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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2015, RV/2100858/2013

Zulässige Begrenzung des Spendenabzugs durch § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin N.N. in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt: 

Die Berufung, nunmehr Beschwerde, vom  wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im anhängigen Verfahren die Abzugsfähigkeit von Spenden an verschiedene caritative Einrichtungen über das in § 18 Abs. 1 Z 7 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) vorgesehene Ausmaß hinaus.

Der Beschwerdeführer (Bf) machte In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 den Abzug von mehr als 12.000,- € Geldspenden vornehmlich an Entwicklungshilfeeinrichtungen als Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt X (FA) berücksichtigte im nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid lediglich 1.614,- € als Zuwendungen nach § 18 Abs.1 Z 7 EStG.

In der Berufung gegen diesen Bescheid verwehrte sich der Bf gegen die Kürzung mit der Begründung, es sei nicht einzusehen, dass ihm die Republik Österreich dieses Geld abverlange, die ihren zugesagten Entwicklungshilfeverpflichtungen nicht nachkomme und „ihr Soll bei den Beitragsleistungen für Entwicklungshilfe bei etwa einem Drittel einfrieren lässt“.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) verwies das FA auf die für eine Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze von 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte.

Der Bf begehrte eine neuerliche Überprüfung. Es sei „nicht in Ordnung“ und fehle an einer moralischen Berechtigung, von ihm Geld zu holen, welches er „in vollem Umfang und weit darüber hinaus caritativen Zwecken und solchen der Entwicklungshilfe zukommen“ habe lassen, während die Republik Österreich ihren jährlichen Entwicklungshilfeverpflichtungen von 0,7 Prozent des Bruttonationalprodukts nicht nachkomme,.

Unter Verweis auf die Bestimmung des § 18 Abs.1 Z 7 EStG legte das FA das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Es wurde erwogen:

I. Streit herrscht im anhängigen Verfahren lediglich über die Höhe der im Einkommensteuerbescheid 2012 als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Spendengelder.

Die Spendenbegünstigung der Empfängerorganisationen und die tatsächliche Leistung der in der Einkommensteuererklärung 2012 angeführten Geldspenden durch den Bf stehen aufgrund von Rechtsmittelverfahren in Vorjahren außer Streit.

Ebenso wurde die ordnungsgemäße Ermittlung der 10%-Grenze des § 18 Abs.1 Z 7 EStG im Verfahren nicht in Frage gestellt.

Da die Aktenlage keinen Anlass bietet, an der Richtigkeit dieser Umstände zu zweifeln, legt das BFG diese seiner rechtlichen Würdigung in anhängigen Verfahren als erwiesenen Sachverhalt zugrunde.

II. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG idF BGBl I Nr. 22/2012 untersagt den Abzug von „Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung“ bei den einzelnen Einkünften, "selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Nach Abs. 1 Z 4 der Bestimmung gilt das Abzugsverbot in gleicher Weise für „Freiwillige Zuwendungen (….), auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.“

Freiwillige Zuwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG dürfen auch nicht als Sonderausgaben (§ 18 EStG) berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 3 EStG).

Gemäß § 18 Abs.1 Z 7 EStG idF BGBl I Nr. 22/2012 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen: „Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.“

III. Das österreichische Einkommensteuerrecht lässt den Abzug von Aufwendungen/Ausgaben grundsätzlich nur zu, wenn/soweit diese im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften erwachsen. Kosten, die ohne Bezug zur (steuerpflichtigen) Einkünfteerzielung anfallen, sind als Einkommensverwendung dem steuerlich nicht relevanten Bereich (der Privatsphäre) zuzurechnen und unterliegen regelmäßig dem Abzugsverbot des § 20 EStG. Ein Abgehen von diesem Grundsatz ist nur zulässig, soweit dies vom Gesetzgeber explizit vorgesehen wurde.

Eine solche Ausnahme stellt – wie bereits aus der Bezeichnung zu erschließen ist - der Abzug von „Sonderausgaben“ dar. § 18 EStG enthält verschiedene Arten von Aufwendungen, welche - abgesehen vom Verlustabzug - an sich der Sphäre der (privaten) Einkommensverwendung zuzuordnen sind und erklärt diese als (ausnahmsweise) steuerlich abzugsfähig ().

Mit der Begünstigungsbestimmung des § 18 EStG erkennt der Gesetzgeber den darin angeführten Aufwendungen ein Maß an öffentlichem Interesse zu, welches eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage rechtfertigt. Es obliegt dem Gesetzgeber im Rahmen seines grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraumes () festzulegen, für welche Art von Ausgaben, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er diesen Abzug privater Aufwendungen zu Lasten des Steueraufkommens zulassen will. Die jüngste Steuerreform bietet mit einen vollständigen Ausschluss bestimmter, langjährig als Sonderausgaben abzugsfähiger Aufwendungen gerade zum Bereich des § 18 EStG ein anschauliches Beispiel für eine sich im Zeitablauf ändernde Handhabung dieses Gestaltungsspielraumes.

Davon abgesehen ist für den Bereich des § 18 EStG zudem zu beachten, dass dessen Eigenschaft als Ausnahmebestimmung den Raum für eine ausdehnende Auslegung der abschließend erfassten und eng umgrenzten Möglichkeiten eines Abgehens vom Abzugsverbot privater Aufwendungen verschließt (; , 2148/61).

Im Fall der in den letzten Jahren stark erweiterten Abzugsfähigkeit privater Geldspenden hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Z 7 EStG, wie dargestellt, - neben den hier nicht in Frage stehenden Begünstigungsvoraussetzungen der Spendenempfänger -  für den Spender eine - in Hinblick auf die angeführten Überlegungen aus Sicht des BFG nicht zu beanstandende - betragsmäßige Höchstgrenze von 10% des Gesamtbetrages seiner Vorjahreseinkünfte festgelegt, die mit den im anhängigen Verfahren geltend gemachten Spendenbeträgen unstrittig überschritten wurde.

In einem Rechtsstaat hat die gesamte staatliche Verwaltung ausschließlich auf Basis der Gesetze zu erfolgen. Für eine Berücksichtigung darüberhinausgehender Umstände bleibt kein Raum, mögen diese auch von einem – allenfalls auch überwiegenden - Teil der Bevölkerung gut geheißen werden. Vermeintliche moralische Verpflichtungen des Staates haben beim Vollzug der Abgabengesetze nur insoweit Berücksichtigung zu finden, als sie in verbindlichen Normen des Abgabenrechts Deckung finden. Im konkreten Fall bedeutet dies eine Berücksichtigung der vom Bf im Jahr 2012 geleisteten Geldspenden im Umfang des § 18 Abs.1 Z 7 EStG.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung wurden vom Bf nicht vorgebracht und sind für das BFG auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine Verletzung europarechtlicher Bestimmungen durch diese Norm.

In Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen des Bf gegen eine moralische Berechtigung der Republik Österreich zur Einforderung der von ihm gespendeten Geldbeträge sei abschließend richtiggestellt, dass mit dem angefochtenen Bescheid keineswegs gespendete Gelder zurückgefordert, sondern lediglich deren Abzug zu Lasten des Steueraufkommens auf das gesetzlich vorgesehene Ausmaß begrenzt wurde.

Im Übrigen sei angemerkt, dass es dem Wesen von Steuern bzw. Abgaben entspricht, den Staatsbürgern abstrakte Leistungspflichten als deren persönlichen Beitrag zum Staatsaufkommen aufzuerlegen. Ein Einfluss des einzelnen Steuerzahlers auf die Verwendung der auf diese Weise lukrierten Mittel durch die öffentliche Hand wird dadurch nicht vermittelt. Ebenso wenig steht es in einem Rechtssaat im Belieben der Steuerzahler, den Umfang ihrer Steuerlast - losgelöst von gesetzlichen Bestimmungen - nach eigenen Wertvorstellungen festzulegen.

Es steht dem Bf natürlich frei, sein versteuertes Einkommen nach seinem Gutdünken für caritative Zwecke zu verwenden. Ein Überwälzen dieser Ausgaben auf den Staatshaushalt ist allerdings nur unter den Voraussetzungen und im Umfang des § 18 Abs.1 Z 7 EStG zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen zutreffen. Die Entscheidung folgt unstrittigen Grundsätzen des Abgabenrechts und dem klaren Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmung bzw. der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur.

Graz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at