Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2018, RV/7102750/2018

Zahlungserleichterungsansuchen zurückgezogen, Bescheid mit Erkenntnis ersatzlos aufzuheben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102750/2018-RS1
Die BAO enthält in ihrem von den Anbringen handelnden § 85 zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages zur Geltendmachung von Rechten, jedoch sind nach Lehre und Rechtsprechung solche Anträge (sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften im Einzelfall ausgeschlossen) bis zur Rechtskraft der darüber erlassenen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar. Eine solche Zurückziehung ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig und führt zur ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , StNr. XY, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Abstattung des aushaftenden Abgabenrückstandes die Gewährung einer Anzahlung von € 400,00, zahlbar am , sowie von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 100,00.

*****

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt folgende Raten:


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Rückstand
4.974,80
bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastende (Viertel-) Jahresbeträge an Beiträgen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
+ 1.817,11
Summe
6.791,91
1.
400,00
2.
150,00
3.
150,00
4.
150,00
5.
150,00
6.
150,00
7.
150,00
8.
150,00
9.
150,00
10.
150,00
11.
150,00
12.
4.891,91

Begründend wurde ausgeführt, dass die Laufzeit der Zahlungserleichterung unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse vorerst mit 12 Monaten begrenzt worden sei. Falls zu gegebener Zeit ein neuerlicher begründeter Antrag eingebracht werden sollte, werde bei Vorliegen aller Voraussetzungen hiefür eine weitere Zufristung in Aussicht gestellt.

*****

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte die Bf. vor, dass es ihr derzeit unmöglich sei, die ihr vorgeschriebenen Beträge zu bedienen. Deshalb ersuche sie um Überprüfung und Feststellung, dass sie zurzeit aufgrund der gegen sie laufenden Exekution keine Zahlungen in der vorgeschriebenen Höhe zu leisten imstande sei.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen gegeben. Es würden keinerlei Zahlungen geleistet und die Bf. komme auch sonst ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach.

*****

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass es richtig sei, dass sie derzeit ihren Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich eventuell angefallener Steuern nicht nachkommen könne, da einerseits ihr Pensionseinkommen bis zum äußerst Möglichen gepfändet sei, andererseits das seit dem Jahr 2013 anhängige Verfahren gegen P-1 hinsichtlich ihres Weingutes zwar letztinstanzlich gegen sie entschieden worden sei, darüber hinaus jedoch Wiederaufnahmeverfahren beim OLG Wien sowie ein nicht rechtskräftig abgeschlossenes Grundverkehrsverfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig seien.

Daher fehlten ihr einfach die Mittel, die vorgeschriebenen Steuern zu bezahlen, wobei die Bf. anführen müsse, dass auch bei bescheidenster Lebensführung, wie sie sie praktiziere, keinerlei Spielraum bleibe für die Begleichung auch nur geringer Beträge, bis nicht die angeführten Verfahren abgeschlossen seien und ein endgültiges Ergebnis, welcher Art auch immer, vorliege.

Es machten daher auch diverse Ratenzahlungsvereinbarungen keinen Sinn, wenn sie diese nicht bedienen könne, weshalb die Bf. im Rahmen ihrer heutigen Eingabe den Antrag stelle, ihre Zahlungsverpflichtungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Verfahren auszusetzen. Desgleichen stelle sie den Antrag, die Oberbehörde möge eine Verhandlung über ihre Anträge ansetzen und sie vorladen, um geeignete Unterlagen und Erläuterungen vorbringen zu können.

*****

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte die Bf. vor, dass sie 2017/2018 (bis ) im Obdachlosenheim gewohnt und keine Mittel habe, um irgendwelche Zahlungen leisten zu können. Herr P-1, mit dem ein Gerichtsverfahren anhängig sei, wolle ihr Weingut (25 ha) käuflich erwerben, allerdings habe sie noch keine Zahlungen von ihm erhalten. Er habe zwar das Gerichtsverfahren letztinstanzlich gewonnen, jedoch noch nicht das Grundverkehrsverfahren beim LVwG NÖ.

Ursprünglich sei ein Kaufpreis von € 1,5 Mio. vereinbart worden, schließlich seien ihr vom OLG jedoch lediglich € 700.000 zugesprochen worden, die allerdings ohne Genehmigung der Grundverkehrskommission noch nicht ausbezahlt worden seien.

Der Amtsbeauftragte wandte ein, dass auf den in Zukunft möglichen Kaufpreis von Seiten des Finanzamtes wahrscheinlich nicht zugegriffen werden könne, da auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Bf. Pfandrechte der Banken lasteten.

Die Bf. erklärte nach Erläuterung durch die Richterin, dass die Beschwerde wegen Gefährdung der Einbringlichkeit abzuweisen sein werde und Stundungszinsen vorgeschrieben würden, den Antrag auf Zahlungserleichterung vom zurückzuziehen.

Der Amtsbeauftragte wandte ein, dass das Zahlungserleichterungsansuchen nicht zurückgezogen werden könne.

Er erklärte sich auch nicht damit einverstanden, bis zur endgültigen Entscheidung der Rechtssache bezüglich des Verkaufes der Weingüter von der Exekution des Rückstandes Abstand zu nehmen, da nicht auszuschließen sei, dass die Bf. anderweitig zu Vermögen gelange. Eine Aussetzung der Einbringung des Rückstandes komme wegen der Gefahr der Einbringungsverjährung nicht in Betracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Da die Bf. ihren ursprünglichen Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen vom in der mündlichen Verhandlung vom zurückzog, war der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben, da damit der Antrag als ursprünglich nicht eingebracht gilt.

Eine Aufhebung als meritorische Entscheidung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt (zB ). Solche Aufhebungen haben jedoch zu erfolgen, wenn der Antrag zurückgezogen wurde (Ritz, BAO6, § 279 Tz 5 und 6; ).

Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes sind Anträge zur Geltendmachung von Rechten wie das gegenständliche Zahlungserleichterungsansuchen bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 85 Tz 5 und § 115 Tz 3).

Die BAO enthält in ihrem von den Anbringen handelnden § 85 zwar keine ausdrücklichen Vorschriften über die Zurückziehung eines Antrages, doch können nach Lehre und Rechtsprechung Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides zurückgezogen werden. Eine solche Zurückziehung eines Antrages ist auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig (vgl. , 0126).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102750.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at