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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.08.2018, RV/6100138/2016

Beschwerde gegen Forderungspfändung gem. § 65 AbgEO im Zuge eines Rechtshilfeersuchens (BRD) nach dem EU-VAHG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , vertreten durch C, betreffend die Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 Abgabenexekutionsgesetz (AbgEO) zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurden aufgrund von Abgabenschulden der Beschwerdeführerin (Bf) A in Höhe von € 2.493,00 der dieser angeblich gegen die Pensionsversicherungsanstalt in Wien zustehenden beschränkt pfändbaren Forderungen aus sonstigen Bezügen gemäß § 65 AbgEO gepfändet.

Diesem Pfändungsbescheid lag das Ersuchen um Beitreibung des Finanzamtes D (ohne Datum) zugrunde, dass dem Finanzamt Salzburg-Stadt am übermittelt wurde.
Diesem Ersuchen war der Einheitliche Vollstreckungstitel für Forderungen im Sinne des Art. 12 der Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU vom angefügt.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom
das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung führte sie aus, dass sie nur Einkünfte von der Pensionsversicherung beziehe, die die Lohnsteuer einbehält. Sie könne sich Schulden an das Finanzamt nicht erklären.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Darin wurde ausgeführt, dass die Bf mit Zahlungsaufforderung vom aufgefordert wurde, den aushaftenden Rückstand beim Finanzamt D im Gesamtbetrag von € 2.493,00 als Gesamtrechtsnachfolgerung von Frau E beim Finanzamt zu entrichten, da das Finanzamt Salzburg-Stadt im Rechtshilfeweg mit der Einbringung beauftragt wurde.
Die Lohnpfändung sei zu Recht erfolgt, da dem gegenständlichen Pfändungsbescheid ein vollstreckbarer Rückstand des Finanzamtes D zu Grunde lag.
Zum Zeitpunkt der Amtshandlung waren keine Tatsachen vorhanden, die die zwangsweise Einbringung der angefochtenen Abgaben gehemmt hätte.

Daraufhin stellte der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag.
Darin wies die Bf darauf hin, dass sie keine Zahlungsaufforderung vom FA D (gemeint wohl FA Salzburg-Stadt) erhalten habe, da sie den ganzen September im Ausland war und auch keine Hinterlegungsnachricht erhielt.

Sie wisse, dass ihre Mutter eine Lohnsteuernachforderung vom deutschen Finanzamt über die letzten 10 Jahre erhielt. Die Mutter bezog Ausgleichzulage und war nicht in der Lage, die Nachzahlung zu leisten.

Die Mutter war zuletzt im Seniorenheim F in Pflege wofür der Sozialhilfeverband die Kosten übernahm.
Ihr Sohn habe durch einen Anwalt dem FA D mitteilen lassen, dass keine pfändbaren Gegenstände vorhanden sind.

Auf die weiteren Ausführungen betreffend Rückzahlung von Rente und Sozialversicherung wird verwiesen.
Das FA D hat bei Gericht keine Forderung gestellt.
Dass man jetzt mit einer Pensionspfändung an sie herantritt, empfinde sie als einigermaßen befremdlich.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Abgabenkonto der Bf zu StNr. XY ist zu ersehen, dass die gegenständliche Pfändung durch Hereinbringung des letzten Teilbetrages am beendet wurde.

Rechtslage und Erwägungen

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gem. Abs. 3 ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Dieser Pfändung lag das Beitreibungsersuchen des Finanzamtes D zugrunde, dem ein einheitlicher Vollstreckungstitel für die gegenständlichen Abgaben vom angefügt war.

Mit dem EU-Vollstreckungs-Amtshilfegesetz (EU-VAHG; BGBl. I Nr. 112/2011) wurde die Beitreibungsrichtlinie der Europäischen Union 2010/24/EU in das nationale Recht umgesetzt.
§ 10 Abs. 1 EU-VAHG lautet:
Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates nimmt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung von Abgabenansprüchen vor, für die im anderen Mitgliedstaat ein Exekutionstitel besteht.
Der ausländische Abgabenanspruch wird wie ein inländischer Abgabenanspruch behandelt. Als vollstreckbarer Exekutionstitel gilt der dem Ersuchen beigefügte einheitliche Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 12 der Beitreibungsrichtlinie. Er muss in Österreich weder durch einen besonderen Akt anerkannt noch ergänzt werden. Dem Vollstreckungsersuchen können weitere, im ersuchenden Mitgliedstaat ausgestellte Dokumente beigefügt werden.

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich somit, dass die gegenständliche Pfändung von Geldforderung der Abgabenschuldnerin im Rechtshilfeweg aufgrund des Vorliegens eines einheitlichen Vollstreckungstitels vom zu Recht erfolgt ist.
Wie schon vom Finanzamt (in der Beschwerdevorentscheidung; BVE) festgestellt wurde und sich aus dem Akteninhalt ergibt, lagen keine die zwangsweise Einbringung hemmende Umstände vor. Dagegen wurde seitens der Bf kein relevantes Vorbringen erstattet.
Dass die Bf, wie angegeben, keine Kenntnis von ihrer Inanspruchnahme hatte bzw. sie die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes Salzburg-Stadt offenbar nicht erreichte, ändert daran nichts.
Aufgrund des vorliegenden Vollstreckungstitels, in dem die Bf als Gesamtrechtsnachfolgerin angeführt wird, kann es dahingestellt bleiben, dass das FA D bei Gericht keine Forderungen gestellt hat.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
EU-VAHG, EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011
§ 10 Abs. 1 EU-VAHG, EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100138.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at