Zurückweisung Beschwerde (Grundsteuermessbetrag)
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Vertreter, gegen den Bescheid vom des Finanzamtes A betreffend Grundsteuermessbetrag zum Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , KG s, EZ f u. a., EWAZ a, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b der Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom den Einheitswert zum Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab für die KG x mit € 15.100 festgestellt.
Mit gleichem Datum wurde der Grundsteuermessbescheid zum Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab erlassen. Das FA ermittelte – ausgehend vom Einheitswert (€ 15.100) den Grundsteuermessbetrag mit € 28,74.
Der Bescheid wurde ohne Zustellnachweis im Postwege dem Beschwerdeführer (Bf.) zugestellt.
Mit Schreiben vom , beim FA eingelangt am , ersuchte der Bf. um Übersendung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen, weil er beabsichtige gegen den Einheitswertbescheid zum , EWAZ a Beschwerde zu erheben. Gleichzeitig beantragte er die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 1 Monat nach Erhalt der Bewertungsgrundlagen.
Das FA übermittelte mit Schreiben vom Bewertungsunterlagen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Hektarsatzes zum und wies den Bf. darauf hin, dass mit der Zustellung dieser Mitteilung die Hemmung des Fristenlaufes der Beschwerde nach § 245 Abs. 2 und 4 BAO ende.
Mit Schriftsatz vom übermittelte der Bf. die am beim FA eingelangte Beschwerde. Eingangs führte der Bf. aus: „Innerhalb offener Frist wird gegen den bezeichneten Einheitswertbescheid vom und den darauf basierenden Grundsteuermessbescheid unter Berücksichtigung der Verlängerung der Beschwerdefrist die Beschwerde an das zuständige Rechtsmittelgericht erhoben.“
Anschließend brachte der Bf. Einwendungen gegen den Einheitswertbescheid vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/4100074/2018 verwiesen.
Das FA legte unter Bezugnahme auf § 262 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Grundsteuermessbescheid zum Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ist mit datiert. Er wurde ohne Zustellnachweis dem Bf. im Postwege zugestellt.
Der Bf. teilt im Schreiben vom (Eingang FA ) mit, das er beabsichtige gegen den Einheitswert zum Beschwerde zu erheben. Er ersucht um Übermittlung der Bemessungs- und Bewertungsgrundlagen sowie um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 1 Monat nach Erhalt der Bewertungsgrundlagen.
Das FA übermittelt dem Bf. am Bewertungsunterlagen und weist den Bf. darauf hin, dass mit der Zustellung dieser Mitteilung die Hemmung des Fristenlaufs der Beschwerde nach § 245 Abs. 2 und 4 der BAO endet.
Am langt u.a. auch die Beschwerde gegen den Grundsteuermessbescheid zum ein.
Rechtsgrundlagen:
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 108 Abs. 2 erster Satz BAO mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Beginn und Lauf einer Frist werden nach § 108 Abs. 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag anzusehen.
§ 26 ZuStG lautet:
(1)Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der Frist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (97 Abs. 1).
Die Bekanntgabe erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Rechtliche Beurteilung:
Im Beschwerdefall wurde der Grundsteuermessbescheid zum mit ausgefertigt und ohne Zustellnachweis im Postwege zugestellt.
Der Bescheid gilt - unter Berücksichtigung des 3-tägigen Postlaufs – somit am (Mittwoch) als zugestellt.
Der Antrag auf Fristverlängerung vom enthält ein Ersuchen um Verlängerung der Beschwerdefrist; dieses bezieht sich aber nur auf das Einheitswertverfahren und nicht auch auf das Grundsteuermessbetragsverfahren. Der Lauf der Beschwerdefrist für das Grundsteuermessbetragsverfahren wurde somit durch den Fristverlängerungsantrag vom nicht gehemmt.
Unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 2 BAO endete die Beschwerdefrist mit dem Ablauf desjenigen Tages, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.
Im gegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid am zugestellt. Da die einmonatige Beschwerdefrist somit am begonnen und am (Freitag) geendet hat, wurde die Beschwerde am nicht fristgerecht eingebracht.
Die Ansicht des Bf., dass die Beschwerde aufgrund der Verlängerung der Beschwerdefrist rechtzeitig eingebracht wurde, kann nicht gefolgt werden, weil nach der Rechtsprechung des VwGH für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, nicht das Gewollte maßgebend ist (). Ungeachtet des Umstandes, dass trotz Fristverlängerung im Einheitswertverfahren (vgl. ) die Beschwerde auch in diesem Verfahren verspätet eingebracht worden ist, umfasst die Erklärung des Bf. im Fristverlängerungsantrag vom nicht das Grundsteuermessbetragsverfahren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, weil sich die Beschwerdefrist samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Beschwerde Fristverlängerungsersuchen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100077.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
OAAAC-18892