheide waren dementsprechend abzuändern.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, weil die Streitfrage im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösen war, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise


BFG, RV/2100604/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100353.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at