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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.10.2018, RS/7100080/2018

Einstellung des Verfahrens ohne Kostenersatz nach einer zunächst mangelhaften Säumnisbeschwerde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100080/2018-RS1
Es ist auch ein Einstellungsbeschluss nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO von der Zuständigkeit des Berichterstatters gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO umfasst.
RS/7100080/2018-RS3
Das Gesetz legt in § 284 Abs. 2 BAO eine Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde fest. Die Ausmessung der konkreten Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
RS/7100080/2018-RS4
Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist im Fall der Erlassung eines Abweisungsbescheids nach § 13 FLAG 1967 vor dessen Erlassung das Parteiengehör zu wahren. Hierfür muss eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen. Daher ist eine längere Frist als ein Monat ab Einlangen der Säumnisbeschwerde für die Entscheidung durch die belangte Behörde zu setzen.
RS/7100080/2018-RS5
Ob allenfalls die Entscheidungsfrist gemäß § 284 Abs. 2 BAO zu verlängern ist, kann nicht im voraus beurteilt werden.
Folgerechtssätze
RS/7100080/2018-RS2
wie RS/7100081/2018-RS1
Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO als Berichterstatter in der Beschwerdesache betreffend die Säumnisbeschwerde der ***[VN1]*** ***[NN1+2]***, ***[Adresse]***, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Währinger Straße 48, vom wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, 1030 Wien, Marxergasse 4, betreffend Antrag vom auf Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1+2]***, den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO eingestellt.

II. Der Antrag vom , "den Kostenersatz für diese Säumnisbeschwerde im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zusprechen", wird als unzulässig zurückgewiesen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine Revision zulässig.

.

Entscheidungsgründe

Vollmachtsbekanntgabe und Säumnisbeschwerde

Mit Eingabe vom , beim Bundesfinanzgericht am persönlich überreicht, zusätzlich mit Telefax und mit E-Mail übermittelt, gab der einschreitende Rechtsanwalt seine Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin (Bf) ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** bekannt und erhob Säumnisbeschwerde wie folgt ("Az. ***[SVNR]***"):

...

2. Sachverhalt:

3. Am beantragte die ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** beim Finanzamt Wien 8/16/17 per Fax und durch Überreichen Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1+2]***.

4. Trotz mehrmaligen Anrufen beim Finanzamt Wien 8/16/17 und Ersuchen um Erledigung seitens ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** erging seitens Finanzamt Wien 8/16/17 bislang kein Bescheid über die Anerkennung der Familienbeihilfe für den mj Sohn der Beschwerdeführerin ***[VN2]*** ***[NN1+2]***.

5. Der Antrag ist, verschuldet durch die Abgabenbehörde, bislang unerledigt geblieben.

6. Die entscheidungsbefugte Behörde ist verpflichtet ohne unnötigen Aufschub, längstens binnen 6 Monaten über Anbringen einer Partei zu entscheiden.

7. In gegenständlicher Angelegenheit hat es die Behörde allerdings mehr als 7 Monate lang unterlassen eine Entscheidung zu treffen. Die Behörde ist somit säumig (§ 284 BAO).

8. Aus dem voranstehend Ausgeführten ergibt sich zweifelsfrei die Säumnis der erkennenden Behörde.

9. Die Beschwerdeführerin stellt daher höflich den

ANTRAG:

10. Es möge

1. der Behörde auftragen binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den offenen Antrag zu entscheiden, sowie eine Abschrift des Bescheides vorzulegen, und diese Frist zur Entscheidung keinesfalls verlängern,

2. bei Verstreichen der Frist ohne Entscheidung durch die Behörde in der Sache selbst entscheiden und

a. dem Antrag vollinhaltlich stattgeben und Familienbeihilfe im beantragten Ausmaß zusprechen

b. in eventu bescheidmäßig gemäß § 13 Familienlastenausgleichgesetz erkennen

c. durch einen Senat entscheiden.

3. den Kostenersatz für diese Säumnisbeschwerde im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zusprechen.

Die Säumnisbeschwerde wurde zwar gleich dreimal (zweimal wirksam, einmal unwirksam) eingebracht, der Antrag vom jedoch nur insoweit dargestellt als Familienbeihilfe für den Sohn ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** beantragt wurde. Nähere Angaben sowie allfällige Beilagen zu diesem Antrag wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Beschluss vom

Mit Beschluss vom , der Beschwerdeführerin zugestellt am , trug das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin auf,

I. den Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags samt allfälligen Beilagen oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen sowie

II. bekannt zu geben, ob der in Punkt 10.2.c der Säumnisbeschwerde gestellte Antrag, "durch einen Senat zu entscheiden", als durch das "Verstreichen der Frist ohne Entscheidung durch die Behörde" (Einleitung Punkt 10.2) bedingter Antrag zu verstehen ist oder ob der Antrag auf Senatsentscheidung das gesamte Verfahren, also auch einen allfälligen Auftrag in Sinne von Punkt 10.1. der Säumnisbeschwerde, umfasst,

dies jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus:

Zu Spruchpunkt 1

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde vom ist mangelhaft.

Es fehlt die Darstellung des (gesamten) Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht.

Das Bundesfinanzgericht wird durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der nähere Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Der Beschwerdeführerin ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** ist daher gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufzutragen, diesen Mangel ihrer Säumnisbeschwerde innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe des vollständigen Inhalts des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags samt allfälligen Beilagen oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; u. a.).

Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem voraussichtlich verbundenen Aufwand und im Hinblick auf die Urlaubszeit angemessen.

Gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO ist dieser Beschluss durch den Berichterstatter zu treffen.

Zu Spruchpunkt II

Senatszuständigkeit

Die Gliederung des Antrags in der Säumnisbeschwerde in 1. und 2. lässt den Schluss zu, dass Senatsentscheidung (Punkt 2.c des Antrags) nur unter der Bedingung beantragt wird (Einleitung Punkt 2 des Antrags), dass die Behörde innerhalb der nach Punkt 1 des Antrags zu setzenden Frist nicht entscheidet, somit nach Ansicht der Säumnisbeschwerde der allfällige Auftrag nach Punkt 1 des Antrags nicht durch den Senat zu ergehen hat.

Zur Präzisierung ihres Antrages ist der Beschwerdeführerin ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** ferner aufzutragen, innerhalb gemäß Spruchpunkt I. gesetzten Frist bekannt zu geben, ob der in Punkt 10.2.c der Säumnisbeschwerde gestellte Antrag, "durch einen Senat zu entscheiden", als durch das "Verstreichen der Frist ohne Entscheidung durch die Behörde" (Einleitung Punkt 10.2) bedingter Antrag zu verstehen ist oder ob der Antrag auf Senatsentscheidung das gesamte Verfahren, also auch einen allfälligen Auftrag in Sinne von Punkt 10.1. der Säumnisbeschwerde, umfasst.

Mängelbehebung und Bekanntgabe vom

Mit Eingabe vom , zur Post gegeben am selben Tag, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , konkretisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, "dass jegliche Entscheidung durch eine Senatsentscheidung des angerufenen Gerichtes erfolgen möge."

Vorgelegt wurden ferner folgende Urkunden:

- Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** vom ;

- AV eines Telefonates mit Frau ***[VN3]*** ***[NN3]*** von der Abteilung für Veranlagungen betreffend die Bearbeitung des Antrages auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** vom .

Dem mittels Formular Beih 1 gestellten Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe, der am vom rechtsfreundlichen Vertreter unterfertigt wurde, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Studentin und Gesellschafterin sei, ukraninische Staatsbürgerin, in ***[Adresse]*** wohne, Familienbeihilfe (ohne Angabe eines Beginndatums) für den im Dezember 2010 geborenen ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** beantrage. Der Sohn sei Österreicher und wohne ständig bei der Beschwerdeführerin, die auch monatlich die überwiegenden Kosten finanziere. Vater sei ein näher genannter österreichischer Staatsbürger, der in Graz lebe. ***[VN2]*** sei Schüler ("Hausunterricht, VS ***[B1]*** Wien).

Der nicht unterfertigte Aktenvermerk lautet:

AV Telefonat FA Wien, Abteilung für Veranlagungen, Frau ***[VN3]*** ***[NN3]***, Familienbeihilfe ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** ***[SVNR]***,

Ich rufe beim FA Marxergasse Wien an und werde an die Abteilung für Veranlagungen weitergeleitet. Frau ***[NN3]*** hebt den Hörer ab. Sie sagt, sie sieht noch nichts im Akt, dass es sich was bewegt hat. Sie hat Unterlagen vom FA von der Vorgeschichte bekommen, die nun bearbeitet werden. Sie fragte mich ob ich immer noch ukrainische Staatsbürgerin bin, was ich bejahte und dazu sagte, dass ***[VN2]*** Österreicher ist. Sie meinte, ja, das sieht sie. Sie schreibt noch meine Tel Nr. auf, damit wer sich bei mir melden kann falls Fragen auftauchen. Ich frage wie das jetzt weiter geht bzw. ob sie meine Sachbearbeiterin ist. Frau ***[NN3]*** (der Name kommt mir bekannt vor) sagt, dass sie den Akt zum Weiterbearbeiten weiterleiten wird, weil das so üblich ist und man meistens nicht weiß wer zuständig ist. Sie schaut aber dass es in ca. 14 Tagen erledigt ist. Sie zögert kurz und sagt dann dazu, dass sie vielleicht doch die Sache selbst übernehmen wird, weil sie die Vorgeschichte sehr interessiert und sie sich damit unbedingt auseinandersetzen will.

***[NN3]*** ***[VN3]***.

Notiere mir als Frist für die Erledigung. Sollte ich bis dahin nicht von denen hören, rufe ich wieder an.

***[VN1]*** ***[NN1+2]***

Beschluss vom

Das Bundefinanzgericht fasste mit Datum folgenden Beschluss:

I. Die Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom durch die Beschwerdeführerin ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** am dient zur Kenntnis.

II. Dem Finanzamt Wien 8/16/17 wird gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und eine Abschrift des Beleges über die Auszahlung von Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 2 FLAG 1967 oder des Bescheides (samt Zustellnachweis) gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe des oben dargestellten bisherigen Verfahrensgangs sowie der wesentlichen Rechtsgrundlagen aus:

Mängelbehebung erfolgt

Die mit der Beschwerdeführerin am zugestelltem Beschluss vom aufgetragene Mängelbehebung ist am , also innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, sei erfolgt. Dies diene zur Kenntnis. Es liege somit eine mangelfreie Säumnisbeschwerde vor.

Senatszuständigkeit

Die Beschwerdeführerin habe am gleichfalls klargestellt, dass kein (unzulässiger) bedingter, sondern ein (zulässiger) unbedingter Antrag auf Entscheidung durch den Senat (§ 284 Abs. 7 lit. g BAO i. V. m. § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO) vorliegt.

Auftrag an die belangte Behörde

Dem Finanzamt Wien 8/16/17 sei gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu entscheiden und eine Abschrift des Beleges über die Auszahlung von Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs. 2 FLAG 1967 oder des Bescheides (samt Zustellnachweis) gemäß § 13 Satz 2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Die Frist von zwei Monaten erscheine im Hinblick auf die voraussichtlich erforderlichen Ermittlungshandlungen angemessen.

Zum ausdrücklichen Antrag in der Säumnisbeschwerde, der Behörde aufzutragen, "binnen einer Frist von einem Monat ab Einlangen der Säumnisbeschwerde über den offenen Antrag zu entscheiden", sei zu sagen, dass ein derartiger Antrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das Gesetz lege in § 284 Abs. 2 BAO eine Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde fest. Die Ausmessung der konkreten Frist liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Im gegenständlichen Fall sei einerseits zu berücksichtigen, dass die Säumnisbeschwerde bereits einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Erledigungsfrist nach § 284 Abs. 1 BAO erhoben wurde. Mit der Säumigkeit der belangten Behörde sei eindeutig das Gesetz verletzt worden. Allerdings sei nach der forensischen Erfahrung in Zusammenhang mit der Arbeitsbelastung der Finanzämter in Familienbeihilfeangelegenheiten davon auszugehen, dass in diesen sieben Monaten wesentliche Arbeitsschritte durch die belangte Behörde noch nicht gesetzt worden seien, zumal die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen von der Behörde bislang nicht kontaktiert worden sei. Seien daher noch Ermittlungshandlungen erforderlich, werden diese von der Behörde in der gesetzten Frist vorzunehmen sein. Da gemäß § 183 Abs. 4 BAO im Fall der Erlassung eines Abweisungsbescheids nach § 13 FLAG 1967 vor dessen Erlassung das Parteiengehör zu wahren sei und auch hierfür eine angemessene Zeit zur Verfügung stehen müsse, sei eine längere Frist als ein Monat - auch im Interesse der Beschwerdeführerin an einer rechtsrichtigen Entscheidung und an der gebotenen Zeit für eine allfällige Äußerung zu den Beweisergebnissen - geboten.

Andererseits sei darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall in Bezug auf § 2 Abs. 8 FLAG 1967 oder auf § 3 Abs. 1 FLAG 1967 voraussichtlich bestehenden Rechtsfragen von der Rechtsprechung geklärt sind (siehe zu § 2 Abs. 8 FLAG 1967 etwa ; ; ; RV/0091-K/07; ; und zu § 3 Abs. 1 FLAG 1967 etwa ; ; ; ), sodass die Behörde den hierdurch vorgegebenen Leitlinien rechtlich folgen und die allfällige Ermittlungen zielgerichtet vornehmen kann.

Es sei daher die gesetzte Frist von zwei Monaten den Umständen des Falles angemessen.

Zum weiteren Antrag in der Säumnisbeschwerde, "diese Frist zur Entscheidung keinesfalls verlängern", sei zu sagen, dass § 284 Abs. 2 BAO eine einmalige Verlängerung der Entscheidungsfrist zulässt. Ob eine derartige Verlängerung erfolge, setze einen entsprechenden Antrag der Behörde und den Nachweis, dass eine fristgerechte Entscheidung durch in der Sache gelegene Gründe nicht möglich ist, voraus. Auch diese Verlängerung liege im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.

Ob allenfalls die Entscheidungsfrist gemäß § 284 Abs. 2 BAO zu verlängern sei, könne nicht im voraus beurteilt werden.

Zum Antrag auf Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß sei schließlich zu bemerken, dass § 313 BAO vorsieht, dass die Parteien die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO sei - unabhängig von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung gegeben wären - nicht gestellt worden.

Der Auftrag gemäß § 284 Abs. 2 BAO habe unbeschadet der beantragten Senatszuständigkeit gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO i. V. m. § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter zu ergehen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 284 Anm. 20 a. E.).

Mitteilung des Finanzamtes vom

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt mit:

Mit o. a. dg. Beschluss vom wurde dem ho. Finanzamt gemäß § 284 (2) BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses über den „Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[NN1+2]*** vom “ und eine Abschrift des Beleges über die Auszahlung von Familienbeihilfe gemäß § 11 Abs.2 FLAG 1967 oder des Bescheides (samt Zustellnachweis) gemäß § 13 Satz2 FLAG 1967 vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

Der Antrag vom wiederholt den bereits mit Eingabe vom (in Verbindung mit einem gleichzeitig gestellten Wiederaufnahme) gestellten Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ***[NN1+2]*** ab 12/2010 bzw. ist als Ergänzung ebendieses Antrages zu qualifizieren.

Über diesen Antrag (und wie aus dem Bescheid vom ersehen werden kann) auch über den Antrag bzw. die Antragsergänzung vom wurde mit Bescheid vom abschlägig (abweisend und zurückweisend) abgesprochen, eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt insoweit nicht (mehr) vor.

Auftragsgemäß wird der Bescheid vom betreffend Ab- und Zurückweisung des Antrages (der Anträge) vom (und , und ) samt Zustellnachweis (Zustellung durch Hinterlegung am ) übermittelt.

Zufolge der komplexen diesem Bescheid zugrundeliegenden Antrags-Situation wird neben dem Ab- bzw. Zurückweisungsbescheid vom und dem Zustellnachweis der Vollständigkeit halber auch

° der Antrag vom ,

° der Antrag vom , und der (gleichzeitig mit dem Ab- bzw. Zurückweisungsbescheid zugestellte)

° Abweisungsbescheid vom hinsichtlich der beantragten Verfahrenswiederaufnahme

in eingescannter Form mit übersandt.

Sofern zusätzlich zum vorliegenden Bericht via E-Mail ein schriftlicher (postalisch zu übermittelnder) Bericht erforderlich sein sollte, wird um kurze Rückantwort gebeten.

Beigefügt waren folgende PDF:

Antrag vom

Mit Eingabe ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom beantragte die Bf die Wiederaufnahme des Verfahrens wie folgt (welcher konkrete Bescheid der Verfahrenswiederaufnahme unterzogen werden soll, lässt sich der Eingabe nicht entnehmen, als "wegen" wird lediglich "Familienbeihilfe" angegeben):

WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS

In umseits bezeichneter Rechtssache stellt die Wiederaufnahmewerberin ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Gewährung der Familienbeihilfe ab Geburt Ihres Sohnes ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ***[NN1+2]***, geb. am ....12.2010, österreichischer Staatsbürger.

Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom zu AZ. ECLI: EU:C:2017:354 steht fest, dass bei Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes auf den Lebensmittelpunkt des Kindes abzustellen ist und das Aufenthaltsrecht der Mutter das Schicksal des Kindes teilt.

Die angeführte Rechtsprechung - die Rechtslage, dass bei einer Mutter mit ausländischer Staatsbürgerschaft, die nur ein Visum bei StudentInnen, nicht auf einen Daueraufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und somit Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld nicht zustehen - widerspricht dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom zu AZ. ECLI: EU:C:2017:354.

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Wiederaufnahmewerberin seit nunmehr sieben Jahren ständig in Österreich aufhält, ergibt sich ein neues Beweismittel sowie zweifelsfrei, dass die Entscheidungsgrundlage, durch diesen neu hervorgekommenen Beweis der tatsächlichen Lebenssituation, verfehlt war.

Es wird daher gestellt der

Antrag

das Verfahren wiederaufzunehmen und die Familienbeihilfe ab Geburt, sohin ab **.12.2010, des ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ***[NN1+2]***, österreichischer Staatsbürger, zuzusprechen.

Bei dem angeführten Urteil des EuGH handelt es sich um , Chavez-Vilchez u.a., ECLI:EU:C:2017:354.

Antrag vom

Zum Inhalt siehe oben unter Mängelbehebung und Bekanntgabe vom .

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf "vom , eingebracht am , ergänzt durch den weiteren Antrags-Schriftsatz vom , eingebracht am durch Rechtsanwalt ... , betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 12/2010" abgewiesen, was das Finanzamt wie folgt begründete:

Der Antrag vom postuliert eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für den als anspruchsbegründend eingewandten Sohn ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ***[NN1+2]*** für Zeiträume ab dessen Geburt (am ....12.2010), somit ab Dezember 2010.

Der Wiederaufnahme-Antrag verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom zum Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts für den Bereich der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande, in der Rechtssache C-133/15 H. C. Chavez-Vilchez, P. Pinas, U. Nikolic und andere gegen das zuvor genannte Berufungsgericht und andere, zur Auslegung des Art. 20 AEUV, und folgert, dass aufgrund dieses Urteils das Aufenthaltsrecht der Mutter das Schicksal des Kindes teilt, und "bei Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes auf den Lebensmittelpunkt des Kindes abzustellen ist."

"Aufgrund der Tatsache, dass sich die Wiederaufnahmewerberin seit nunmehr sieben Jahren ständig in Österreich aufhält, ergibt sich ein neues Beweismittel sowie zweifelsfrei, dass die Entscheidungsgrundlage, durch diesen neu hervorgekommenen Beweis der tatsächlichen Lebenssituation, verfehlt war."

Mit Eingabe vom , eingebracht am gab Rechtsanwalt ... gem. § 8 RAO dessen Vertretung in der Wiederaufnahme- bzw. Beihilfen-Angelegenheit der Wiederaufnahme- bzw. Beihilfenwerberin ***[VN1]*** ***[NN1+2]***, und die Adressänderung von Frau ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** bekannt, und wiederholte den bereits am gestellten Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab Geburt des Sohnes ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ***[NN1+2]***".

Gemäß § 303 Abs.1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind,

oder

c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Hinsichtlich des begehrten Wiederaufnahme-Zeitraumes 12/2010 bis einschließlich 03/2013 war bereits Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) gewährt worden. (Gewährungsmitteilung vom ).

Über den Gewährungszeitraum war den Vorgaben der §§ 12 und 13 FLAG 1967 folgend eine Mitteilung über die Gewährung der Familienbeihilfe ausgestellt, nicht aber mit Bescheid abgesprochen worden.

Insofern liegt hinsichtlich des Gewährungszeitraumes 12/2010 bis 03/2013 kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren vor und ist aufgrund der Bestimmungen des § 303 Abs.1 BAO folglich eine Verfahrenswiederaufnahme insoweit ausgechlossen.

Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren liegt bezüglich der Abweisung des Weitergewährungsantrages vom (Abweisungsbescheid vom ) vor. (Der Vollständigkeit halber wird auch auf die Abweisung der gegen den Abweisungsbescheid vom eingebrachten Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht am zu RV/7101754/2015 hingewiesen.)

Der Wiederaufnahme-Antrag wendet einen ständigen Aufenthalt der Wiederaufnahmewerberin seit nunmehr sieben Jahren in Österreich, und das aus dem EuGH-Urteil in der Rechtssache C-133/15 gefolgerte Abstellen auf den Lebensmittelpunkt des Kindes bei Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderbetreuungsgeldes als "neues Beweismittel" bzw. als "neu hervorgekommenen Beweis der tatsächlichen Lebenssituation" und somit als Wiederaufnahmetatbestand ein.

ln Zusammenhang mit dem Neuerungstatbestand (§ 303 Abs.1 lit.b BAO) maßgebliche Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (z. B. ) und/oder bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Beweismittel und Tatsachen, die später hervorkommen.

Keine Wiederaufnahmsgründe (keine neuen Tatsachen) sind hingegen Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (z. B. -0289), höchstgerichtliche Erkenntnisse oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (z. B. )

Das eingewandte EuGH-Urteil in der Rechtssache C-133/15 zur Auslegung von Art.20 AEUV ist daher weder eine neu hervorgekommene Tatsache, noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel i. S. des § 303 Abs.1 Iit.b BAO, und kann somit eine Verfahrenswiederaufnahme nicht begründen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Ab- und Zurückweisungsweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf "vom betreffend Gewährung von Familienbeihilfe für ***[NN1+2]*** ***[VN2]*** ***[VN2a+2b+2c]*** ab 12/2010 "ab- bzw. zurückgewiesen". Hierzu führte das Finanzamt aus:

Die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für den Zeitraum 12/2010 bis 03/2013 wurde bereits ausbezahlt. (Auf die Gewährungsmitteilung vom wird hingewiesen.)

Eine mehrmalige Auszahlung von Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) für denselben Zeitraum ist nicht vorgesehen, der Antrag war daher insoweit abzuweisen.

Über den Antragszeitraum 04/2013 bis 11/2014 wurde bereits rechtskräftig entschieden. (Auf den Bescheid vom und auf das Erkenntnis des _Bundesfinanzgerichts vom 29:06.2015, GZ. RV/7101754/2015 wird hingewiesen.)

Der o. a. Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe betrifft somit insoweit eine bereits entschiedene Sache. Er wird daher insoweit zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Antragszeiträume ab 12/2014 wurde begründend auf das UrteiI des hingewiesen und der Beihilfenantrag auf die aus eben diesem Urteil abgeleitete Maßgeblichkeit des Kindes zur Beurteilung des Aufenthaltsrechts der Mutter bzw. auf den aus eben diesem Urteil gefolgerten Anspruch auf Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag verwiesen.

Auf die (bereits im zuvor genannten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dargelegten) Determinanten bezüglich des Mittelpunkts der Lebensinteressen der Antragstellerin geht der neuerlich gestellte Antrag nicht ein.

Insofern kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Antragstellerin bzw. der ständige Aufenthalt des als anspruchsbegründend eingewandten Kindes im Bundesgebiet befindet.

Der Antrag war daher auch für Zeiträume ab 12/2014 abzuweisen.

Zustellung

Laut Zustellnachweis wurden beide Bescheide am (Beginn der Abholfrist) der Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt. 

Beschluss vom

Mit Datum fasste das Bundesfinanzgericht den Beschluss:

Sollte die Beschwerdeführerin ***[VN1]*** ***[NN1+2]*** entgegen der Mitteilung des Finanzamtes vom nicht klaglos gestellt sein, wird ihr die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Ansonsten ist eine Äußerung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht aus:

Beabsichtigte Erledigung der Säumnisbeschwerde

Das Finanzamt hat laut Bericht vom den Bescheid, dessen Erlassung mit der Säumnisbeschwerde beantragt wurde, vorgelegt.

Das Gericht kann es im gegenwärtigen Verfahrensstand dahingestellt lassen, ob der (der Säumnisbeschwerde zugrunde liegende) Antrag vom ein eigenständiger Antrag (auf Familienbeihilfe ab dem Monat der Antragstellung) oder eine bloße Ergänzung des Wiederaufnahmeantrags vom war.

Dem Beschwerdebegehren in Bezug auf die Säumnisbeschwerde wurde somit Rechnung getragen. Es ist daher beabsichtigt, das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen.

Sollte die Beschwerdeführerin entgegen der Mitteilung des Finanzamtes vom in Bezug auf das Säumnisbeschwerdeverfahren nicht klaglos gestellt sein, wird ihr die Bekanntgabe dieses Umstands innerhalb von einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Ansonsten ist eine Äußerung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.

Dieser Beschluss wurde der Bf zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt (nach zuvoriger Ortsabwesenheit) durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) am .

Keine Äußerung

Die Bf gab innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Äußerung zum Beschluss vom ab.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 2a BAO lauten:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 261 BAO lautet:

§ 261. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird

a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder

b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.

(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

§ 272 BAO lautet:

§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,

1. wenn dies beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder

2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.

(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.

(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§§ 312, 313 BAO lauten:

8. ABSCHNITT.

Kosten.

A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312. Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte von Amts wegen zu tragen.

§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

§ 313a. Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975.

Entscheidung durch den Berichterstatter

Der gemäß § 284 Abs. 7 lit. g BAO anzuwendende § 272 Abs. 4 BAO nennt die Einstellung nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO nicht als einen jener verfahrensbeendenden Beschlüsse, die im Senatsverfahren vom Berichterstatter gefasst werden können.

Die Einstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO ist der Gegenstandsloserklärung im Bescheidbeschwerdeverfahren gemäß § 261 Abs. 1 BAO vergleichbar: Wenn dem Begehren der Bescheidbeschwerde Rechnung getragen wird, ist diese mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären. Eine Gegenstandsloserklärung gemäß § 261 Abs. 1 BAO wird in § 272 Abs. 4 BAO als ein Fall einer Berichterstatterzuständigkeit genannt.

Der Gesetzgeber ordnet in § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO in Bezug auf Säumnisbeschwerden keine Gegenstandsloserklärung, sondern die Verfahrenseinstellung an. Die Wirkung dieser Verfahrenseinstellung einer Säumnisbeschwerde entspricht einer Gegenstandsloserklärung einer Bescheidbeschwerde.

Es liegt nach Ansicht des Gerichts eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die im Analogieschluss zu den übrigen in § 272 Abs. 4 BAO genannten Zuständigkeiten des Berichterstatters zu füllen ist.

Es ist daher auch ein Einstellungsbeschluss nach § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO von der Zuständigkeit des Berichterstatters erfasst.

Zu Spruchpunkt I. (Klaglosstellung)

Das Finanzamt hat laut Bericht vom den Bescheid, dessen Erlassung mit der Säumnisbeschwerde beantragt wurde, vorgelegt.

Die Bf hat der mit Beschluss vom bekannt gegebenen Absicht, das Verfahren gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO i. d. F. 2. AbgÄG 2014 einzustellen, nicht widersprochen.

Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO das Verfahren einzustellen.

Das Verfahren betreffend die Säumnisbeschwerde vom ist daher gemäß § 284 Abs. 2 letzter Satz BAO einzustellen.

Zu Spruchpunkt II (Kostenersatz)

Gemäß § 312 BAO besteht keine Verpflichtung der Parteien (§ 78 BAO), die angefallenen Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden und für die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte zu ersetzen. Diese Kosten werden von Amts wegen getragen.

§ 313 BAO regelt andererseits, dass die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben.

Ein Antrag auf Kostenersatz für Schriftsätze im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist gesetzlich somit nicht vorgesehen. Die Bf nennt in ihrer Säumnisbeschwerde auch keine Rechtsgrundlage, auf die sie sich diesbezüglich stützt.

Der Antrag vom , "den Kostenersatz für diese Säumnisbeschwerde im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters zusprechen", ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt III (Revisionszulassung)

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision hinsichtlich der Frage, ob der gegenständliche Beschluss durch den Berichterstatter oder nur durch den Senat zu treffen ist, zulässig. Im übrigen handelt es sich um keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolgen zu den Spruchpunkten I und II ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 Satz 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100080.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at