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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2017, RV/4100379/2013

Uneinbringlichkeit einer Forderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Ortner über die Beschwerde

der B F BF Services GmbH in Liquidation , vertreten durch die Vienna CityTax Steuerberater GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes F A vom betreffend Körperschaftsteuer 2009

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:

29.791,60 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009
-22.343,70 € Verlustabzug
7.447,90 € Einkommen
1.861,98 € Körperschaftsteuer 25% von 7.447,90 €

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Die eingebrachte Berufung ist gem. § 323 Abs 38 BAO als Beschwerde iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen.

Ablauf des Verfahrens:

Strittiger Bescheid vom :

K 2009:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine GmbH in Liquidation, hat mit Wirksamkeit für 2009 eine Forderung an die ehemalige Alleingesellschafterin BF AG (Sitz in FL) abgeschrieben. 2009 verkaufte die B F AG ihre Anteile dem PeterGF um 1 € ( TZ 3 BP-Bericht).

Das Finanzamt erkannte diese Abschreibung nicht an. Beim Forderungsverzicht der Bf gegenüber der ehemaligen Alleingesellschafterin

 handle es sich um einen Teil des Kaufpreises, den Peter GF der ehemaligen Alleingesellschafterin für die Anteile an der Bf bezahlt habe.

Das Finanzamt erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte um 86.345,59 €. Die Einkünfte wurden daher im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom in Höhe von 116.137,19 € angesetzt.

Mit Eingabe vom (HA 12/2010) beantragte die Bf, die Berufungsfrist bis Ende Feber 2013 zu verlängern.

Die Berufung vom (HA 14/2010) langte am Freitag, beim Finanzamt ein. Die Berufung wurde laut Aktenlage eingeschrieben am aufgegeben.

Zur durch das Finanzamt nicht anerkannten Forderungsabschreibung von 86.345,59 € (TZ 3 BP-Bericht) brachte die Bf vor:

Die Abschreibung der Forderung gegenüber der ehemaligen Alleingesellschafterin B F AG sei zum in Höhe von 86.345,59 € durchgeführt worden.

Diese Forderung der Bf gegenüber der B F AG sei im Wirtschaftsjahr 2001/2002 durch Übernahme von Gehaltsverbindlichkeiten der B F AG entstanden. Die ehemalige Alleingesellschafterin habe in den Folgejahren mit Liquiditätsschwierigkeiten zu kämpfen gehabt. Daher habe die Forderung nicht ausgeglichen werden können.

Gem. § 1486 ABGB verjährten die Forderungen für Lieferungen von Sachen und Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen …Betrieb innerhalb von drei Jahren. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Anteile durch Herrn GF () habe kein Anspruch mehr auf die Durchsetzung der o.g. Forderung bestanden. Somit könne der Forderungsverzicht kein Teil des Kaufpreises der übernommenen Anteile sein.

Schreiben des Finanzamtes vom HA 26/2010:

Ad durch das Finanzamt nicht anerkannte Forderungsabschreibung von  86.345,59 € (TZ 3 BP-Bericht):

In der Bilanz der Bf seien mit Bilanzstichtag Forderungen gegenüber der B F BFF AG (ehemalige Alleingesellschafterin) in Höhe von 86.345,59 € abgeschrieben worden. Die B F AG sei alleinige Gesellschafterin der Bf gewesen. Mit Abtretungsvertrag vom habe Peter GF die Gesellschaftsanteile um einen € erworben.

Nach der Ansicht der BP sei eine Abschreibung von Forderungen im Zusammenhang mit der Veräußerung von Gesellschaftsrechten nicht anzuerkennen.

Es sei auch keine genaue Aufklärung über die Art und Höhe der entstandenen Forderungen gegeben worden.

Es sei auch auf die Begründung im Berufungsschreiben hinzuweisen, wonach zum Zeitpunkt der Übernahme der Anteile durch Herrn GF kein Anspruch auf Durchsetzung der Forderung mehr bestanden habe (Verjährung!!).

Daher erscheine eine Forderungsabschreibung im Jahr 2009 steuerlich unmöglich.

Schreiben der Vertreterin der Bf vom :

Zur durch das Finanzamt nicht anerkannten Forderungsabschreibung von 86.345,59 € (TZ 3 BP-Bericht):

Dabei handle es sich teilweise um Gehaltsverbindlichkeiten sowie um andere Aufwandszahlungen der ehemaligen Gesellschafterin aus dem Wirtschaftsjahr 2001/2002, die durch die Bf übernommen worden seien. Die ehemalige Gesellschafterin sei schon damals in Liquiditätsproblemen gewesen. Aus diesem Grund habe die Bf ihrer Muttergesellschaft ein Darlehen gewährt; dies sei auch im eigenen Interesse der Bf erfolgt, da bei einem Konkursantrag die Bf durch den Masseverwalter liquidiert worden wäre und die Vermögensgegenstände veräußert worden wären.

In den Jahren bis zum Bilanzstichtag sei die Forderung fremdüblich verzinst worden. Auf die beiliegenden Ausdrucke des Verrechnungskontos werde hingewiesen.

Anfang 2009 sei die Löschung der ehemaligen Gesellschafterin auf Grund von Vermögenslosigkeit eingeleitet worden. Um die Bf zu retten, seien die Anteile der ehemaligen Gesellschafterin an der Bf um einen Euro durch Herrn GF erworben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei gerade die Verjährung der Forderung der Bf an die ehemalige Gesellschafterin eingetreten. Das letzte Anerkenntnis der Verbindlichkeit der AG stamme aus 2005. Daher sei die Forderung nicht mehr werthaltig gewesen.

Es werde ersucht, auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den abgeschriebenen Forderungen um Aufwandszahlungen für die B F AG handle, die in einem engen wirtschaftlichen Verhältnis zur Bf gestanden seien.

Beilage zum Schreiben der Bf vom : Konto3402 (Verrechnungskonto ehemalige Gesellschafterin 2003-2009): diesem Konto ist zu entnehmen, dass die Verbindlichkeit der ehemaligen Gesellschafterin zu den einzelnen Bilanzstichtagen die folgenden Stände aufwies:

40.934,84 € per
94.233,01 € per
77.189,51 € per
80.277,09 € per
83.086,78 € per
85.994,82 € per
86.345,59 € per
86.345,59 € per

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ad durch das Finanzamt nicht anerkannte Forderungsabschreibung von 86.345,59 € (TZ 3 BP-Bericht): Zur behaupteten Uneinbringlichkeit der Forderung der Bf gegen die ehemaligen Alleingesellschafterin von 86.345,59 € im Wirtschaftsjahr 2009:

1.) Die Ansicht des Finanzamtes, dass die Darlehens- oder Kreditforderung der Bf gegen ihre ehemalige Gesellschafterin, die ursprünglich auf Aufwendungen der ehemaligen Gesellschafterin B F AG der Jahre 2002 und 2003 beruhte, die die Bf für die ehemalige Gesellschafterin in diesen Jahren beglichen hat (vgl Konto 3402 2003-2009), schon vor dem Wirtschaftsjahr 2009 verjährt sein müsse ( Schreiben des Finanzamtes vom HA 26/2010) , ist jedenfalls unrichtig. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes unterliegt die strittige Darlehens- oder Kreditforderung nicht der dreijährigen Verjährungsfrist , sondern der zivilrechtlichen 30-jährigen Verjährungsfrist.

 § 1486 ABGB (kurze 3 –jährige Verjährungsfrist) gilt nicht für den Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Kredites. Sowohl Darlehensforderungen als auch Ansprüche aus sonstigen Geldkreditgeschäften - mit Ausnahme von Annuitäten - verjähren in dreißig Jahren (§§ 1478, 1480 ABGB; SZ 55/187; , JBL 1986, 244; , EvBl 1994/58; ). Daher gilt für die gegenständliche Darlehens- oder Kreditforderung der Bf gegen die ehemalige Alleingesellschafterin die 30-jährige Verjährungsfrist (§ 1478 ABGB). Diese Forderung ist daher bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009 nicht verjährt gewesen.

2.) Das Finanzamt stellte in der Begründung des bekämpften Bescheides fest:

Die Beschwerdeführerin (BF), eine GmbH, habe mit Wirksamkeit für 2009 die Forderung an die ehemalige Alleingesellschafterin B F AG (Sitz in FL) abgeschrieben. 2009 habe die B F AG ihre Anteile dem Peter GF um 1 € ( TZ 3 BP-Bericht) verkauft.

Das FA erkannte diese Abschreibung nicht an.

Das Finanzamt erhöhte den Gesamtbetrag der Einkünfte 2009 um 86.345,59 €. Die Einkünfte wurden daher im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom in Höhe von 116.137,19 € angesetzt.

Hiezu wird durch das BFG bemerkt:

Mit Abtretungsvertrag vom trat die B F AG, damals Alleingesellschafterin der Bf, ihren Geschäftsanteil an der Bf zum dem Peter GF ab. Das vereinbarte Abtretungsentgelt betrug 1 € (Punkte Erstens – Drittens des Abtretungsvertrages AB 24).

Herr GF verpflichtete sich in diesem Vertrag, alle Pflichten zu übernehmen, die der abtretenden Gesellschafterin gegenüber der Bf oblagen. Er erklärte, die abtretende Gesellschafterin hinsichtlich aller Verpflichtungen , die sich aus dem Vertragsobjekt ab dem Übergabestichtag ergeben, vollkommen klag- und schadlos zu halten (Punkt Viertens des Abtretungsvertrages vom ). Gleichzeitig verpflichtete sich die abtretende Gesellschaftern, auf das Vertragsobjekt bezughabende, von ihr noch zu tragende Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen, und den Übernehmer vollkommen klag- und schadlos zu halten (Punkt Fünftens des Abtretungsvertrages).

Diese in Punkt Viertens und in Punkt Fünftens formulierten wechselseitigen Verpflichtungen sehen so aus, als ob irrtümlich Textbausteine in den Vertrag hineingeraten sind, die die Parteien so nicht gewollt haben können.

Nach dem Wortlaut der Urkunde übernahm der Übernehmer alle Pflichten, die der abtretenden Gesellschaft gegenüber der Bf oblagen. Er erklärte, die Abtretende diesbezüglich schad- und klaglos halten zu wollen (Punkt Viertens). Die Abtretende verpflichtete sich hingegen, die auf das Vertragsobjekt bezughabenden Verbindlichkeiten zu berichtigen und den Übernehmer klag- und schadlos zu halten (Punkt Fünftens).

Dieser Wortlaut ist geprägt von einem unauflöslichen Widerspruch: Beide Parteien erklären, sie werden einander in Bezug auf denselben  Gegenstand schad- und klaglos halten.

Der Wortlaut des Vertrages in Punkt Fünftens enthält keineswegs nur eine Regressmöglichkeit des Übernehmers, sondern die primäreVerpflichtung der Abtretenden, alle Verbindlichkeiten selbst zu berichtigen und den Übernehmer gegen alle diesbezüglichen Ansprüche schad- und klaglos zu halten. Wenn aber die Abtretende alle Verbindlichkeiten in erster Linie selbst berichtigen will und den Übernehmer insoweit schad- und klaglos halten will (Punkt Fünftens), dann erscheint die gleichzeitige Vereinbarung einer Schuldübernahme durch den Übernehmer, verbunden mit der Pflicht, die Abtretende gegen alle Ansprüche schad- und klaglos zuhalten (Punkt Viertens), vollends unverständlich.

Die Parteien haben nach dem Wortlaut gerade nicht ein Zahlungsversprechen einer Vertragspartei und eine Ersatzpflicht der jeweils anderen Vertragspartei vereinbart (Punkte Viertens und Fünftens). Jede Vertragspartei hat vielmehr versprochen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bf in erster Linie und nicht als Ausfallsbürge zu begleichen und die jeweils andere Partei gegen derartige Forderungen schad- und klaglos zu halten.

Beide Arten von Verpflichtungen, wie sie in Punkt Viertens und Fünftens formuliert sind, insbesondere die wechselseitige Schad- und Klagloshaltung, widersprechen einander eklatant, gerade so, als ob versehentlich Textbausteine in den Vertrag geraten sind, die die Parteien nicht gewollt haben. Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass nur die Vereinbarung in Punkt Viertens gewollt war und die Vereinbarung in Punkt Fünftens nicht oder umgekehrt.

Der Übernehmer übernahm den Geschäftsanteil an der Bf um nur einen Euro. Daraus ist zu schließen, dass die Vertragsparteien dem Übernehmer eher eine geringere als eine schwerere Last aufbürden wollten.

Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Vertragspartner tatsächlich eine Übernahme der Verbindlichkeiten der abtretenden Gesellschaft durch Peter GF vereinbart haben.

Daher hat Peter GF durch diesen Abtretungsvertrag die Verbindlichkeit der abtretenden Gesellschafterin gegenüber der Bf , die auf dem Verrechnungskonto 3402 in den Wirtschaftsjahren 2002-2009 erfasst worden ist, nicht übernommen (vgl. § 1404 AbGB).

Diese Verbindlichkeit der übertragenden Gesellschaft gegenüber der Bf betrug am 86.345,59 €. Anfang 2009 wurde die Löschung der abtretenden Gesellschafterin wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet (unbestrittenes Vorbringen im Schreiben der Vertreterin vom ). Diese Verbindlichkeit wurde daher im Wirtschaftsjahr 2009 uneinbringlich.

Die Bf hat daher zu Recht ihre Einkünfte um 86.345,59 € geringer angesetzt als das Finanzamt.

Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 ist daher Folge zu geben.

Bemessungsgrundlagen 2009

116.137,19 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Finanzamt (BP-Bericht, S. 5)
-86.345,59 € Minderung lt. BFG
29.791,60 € Einkünfte aus Gw 2009 lt. BFG
-22.343,70 € Verlustabzug
7.447,90 € Einkommen
1.861,98 € Körperschaftsteuer 25% von 7.447,90 €

Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In Bezug auf Körperschaftsteuer 2009 geht es um die Frage, ob der Anspruch der Bf gegen die ehemalige Alleingesellschafterin in Höhe von 86.345,59 € per uneinbringlich war oder nicht. Ob eine Forderung uneinbringlich ist oder nicht, ist Tatfrage.

Diese Forderung in Höhe von 86.345,59 € gegen die ehemalige Alleingesellschafterin war eine Kredit- oder Darlehensforderung im ursächlichen Zusammenhang damit, dass die Bf in den Jahren 2002 und 2003 Aufwendungen der damaligen Alleingesellschafterin finanziert hat. Nach der Ansicht des Finanzamtes und der Bf sei diese Forderung der Bf bereits vor dem Wirtschaftsjahr 2009 verjährt (Schreiben des Finanzamtes vom HA 27/2010; Berufung vom , S. 3; Schreiben der Vertreterin der Bf vom , S. 3). Dass diese Rechtsansicht der Parteien unrichtig ist, bedarf keiner näheren Erörterung durch den VwGH. Sowohl Darlehensforderungen als auch Ansprüche aus sonstigen Kreditgeschäften – mit Ausnahme von Annuitäten- verjähren in 30 Jahren ( §§ 1478, 1480 ABGB; st.Rsp, vgl SZ 55/187; JBl 1986, 244; EvBl 1994/58; ).

Das Finanzamt begründete ferner die Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung von 86.345,59 per wie folgt: Die Forderung an die ehemalige Alleingesellschafterin sei durch die Bf zur Gänze abgeschrieben worden. Da die Anteile an der Bf jedoch gem. Abtretungsvertrag vom vom nunmehrigen Alleingesellschafter Herrn GF (um einen €) übernommen worden seien, handle es sich bei diesem Forderungsverzicht der Bf um einen Teil des Kaufpreises für die Anteile. Diese Begründung des Finanzamtes für die Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung ist nicht nachvollziehbar.

Die Bf hatte am seit 2002 und 2003 eine Forderung gegen die Alleingesellschafterin von 86.345,59 €. Die Alleingesellschafterin war Anfang 2009 vermögenslos- ihre Löschung stand damals bevor (unwidersprochenes Schreiben der Bf vom ). Die Alleingesellschafterin trat den Geschäftsanteil an der Bf mit Abtretungsvertrag vom an Peter GF um einen € ab. Der Vertragstext enthält die Erklärung des Übernehmers Peter GF, alle Pflichten, die der abtretenden Gesellschafterin gegenüber der Bf oblagen, zu übernehmen. Er erklärte, die abtretende Gesellschafterin hinsichtlich aller Verpflichtungen , die sich ab aus dem Vertragsobjekt ergeben würden, schad- und klaglos zu halten (Punkt Viertens des Abtretungsvertrages).

Allerdings enthält bereits der nächste Vertragspunkt (Punkt Fünftens des Abtretungsvertrages) einen Text, der der Schuldübernahme durch Peter GF widersprach.

Die Abtretende erklärte nämlich, die auf das Vertragsobjekt bezughabenden Verbindlichkeiten zu berichtigen und den Übernehmer klag- und schadlos zu halten (Punkt Fünftens).

Dieser Wortlaut ist geprägt von einem unauflöslichen Widerspruch: Beide Parteien erklären, sie werden einander in Bezug auf dieselbe Angelegenheit schad- und klaglos halten.

Die Parteien haben nach dem Wortlaut gerade nicht ein Zahlungsversprechen einer Vertragspartei und eine Ersatzpflicht der jeweils anderen Vertragspartei vereinbart (Punkte Viertens und Fünftens). Jede Vertragspartei hat vielmehr laut Vertragstext versprochen, die Verbindlichkeiten gegenüber der Bf in erster Linie und nicht als Ausfallsbürge zu begleichen und die jeweils andere Partei gegen derartige Forderungen schad- und klaglos zu halten.

Beide Arten von Verpflichtungen, wie sie in Punkt Viertens und Fünftens formuliert sind, insbesondere die wechselseitige Schad- und Klagloshaltung, widersprechen einander eklatant, gerade so, als ob versehentlich Textbausteine in den Vertrag geraten sind, die die Parteien nicht gewollt haben. Es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass nur die Vereinbarung in Punkt Viertens gewollt war und die Vereinbarung in Punkt Fünftens nicht oder umgekehrt.

Der Übernehmer übernahm den Geschäftsanteil an der Bf um nur einen Euro. Aus diesem geringen Preis ist zu schließen, dass die Vertragsparteien dem Übernehmer eher eine geringere als eine schwerere Last aufbürden wollten.

 Aus diesen Gründen kann nicht festgestellt werden, dass die Parteien des Vertrages vom eine Übernahme der Schulden (§ 1404 AbGB) der Abtretenden durch den Übernehmer vereinbart haben.

Steht die Vertragsauslegung durch das BFG mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (vgl. ; vom , 4 Ob 528/94; vom , 4 Ob 1604/95).

Diese Verbindlichkeit der übertragenden Gesellschaft gegenüber der Bf betrug am 86.345,59 €. Anfang 2009 wurde die Löschung der abtretenden Gesellschafterin wegen Vermögenslosigkeit eingeleitet (unbestrittenes Vorbringen im Schreiben der Vertreterin vom ). Diese Verbindlichkeit wurde daher im Wirtschaftsjahr 2009 uneinbringlich.

Die Bf hat daher zu Recht ihre Einkünfte um 86.345,59 € geringer angesetzt als das Finanzamt.

Der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2009 ist daher Folge zu geben.

Insoweit sind keinerlei Rechtsfragen , denen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ersichtlich.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
uneinbringlich
Forderung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100379.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at