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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.04.2016, RV/2100802/2013

Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vom Beschwerdeführer wurde mit einem an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gerichteten Schriftsatz ein Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer gestellt. Dieser Antrag lautet:

"Meine motorbezogene Versicherungssteuer wurde seit April 2008 von der Uniqa, obwohl ich 100% Invalide war, einbehalten und angeblich an Sie abgeführt. Dh die Uniqa hat mich 6 Jahre bestohlen und die Versicherungssteuer einfach behalten. Die Diebstahlsanzeige läuft. Die Uniqa hat mir EUR 5.761 unterschlagen. Angeblich hat Uniqa alles an Sie weiterüberwiesen. Ich darf Sie daher bitten mir endlich mein Geld zurück zu überweisen."

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob und wann das Original der Abgabenerklärung Kr21 bei der Versicherung eingelangt ist. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Ermittlungen bei der Versicherung durch das FA ergaben, dass der Beschwerdeführer mit einem BMW bei der UNIQA bis 2012 versichert war. Die motorbezogene Versicherungssteuer sei berechnet worden. Weder ein Antrag auf Befreiung noch die Abgabenerklärung KR21 seien bei der Versicherung eingelangt.

Der Antrag auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheid vom abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass eine Steuerbefreiung für die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs.3 Z 9 Versicherungssteuergesetz ab jenem Zeitpunkt zustehe, an dem die vollständig ausgefüllte Abgabenerklärung Kr 21 im Original an das zuständige Finanzamt im Wege des Versicherers überreicht wird. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehe die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Die Vorlage der Abgabenerklärung bei der Versicherung sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht:

Der Bf. habe die Versicherungssteuer jährlich entrichtet. Von der Existenz einer motorbezogenen Versicherungssteuer habe der Bf. erstmalig im Jahr 2013 erfahren. Eine Ergänzung vom habe ihn nicht erreicht. Er habe keinen Hinweis bekommen, dass er als Invalide keine Versicherungssteuer zu entrichten hätte. Die UNIQA hätte die Versicherungssteuer gestohlen. Eine Anzeige gegen unbekannt bei der Staatsanwaltschaft sei abgelehnt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 4 VersStG lautet:

"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen: .....

9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:

a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;

b) Nachweis der Körperbehinderung durch

- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder

- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder

- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);

c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;

d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;

....."

§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller - weiteren im Gesetz vorgesehenen - Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen ( § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG ).

Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu (..."entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung"). Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.

Auch nach dem Erkenntnis des hat der Gesetzgeber als eine der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Steuer die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers vorgesehen; er hat damit - wie sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang eindeutig ergibt - eine materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung geschaffen. Diese wurde vom Beschwerdeführer im hier maßgeblichen Zeitraum unbestritten nicht erbracht. Für die vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge bestand keine Steuerfreiheit bestand, weshalb  die motorbezogene Versicherungssteuer für diesen Zeitraum auch nicht zu Unrecht entrichtet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das Bundesfinanzgericht konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100802.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at