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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.09.2018, RV/1200006/2018

Festsetzung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK bei einem aufrechten Aussetzungsantrag

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2019/16/0001. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/1200010/2020 erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/1200006/2018-RS1
Die Bestimmungen der §§ 212a Abs. 5 und 230 Abs. 6 BAO sind auch im Rahmen von Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK (nunmehr Art. 45 UZK) anzuwenden, weil im Zollkodex nur die materiellrechtlichen Voraussetzungen geregelt sind, die verfahrensrechtlichen Bestimmungen aber durch die Mitgliedstaaten erlassen werden. Abweichende Bestimmungen im Zollrechts-Durchführungsgesetz zum Verfahren der Aussetzung der Vollziehung bestehen nicht.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Richter Ri., der beisitzenden Richterin Ri. sowie die fachkundigen Laienrichter A. und B., im Beisein der Schriftführerin C., in der Beschwerdesache D., Adr., vertreten durch RA., über die Beschwerden vom und gegen die Bescheide des Zollamtes X. vom und , GZ. Zahl* und Zahl*, betreffend Vorschreibung von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK für die Zeiträume - und - ,

zu Recht erkannt:

1. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit den Bescheiden vom und setzte das Zollamt X. gemäß Art. 114 Abs. 1 UZK Verzugszinsen in Höhe von jeweils € 20,29 für die Zeiträume vom 1. bis und vom 1. bis fest.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit den Eingaben vom und vom jeweils Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Zinsfestsetzungsbescheide. Die Vorschreibung der Verzugszinsen sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Verzugszinsen dürften erst vorgeschrieben werden, wenn über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bzw. über das Verfahren betreffend der Abgabenvorschreibung rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Sowohl das Verfahren betreffend Vorschreibung der Zollschuld als auch das Verfahren betreffend Aussetzung der Vollziehung sei beim Bundesfinanzgericht anhängig. Der alleinige Verweis auf Art. 45 UZK, wonach die Anwendung des § 230 Abs. 6 BAO ausgeschlossen sei, genüge nicht. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hätten gemäß § 230 Abs. 6 BAO zwingend die Hemmung der Einbringung zur Folge.

Das Zollamt wies die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl Zahl*, als unbegründet ab. Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht dürften entgegenstehende Bestimmungen der BAO nicht angewendet werden. Daher komme die bisherige Regelung, wonach bereits bei Einbringen eines Aussetzungsantrages dieser auf dem Abgabenkonto angemerkt werde, nicht mehr zur Anwendung. Aussetzungszinsen würden daher erst dann anfallen, wenn die Entscheidung nach Art. 45 (2) UZK auch tatsächlich ausgesetzt werde. Im Übrigen habe das Bundesfinanzgericht über den Abgabenanspruch bereits rechtskräftig entschieden.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom . Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde mit Eingabe vom zurückgezogen.

II. Sachverhalt:

Mit Bescheid vom , Zahl: Zahl**, setzte das Zollamt X. gegenüber dem Beschwerdeführer eine Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 ZK iVm. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 9.720,00 (Zoll: 0,00, EUSt € 9.720,00) fest. Weiters wurde eine Abgabenerhöhung in Höhe von € 107,41 festgesetzt.

Im Zuge der Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl Zahl** änderte das Zollamt den Zoll auf € 4.680,00, die Einfuhrumsatzsteuer auf € 10.692,00 und die Abgabenerhöhung auf € 215,50 ab und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1200026/2014, wurde die Festsetzung der Eingangsabgaben im Umfang der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Der am gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde mit Bescheid vom , Zahl Zahl***, als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachte Rechtsbehelf wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl Zahl***, als unbegründet abgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , RV/1200005/2017, wurde die Beschwerde betreffend Abweisung der Aussetzung der Vollziehung ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Über den gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vom in der Hauptsache neuerlich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Zollamt bisher nicht entschieden.

III. Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 114 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABlEU Nr. L 269 vom (Unionszollkodex - UZK) werden ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Mit Wirksamwerden des Unionszollkodex am wurden damit erstmalig unionsrechtlich geregelte Zinsentstehungstatbestände geschaffen, die bisherige nationale Regelungen überlagern.

Der Beschwerdeführer hat mit Vorlageantrag vom im Hauptverfahren einen (neuerlichen) Aussetzungsantrag gestellt, über den das Zollamt bisher nicht abgesprochen hat.

Gemäß Art. 244 der zum damaligen Zeitpunkt noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK), wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Einlegung des Rechtsbehelfs nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten als Zollrecht auch die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für die Erhebung des Zolles und der Einfuhrumsatzsteuer.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich eines über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Erkenntnisses zu ergehenden Verfügung des Ablaufs der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der Zollkodex nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzung des § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung) anderes bestimmt (vgl. , ). Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung (vgl. ). Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht ausdrücklich normiert.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Die von der Abgabenbehörde vertretene Ansicht, dass die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO iVm. § 230 Abs. 6 BAO nicht anzuwenden seien, weil "auf Grund eines Hinweises der Europäischen Kommission Österreich gehalten sei im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts dem Art. 45 UZK entgegenstehende Regelungen der BAO unangewendet zu lassen", sodass in der Praxis Anträge auf Aussetzung der Einhebung nicht mehr (am Abgabenkonto) angemerkt werden, vermag sich das Bundesfinanzgericht aus den oben dargelegten Gründen und zitierten Rechtsprechung nicht anzuschließen. Im Übrigen wurde die Verwaltungspraxis erst im März 2015 und somit nach Einbringung des Aussetzungsantrages geändert.

Mit Wirksamwerden des Unionszollkodex am hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend das Rechtsbehelfsverfahrens finden sich nach wie vor in der Bundesabgabenordnung. Die im Zollrechts-Durchführungsgesetz normierten Abweichungen (§ 43 bis 46 UZK) betreffen nicht das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.

Daher sind nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Art. 244 ZK in seinen Erkenntnissen vom , 98/17/0227 und , 2003/16/0018 auch auf Art. 45 UZK übertragbar.

Der in der Beschwerdevorentscheidung vom erwähnte Hinweis der Kommission kann daher nur so verstanden werden, dass die Abgabenbehörde zeitnah über Aussetzungsanträge nach Art. 244 ZK (nunmehr Art. 45 UZK) zu entscheiden hat.

Aufgrund des durch die bisherige Nichterledigung des Aussetzungsantrages bestehenden Zahlungsaufschubes nach § 230 Abs. 6 BAO war die Vorschreibung von Verzugszinsen unzulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage gibt, ob die Bestimmung des § 230 Abs. 6 BAO im Zusammenhang mit Aussetzungsanträgen durch Art. 45 UZK überlagert wird.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 114 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200006.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at