Begräbniskosten für das Begräbnis der verstorbenen Mutter stellen bei zeitlich naher Übergabe von Vermögenswerten für den Sohn keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer 2009 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom teilweise stattgegeben.
Gegenüber der Beschwerdevorentscheidung vom ergibt sich keine Änderung.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer begehrte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 unter anderem Aufwendungen für Begräbniskosten, soweit im Nachlass nicht gedeckt, in Höhe von Euro 6.877,57 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer über Finanz-Online auf, bekannt zu geben, wer verstorben sei, weshalb die Begräbniskosten von ihm bezahlt worden seien und eine Aufstellung und die Belege über die Begräbniskosten sowie die Verlassenschaftsabhandlung vorzulegen. Nach Verstreichen der dafür gewährten Frist erließ das Finanzamt den angefochtenen Bescheid ohne die beantragten außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen und führte in der Begründung aus, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit berücksichtigt werden können, als die Beweismittel vorgelegen seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer neben anderen nunmehr nicht strittigen Punkten um Berücksichtigung der Begräbniskosten in Höhe von Euro 6.843,27, da nach dem Tod seiner Mutter mangels Nachlassvermögen keine Verlassabhandlung durchgeführt worden sei.
In der in den anderen Punkten dem Begehren des Beschwerdeführers stattgebenden, im Punkt der Berücksichtigung von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt aus, dass laut Übergabsvertrag vom der Beschwerdeführer und seine Gattin das Haus von der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers übernommen hätten. Würden daher z.B. Pflegekosten oder Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z.B. durch Übergabeverträge, Schenkungsverträge) bzw. würden einem Steuerpflichtigen zwangsläufige Aufwendungen nur deshalb erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen (Nachlass) bereits zugekommen ist, sei eine Auswirkung auf die wirtschaftliche (einkommensbezogene) Leistungsfähigkeit zu verneinen. Die Begräbniskosten würden daher für den Beschwerdeführer keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz 1988 darstellen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Bescheidbegründung des Finanzamtes nicht den Tatsachen entsprechen würde, da zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter am kein Nachlass vorhanden gewesen sei. Seine damals vorgelegten Unterlagen seien vom Finanzamt bis zum heutigen Tage zurückbehalten worden. Erst nach seiner persönlichen Vorsprache am heutigen Tage seien ihm diese ausgefolgt worden. Er ersuche daher die Aufwendungen in Höhe von Euro 6.253,47 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Laut Bestätigung des zuständigen Bezirksgerichtes vom sei mangels eines Aktivnachlasses keine Verlassabhandlung durchgeführt worden.
Das Finanzamt legte daraufhin die Beschwerde an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Außergewöhnlich ist die Belastung gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 dann, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufig erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf die Berücksichtigung von Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.
Unter Beachtung der herrschenden Lehre und übereinstimmenden Rechtsprechung liegt eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung und daher zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, führen. Bloße Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung. Wenn gegen einen Steuerpflichtigen erhobene Ansprüche im Wert einer von Todeswegen oder im Schenkungswege erworbenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden, so liegt insoweit keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Dabei ist es gleichgültig, ob dem Steuerpflichtigen die Belastung unmittelbar durch den Vermögenserwerb oder nur mittelbar im ursächlichen Zusammenhang mit dem Vermögenserwerb erwächst, weil für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit neben den rechtlichen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. Dies gilt auch dann, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen erwachsen, weil ihm das zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist (vergleiche Erkenntnis des ). Von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die auf die Übernahme von Vermögen zurückzuführen sind, kann daher dem Grunde nach erst dann gesprochen werden, wenn der Aufwand das erworbene Vermögen übersteigt ().
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin mit Notariatsakt (Übergabsvertrag) vom je zur Hälfte die im Alleineigentum der am verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers befindliche Liegenschaft (Mehrfamilienhaus auf einer Grundstücksfläche von 1655 m2) sowie ein weiteres Grundstück mit einer Fläche von 428 m2 übertragen.
Wurde eine Liegenschaft bereits vor dem Todesfall übergeben und übersteigt der Verkehrswert die Begräbniskosten, ist eine Absetzung nicht möglich, wenn die Übernahme der Begräbniskosten aus einer vertraglichen Verpflichtung (z.B. Übergabsvertrag) resultiert oder ein mittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Übertragung der Liegenschaft und Übernahme der Begräbniskosten besteht. Nachdem im gegenständlichen Fall zwischen der Übergabe der Liegenschaft und dem Ableben der Mutter lediglich etwas mehr als 6 Monate gelegen waren, ist zweifelsfrei von einem mittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung der Liegenschaft und der Übernahme der Begräbniskosten auszugehen. Dass der Verkehrswert der übertragenen Liegenschaft die übernommenen Begräbniskosten in Höhe von Euro 6.253,47 nicht überstiegen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass laut Bestätigung des Bezirksgerichtes vom mangels Aktivnachlasses keine Verlassabhandlung durchgeführt worden sei, was jedoch, wie oben dargestellt, unbeachtlich ist, da der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte ursächliche wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Vermögensübertragung und der Übernahme der Begräbniskosten durch den Beschwerdeführer demnach offenkundig ist.
Zusammenfassend wurde daher das gesetzliche Erfordernis der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht erfüllt, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen war.
Bezüglich des für eine Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung ebenfalls erforderlichen Merkmales der Zwangsläufigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die in Streit stehende Belastung dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig erwachsen ist, weil sie sich letztlich als Ergebnis seines freiwilligen Verhaltens, nämlich der aus freien Stücken erfolgten Übernahme der Liegenschaften in sein Eigentum, darstellt, so dass für seine Mutter schließlich zur Abdeckung der Begräbniskosten keine ausreichenden Mittel aus dem Nachlassvermögen mehr zur Verfügung gestanden sind (vgl. Wiesner u.a., Einkommensteuergesetz, Anm. 26 zu § 34; , vom , 98/15/0036, und vom , 99/14/0294). Wenn der Beschwerdeführer der Liegenschaftsübertragung an ihn im Wissen, dass mangels ausreichenden Vermögens seiner Mutter er die Begräbniskosten übernehmen wird müssen, aus freien Stücken zugestimmt hat, liegt im Lichte der oben dargelegten herrschenden Rechtsauffassung eine Zwangsläufigkeit nicht vor.
Da aus den vorgenannten Gründen die Begräbniskosten nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, wird unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung eine ordentliche Revision als nicht zulässig erachtet.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100625.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at