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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.09.2018, RV/7103543/2018

Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Beschwerde im Abgabenverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., X., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , St.Nr. 10 y/y, betreffend Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Schriftsatz vom wurde von Frau Bf., der Beschwerdeführerin, „um eine neue Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung unseres Einspruches in dieser Sachlage“ ersucht. Der in diesem Schriftsatz genannte Einspruch bezieht sich auf den Vorlageantrag vom selben Datum gegen eine Grunderwerbsteuervorschreibung, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde die Aussetzung der Einhebung der Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom gewährt.

Vom Bundesfinanzgericht wurde die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid mit Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen. Auf Grund der abschließenden Erledigung der Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.

Gegen diesen Bescheid vom wurde von der Beschwerdeführerin am eine Beschwerde eingebracht. Die Begründung dieser Beschwerde enthält nur Ausführungen, welche sich gegen die Grunderwerbsteuervorschreibung richten.

Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub von Abgaben besteht, die durch die Bescheidbeschwerde oder einen Vorlageantrag angefochten sind. Dieser Zahlungsaufschub endet mit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses zu verfügen. Das Beschwerdeverfahren betreffend Grunderwerbsteuer wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/x erledigt. Da somit die Grundlage für die Aussetzung der Einhebung nicht mehr gegeben ist, war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen.

Gegen diese Erledigung wurde am ein Vorlageantrag eingebracht. Auch hier betreffen die Ausführungen in der Begründung wieder die Festsetzung der Grunderwerbsteuer [„In der Entscheidung vom Bundesfinanzgericht (GZ. RV/x.) vom werden unter anderem Behauptungen aufgestellt, dass ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen war, dass die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom Parteienvertreter nicht richtig war und das mit den Miteigentümern kein Beschluss gefasst war der auf den Liegenschaftserwerb und die Errichtung eines Gebäudes abgezielt hätte. Weiteres wurde im Beschluss auch das finanzielle Baurisiko, das der Bauherr zu tragen hätte, in Abrede gestellt.“].

Erwägungen

Die Absätze 1 und 5 des § 212a BAO lauten:

„(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

…..

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.“

Nach dem insoweit keinen Zweifel offen lassenden Wortlaut der zuletzt zitierten Vorschrift ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer der in dieser genannten Vorschrift genannten Erledigungen der Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ging zu Recht davon aus, dass gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO kein Ermessen der Abgabenbehörde besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (vgl. ). Dieser zwingenden Anordnung ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem angefochtenen Bescheid nachgekommen.

Der Absatz 1 des § 212a BAO regelt die Anspruchsvoraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe sowie den Umfang, in dem einer begehrten Aussetzung der Einhebung höchstens Rechnung getragen werden darf. Im Absatz 5 des § 212a BAO wird normiert, dass die für eine Abgabe bewilligte, in einem Zahlungsaufschub bestehende Aussetzung der Einhebung entweder mit dem Widerruf oder mit dem Ablauf endet. Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist nach dem Gesetzeswortlaut anlässlich der im dritten Satz des § 212a Abs. 5 BAO taxativ aufgezählten Fällen zu verfügen.

Bei der Erlassung des Bescheides über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung am lagen aufgrund des vom Bundesfinanzgericht am zur Grunderwerbsteuer ergangenen Erkenntnisses die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO somit vor und war daher der Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu erlassen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung der Beschwerde hinaus auszudehnen. Kraft Gesetzes war das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel verpflichtet, nach Ergehen des Erkenntnisses vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung erfolgte durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit dem Bescheid vom zu Recht.

Gegenstand dieses Verfahrens ist der Ablauf der mit Bescheid vom vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel bewilligten Aussetzung der Einhebung. Auf keinen Fall ist Gegenstand dieses Verfahrens die Festsetzung der Grunderwerbsteuer. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich ausschließlich auf das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Verfahren betreffend die Grunderwerbsteuer und ist für das hier vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um den Bescheid, mit dem das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt hat, weshalb das Vorbringen betreffend die Grunderwerbsteuer hier nicht mehr berücksichtigt werden kann. Diese Ausführungen gehen in diesem Verfahren ins Leere.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen (z.B. ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103543.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at