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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.11.2018, RV/7104097/2018

Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und SteuerberatungsgmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer für das Jahr 2008 sowie betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erhob gegen den Wiederaufnahmebescheid und den Einkommensteuerbescheid vom für das Jahr 2008 Beschwerde.

Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung vom , welche durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am zugestellt wurde.

Am brachte der Bf per Fax einen Vorlageantrag ein.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung.

Das Bundesfinanzgericht hielt dem Bf mit Schreiben vom die offensichtliche Verspätung des Vorlageantrages vor und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit der Eingabe vom bestätigte der Bf die Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung am .

Das festgestellte Verwaltungsgeschehen entspricht den aktenkundigen Unterlagen und wurde seitens des Bf nicht bestritten.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist ein hinterlegtes Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung  oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs 1 BAO ist gemäß § 264 Abs 4 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Besteht zur Entscheidung über Beschwerden Senatszuständigkeit, so obliegen gemäß § 272 Abs. 4 BAO Zurückweisungen gemäß § 260 BAO dennoch dem Berichterstatter.   

Da die Beschwerdevorentscheidung am beim Postamt nachweislich hinterlegt wurde, gilt sie an diesem Tag als zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete daher am . Der am beim Finanzamt per Fax eingebrachte Vorlageantrag ist somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern verspätet eingelangt.

Der Vorlageantrag ist somit zurückzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Fristversäumnis blieb unbestritten, die Rechtsfolgen der Fristversäumnis ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104097.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at