Erwerb eines PKWs durch ungarische Privatperson oder ungarischem Unternehmer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und den beisitzenden Richter sowie die fachkundigen Laienrichter, im Beisein der Schriftführerin, in der Beschwerdesache BF, Adresse ****, vertreten durch Benesch Wirtschaftsprüfungs- und STB KG, Alauntalstraße 17, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Umsatzsteuer 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgändert. Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2015 mit EUR 0,00 festgesetzt.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer, der für unternehmerische Zwecke einen PWK anschaffte, diesen von einer ungarischen Privatperson oder aber von einem ungarischen Unternehmer erwarb, und falls von zweiterem, er der österreichischen Erwerbsbesteuerung unterliegt.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2015, erlassen am , schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Umsatzsteuer iHv EUR 4.333,33 vor. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2015 von AB, einem ungarischen Autohändler, einen gebrauchten PKW BMW X6 zu einem Nettokaufpreis von EUR 21.666.67 erworben und diesen nach Österreich verbracht, wo er ihn zum Verkehr zugelassen habe.
Aus einer vom Beschwerdeführer im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom vorgelegten Aufgliederung seiner Reisespesen gehe hervor, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer im Zeitraum von bis für 3.527 Kilometer betrieblich genutzt worden sei.
Gemäß Art 12 Abs 3 UStG gelte die Fiktion, wonach Anschaffungen von PKWs als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten, nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Es komme somit darauf an, ob der PKW gemäß § 12 Abs 2 UStG tatsächlich zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken diene. Durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Berechnung ergebe sich, dass das Fahrzeug im Jahr 2015 überwiegend betrieblich genutzt worden sei.
Mit Beschwerde vom trat der Beschwerdeführer der Beurteilung der belangten Behörde entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass ihm das Fahrzeug im Internet von einem privaten Anbieter angeboten worden sei und auch im Kaufvertrag keine andere rechtliche Position des Verkäufers ersichtlich sei. Daher sei ihm das Fahrzeug ohne umsatzsteuerbaren Sachverhalt veräußert worden.
Ebenso habe er das Fahrzeug als Privatperson gekauft und nutze es überwiegend auch für nicht betriebliche Fahrten (eine Aufstellung über die betrieblichen Fahrten wurde vorgelegt).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dem getätigten Vorbringen, es handle sich beim Verkäufer um keinen Unternehmer, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ausgeführte habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei AB sehr wohl um einen ungarischen, im Firmenbuch eingetragenen Einzelunternehmer handle, welcher im Rahmen seines Unternehmens mit dem Handel und der Reparatur von PKWs befasst sei. Dies gehe eindeutig aus den Abfragen bei KSV 1870 und dem ungarischen Telefonbuch hervor. Darüber hinaus sei aus dem im Zuge der Erklärung über die Normverbrauchsabgabe als Importdokument vorgelegten italienischen Zulassungsschein des Fahrzeugs sowie aus dem Datenauszug der BMW Austria GmbH vom ersichtlich, dass als letztzulassender Staat vor dem Import nach Österreich Italien und nicht Ungarn verzeichnet sei. Der PKW sei zuletzt vor der Veräußerung auf einen italienischen Eigentümer zugelassen gewesen. Da er somit nachweislich niemals auf den ungarischen Verkäufer zugelassen gewesen sei, widerlege dies eindeutig das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es sich um einen privaten Verkäufer handle. Es entbehre jeder Lebenserfahrung, dass jemand einen PKW zu privaten Zwecken erwerbe und diesen, ohne ihn zuzulassen, einige wenige Monate behalte, um ihn anschließend wieder zu veräußern. Dies vor allem in Anbetracht dessen, dass der Veräußerer gerade eben in der Autobranche tätig sei. Es stehe somit unzweifelhaft fest, dass der PKW durch AB im Rahmen seines Unternehmens veräußert worden sei.
Da der PKW zu zumindest 10% unternehmerischen Zwecken diene, liege ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, der gemäß Art 1 UStG der Erwerbsteuer zu unterziehen sei. Gemäß Art 12 Abs 1 Z 1 UStG dürfe die sich aufgrund des Art 12 Abs 4 UStG ergebende Erwerbsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden ().
Mit Vorlageantrag vom , ergänzt bzw richtiggestellt mit Schreiben vom , brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen noch vor, dass ihm der PKW über die Internetplattform Autoscout24.de im September 2015 von einem privaten Anbieter angeboten worden sei. Beigelegt wurde ein Ausdruck aus Autoscout24.de, auf dem sich die Angabe findet, dass es sich um einen privaten Anbieter handle. Auch sei der Kaufvertrag vom Oktober 2015 als privater Kaufvertrag formuliert worden.
Tatsächlich handelt es sich beim vorgelegten Kaufvertrag um ein vorgefertigtes Kaufvertragsmuster, eingefügt wurden bloß die Namen des Verkäufers und des Käufers, die Bezeichnung des Fahrzeuges und der Kaufpreis. Es findet sich keine Datierung und keine Erwähnung, ob der Verkäufer privat oder unternehmerisch agiert. Im vorgedruckten Text findest sich die Floskel „Der Verkäufer versichert, dass das o.a. KFZ sein rechtmäßiges Eigentum ist und dass er zum Verkauf i.A. bevollmächtigt ist“. Eine Firmenbezeichnung, UID-Nummer oder laufende Nummer finden sich am Kaufvertrag nicht.
Das Fahrzeug habe der Beschwerdeführer persönlich nach Österreich überstellt, es sei von einer augenscheinlich privaten Adresse in Ungarn abgeholt worden, wobei kein entsprechendes KFZ-Unternehmen ersichtlich gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe beim Verkäufer angefragt, ob ein Privatverkauf vorgelegen habe, was dieser bejaht habe. Vorgelegt wurde ein Ausdruck eines Chats zwischen dem Beschwerdeführer und AB vom , in dem der Beschwerdeführer anfragt, ob AB das Auto als Privatperson oder als Unternehmer verkauft habe. Der Verkäufer antwortet, dass es „privat“ gewesen sei.
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, er habe damals ein passendes Fahrzeug gesucht und entsprechende Inserate verfolgt. Nach objektiven Kriterien habe er von einem privaten Verkäufer gekauft, es habe keinen Anhaltspunkt gegeben, an den bestehenden Angaben zu zweifeln. Einen etwaigen anderen rechtlichen Status des Verkäufers habe er nicht gewusst und hätte er auch nicht wissen müssen, da er im guten Glauben agiert habe.
Aufgrund der überwiegend privaten Nutzung befinde sich das Fahrzeug im Privatvermögen. Die Gebote der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit des Europäischen Gerichtshofes seien nur dann gewahrt, wenn gutgläubige Erwerber auf die Rechtmäßigkeit ihrer Umsätze vertrauen könnten. Es habe weder eine unübliche Preisgestaltung, noch eine ungewöhnliche Geschäftsanbahnung, noch ungewöhnliche Zahlungs- oder Lieferbedingungen und auch keine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung gegeben. Auch die ursprüngliche Herkunft des Fahrzeuges aus Italien sei nicht ungewöhnlich gewesen, da der damalige Kauf bereits im Mai 2015 (vorgelegt wurde der damalige Kaufvertrag) vollzogen worden sei und unterjährige Wechsel von Fahrzeugen objektiv nicht ungewöhnlich seien. Sollte sich eine Betrugshandlung des ungarischen Lieferanten herausstellen, sei die erkennende Behörde zur Anzeige des Deliktes und zu entsprechender Handlung verpflichtet.
Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Ergänzend brachte die belangte Behörde noch vor, dass dem Beschwerdeführers der Umstand bekannt gewesen sei, dass der letztzulassende Staat vor dem Import nach Österreich Italien und nicht Ungarn gewesen sei, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ein Käufer eines (vor allem im Ausland befindlichen) Fahrzeuges die erforderlichen Dokumente bei der Besichtigung des Fahrzeuges überprüfe. Spätestens bei der Überprüfung der einzelnen Dokumente (der Kauf aus Italien sei nur wenige Monate zurückgelegen, das Fahrzeug sei nicht auf den ungarischen Verkäufer zugelassen gewesen) hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich nicht um einen Privatverkauf handeln habe können. Obendrein sei laut Abfrage bei Google Street View (Fotomaterial vom November 2011) ersichtlich, dass es bei der im Kaufvertrag angeführten Verkäuferadresse um einen ungarischen Unternehmer handle.
Vorgelegt wurde eine Google Street View Abfrage vom , auf der ein Einfamilienhaus zu sehen ist. Auf beiden Seiten des Einfahrtstores befinden sich große Fahnen angebracht. Am Ausdruck lässt sich erkennen, dass es sich bei einer Fahne um eine "Semperit"-Fahne (Semperit Autoreifen) handelt, auch die zweite Fahne ist mit einem groß angebrachten Schriftzug bzw Logo versehen, am Ausdruck ist jedoch der Schriftzug bzw das Logo nicht lesbar/erkennbar. Vor dem Gebäude an der Straße ist ein bedruckter Autoreifen (offensichtlich als Werbesymbol) im Boden verankert (mit am Ausdruck nicht lesbarer Schrift). Direkt neben der Eingangstüre zum Haus, gut von der Straße aus erkennbar, hängt ein rot-weißes Firmenschild, mit dem Aufdruck „Name B*****“.
Für die Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer erkennbar war, ob es sich beim ungarischen Verkäufer um einen Unternehmer oder um eine Privatperson gehandelt habe, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht nur ein einziges Kriterium ausschlaggebend, sondern es sei eine Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten des konkreten Falles maßgeblich. Aus dieser Betrachtung ergebe sich, dass es dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen sein musste, dass es sich um einen Unternehmer gehandelt habe.
Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung wurden von der belangten Behörde am noch ein ungarischer Firmenbuchauszug sowie ein Telefonbuchauszug vorgelegt:
Im Firmenbuchauszug ist als "Tätigkeitsprofil" des Verkäufers "Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen" eingetragen. Das Unternehmen wurde laut Firmenbuchauszug offenbar im März 2017 gelöscht.
Beim vorgelegten Telefonbuchauszug handelt es sich um eine Google-Abfrage. Es ist erkennbar, dass ein "AB" als Unternehmer genannt ist, angeführt findet sich: "Auto und Motorrad - Reifen".
Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes wurde der Verkäufer aufgefordert, den Sachverhalt aufzuklären und Stellung zu beziehen.
Beantwortend übermittelte der Verkäufer dem Bundesfinanzgericht am ein E-Mail mit folgendem Text:
"Ich, AB habe diesen Bmw X6 in Italien für mich selber gekauft. Inzwischen hat meine Familie dringend Geld gebraucht und habe mich entschieden, den Wagen als Privatperson zu verkaufen.
Ich bin kein KFZ-Händler, der Reifen-Werkstatt gehört meinen Vater. Er heisst auch AB und ist Pensionist."
Im Zuge der am abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung bekräftigte der Beschwerdeführer, dass es ihm nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich beim Veräußerer des gegenständlichen PKWs um einen Unternehmer gehandelt haben solle. Die Übergabe des Fahrzeuges sei in Ungarn, im ersten Dorf nach der Grenze erfolgt, wobei es sich um eine Privatadresse gehandelt habe und definitiv nicht um ein Unternehmen.
Das Fahrzeug sei nicht an der Adresse am Google Street View-Ausdruck, der von der belangten Behörde vorgelegt worden war, übernommen worden. An der Übergabeadresse seien weder Fahnen angebracht gewesen, noch ein Autoreifen als Werbesymbol, noch ein Firmenschild vorhanden gewesen. Der Verkäufer sei etwa 35 Jahre alt gewesen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde noch vorgebracht, dass auf dem Kaufvertrag die Adresse des Veräußerers (eben jene vom Google Street View-Ausdruck) angeführt gewesen sei. Dass der Sohn das Fahrzeug übergeben habe, schließe nicht aus, dass das Fahrzeug im Rahmen des Unternehmens des Vaters ausgeliefert worden sei. Auf dem Kaufvertrag scheine jedenfalls die Adresse des Seniors auf und dieser habe über eine aufrechte UID-Nummer verfügt.
Der Beschwerdeführer entgegnete, der Veräußerer sei ihm gegenüber niemals als Unternehmer aufgetreten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen österreichischen Unternehmer. Im Oktober 2015 erwarb in Ungarn er einen BMX X6 um den Betrag von EUR 26.000 und holte diesen persönlich in Ungarn ab. Im nicht datierten Kaufvertrag wird auf die Umsatzsteuer nicht eingegangen, Rechnung ist keine vorliegend. Das Fahrzeug wurde vom Beschwerdeführer am in Österreich angemeldet.
Der Beschwerdeführer verwendete das Fahrzeug in der Folge im Zeitraum vom bis im Ausmaß von 3.527 Kilometer für unternehmerische Zwecke. Die Gesamtnutzung des Fahrzeuges belief sich in diesem Zeitraum auf 7.435 Kilometer, die unternehmerische Nutzung beträgt somit 47,44%.
Verkäufer des Fahrzeuges war der in Ungarn wohnhafte AB junior. Bei AB junior handelt es sich nicht um einen Unternehmer.
Der gleichnamige Vater des Verkäufers, AB senior, war zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt ein ungarischer Unternehmer, der sein Unternehmen in Ungarn betrieb; sein Geschäftsgegenstand erstreckte sich auf Reifenhandel und Reifenservice, sowie auf Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Handel mit Fahrzeugen war vom Geschäftsgegenstand nicht umfasst.
Festgestellt wird, dass AB junior als Verkäufer des gegenständlichen PKWs agierte und AB senior in keiner Weise involviert war.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Erwerb des Fahrzeuges ergeben sich aus dem vorliegenden Kaufvertrag und dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und erweisen sich als unstrittig.
Die unternehmerische Nutzung ergibt sich durch eine vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung sowie durch sein Vorbringen und stellt sich ebenso als unstrittig dar.
Die getroffenen Feststellungen, dass es sich bei AB junior um eine nicht unternehmerisch tätige Privatperson handelt, ergeben sich aus dessen eigener Angabe im übermittelten E-Mail vom . Von Seiten des Bundesfinanzgerichtes durchgeführte Internet-Recherchen führten zu keinem Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Auch von Seiten der belangten Behörde wurden diese Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bezweifelt.
Auch ergibt sich allgemein die Feststellung, dass der PKW von AB junior und nicht, wie von der belangten Behörde angenommen, von AB senior verkauft wurde, aus dem bezeichneten E-Mail vom . Vom Beschwerdeführer wurde das Alter des Verkäufers zudem auf etwa 35 Jahre geschätzt, was ebenfalls für den Junior spricht. AB Senior stellte seinen Betrieb bereits ein und ist in Pension.
Die Feststellungen betreffend die Abholung des Fahrzeuges in Ungarn und die Verbringung nach Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und stellen sich als unstrittig dar.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdestattgabe)
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Unternehmer iSd § 2 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG).
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG gelten Lieferungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Personenkraftwagen zwar grundsätzlich nicht für das Unternehmen ausgeführt, nach Art 12 Abs 4 der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs 8 UStG; BMR) gilt § 12 Abs 2 Z 2 UStG jedoch nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb. Wäre daher ein Erwerb durch einen ungarischen Unternehmer, der eine Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hätte, erfolgt, wäre nach § 12 Abs 2 Z 1 zu prüfen gewesen, ob die Lieferung des PKWs für Zwecke des Unternehmens erfolgte und zu mindestens 10% unternehmerischen Zwecken diente; es hätte sich dann gemäß Art 1 Abs 2 BMR um einen innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt des Beschwerdeführers gehandelt.
Da es sich jedoch - entsprechend der obig getroffenen Feststellungen - beim Verkäufer (AB junior) um eine Privatperson handelt, liegt kein umsatzsteuerbarer Sachverhalt vor: Das in Art 1 Abs 2 Z 3 lit a BMR statuierte Erfordernis, dass die Lieferung an den Erwerber durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt wird, ist somit nicht erfüllt, weshalb keine Erwerbsteuer anfallen konnte.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass, selbst wenn man eine Veräußerung durch AB senior unterstellte, sich ergeben würde, dass dessen Geschäftsgegenstand nicht den Handel mit KFZ umfasst und so die Lieferung nicht im Rahmen seines Unternehmens hätte erfolgen können.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die Lösung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102582.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
TAAAC-18886