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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.11.2018, RV/1100113/2018

Beschwerde gegen Mitteilung über den Wegfall von Familienbeihilfe?

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl über die Beschwerde des Herrn Dr. a b c, d 10, e f, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Gerichtsweg 2, 6780 Schruns, vom  gegen die Mitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe beschlossen:

1) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt vom Finanzamt (FA) mit Schreiben vom eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe ab .

In der Beschwerde vom  gegen diese Mitteilung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Die Abend-HAK findet zwischen 12 und 16 Stunden pro Woche statt. Der Lehrplan und das Lernziel ist aber identisch mit dem einer normalen HAK, erfordert aber mehr privates Engagement, um die fehlenden Schulstunden zu kompensieren.

Eine Aberkennung der Familienbeihilfe für g h ist somit nicht begründet.“

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 260 Bundesabgabenordnung zurück und führte zur Begründung aus:

„ Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (Mitteilung über den Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für g-h vom ) als unzulässig zurückzuweisen.

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Sachverhalt:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem oben dargestellten Verwaltungsgeschehen, auf welches hiermit verwiesen wird.  

Dieser Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Gemäß § 12 Abs 1 FLAG hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.

Gemäß § 13 FLAG ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist.

Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetz denklogisch, dass eine Mitteilung nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 kein Bescheid iSd § 13 FLAG 1967 ist (siehe Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl. 2007, § 12: "Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid [s -G/06 ...])."

§ 260 Abs 1 BAO lautet:

"(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde"

Nicht zulässig ist eine Beschwerde demnach, wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, ist somit mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom war über die wiederum offene Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht somit mittels Beschluss mit Zurückweisung zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die mit Beschwerde angefochtene Mitteilung kein Bescheid ist. Dass eine Beschwerde gegen ein derartiges Schriftstück unzulässig ist, entspricht der Judikatur des VwGH.

Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100113.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at