Säumnisbeschwerde - Vorlage der Beschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ingrid Mainhart in der Beschwerdesache TGmbH, Adr., vertreten durch Hans Gogg, Unternehmensberater, Klosterwiesgasse 103a/10, 8010 Graz, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend den am gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2013 nach § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen. Dagegen wurde vom steuerlichen Vertreter am ein Vorlageantrag eingebracht. Am wurde von ihm eine Säumnisbeschwerde erhoben, weil "bis dato" kein dem Vorlageantrag entsprechender Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht übermittelt worden sei.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
§ 284 Abs. 1 BAO lautet: "Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat".
§ 284 Abs. 2 BAO lautet: "Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. [...]."
Ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) verpflichtet die Abgabenbehörde dazu, die der Beschwerdevorentscheidung zurgrunde liegende Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 1 BAO). Eine Entscheidungspflicht kommt der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu, vielmehr darf sie ab Stellung des Vorlageantrages nicht mehr entscheiden (§ 300 Abs. 1 BAO).
Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 2 BAO kann das Verwaltungsgericht der Behörde nur auftragen, einen Bescheid vorzulegen, nicht aber, eine sonstige Handlung durchzuführen. Gegen das Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. ; , RS/7100102/2014; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015).
Diese war (nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO) als unzulässig zurückzuweisen (vgl. ).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 311 BAO idF vor BGBl I 2013/14 (Devolutionsantrag) ausgesprochen, dass ein Devolutionsantrag hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist (). Diese höchstgerichtliche Klarstellung gilt auch für die Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO idF BGBl I 2013/14 (vgl. ). Aufgrund vorhandener einheitlicher Rechtsprechung des VwGH ist die Revision somit unzulässig.
Gegen die Zulassung der Revision wegen einer Rechtsschutzlücke durch die Unanwendbarkeit des § 284 BAO (so ; , RS/7100045/2015; , RS/4100002/2015) spricht der klare Gesetzeswortlaut, der die Grenze jeder Auslegung zu bilden hat.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RS.2100036.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at