Frühestmöglicher Beginn einer Berufsausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu VNR, mit dem ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind K für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 1 die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn ab Juli 2015.
Diesem Antrag war eine Bestätigung des Militärkommandos OÖ vom angeschlossen, dass ihr Sohn in der Zeit vom bis den Präsenzdienst abgeleistet hat.
Weiters wurde eine Studienbestätigung der Technischen Universität Graz vorgelegt, derzufolge ihr Sohn im Wintersemester 2016/17 als ordentlich Studierender des Bachelorstudiums Biomedical Engineering gemeldet war.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Beihilfenantrag für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 ab und führte in der Begründung aus: „Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs.1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu. Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt: Zeiten einer Berufsausbildung bzw. –fortbildung, Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung, das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen. Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kann keine Berufsausbildung angenommen werden, da die Erfüllung der Wehrpflicht eine Haupttätigkeit darstellt.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , eingelangt am . Diese begründet die Beschwerdeführerin damit, dass zwar für ihren Sohn während des Präsenzdienstes keine Familienbeihilfe zustehe. Sie sei jedoch der Meinung, dass für den sog. Zwischenzeitraum (= Matura bis Beginn Präsenzdienst und Ende Präsenzdienst bis Beginn Studium) die Familienbeihilfe sehr wohl zustehe. Ihr Sohn studiere seit Oktober 2016 Medizintechnik. Obwohl der Präsenzdienst bis Ende Februar 2016 gedauert habe, wäre es für ihren Sohn rein aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen, bereits im Sommersemester 2016 (d.h. bereits mit März 2016) das Studium zu beginnen. Außerdem müsse erwähnt werden, dass das Medizintechnische Studium ein aufbauendes Studium sei, d.h. dass man als „Quereinsteiger" im Sommersemester einerseits nur sehr schwer einen Platz in einer Lehrveranstaltung bekomme und anderseits ohne Basiswissen (vermittelt im Wintersemester) nicht in der Lage sei, die diversen Lehrveranstaltungen positiv zu absolvieren. Sie beantrage daher die Gewährung der Familienbeihilfe für ihren Sohn für den Zwischenzeitraum Juli und August 2015 und März bis September 2016.
Der Beschwerde waren Bestätigungen angeschlossen, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit für das genannte Studium gemeldet war und der ÖH-Beitrag am bezahlt wurde.
In einem Vorhalt vom wies das Finanzamt die Beschwerdeführerin darauf hin, dass gemäß § 2 Abs.1 lit. e FLAG betreffend Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung der frühestmögliche Zeitpunkt nur nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei. Ihr Sohn habe die Schulausbildung mit Ablegung der Maturaprüfung vom abgeschlossen. In der Zeit vom bis habe er den Präsenzdienst absolviert. Der frühestmögliche Beginn einer weiteren Ausbildung wäre mit Sommersemester 2016 möglich gewesen, da subjektive Gründe (aus organisatorischen Gründen, erschwerte Studienbedingungen) nicht maßgeblich seien. Die Beschwerdeführerin möge dazu Stellung nehmen.
In einem E-Mail vom teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Familienbeihilfe für ihren Sohn für den sogenannten Zwischenzeitraum zu gewähren sei. Auf die objektiven Gründe wäre bereits in der eingebrachten Beschwerde eingehend eingegangen worden. Zusätzlich könne die Unmöglichkeit des Studienbeginns bereits mit Sommersemester 2016 mit dem beiliegendem Curriculum für das Studium der Medizintechnik untermauert werden. Aus § 4 Abs. 4 des Curriculums gehe eindeutig hervor, dass der Beginn des Studiums die positive Absolvierung einer Studieneingangs- und Orientierungsphase voraussetze. Ohne den positiven Abschluss dieser Phase bzw. der Vorlesungen und Prüfungen sei ein Weiterstudium nicht möglich. Die dazu notwendigen Vorlesungen bzw. Lehrveranstaltungen würden jedoch nur im Wintersemester angeboten. Ein Beginn des Studiums im Sommersemester sei daher aufgrund des aufbauenden Curriculums nicht sinnvoll bzw. überhaupt nicht möglich. Es sei daher für den Sohn der Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen bzw. Kriterien nicht möglich gewesen, das Studium bereits im Sommersemester 2016 zu beginnen. Daher sei der frühestmögliche Beginn des Studiums der Medizintechnik der Oktober 2016 (=Wintersemester 2016/2017) gewesen und die Familienbeihilfe sei daher auch für den sog. Zwischenzeitraum (Juli und August 2015 und März bis September 2016) zu gewähren.
Dieser E-Mail war das darin erwähnte Curriculum auszugsweise angeschlossen. In dessen §§ 4 ff wird bestimmt:
§ 4 Studieneingangs- und Orientierungsphase
(1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase des Bachelorstudiums Biomedical Engineering enthält gemäß § 66 UG einführende und orientierende Lehrveranstaltungen und Prüfungen des ersten Semesters im Umfang von 11,5 ECTS-Anrechnungspunkten. Sie beinhaltet einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums sowie dessen weiteren Verlauf und soll als Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung der Studienwahl dienen.
(2) Folgende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugeordnet: Einführung Biomedical Engineering 0,5 ECTS; Funktionelle Anatomie 2,5 ECTS; Grundlagen der Informatik 4,0 ECTS und Physik 4,5 ECTS.
(3) Neben den Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die der Studieneingangs- und Orientierungsphase zugerechnet werden, können nur Lehrveranstaltungen in einem Umfang von höchstens 22 EGTS-Anrechnungspunkten gemäß den im Curriculum genannten Anmeldevoraussetzungen absolviert werden, insgesamt (inkl. STEOP) nicht mehr als 33,5 ECTS-Anrechnungspunkte.
(4) Die positive Absolvierung aller Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. (1) berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelorarbeit gemäß den im § 7 dieses Curriculums genannten Anmeldevoraussetzungen. Davon unberührt sind Lehrveranstaltungen/Prüfungen aus Abs. (3).
§ 5 Aufbau des Studiums
In § 6 sind die einzelnen Lehrveranstaltungen dieses Bachelorstudiums und deren Zuordnung zu den Fächern aufgelistet. Die Semesterzuordnung ist eine Empfehlung und stellt sicher, dass die Abfolge der Lehrveranstaltungen optimal auf Vorwissen aufbaut und das Arbeitspensum des Studienjahres 80 ECTS-Anrechnungspunkte nicht überschreitet …
§ 6 Studieninhalt und Semesterplan
Diese Bestimmung enthält einen detaillierten Semesterplan. Die in § 4 genannten Fächer der Studieneingangsphase werden jeweils im ersten Semester angeführt.
In einem Aktenvermerk vom über ein Telefonat mit der Uni Graz hielt das Finanzamt fest, dass eine Zulassung für das erste Semester des gegenständlichen Studiums mit Sommersemester 2016 möglich gewesen wäre, aber nicht empfohlen werde, da die Veranstaltungen der STEOP im Ausmaß von 11,5 ECTS nur im Wintersemester angeboten würden. Es könnten aber andere Vorlesungen und Seminare für dieses Studium im Sommersemester besucht werden.
Am ging eine schriftliche, mit der E-Mail vom wortidente Stellungnahme des steuerlichen Vertreters im Postweg beim Finanzamt ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) werde klargestellt, dass der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt gefordert werde und andere Umstände wie Zugangsbeschränkungen oder Auswahlverfahren etc. unerheblich seien. Daraus folge aber auch, dass subjektive Gründe (wie Krankheit, negative Testergebnisse, erschwerte Studienbedingungen oder Zugangsbeschränkungen) nicht berücksichtigt werden könnten, wenn es darum gehe, den frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginnes der weiteren Berufsausbildung zu ermitteln. Die Beantragung einer Zulassung für das erste Semester zum Studium wäre bereits mit Sommersemester 2016 möglich gewesen. Der Nachweiszeitraum für positiv abgelegte Prüfungen im Ausmaß von mindestens 24 ECTS bei einem Studienbeginn mit Sommersemester 2016 verlängere sich bis . Der Beginn des Studiums mit Sommersemester 2016 sei aufgrund des aufbauenden Curriculums zwar erschwert aber durchaus möglich. Da der Sohn der Beschwerdeführerin nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Berufsausbildung begonnen habe, sei die Beschwerde für die Monate Juli 2015 bis August 2015 und März 2016 bis September 2016 als unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die Beschwerdeführerin auf ihr bisher erstattetes Vorbringen verwiese. Ergänzend führte sie aus, dass sich der Zeitraum für die „Anforderung“ der Familienbeihilfe auf zwei Phasen aufgliedere: Zeitraum Schulende/Matura bis Antritt zum Präsenzdienst und Ende Präsenzdienst bis Beginn Studium. Sowohl für den ersten Zeitraum (völlig unstrittig, da ihr Sohn in diesem Zeitraum überhaupt nicht hätte studieren können) als auch für den zweiten Zeitraum (Studium könne nur fortgesetzt werden, wenn die Eingangsphase „überstanden“ werde; die Vorlesungen der Eingangsphase würden nur im Wintersemester angeboten) stehe die Familienbeihilfe zu. Da weder ihre Sohn Interesse habe, seine Ausbildung unnötig hinauszuzögern, und dabei eventuell Gefahr zu laufen, gegen Studienende keine Familienbeihilfe zu bekommen, noch sie über finanzielle Mittel verfüge, ihrem Sohn die dann eventuell wegfallende Familienbeihilfe zu kompensieren, beruhe die Entscheidung auf objektiven, faktischen Tatsachen und sei nicht aus subjektiven Gründen gefällt worden.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.
In einem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, zu folgenden Punkten binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung desselben Stellung zu nehmen:
„1) Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung (Matura) und Beginn des Präsenzdienstes (Juli und August 2015)
Für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes hat das FLAG nie einen eigenständigen Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe vorgesehen. Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde. Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst ().
Für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung (Matura) und Beginn des Präsenzdienstes, im gegenständlichen Fall somit für die Monate Juli und August 2015, besteht daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf Familienbeihilfe (mehr).
2) Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen Ende des Präsenzdienstes und Beginn des Studiums an der Technischen Universität Graz (März bis September 2016)
Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall, ob ein Beginn des Bachelorstudiums Biomedical Engineering bereits im Sommersemester 2016 "möglich" gewesen wäre, da die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG nur dann einen Beihilfenanspruch für den Zeitraum zwischen Beendigung des Präsenzdienstes und Beginn eines Studiums vorsieht, wenn dieses Studium "frühestmöglich" begonnen wurde. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes nur dann der Fall, wenn ein früherer Beginn des Studiums "unmöglich" gewesen wäre, eine bloße "Untunlichkeit" reicht dafür nicht aus; es genügt daher nicht, wenn von der Universität ein Studienbeginn im Wintersemester empfohlen wird, ein Studienbeginn aber bereits im vorhergehenden Sommersemester "möglich" gewesen wäre (, Seite 20 mwN). Die Prüfung der Frage, wann ein Studienbeginn "möglich" ist, hat dabei nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen ().
Da im vorliegenden Fall zu klären ist, ob das genannte Studium bereits im Sommersemester 2016 begonnen werden hätte können, kommt dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens nur auszugsweise vorgelegten Curriculum keine entscheidende Bedeutung zu, da dieses erst ab dem Wintersemester 2016 gilt (§ 10 des Curriculums). Zu beachten ist allerdings die Bestimmung des § 9 dieses Curriculums, derzufolge ordentlich Studierende, die ihr Studium vor dem begonnen haben, berechtigt sind, ihr Studium nach dem bisher gültigen Curriculum 2011 bis zum fortzusetzen und abzuschließen.
In dem für das Sommersemester 2016 noch maßgebend gewesenen Curriculum 2011 ist die "Studieneingangs- und Orientierungsphase (Orientierungsjahr)" [STEOP] insofern wesentlich anders geregelt als im Curriculum 2016, als die STEOP hier das gesamte erste Studienjahr und damit alle Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Semesters umfasste (§ 4 des Curriculums). Bei dieser Sachlage wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber ein Studienbeginn schon im Sommersemester 2016 möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit eines solchen Studienbeginns im oben dargestellten Sinn ist aus dem Curriculum nicht ableitbar, wird doch in § 4 desselben bestimmt, dass die in § 5 dargestellte Semesterzuordnung lediglich eine Empfehlung darstellt.“
Diesem Vorhalt waren Ablichtungen der vollständigen Curricula 2011 und 2016 sowie der im Vorhalt erwähnten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom angeschlossen.
Die Beschwerdeführerin gab zu diesem Vorhalt keine Stellungnahme ab.
Beweiswürdigung
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Eintragungen in der Beihilfendatenbank. Zu klären sind die Rechtsfragen, ob zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des Präsenzdienstes sowie zwischen Ende des Präsenzdienstes und Beginn des Studiums an der Technischen Universität Graz ein Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin besteht.
Rechtslage und Erwägungen
§ 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 lauten in der für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume maßgebenden Fassung vor der mit in Kraft getretenen Änderung durch das BGBl I 156/2017:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.
1) Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung (Matura) und Beginn des Präsenzdienstes
Wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt wurde, hat das FLAG für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes nie einen eigenständigen Anspruch auf Bezug von Familienbeihilfe vorgesehen. Lediglich bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung. Ob nach Abschluss der Berufsausbildung ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst, eine weitere Berufsausbildung oder eine tatsächliche Berufsausübung stattfand, war für diesen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG unerheblich. Dies führte praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde ().
Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst (siehe neuerlich ).
Für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung (Matura) und Beginn des Präsenzdienstes, im gegenständlichen Fall somit für die Monate Juli und August 2015, besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
2) Zeitraum zwischen Ende des Präsenzdienstes und Beginn des Studiums an der Technischen Universität Graz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der „frühestmögliche Zeitpunkt“ im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen. Der besseren Studienvorbereitung dienende Vorbereitungskurse und persönliche oder andere nicht unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Gründe sind bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen werde, dagegen unbeachtlich ().
In der der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom führte dieses in seiner Begründung unter Hinweis auf zahlreiche weitere inhaltsgleiche Entscheidungen aus (vgl. dazu den im gegenständlichen Vorhalt enthaltenen Verweis auf Seite 20 der Entscheidungsgründe):
Nach Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 132 ist "frühestmöglicher Zeitpunkt" i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 jener, zu dem ein die Aufnahmevoraussetzungen Erfüllender mit dem Studium beginnen hätte können (i. d. S. auch ; oder ).
Fälle, in denen die i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch aber tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste ().
Die Beschwerde führt die Unzweckmäßigkeit eines Studienbeginns bereits im Sommersemester ins Treffen.
Wenn das Finanzamt von einem frühestmöglichen Studienbeginn im Sommersemester ausgeht, kann dies nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) angesehen werden:
Das Gesetz verlangt in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 und in § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 die Unmöglichkeit ("frühestmöglicher") eines früheren Beginns (oder einer früheren Fortsetzung) einer Berufsausbildung, bloße Untunlichkeit reicht für die Verwirklichung dieser Tatbestände nicht aus.
Wenn im Vorlageantrag im Ergebnis eine teleologische Auslegung zu Gunsten des Bf angesprochen wird, die Empfehlung der Universität einer Unmöglichkeit eines früheren Studienbeginns gleichzuhalten, ist der Bf darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber nach einem Ausbau der aus dem Familienlastenausgleichsfonds finanzierten Familienleistungen vor allem in den Jahren zwischen 1971 bis 1986 (wie Schaffung weiterer Anspruchstatbestände, Einführung von Schüler- und Studentenfreifahrten sowie -fahrtenbeihilfen, Einführung der unentgeltlichen Schulbücher,...) in weiterer Folge immer wieder Anspruchstatbestände eingeschränkt und damit einen restriktiveren Zugang zur Familienbeihilfe vorgenommen hat, insbesondere mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl. Nr. 201/1996 oder dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I 111/2019 (zu Details siehe Lenneis/Wanke in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 1 Rz 105 ff). Die vom Bf intendierte Auslegung lässt sich mit den vom Gesetzgeber gewünschten Beschränkungen beim Familienbeihilfenbezug nicht in Einklang bringen.
Der gegenständliche Fall bietet keinen Anlass, von der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes abzugehen. Bereits im Vorhalt vom wurde im Sinne dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass entscheiden sei, ob ein Beginn des Bachelorstudiums Biomedical Engineering bereits im Sommersemester 2016 "möglich" gewesen wäre, eine bloße "Untunlichkeit" reiche dafür nicht aus; es genüge daher nicht, wenn von der Universität ein Studienbeginn im Wintersemester empfohlen werde, ein Studienbeginn aber bereits im vorhergehenden Sommersemester "möglich" gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang konnte dem erst ab dem Wintersemester 2016/17 geltenden Curriculum aus den im Vorhalt dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Nach dem für das Sommersemester 2016 noch maßgebend gewesenen Curriculum 2011 war die STEOP insofern wesentlich anders geregelt als im Curriculum 2016, als diese das gesamte erste Studienjahr und damit alle Lehrveranstaltungen des ersten und zweiten Semesters umfasste (§ 4 des Curriculums). Bei dieser Sachlage wäre nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes aber ein Studienbeginn schon im Sommersemester 2016 möglich gewesen. Eine Unmöglichkeit eines solchen Studienbeginns im oben dargestellten Sinn ist aus dem Curriculum nicht ableitbar, wird doch in § 4 desselben bestimmt, dass die in § 5 dargestellte Semesterzuordnung lediglich eine Empfehlung darstellt.
Die Beschwerdeführerin gab zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes keine Stellungnahme ab und erstattete kein weiteres Vorbringen mehr, warum im gegenständlichen Fall nicht bloß von einer „Untunlichkeit“, sondern einer „Unmöglichkeit“ eines Studienbeginns im Sommersemester 2016 auszugehen wäre. In der Beschwerde wurde zwar ausgeführt, dass es für ihren Sohn "rein aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen wäre", bereits im Sommersemester (d.h. bereits mit März 2016) das Studium zu beginnen, "obwohl der Präsenzdienst bis Ende Februar 2016 gedauert habe" (gemeint wohl: nur bis Ende Februar gedauert habe). Diese "rein organisatorischen Gründe" wurden aber nicht näher erläutert. Zum Einwand, dass das gewählte Stuidum ein "aufbauendes Studium" sei, wird auf die obigen Ausführungen zum Inhalt des Curriculums 2011 und den darin erwähnten Empfehlungscharakter der dargestellten Semesterordnung (auch und besonders betreffend die das gesamte erste Studienjahr umfassende STEOP) hingewiesen.
Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG nicht erfüllt waren, wies das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Beihilfenantrag auch hinsichtlich des Zeitraumes März bis September 2016 zu Recht ab.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt – wie auch schon in der Entscheidung vom – der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb auch in diesem Fall kein Grund für eine Revisionszulassung vorliegt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100461.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at