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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.10.2018, RV/3100162/2013

Vermietung von zwei Ferienwohnungen als LuF-Nebentätigkeit

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0014. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Kitzbühel Lienz vom , betreffend Einkommensteuer 2008 sowie die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom , betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (Bf) betreibt in H eine Landwirtschaft, und zwar einen Biobergbauernbetrieb mit 7 ha Grünland, wobei noch 5 ha Grünland zugepachtet werden, 17 ha Wald und ca. 0,25 ha Kartoffelanbau.

2. Ab 1995 errichtete er einen Zubau an das landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude, in welchem sich neben einer privat genutzten Wohnung und landwirtschaftlich genutzten Räumlichkeiten (Garage Geräteraum, Werkstatt) sowie gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten und Flächen (Heizraum, Hackschnitzelraum, Lager- und Kühlraum sowie ein offener Abstellplatz) zwei Ferienwohnungen, eine mit vier Betten, eine mit fünf, befinden, die seit 1997 vermietet werden.

Der Anteil der Ferienwohnungen an diesem Neubau, der, einschließlich des Abstellplatzes, eine Gesamtfläche von 425 m2 umfasst, beträgt mit 136,55 m2 (wobei Anteile an den gemeinschaftlich zu nutzenden Räumlichkeiten und Flächen berücksichtigt sind) 32,13 %.

3. Zufolge der im Veranlagungsakt des Bf aufliegenden „Hofmappe“ des Hh der Familie Bf können die Gäste, welche die Ferienwohnungen mieten, den Hof besichtigen bzw. bei der Arbeit zusehen oder sogar mithelfen und den Bauern begleiten, wenn dieser sich um das Vieh auf der Alm kümmert. Sie können sich, da kein Frühstück verabreicht wird, auf dem Hof mit dort produzierten Lebensmitteln versorgen und ihre Wäsche waschen lassen. An Familien mit Kindern richten sich Angebote wie Traktorfahrten, Tiere streicheln, füttern, striegeln etc. und "Heuschlachten".

Der Betrieb des Bf ist auf der Homepage urlaubambauernhof.at verlinkt. Dort wird – unter anderem - ebenfalls damit geworben, dass die Gäste bei der Hofarbeit mithelfen können.

Verfahrensgang

1. Im Zuge der Veranlagung 2008 behandelte das Finanzamt die aus der Vermietung der Ferienwohnungen erzielten Einkünfte, welche der Bf als als land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb iSd § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, erklärt hatte, als solche aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung pauschaler Werbungskosten im Ausmaß von 30 %.

2. In der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird vorgebracht, dass die Gäste des Bf einen Urlaub am Bauernhof verbringen würden. Das Frühstück werde zwar nicht für sie zubereitet, sie würden aber die dafür erforderlichen Produkte vom Bf kaufen. Die Gäste hätten auch die Möglichkeit, am Hofleben aktiv teilzunehmen, etwa den Betrieb zu besichtigen, den Stall zu besuchen, sich die Wirtschaftsabläufe demonstrieren zu lassen usw.

Es handle sich bei der Vermietung des Bf um einen klassischen Urlaub am Bauernhof und somit um landwirtschaftliche Nebeneinkünfte iSd VwGH-Erkenntnisses vom , 93/14/0134.

3. In der (damals noch) Berufungsvorentscheidung vom stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass es sich nach § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 nur bei der Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb handle. Die Vermietung von bis zu 5 Ferienwohnungen ohne Verabreichung eines Frühstücks führe auch in Verbindung mit zusätzlichen Nebenleistungen nicht zur Annahme, dass die Vermietung der Ferienwohnungen in der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgehe. Die Einkünfte seien folglich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren.

Ebenfalls am ergingen ein Erstbescheid mit endgültiger Festsetzung zur Einkommensteuer 2009 sowie der Einkommensteuerbescheid 2010, wobei jeweils die Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschales im Ausmaß von 30 % erfasst wurden.

4. Mit Schreiben vom stellte der Bf den Vorlageantrag betreffend Einkommensteuerbescheid 2008 und erhob Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010. Weiters stellte er für den Fall der Abweisung seiner Rechtsmittel einen Eventualantrag hinsichtlich Geltendmachung der tatsächlichen Werbungskosten. Er führte aus, dass nach der Entscheidung des UFS Innsbruck vom , RV/0769-I/08, auch eine Vermietung von Ferienwohnungen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit darstellen könne.

5. Im Vorlagebericht blieb das Finanzamt nach Wiedergabe des Sachverhaltes und bisherigen Verfahrensverlaufs dabei, dass im konkreten Fall keine Zimmervermietung mit Frühstück betrieben werde, weshalb die Aussage in § 6 Abs. 2 Luf PauschVO betreffend „Zimmervermietung mit Frühstück“ nicht zur Anwendung gelange. Es sei daher weiter zu untersuchen, ob in der kurzfristigen Appartmentvermietung eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliege, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehe. Der VwGH habe sich in seiner Entscheidung vom , 2009/05/0001, mit diesem Thema auseinandergesetzt und dabei zum Zweck der Überprüfung der wirtschaftlichen Unterordnung als Messgrößen die Umsatz- und Gewinnverhältnisse als zulässig erachtet.

Es folgt eine tabellarische Darstellung der Umsatz- und Gewinnverhältnisse der berufungsgegenständlichen Jahre, welche nach Ansicht des Finanzamtes erkennen lasse, dass es sich bei der Appartmentvermietung des Bf nicht um eine Nebentätigkeit handle, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehe. Der Bf übersehe im Verweis auf die Entscheidung des UFS Innsbruck vom , RV/0769-I/08, dass dort ausgeführt werde „…wenn die allgemeinen Kriterien des § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes erfüllt sind“. Diese Voraussetzungen seien im konkreten Fall nicht gegeben.

6. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall für die Subsumption der Appartmentvermietung unter die Einkünfte aus LuF ausschließlich von Bedeutung sei, ob die allgemeine Voraussetzung der Verordnung, nämlich jene der wirtschaftlichen Unterordnung, erfüllt sei.

Ihm wurde vorgehalten, dass sich aufgrund der bisher erklärten Umsätze von einer wirtschaftlichen Unterordnung der „Nebentätigkeit“ Appartmentvermietung keine Rede sein könne.

Es stelle bei der Prüfung der Unterordnung das Verhältnis der Umsätze zwar ein taugliches Beurteilungskriterium dar; ob eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliege, sei allerdings nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, weshalb ihm folgende Auskünfte abverlangt wurden: Art und Umfang der ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit; damit verbundener Zeitaufwand; Zeitaufwand/Arbeitseinsatz iZm der Appartmentvermietung; Nebenleistungen zur Appartmentvermietung und mit diesen verbundener Zeitaufwand; finanzieller Aufwand für die LuF bzw. Gewinn im Fall einer tatsächlichen Gewinnermittlung; Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010.

7. Dazu führt der Bf in seiner Vorhaltsbeantwortung aus, im Besitz des Hh in H zu sein. Es handle sich um einen Biobergbauernbetrieb mit 7 ha Grünland zur Milchviehhaltung mit Nachzucht, wobei noch 5 ha Grünland zugepachtet werden (Arbeitsaufwand 750 Arbeitsstunden), 17 ha Wald (170 Arbeitsstunden) und ca. 0,25 ha Kartoffelanbau (120 Arbeitsstunden). Für Tierhaltung, Zucht und Milch wurden 1.640 Arbeitsstunden angegeben, für die Vermietung der Ferienwohnungen 250 Arbeitsstunden.

An zusätzlichen Leistungen zur Vermietung der Ferienwohnungen wurden Besichtigung des Hofes, Erklärung der Wirtschaftsabläufe, Einbindung der Gäste bei Stall- und Feldarbeiten, Brotbacken, Marmelade- und Sirupherstellung für die Gäste sowie Gratisgemüse und –kräuter aus dem eigenen Garten aufgeführt. Für diese Zusatzleistungen müssten ca. 50 Stunden aufgewendet werden.

Der finanzielle Einsatz für die Land- und Forstwirtschaft sei enorm hoch und liege inklusive Abschreibung und Kreditkosten bei ca. € 40.000,00. Ohne Förderungen von Bund, Land und EU und die Nebentätigkeiten (Ferienwohnungen und Liftarbeiter) würde die Landwirtschaft ein Minus ergeben.

Bezüglich der Jahre 2008 bis 2012 wies der Bf im Hinblick auf die Unterordnung der Vermietung der Ferienwohnungen darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Einnahmen aus verschiedenen Gründen zurück geblieben seien. So sei keine Holzschlägerung durchgeführt worden und daher auch kein forstliches Einkommen erzielt worden, welches normalerweise ca. € 6.000,00 betrage. Aufgrund des neuen Tierhaltegesetzes habe der Rinderstall nicht mehr der Tierhalteverordnung entsprochen, weshalb einige Rinder weniger gehalten werden mussten. Dies habe sich beim Erlös von Milch und Fleisch mit ca. € 5.000,00 niedergeschlagen. Seit 2012 besitze der Bf einen neuen Stall und habe somit einen größeren Umsatz bei Tierzucht, Fleisch und Milch.

Die vorgehaltenen Umsätze bezüglich der Ferienwohnungen habe der Bf nie angegeben; 2010 sei ein Nettoumsatz von € 14.931,13 erzielt worden, 2009 habe dieser € 14.683,45 betragen. Für 2008 sei eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung nicht mehr auffindbar.

Abschließend wies der Bf darauf hin, dass bei seinen Einkommensteuererklärungen das landwirtschaftliche Einkommen nach Einheitswert berechnet werde und wie bei fast allen Bauern seiner Größenordnung werde der Erlös aus der Vermietung der Ferienwohnungen höher sein als das landwirtschaftliche Einkommen.

Der Vorhaltsbeantwortung beigefügt waren Excel-Tabellen, in denen für die Jahre 2009 und 2010 quartalsweise jeweils Einnahmen und Ausgaben aufgelistet waren. AfA und Fremdkapitalzinsen fehlten.

8. Vorhalt und Vorhaltsbeantwortung wurden dem Finanzamt im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht. In der dazu eingebrachten Stellungnahme wurde eingeräumt, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bislang von zu hohen Nettomieteinnahmen ausgegangen sei. Im Übrigen halte das Finanzamt an der Rechtsansicht fest, dass durch die Vermietung der Ferienwohnungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. In einer beigelegten Excel-Tabelle errechnete das Finanzamt – den Ausführungen des Bf in der Vorhaltsbeantwortung zu seinen Nettomieteinnahmen folgend und unter Berücksichtigung von 30 % pauschaler Werbungskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 2008 iHv € 11.375,76, für 2009 iHv € 10.278,42 und für 2010 iHv € 10.451,79.

9. Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, Fremdkapitalzinsen und AfA iZm der Vermietung der Ferienwohnungen sowie die in den Streitjahren erhaltenen Subventionen bekanntzugeben. Betreffend die Subventionen wurden Kontoblätter der AMA vorgelegt, gemäß welchen der Bf im Jahr 2008 € 10.383,16, 2009 € 18.221,57 und für das Jahr 2010 (gesamte Auszahlung erst 2011) € 11.360,25 an Subventionen erhalten hat.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, dem Veranlagungsakt und dem durchgeführten Vorhalteverfahren.

Rechtslage

Gem. § 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 sind als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens 10 Betten stellt land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb dar (…).

Zur Berechnung der Einkommensteuer:

Gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge iSd Abs. 1 Z. 5 lit.a oder c nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. (...)

Über die gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde erwogen:

1. Der eingangs dargestellte Sachverhalt ist unstrittig. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich die Rechtsfrage zu lösen, ob die Vermietung der Ferienwohnungen einen Nebenerwerb iSd LuF PauschVO 2006 darstellt.

2. Grundsätzlich ist dem Bf beizupflichten, wenn er vorbringt, auch die Vermietung von Ferienwohnungen ohne Frühstück könne in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 LuF PauschVO fallen.

Zur Land- und Forstwirtschaft gehört die Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gelegenen Privatzimmern oder Ferienwohnungen dann, wenn mit der Vermietung die Verabreichung eines Frühstücks oder die tägliche Reinigung der Räumlichkeiten oder sonstige besondere Dienstleistungen verbunden sind, die auf ein einheitliches Vermarktungskonzept „Urlaub am Bauernhof“ schließen lassen und die 10-Betten-Grenze nicht überschritten wird (Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte, 4. Aufl., S. 250).

In seiner Entscheidung vom , GZ RV/0769-I/08, führte der Unabhängige Finanzsenat aus, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die Vermietung von Ferienwohnungen als landwirtschaftliche Nebentätigkeit anerkennt, wenn die Vermietung in der landwirtschaftlichen Tätigkeit gleichsam aufgeht. Für diese Beurteilung reicht jedoch nicht schon das Angebot „Urlaub am Bauernhof“ aus, sondern erfordert eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit die für einen Bauernhof typischen und einem „Urlaub am Bauernhof“ Attraktivität verleihenden Einrichtungen ().

Dass es sich im Fall der Vermietung von Ferienwohnungen durch den Bf nach den vorliegenden Informationen jedenfalls um einen „Urlaub am Bauernhof“ handelt, ergibt sich aus dem eingangs festgestellten Sachverhalt: Zufolge der „Hofmappe“ des Hh der Familie Bf können die Gäste den Hof besichtigen bzw. bei der Arbeit zusehen oder sogar mithelfen und den Bauern begleiten, wenn dieser sich um das Vieh auf der Alm kümmert. Der speziell für Kinder angebotene Umgang mit den Hoftieren und die hervorgehobene Naturverbundenheit runden das Bild ab. Weiters können sich die Gäste, da kein Frühstück verabreicht wird, auf dem Hof mit dort produzierten Lebensmitteln versorgen und ihre Wäsche waschen lassen.

Die oben zitierte Entscheidung des VwGH definiert eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit als eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer dieser Haupttätigkeit gegenüber untergeordneten Bedeutung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung liegt vor, wenn einerseits die Nebentätigkeit mangels eigenständigen Tätigkeitszwecks lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen ist und andererseits auch der wirtschaftliche Umfang der Nebentätigkeit jenem der Haupttätigkeit untergeordnet ist.

3. Ob eine wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 21 Tz 90/1).

Neben dem Verhältnis der Umsätze und Gewinne kommen als Kriterien für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung vor allem der Kapital- und der Arbeits- bzw. Zeiteinsatz in Betracht.

Die Ermittlung eines Gewinnes aus der land- und forstwirtschaftlichen Haupttätigkeit ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da das land- und forstwirtschaftliche Einkommen aufgrund des Einheitswertes berechnet wurde. Der Bf räumt in seiner Vorhaltsbeantwortung vom jedoch selbst ein, dass der Erlös aus der Vermietung der Ferienwohnungen höher sein werde als das landwirtschaftliche Einkommen.

4. Was das Verhältnis der Umsätze betrifft, so stellt dieses nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein taugliches vereinfachendes Beurteilungskriterium dar (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 21 Tz 90/1 mwN). Demzufolge kann eine wirtschaftliche Unterordnung angenommen werden, wenn der Umsatz aus der Nebentätigkeit weniger als 25 % der Gesamtumsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (einschließlich Nebentätigkeit – ) beträgt.

Im Fall des Bf wird die 25 %-Grenze iZm den Umsatzverhältnissen zweifellos nicht eingehalten. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Subventionen ist in den Streitjahren von folgenden Umsatzverhältnissen auszugehen:


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Jahr
Umsätze lt. Kz 000
Subvention
Umsatz aus Vermietung in €
Umsatz aus Verm. in % der Gesamteinnahmen
2008
26.793,12
10.383,16
16.251,07
43,71
2009
27.985,37
18.221,57
14.683,46
31,78
2010
27.899,85
12.277,62
14.931,13
37,16

Im Vorhalteverfahren wies der Bf darauf hin, dass in den Streitjahren die landwirtschaftlichen Einnahmen aus verschiedenen Gründen hinter jenen aus anderen Jahren zurück geblieben seien. Eine Berücksichtigung der vom Bf angegebenen zusätzlichen Einnahmen in Höhe von jeweils € 11.000,00 pro Jahr würde dazu führen, dass die Umsätze aus der Vermietung im Jahr 2008 noch 33,73 % der Gesamteinnahmen ausmachen würden; 2009 wären es 25,67 % und 2010 29,18 %.

Das Verhältnis der Umsätze als taugliches vereinfachendes Beurteilungskriterium führt im gegenständlichen Fall daher nicht dazu, dass die Appartmentvermietung als Nebentätigkeit iSd § 6 Abs. 2 LuF Pausch-VO anzusehen wäre.

5. Der Bf hat jedoch im Rahmen des Vorhalteverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zum Arbeits- bzw. Zeitaufwand als weiterem infrage kommenden Beurteilungskriterium betreffend eine wirtschaftliche Unterordnung ins Treffen geführt, dass dieser für die Vermietung der Ferienwohnung nicht einmal 10 % der Gesamtarbeitszeit ausmache.

Aufgrund der vorgelegten Aufstellungen über die Ausgaben iZm der Vermietung der Ferienwohnungen ergibt sich außerdem, dass der (laufende) finanzielle Einsatz der Vermietungstätigkeit ebenfalls weit unter jenem für die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit liegt bzw. nur einen geringen Anteil am laufenden Kapitaleinsatz beträgt.

6. Das Gesamtbild der Verhältnisse stellt sich so betrachtet so dar, dass die wirtschaftliche Unterordnung der Vermietungstätigkeit tatsächlich vorliegt. In Zusammenschau mit der Einbettung der Appartmentvermietung in die Land- und Forstwirtschaft als "Urlaub am Bauernhof" sind die von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit im gegenständlichen Fall daher erfüllt: Es waren nicht ausschließlich die verhältnismäßig hohen Einnahmen aus der Vermietung der Ferienwohnungen bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung zu berücksichtigen, sondern ebenso der zweifellos notwendige hohe finanzielle, Zeit- und Arbeitsaufwandes, den die Land- und Forstwirtschaft mit sich bringt.

7. Abschließend wird festgehalten, dass die Vermietung der Ferienwohnungen – glaubhaft – nicht Selbstzweck ist, sondern im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft als „zweites Standbein“ zur Abfederung finanzieller Verluste aus der sehr kapitalintensiven Landwirtschaft betrieben wird. Abgerundet wird dieser Sachverhalt noch dadurch, dass der Bf außerdem noch während der Wintersaison einer nichtselbständigen Tätigkeit bei der AG nachgeht. 

Neuberechnung der Einkommensteuer


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2008
2009
2010
Einkünfte aus LuF
7.523,40
7.330,63
5.637,12
Einkünfte aus nsA (abzügl. pausch. WK)
3.626,22
4.801,30
4.001,66
aufgr. Kontrollrechnung nach § 3 (2) EStG anzusetzende Einkünfte
2.114,68
2.085,75
 
Gesamtbetr. d. Einkünfte
13.264,30
13.917,68
9.638,78
Sonderausgaben [§ 18 (2) EStG]
- 60,00
- 60,00
- 60,00
agB (auswärtige Berufsausbildung)
- 2.640,00
- 1.210,00
 
Kinderfreibeträge [§ 106a (1) EStG]
 
- 1.100,00
- 880,00
Einkommen
10.564,30
11.547,68
8.698,78
Umrechnungszuschlag
 
 
3.150,72
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
10.564,30
11.547,68
11.849,50
Tarifsteuer gem. § 33 (1) EStG
216,32
199,90
310,07
Alleinverdienerabsetzbetrag
- 1.329,00
- 1.329,00
- 1.109,00
Verkehrsabsetzbetrag
- 291,00
- 59,95
- 291,00
Arbeitnehmerabsetzbetrag
- 54,00
- 54,00
- 54,00
Einkommensteuer
- 1.457,68
- 1.243,05
- 1.143,93
Erstattung gem. § 33 (8) EStG
 
 
 
Alleinverdienerabsetzbetrag
- 1.329,00
- 1.243,05
- 1.109,00
10 % der SV-Beiträge, max. € 110
- 94,33
- 99,29
- 93,55
erstattungsfähige Negativsteuer
- 1.423,33
- 1.342,34
- 1.202,53
Einkommensteuer
- 1.423,33
- 1.342,34
- 1.202,53
anrechenbare Lohnsteuer
- 200,56
- 49,97
- 81,21
festgesetzte Einkommensteuer
- 1.623,89
- 1.392,31
- 1.283,74

Für die Jahre 2008 und 2009 ergab sich bei Hinzurechnung der Bezüge gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 (siehe § 3 Abs. 2 2. Teilabsatz) eine niedrigere Steuer gegenüber der Umrechnungsvariante (§ 3 Abs. 2 1. Teilabsatz). Die Tarifbesteuerung wurde für diese Jahre daher auf das Einkommen einschließlich der Bezüge gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 angewendet. Für das Jahr 2010 kam die Umrechnungsvariante zur Anwendung, da sich bei beiden Berechnungsmethoden eine gleiche Negativsteuer ergab. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis wurde auf der Grundlage der in der zitierten Entscheidung des VwGH 93/14/0134 aufgestellten Kriterien für die Einstufung als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit getroffen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
§ 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100162.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at