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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.12.2015, RV/2101651/2015

Keine Hochrechnung ganzjährig bezogener Einkünfte nach § 3a Abs 2 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Peter Dösinger, Heinrichstraße 97, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes abgeändert:

Das steuerpflichtige Einkommen 2013 beträgt 21.098,47 Euro, die Einkommensteuer 3.686,- Euro.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft iHv 21.290,47 Euro und erhielt zusätzlich dazu steuerfreies Arbeitslosengeld iHv 1.631,51 Euro.

Bei der Erstveranlagung ging das Finanzamt davon aus, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht das ganze Jahr erzielt wurden und rechnete das Einkommen gem. § 3 Abs 2 EStG hoch und setzte die Einkommensteuer mit 4.399,- Euro fest.

In der aufgrund der Beschwerde gegen die Hochrechnung ergangenen Beschwerdevorentscheidung unterließ das Finanzamt die Hochrechnung und setze die Einkommensteuer mit 3.952 Euro fest. Dabei wurde die Einkommensteuer - wie sich nach Rücksprache mit dem Finanzamt herausstellte - ungewollt auch von den steuerfreien Bezügen berechnet.

Rechtslage

§ 3 (1) EStG 1988: Von der Einkommensteuer sind befreit: (...)

5. a) das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen (...)

(2) Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.

Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muß. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Das BFG hat erwogen

Ganzjährig bezogene Bezüge sind nicht nach § 3 Abs 2 EStG hochzurechnen ( und die daran anschließende Judikatur des BFG zuletzt ). 

Da auch das Finanzamt diese Auffassung vertritt war mit dieser Entscheidung lediglich die Berechnung richtig zu stellen. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt nur eine EDV-technisch bedingte unrichtige Berechnung vor weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2101651.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at