Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2018, RV/7500784/2018

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe; es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer Organstrafverfügung sowie einer Anonymverfügung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-611899/8/4, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,20, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 13,20) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 66,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 89,20.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am  gegen den Beschwerdeführer (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-611899/8/4, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 10:26 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Gilmgasse 14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 66,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 76,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Aus der dem Verfahren zugrunde liegenden Organstrafverfügung, die von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, geht hervor, dass das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KZ1 am um 10:26 Uhr in Wien 17, Gilmgasse 14, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und kein Parkschein hinterlegt oder ein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Beweis wurde durch Einsichtnahme in die Anzeige samt Foto und die Zulassungsdaten erhoben.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie zum damaligen Zeitpunkt mit Ihrer Lebensgefährtin Ihren Hund zum Tierarzt am Beanstandungsort brachten und für die Abstellung eine Parkuhr mit der entsprechenden Uhrzeit im gegenständlichen Fahrzeug angebracht hätten. Nach der Behandlung kamen Sie zum Fahrzeug zurück und fanden keinen Strafzettel vor, weshalb Sie die Höhe der Strafe nicht einsehen würden und baten um einen Beweis.

Ihre Lebensgefährtin, Fr. P2, wurde ins Amt zur Zeugeneinvernahme eingeladen und sie gab folgendes bekannt.
„Ich erscheine heute hier im Amt auf Grund einer Ladung. Zu der Beanstandung vom kann ich angeben, dass Hr. P1 und ich am Beanstandungsort das angegebene Fahrzeug abgestellt hatten, wobei der Lenker Hr. P1 war. Wir brachten unseren Hund zu einer Impfung und brauchten dafür nur etwa eine viertel Stunde. Hr. P1 stellte die Parkuhr ein, aber die genaue Zeit habe ich nicht gesehen. Der Termin war sehr dringlich und wir beeilten uns deshalb. Als wir zum Fahrzeug zurück kamen, war alles wie zuvor und auch kein Organmandat an der Windschutzscheibe.“

Anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen die Aussage von Ihrer Lebensgefährtin und eine Kopie der Anzeige samt Foto übermittelt, aus welchem eindeutig ersichtlich ist, dass kein Parkschein am Armaturenbrett hinterlegt waren. Auf dem Foto war lediglich eine Parkuhr und in den Notizen hat der Meldungsleger vermerkt, dass die Parkuhr auf 10:45 Uhr eingestellt war.

In Ihrer Stellungnahme vom gaben Sie an, dass Sie auf dem Foto nicht erkennen könnten, welche Uhrzeit auf der Parkscheibe eingestellt war, jedoch hätten Sie nicht vorgehabt diese auf 10:45 Uhr zu stellen. Sie führten weiter aus, dass Sie kein Organmandat zum Beanstandungszeitpunkt am Fahrzeug vorfanden, weshalb Sie in dem Glauben waren, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen wäre.

Da Sie nicht persönlich im Amt erscheinen könnten, baten Sie um eine Antwort, ob _ man in Wien anstelle eines 15-Minuten-Gratis-Parkscheines oder Handy-Parking eine Parkscheibe verwenden dürfte.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Unbestritten blieb, dass sich besagtes Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befand und von Ihnen abgestellt wurde.

Zu Ihrem Vorbringen, Sie haben an Ihrem Fahrzeug kein Organmandat vorgefunden wird bemerkt, dass für die Übertretung am ein Organmandat ausgestellt wurde, auf das kein Rechtsanspruch besteht. Es wurde gegenstandslos, weil innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen keine Zahlung auf dem Konto des Magistrates der Stadt Wien einlangte. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (z.B. Verlust oder Entwendung des Organmandates, Urlaub) spielen keine Rolle.

In der Folge wurde eine Anonymverfügung vom in der Höhe von EUR 48,00 an die Zulassungsadresse (P3, A1) zugestellt, deren Bezahlung jedoch unterlassen wurde. Die Anonymverfügung wird gegenstandslos, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolgt ist (§ 49a Abs. 6 VStG). In diesem Fall war daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Auf die Motive der nicht erfolgten Entrichtung der Strafbeträge der Organstrafverfügung bzw. Anonymverfügung kommt es bei der gegebenen Rechtslage nicht an.

Die Ihnen angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Für höchstens fünfzehn, Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und halt- bares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Ein- tragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§§ 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2, 3 der Kontrolleinrichtungsverordnung in der geltenden Fassung).

Die gebührenfreien Fünfzehn-Minuten-Parkscheine sind gemäß dem Wortlaut der Kontrolleinrichtungenverordnung „nach dem Muster der Anlage I“, d.h. unter Gebraucht eben dieses amtlichen Formulars, zu verwenden. Eine eigenhändige Anfertigung von „Ersatzparkscheinen“ gleichen Aussageinhaltes oder die Verwendung einer Parkuhr sieht die Verordnung nicht vor.

Ob das Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist, ist in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, nicht relevant. Der Fahrzeuglenker ist seiner Verpflichtung, einen Parkschein zu entwerten, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein durch sichtbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt.

Ein Verkehrsteilnehmer aber, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu 15 Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmung der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist (vgl. Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom zur Zahl RV/7500474/2014).

Somit haben Sie sich rechtswidrig und tatbestandsmäßig verhalten.

Bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, d.h. zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 VStG, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Verschuldensfrage ist zu bejahen, weil kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.

Somit sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, welche zu dessen Einstellung führen hätten können, und das im Spruch näher ausgeführte und Ihnen zur Last gelegte Delikt ist aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung wurde Folgendes erwogen:

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat konnte im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug das Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung und Rationierung des Parkraumes in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen- einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Betreffend Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Das Verschulden konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit kommt Ihnen bei dieser Behörde nicht mehr zugute.

In Anbetracht der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und des bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatzes erscheint die verhängte Geldstrafe deshalb als angemessen und nicht zu hoch.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Sie haben geschrieben:

Es wurde für die Übertretung am ein Organmandat ausgestellt (auf das kein Rechtsanspruch besteht).

Dies wurde sowohl von mir persönlich als auch von meiner Zeugin, P2, die bei Euch zur Einvernahme war, vehement bestritten, es befand sich kein Organstrafmandat bei der Windschutzscheibe des Autos.

Deswegen konnte ich auch keine Zahlung vornehmen und es wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, welches man sicherlich hätte vermeiden können.

Ich glaube nicht, dass ein Organstrafmandat ausgestellt wurde, denn es müsste ja eine unglückliche Verkettung der Ereignisse gewesen sein, dass genau in jener kurzen Zeitspanne auch noch mein Organstrafmandat verschwindet.

Ich behaupte nun, dass keines ausgestellt wurde und mir eben gleich dieses Strafverfahren eröffnet wurde.

Sie glauben meiner Zeugin in keinster Weise, sondern glauben anscheinend immer den Parksheriffs, obwohl sich ja in den letzten Wochen herausgestellt hat, dass diese es anscheinend nicht immer so genau nehmen, wenn es darum geht Parkstrafen verschwinden zu lassen.
Um anscheinend wieder diese stornierten Strafen aufzuholen, werden wahllos und ohne jede Rücksicht Strafzetteln ausgestellt, und oft sogar gleich Strafverfahren eingeleitet, obwohl ich mir nichts zu Schulden habe kommen lassen.

ES WAR KEIN ORGANSTRAFMANDAT an meinem Auto angebracht und ich bekam auch nicht wie von Ihnen behauptet am eine Anonymverfügung in Höhe von €48 zugestellt, sondern erst eine Strafverfügung am in Höhe von € 66.-, gegen die ich dann natürlich sofort Einspruch erhoben habe.

Die Anonymverfügung in Höhe von € 48.- hätte ich sicherlich sofort eingezahlt aber, die Strafverfügung betrug gleich € 66.- und das ist dann fast das Doppelte von der eigentlichen Strafe.

Ich werde alle mir zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einsetzen um dieser Ungerechtigkeit ein Ende zu machen, notfalls werde ich dafür die Strafe absitzen.

Mit freundliuchen Grüßen

P.S Es ist ja eigentlich sinnlos bei Euch Einspruch zu erheben, da Ihr es Euch immer so dreht, wie Ihr es gerade braucht.
Man muss sich dass einmal vorstellen, es muss kein Organstrafmandat ausgestellt werden, falls doch eines ausgestellt wird und es verloren geht, trifft es auch immer nur den Autofahrer.
Die Strafe wird immer höher, und die Chancen dagegen Einspruch zu erheben sind gleich 0, da Ihr ja nichts beweisen müsst, ob z.B ein Organstrafmandat ausgestellt wurde (falls doch bitte ich Sie mir dieses zuzuschicken), oder nicht.......
Also kann man vieles behaupten ohne auch nur einen einzigen Beweis zu haben....."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen KZ1am  um 10:26 Uhr in der im 17. Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone,Gilmgasse 14, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugs am Tatort und zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein wurde vom Bf. nicht bestritten.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Bf. hat keinen Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert und daher den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Bf. meint aber, es habe sich weder eine Organstrafverfügung an der Windschutzscheibe seines Fahrzeugs befunden noch sei ihm eine Anonymverfügung zugestellt worden.

§ 50 VStG normiert:

"(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten."

Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch darauf, dass eine Verwaltungsübertretung lediglich durch eine Organstrafverfügung geahndet wird (, mwN).

§ 49 VStG normiert:

"(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten."

Nach dem klaren Wortlaut des § 49a Abs. 6 VStG wird die Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels des beizugebenden Beleges erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Einzelnen kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung - mangels rechtlicher Möglichkeit der Erzwingung einer solchen - zusteht ().

Mangels eines Rechtsanspruchs auf Ausstellung einer Organstrafverfügung und einer Anonymverfügung ist die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde im gegenständlichen Fall als rechtskonform anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, aktuell sind zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Andere Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 66,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt worden ist.

Auch aus general- und insbesondere spezialpräventiven Erwägungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision iSd Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig, weil im Streitfall lediglich die unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden war. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war  keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen

Aus den aufgezeigten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500784.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at