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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2018, RV/7500868/2017

Zwei Spielapparate nicht angemeldet, Verkürzung der Vergnügungssteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A., Wien, wegen der Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Vergnügungssteuer gemäß §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen als Abgabenstrafbehörde vom , Zahlen: MA 6, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit  des Behördenvertreters und der Schriftführerin zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben und die im Schuldspruch unverändert bleibende Entscheidung des Magistrats der Stadt Wien in ihrem Ausspruch über die Strafen und die Kosten dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG verhängten Geldstrafen von je € 700,00 auf je € 630,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 18 Stunden verringert werden.

II. Die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 693,00. Der Bf. hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien zur Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

VI. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat 11 Referat 2, Abgabenstrafen vom , Zahlen: MA 6, wurde Herr A. (in weiterer Folge: Beschuldigter) für schuldig befunden,

„es (als Lokalinhaber) bis zum unterlassen zu haben, die im Betrieb in Wien (Lokal"), gehaltenen zwei Apparate der Type "Memory Skill" für den Monat September 2016 mit dem Betrag von je € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von je € 1.400,00 verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 - VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

2 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind,
2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden,
gemäß § 19 Abs. 1 VGSG.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10% der Strafen, mindestens jedoch € 10,00 für jedes Delikt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 770,00.

Begründung:

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Steuerpflichtig ist der Unternehmer, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer; § 13 VGSG: Lokalinhaber, Eigentümer und Aufsteller des Apparates) vorhanden, sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig und haben sie die Anmeldung gemeinsam vorzunehmen. Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.

Der Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegten Übertretungen ist durch die amtliche Feststellung vom , das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und wurde Ihnen vorgehalten; demnach haben Sie die gegenständlichen Apparate weder spätestens einen Tag vor deren Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet.

Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung führten Sie im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Geräte nicht betriebsbereit aufgestellt, sondern lediglich zu Werbezwecken mit deaktivierten Geldscheineinzügen und deaktivierten Starttasten eingeschaltet waren. Weiters wurde angemerkt, dass es sich bei den vorgefundenen Geräten um Geschicklichkeitsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit handle.

Ihren Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht wurde im Abgabenbemessungsverfahren festgestellt, dass die gegenständlichen Spielapparate vergnügungssteuerpflichtig im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird daher auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom zur Zahl MA E, verwiesen.

Aufgrund der Aktenlage ist es als erwiesen anzusehen, dass Sie der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anmeldung der Apparate und zur Zahlung der Vergnügungssteuer nicht nachgekommen sind und damit zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird ( ZI. 97/15/0172).

Gemäß § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes in der Fassung des LGBI. für Wien Nr. 45/2013 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Für die Strafbemessung war zunächst das Ausmaß der Verkürzungsbeträge maßgebend.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten, als mildernd war Ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.

Die Verschuldensfrage war aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Vom Beschuldigten wurde mit Eingabe vom Beschwerde eingebracht und als Begründung ausgeführt, dass der Beschuldigte „gemäß Schreiben der MA6 vom unter AZ: M informiert wurde, dass meine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorgelegt und dieser Fall bis heute nicht entschieden wurde. Wenn Sie sich in lhrer Begründung auf die Berufungsvorentscheidung stützen, so ist diese mit meinem Vorlageantrag außer Kraft getreten.

2) Weitere Vorbringen halte ich mir bis zu jenem Zeitpunkt vor, an welchem über meinen Vorlageantrag entschieden wurde.“

Einer davor erstellten Eingabe des Beschuldigten vom ist Folgendes zu entnehmen:

„Wie ich bereits in meiner Beschwerde vom unter der GZ: MA 6 vorgebracht habe, waren die vorgefundenen Geräte nicht betriebsbereit aufgestellt und lösten somit auch keine Vergnügungssteuerpflicht aus.

Es war geplant, die Geräte ab in Betrieb zu nehmen und aus diesem Grund waren die Geräte zwar eingeschalten (dies aus Werbezwecken für den Zeitraum nach der Inbetriebnahme), es waren jedoch die Geldscheineinzüge deaktiviert und die Starttasten, mit welcher die Spiele gestartet werden sollten, waren auch deaktiviert.

Weiters wird angegeben, dass es sich bei den beiden Automaten um Geschicklichkeitsautomaten handelt und eine Inaussichtstellung von Gewinnen nicht erfolgte.

Es wird beantragt das Strafverfahren einzustellen, in eventu abzuwarten, was das Verfahren betreffend der Vorschreibung der Vergnügungssteuer ergibt.“

Zur beantragten mündlichen Verhandlung ist der Beschuldigte, nachdem zunächst schon einer Vertagungsbitte nachgekommen wurde, unentschuldigt nicht erschienen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) unterliegt im Gebiet der Stadt Wien das Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten der Vergnügungssteuer.

Gemäß § 1 Abs. 2 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) wird die Steuerpflicht bei Verwirklichung eines der Tatbestände des Abs. 1 nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

§ 6 Abs. 1 VGSG 2005: Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

§ 14 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung):
1) Die im § 1 genannten Vergnügungen sind vom Unternehmer spätestens drei Werktage vorher beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung hat sämtliche für die Bemessung der Steuer in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Veranstaltung zu enthalten. Änderungen sind dem Magistrat spätestens einen Werktag vor der Veranstaltung anzuzeigen. Soweit jedoch Änderungen erst am Veranstaltungstag eintreten, sind sie am nächsten Werktag anzuzeigen. Über die Anmeldung ist auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen. Die in § 2 Z 4 bis 7, § 5 Abs. 2 Z 1 und § 8 Abs. 4 genannten Veranstaltungen sind nicht anmeldepflichtig.
(2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
(3) Jeder Gesamtschuldner hat sich davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten. Für die Erklärung und für die Entrichtung der Steuer können auch kürzere Fristen vorgeschrieben werden, wenn der Steuerpflichtige die Erklärungs- oder Zahlungsfrist wiederholt versäumt hat oder Umstände vorliegen, die die Entrichtung der Steuer gefährden.

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG 2005 (LGBl. für Wien Nr. 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung) sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens 21 000 Euro verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 42 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von mehr als 21 000 Euro fahrlässig oder vorsätzlich verkürzt wird, sind vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten oder mit Geldstrafen bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen. Die Verkürzung dauert so lange an, bis der Steuerpflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Steuer bescheidmäßig festsetzt.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Objektive Tatseite:

Soweit der Beschuldigte auf seine Beschwerde im Abgabenverfahren Bezug nimmt, ist auf das zwischenzeitig ergangene Erkenntnis des , zu verweisen, das nach zwei durchgeführten mündlichen Verhandlungen ergangen ist. Diesem Erkenntnis ist auszugswiese Folgendes zu entnehmen:

"Zur Frage, ob es sich bei den gegenständlichen Spielgeräten um Geldspielapparate im Sinne des Glücksspielgesetzes oder um Geschicklichkeitsapparate im Sinne des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 handelt, wird auf ein der Behörde vorliegendes Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Glücksspielangelegenheiten, Herrn F. vom zu Fragen im Zusammenhang mit elektronischen Spielgeräten, ausgestattet mit den aktualisierten Spielprogrammen mit der Bezeichnung „Memory Skill Steiermark", bzw. „ACT Memory Skill", welche auf der Grundlage von Gutachten des technischen Sachverständigen, und gelegentlich zusätzlich noch auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens des Rechtsanwaltes, als Geschicklichkeitsspielapparate bezeichnet und gemeldet werden, verwiesen.

Darin kommt dieser zu folgendem Schluss:

Aus technischer Sicht ermöglichen Geräte, welche mit den Spielprogrammen „Memory Skill Steiermark” oder „ACT Memory Skill" ausgestattet sind, gerade nicht sinnvoll die Anwendung von Geschicklichkeit. Vielmehr hängt aus technischer Sicht, sowohl bei den angebotenen virtuellen Walzenspielen als auch beim Miniaturkartenfeld-Spiel, die Entscheidung über das jeweilige Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab, nämlich von der Spielprogrammierung.

Aufgrund der zahlreich zur Auswahl angebotenen virtuellen Walzenspiele, aus welchen vor Beginn jeder ersten Spielhandlung jedenfalls eines zur Durchführung auszuwählen ist, liegt, aus technischer Sicht, die Zweckbestimmung dieser Geräte offenkundig vielmehr in der Durchführung der gegen Einsatzleistung angebotenen virtuellen Walzenspiele, bei denen Gewinne tatsächlich erzielt werden."

Auch wird festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner laufenden Judikatur davon ausgeht, dass Apparate, die zusammenfassend unter dem Begriff Skill Games bekannt sind, als Glücksspielapparate und nicht als Geschicklichkeitsspielapparate zu sehen sind.

Zusammenfassend kommt daher die Behörde zum Schluss, dass die im Spruch angeführten Apparate als Geldspielautomaten im Sinne des Glücksspielgesetzes anzusehen sind. [...]

Da durch die Betätigung der Apparate ein Gewinn in Geld erzielt werden konnte und für sie keine Bewilligung oder Konzession nach §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, ist der Tatbestand des § 6 Abs 1 VGSG erfüllt. [...]

Der Bf. stellt nicht in Abrede, Eigentümer der beiden verfahrensgegenständIichen Apparate zu sein. Laut den aktenkundigen amtlichen Feststellungen ist der Bf. Eigentümer und Aufsteller derselben gewesen; er machte zu den Fragen 'Eigentümer' und 'Aufsteller' keine Angaben (Seite 1 der Niederschrift).

Unter dem Gesichtspunkt des "Haltens" eines Apparates ist das Betreiben desselben maßgeblich. An eben dieses Betreiben knüpft sich die Steuerpflicht ().

Das Abschalten des Spielapparates und das Trennen des Spielapparates vom Stromnetz sind Maßnahmen, die jederzeit unmittelbar reversibel sind und daher noch nicht die Beendigung der Spielbereitschaft bewirken (vgl. , ).

Im Erkenntnis vom , RV/7501385/2014, führt das BFG aus:

Nach dem Vergnügungssteuergesetz kommt es nicht darauf an, wie viele Tage ein Apparat innerhalb eines Monats tatsächlich aufgestellt war (vgl. Zl. 92/17/0277). Ob er nun ständig in Betrieb ist oder nicht, ist für die Abgabenpflicht daher nicht von Bedeutung. [...]

Der Vergleich der der Niederschrift beigelegten Fotos und der Fotos, die dem Antwortschreiben beigelegt wurden, zeigt, dass anlässlich der Niederschriftsaufnahme am die beiden Geräte in eingeschaltet gewesenem Zustand fotografiert worden sind (leuchtende Buttons).

Die angekündigte Vorlage des Lieferscheines unterblieb. Eine Dokumentation der Aufhebung der Deaktivierungen erfolgte nicht.

Das Deaktivierungsvorbringen geht daher über eine bloße Schutzbehauptung nicht hinaus. Dementsprechend wird von einem Halten der Apparate in betriebsbereitem Zustand am ausgegangen.

Da die Kontrollorgane zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und geschult sind, ihre Wahrnehmungen richtig wiederzugeben und ihren Angaben vom im Geschäftslokal anwesenden Bf. nicht entgegengetreten wurde — insbesondere: "Für Dritte spielbereit gehalten: x "ja", und im Übrigen die Verantwortung des Bf. wenig glaubhaft erscheint, gelangt das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zur Feststellung, dass das betriebsbereite Halten der beiden Spielapparate erwiesen ist. [...]

Handelt es sich gemäß den obigen übereinstimmenden Ausführungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei mit Walzenspielgeräten angebotenen Spielen um Glücksspiele (z.B. ) und steht dieser Umstand sohin fest, fällt es dem Bf. zur Last, wenn er die oben angeführten Unterlagen nicht vorlegt bzw. vorzulegen gewillt ist. Grund zu einer weiteren Erörterung (auf Basis welcher Unterlagen?) und die Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht somit nicht."

Soweit der Beschuldigte in seiner Eingabe vom angibt, dass eine Inaussichtstellung von Gewinnen nicht erfolgte, darf festgehalten werden, dass sich aus den im Akt erliegenden Fotos ergibt, dass ein Button PAYOUT existiert.

Die Vergnügungssteuerpflicht wird unabhängig von einem Geldeinwurf allein durch das spielbereite Halten eines Gerätes ausgelöst. Schließlich wird das Spiel selbst und nicht damit erzielte Einnahmen besteuert ( ZI. 385/82, Sig. 9750). Es ist daher das Vorbringen hinsichtlich des nicht unmittelbaren Geldeinsatzes am Gerät bzw. die Auszahlung über das Gerät für die Steuerpflicht unerheblich.

Unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des BFG und der im Akt erliegenden Niederschrift vom ist eindeutig nachgewiesen, dass die gegenständlichen Apparate des Typs Memory Skill im Lokal spielbereit waren. Nach den glaubwürdigen Aufzeichnungen des Prüfers am Prüfungstag waren zwei Geräte spielbereit und am Stromkreis angeschlossen in dem vom Beschuldigten geführten Lokal befindlich.

Subjektive Tatseite:

Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.

Der Beschuldigte hat es demnach zumindest unterlassen, sich über die einschlägigen Vorschriften über seine Meldepflicht in Kenntnis zu setzen und ist seiner Anmelde- und Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, daher hat er in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässiges Vorgehen hinsichtlich der Unterlassung der Entrichtung der Vergnügungssteuer für die durch ihn betriebenen Spielapparate zu verantworten. Aufgrund des Nichterscheinens zur beantragten mündlichen Verhandlung waren keine weiteren Argumente zu prüfen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zu Recht hat das Magistrat der Stadt Wien im angefochtenen Erkenntnis als mildernd die verwaltungsstrafbehördliche Unbescholtenheit angesehen. Zusätzlich ist zu Gunsten des Beschuldigten noch der weitere Milderungsgrund der erfolgten zeitnahen vollen Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Demgegenüber steht kein Erschwerungsgrund.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte unverändert von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien waren die Geldstrafen von € 700,00 auf je € 630,00 zu reduzieren.

Geldstrafen in dieser Höhe waren jedenfalls erforderlich, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen hinreichend Rechnung zu tragen. Bedenkt man, dass sich der Beschuldigte nicht schuldeinsichtig gezeigt hat, war eine Bestrafung in dieser Höhe schon aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch der generalpräventive Strafzweck darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden.

Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens werden gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen, somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 693,00.

Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen hat der Beschuldigte nicht vorgebracht. In Anbetracht der Reduzierung der Geldstrafen waren auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden auf je 18 Stunden zu verringern.

Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, werden sie somit in Höhe von je € 63,00 festgesetzt.

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6 Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 13 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500868.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at