Für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu und auch kein Kinderfreibetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Wolfgang Fußgänger, Währinger Gürtel 125, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte ua. in der Steuererklärung für das Jahr 2009 den Unterhaltsabsetzbetrag für das Kind AB, SV Nr. XY.
Der Vorhalt betreffend Nachweis des geleisteten Unterhalts wurde seitens des Bf. nicht beantwortet.
Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 datiert vom wurde der Unterhaltsabsetzbetrag mit der Begründung nicht gewährt, dass bis dato der Vorhalt betreffend Unterhaltsleistungen nicht beantwortet worden sei.
Die Beschwerde gegen oa Bescheid datiert vom wurde innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist ohne Begründung elektronisch eingebracht.
Mit Vorhalt vom wurde der Bf. nochmals ersucht, den Gerichtsbeschluss oder den behördlichen Vergleich oder die schriftliche Vereinbarung mit der Kindesmutter über die Höhe der monatlichen Unterhaltsleistungen sowie die Zahlungsbelege vorzulegen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mit „Berufungsvorentscheidung“ vom wurde die Berufung - nunmehr Beschwerde- abgewiesen, da der Bedenkenvorhalt nicht beantwortet worden ist.
Innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist stellte der steuerliche Vertreter des Bf. einen Vorlageantrag datiert vom . Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass ihm der Vorhalt vom erst Ende August übermittelt worden sei und er erst gestern die Unterlagen über die Unterhaltsleistungen erhalten habe.
Mit Schreiben vom wurden erstmals einige Zahlungsbelege und ein Protokoll des Bezirksgerichtes Innsbruck vom betreffend Unterhaltszahlungen für die Tochter AB vorgelegt. Daraus geht hervor, dass der Bf. ab bis auf weiteres 330,00 €monatlich an Alimenten gezahlt hat.
Am legte der Bf. eine berichtigte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 vor, in der erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verlust in Höhe von € 2.808,81) aus einer Tätigkeit als Kameramann erklärt wurden. Zudem beantragte der Bf. in der Beilage den Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind (§ 106 Abs. 2 EStG).
Mit Bericht vom wurde die „Berufung“ nunmehr Beschwerde dem BFG vorgelegt. Darin beantragte das Finanzamt die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdepunktes Unterhaltsabsetzbetrag abzuweisen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Kind im Jahr 2009 bereits volljährig gewesen ist (22 bzw. 23 Jahre alt) und dass ein Beihilfenbezug ob dieses Kindes in der Beihilfendatenbank überhaupt nicht ersichtlich ist.
Hinsichtlich des im Vorlageantrages erstmalig steuerlich geltend gemachten Verlustes aus einer selbständigen Tätigkeit führte das Finanzamt im Bericht aus:
„… Nachdem der Bf. bis inklusive 04/2009 nichtselbständige Einkünfte (zuletzt von einer Verlassenschaft) bezogen hat, hat dieser sich 2009 selbständig gemacht und im ersten Jahr seiner Selbständigkeit Verluste erwirtschaftet, wobei an dieser Stelle festzuhalten ist, dass aus dieser Tätigkeit in den Folgejahren Gewinne erwirtschaftet worden sind. Obgleich die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Bf. seitens des Finanzamtes nicht überprüft worden sind, erscheinen dem Finanzamt die steuerlich geltend gemachten Aufwendungen ihrer Art und ihrem Umfang nach plausibel.“
Das BFG hat über die Beschwerde erwogen
1. Unterhaltsabsetzbetrag:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bf. beantragte die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages für das Kind AB, SV. Nr. XY und legte als Nachweis für die Unterhaltszahlungen ein Protokoll vom BG Innsbruck und einige Kontoauszüge, aus denen einzelne Alimentationsanweisungen ersichtlich sind, vor.
Unbestritten ist, dass das Kind im Jahr 2009 bereits volljährig war und kein Familienbeihilfenbezug in der Familiendatenbank ersichtlich ist.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig und unstrittig. Sie wurden daher vom Bundesfinanzgericht gem. § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen angenommen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob für die volljährige Tochter, die dem Haushalt des Bf. nicht angehört und für die ein Beihilfenbezug ob dieses Kindes in der Beihilfendatenbank überhaupt nicht ersichtlich ist, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu.
Mit dem Unterhaltsabsetzbetrag wird vor allem geschiedenen oder sonst getrennt lebenden Elternteilen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern unterhaltspflichtig sind (Alimentierende), ein eigener Absetzbetrag gewährt (Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 43).
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht daher nur dann zu, wenn
- das Kind nicht dem Haushalt des Stpfl. angehört,
- für das Kind weder dem Stpfl. noch seinem mit ihm lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
- der Stpfl. für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag steht somit für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die - an sie selbst oder an Dritte - keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht zu (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG 20. EL, § 33 Anm. 94; Doralt/Herzog, § 33 Tz 41, mit Verweis auf ). Diese Voraussetzung ergibt sich aus der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988.
Diese lautet:
"5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag nicht gegeben sind, da die Tochter des Bf. im Jahr 2009 bereits volljährig war und ein Familienbeihilfenbezug in der Beihilfendatenbank nicht ersichtlich ist.
Da wie bereits dargestellt, auf Grund der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, nicht im Wege eines Unterhaltsabsetzbetrages Berücksichtigung finden können, erfolgte die Versagung des genannten Absetzbetrages in dem Beschwerdejahr 2009 seitens des Finanzamtes zu Recht.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
2. Kinderfreibetrag:
Gemäß § 106a Abs. 2 EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 2 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 132 Euro jährlich zu, wenn sich das Kind nicht ständig im Ausland aufhält.
Gemäß § 106 Abs. 2 EStG gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 zusteht.
Da dem Bf. der Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (s. Pkt. 1 des Erkenntnisses) nicht zusteht, steht daher auch der Kinderfreibetrag nicht zu.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
3. Einkünfte (Verlust) aus Gewerbebetrieb
Hinsichtlich dieses Punktes wird auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht verwiesen. Das BFG schließt sich der Meinung des Finanzamtes an.
Der Beschwerde ist daher in diesem Punkt stattzugegeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfragen, ob ein Unterhaltsabsetzbetrag für ein volljähriges Kind- für das keine Familienbeihilfe mehr bezogen wird - und ob der Kinderfreibetrag zusteht, sind durch das Gesetz und die zitierte Spruchpraxis des Unabhängigen Finanzsenats geklärt. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) sind damit nicht erfüllt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 ÜR, Einkommensteuergesetz 1988 ÜR (Artikel I Steuerreformgesetz 1993), BGBl. Nr. 818/1993 § 106 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 106a Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104245.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at